Abtei lung V
E-733/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Bangladesch,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung
(Abweisung Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-733/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2000 in der Schweiz ein
erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom
9. August 2002 auf das Asylgesuch infolge unbekannten Aufenthaltes
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFF mit Verfügung vom 11. März 2003 auf das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2003 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass die Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
31. Mai 2005 die gegen die Verfügung vom 11. März 2003 eingereichte
Beschwerde vollumfänglich abwies,
dass für die Einzelheiten dieser Verfahren auf die jeweiligen Akten
verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragen liess, es
sei der Entscheid vom 11. März 2003 in den Ziffern 2 bis 4 wieder-
erwägungsweise aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar ist und es sei der Gesuchsteller vorläufig
auzunehmen,
dass er zusammen mit der Gesuchsschrift zwei ärztliche Berichte vom
20. Juni 2009 und vom 10. November 2009 einreichte,
dass er mit dem Wiedererwägungsgesuch neue erhebliche Tatsachen
geltend machte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, im
Urteil vom 31. Mai 2005 habe die ARK in Bezug auf seine gesundheit-
lichen Probleme (Diabetes mellitus Typ II und depressive Verstimmung)
festgehalten, dass eine Behandlung auch in Bangladesch möglich sei,
sich aber seither sein Gesundheitszustand derart verschlechtert habe,
dass eine Wegweisung bei der aktuell in Bangladesch herrschenden
medizinischen Versorgungslage (mit Verweis auf einen Bericht der
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Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom Juli 2008) eine konkrete
Gefährdung für ihn darstellen würde,
dass mit der bereits bekannten Grunderkrankung Diabetes mellitus II
weitere Erkrankungen wie Nierenstörung, Herzerkrankung, Erkrankung
des Nervensystems peripher und erhöhter Blutdruck aufgetreten
seien,
dass er gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom
10. November 2009 einer Behandlung mit Tabletten und Insulin-
injektionen, sowie regelmässiger Blut- und Urinuntersuchungen be-
dürfe, um keine dramatische Verschlechterung seines Gesundheits-
zustandes zu provozieren,
dass es zudem für ihn aufgrund seiner gegenwärtigen schlechten
Gesundheitslage sowie der aktuellen politischen Situation bei einer
allfälligen Wegweisung nach Bangladesch kaum möglich sei, eine
Arbeit zu finden, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und die
notwendige medizinische Versorgung zu bezahlen,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
6. Januar 2010 abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Ver-
fügung vom 18. Februar 2003 (recte: 11. März 2003) bestätigte, eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob und feststellte, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2010 (Poststempel) durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
schwerde einreichen und zur Hauptsache beantragen lässt, die Ver-
fügung des BFM vom 6. Januar 2010 sowie der Asyl- und Weg-
weisungsentscheid vom 11. März 2003 seien aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen,
dass er eventualiter beantragt, die angefochtenen Asyl- und Weg-
weisungsentscheide seien bezüglich der Wegweisung aufzuheben und
er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in formeller Hinsicht die Begehren stellt, es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch den von ihm bevoll-
mächtigten Advokaten zu bewilligen und auf die Erhebung eines Ge-
richtskostenvorschusses zu verzichten,
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dass er im Weiteren beantragt, es sei der Wegweisungsvollzug vor-
sorglich auszusetzen, es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und demzufolge sei
die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, vorläufig von jeglichen
Vollzugs- bzw. Wegweisungsmassnahmen gegenüber dem Be-
schwerdeführer abzusehen,
dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift ein ärztliches Zeugnis
vom 18. Juni 2008 und einen medizinischen Bericht vom 18. Januar
2001 zu den Akten reicht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. Februar
2010 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM
(vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines
rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach
Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich
auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung berufen kann, womit er zur Einreichung einer da-
gegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die innert
der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereichten
Beschwerde - unter Vorbehalt der sogleich folgenden Erwägungen -
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einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG),
dass im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Dezember 2009 die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. März 2003 betreffend
die Wegweisung beziehungsweise den Wegweisungsvollzug beantragt
wurde und als Gesuchsbegründung die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers beziehungsweise eine fehlende Be-
handlungsmöglichkeit im Heimatland geltend gemacht wurden,
wonach der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei,
dass der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht aus-
geweitet oder qualitativ verändert werden darf (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz. 405),
dass das in der Beschwerde formulierte Begehren, es sei der Be-
schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes dar-
stellt, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass demnach auch auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei noch-
mals persönlich zur Verfolgungssituation zu befragen, nicht einzutreten
ist,
dass lediglich anzumerken ist, dass im Urteil der ARK vom 31. Mai
2005 in umfassender Weise begründet wurde, weshalb keine Hinweise
auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erkennbar sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundes-
gerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter be-
stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst
dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der
Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist
oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass
deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wieder-
erwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder
deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist,
weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist,
wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen An-
haltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20
E. 3c.dd S. 156),
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dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf
den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es
als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es
überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.),
dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vom
9. Dezember 2009 geltend machte, ein Wegweisungsvollzug in seinen
Heimatstaat sei unzumutbar, und bezüglich der Begründung im
Einzelnen auf das Gesuch verwiesen werden kann,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2010 in
Erwägung zog, in Bangladesch bestehe die Möglichkeit der Be-
handlung von Diabetes mellitus Typ II sowie der weiteren Beschwerden
(Nierenstörung, Herzerkrankung, Erkrankung des Nervensystems),
dass das BFM im Weiteren ausführte, aus den Verfahrensakten gehe
hervor, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch über ein intaktes
Beziehungsnetz - Mutter, mehrere Brüder und Schwestern - verfüge,
somit im Bedarfsfall auch diese Angehörigen für die Unterstützung und
allfällige Bezahlung von Medikamenten beigezogen werden könnten
und der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Bangladesch
offenbar im Textilhandel tätig gewesen sei und sich die kostspielige
Reise nach Europa persönlich finanziert habe, woraus zu schliessen
sei, dass er und seine Familienangehörigen über genügend finanzielle
Reserven verfügen würden, um sich eine medizinische Behandlung in
Bangladesch zu finanzieren,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch auch
unter Berücksichtigung der neu eingereichten ärztlichen Berichte, des
Berichts der SFH sowie der allgemeinen Situation in Bangladesch als
zumutbar erachtete,
dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichs im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird,
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welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b),
dass vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Einschätzungen
der vorliegenden Sachverhaltsgrundlage und die daraus gezogenen
rechtlichen Folgerungen in der angefochtenen Verfügung des BFM
vom 6. Januar 2010 zu bestätigen sind,
dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Entgegnungen,
wonach die vorliegend notwendigen medizinischen Behandlungen in
Bangladesch zwar theoretisch möglich, jedoch für den Beschwerde-
führer praktisch nicht zu erlangen seien, da sie für ihn nicht bezahlbar
wären, nicht durchzudringen vermögen,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Be-
schwerdeführer wegen seiner Erkrankungen nicht arbeitsfähig sei und
somit keinen Lohn werde erzielen können, in den Akten keine Stütze
findet, sondern vielmehr aus dem aktuellsten vorliegenden ärztlichen
Bericht vom 10. November 2009 hervorgeht, dass der Beschwerde-
führer bei konsequenter Behandlung mit Tabletten und Insulin-
injektionen sowie bei regelmässiger Einhaltung der notwendigen
medizinischen Kontrolluntersuchungen eine Arbeit aufnehmen und
seinen Lebensunterhalt selbst gestalten und finanzieren könne,
dass die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe, wonach der
Beschwerdeführer nach seiner mehrjährigen Abwesenheit von
Bangladesch nicht mehr über das Know-How respektive Beziehungs-
netz verfüge, um an eine adäquate medizinische Behandlung heran-
zukommen und vielmehr die reelle Gefahr bestehe, wegen seiner
jahrelangen Landesabwesenheit diskriminiert zu werden und demnach
nicht in den Genuss der entsprechenden Behandlung zu kommen, als
spekulative Mutmassungen nicht zu überzeugen vermögen,
dass der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung, der Be-
schwerdeführer sei gar reiseunfähig, aufgrund der Aktenlage nicht ge-
folgt werden kann,
dass vorliegend in Berücksichtigung der gesamten Umstände keine
hinreichenden Gründe erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer
nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung
im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung ausgesetzt würde, da
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die absolut notwendige medizinische Versorgung erhältlich gemacht
werden kann,
dass es aus objektiver Sicht nicht ausgeschlossen erscheint, dass der
Beschwerdeführer bei entsprechender Behandlung und Kontrolle einer
leichteren Arbeitstätigkeit nachgehen kann, indem er etwa in seinem
angestammten Berufszweig als Textilhändler wiederum tätig werden
könnte und er sich damit nicht einer körperlich besonders an-
strengenden Arbeit ausgesetzt sehen müsste,
dass zudem mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach im Bedarfsfall
auch die Angehörigen für die finanzielle Unterstützung beigezogen
werden könnten und darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen an-
gestammten Sprach-, Kultur- und insbesondere in seinen Familienkreis
in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf seine Lebenssituation und
damit auch seine Gesundheit haben dürfte,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sehr wohl
ernst zu nehmen, jedoch nicht als so gravierend zu beurteilen sind, als
dass eine Rückkehr in seinen Heimatstaat als unzumutbar zu quali-
fizieren wäre,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass entgegen der auf Be-
schwerdeebene vorgebrachten Ansicht den Akten keine stichhaltigen
Anhaltspunkte für eine drohende medizinische Notlage des Be-
schwerdeführers im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
entnehmen sind,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren ent-
sprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da
sie in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen,
dass der sinngemässe Antrag auf Einholung einer Botschafts-
abklärung in Bangladesch abzuweisen ist, zumal in der Rechtsmittel-
eingabe auch nicht ansatzweise spezifiziert wird, was auf diesem Weg
abgeklärt werden soll,
dass zudem die Anträge, es seien von Amtes wegen fachärztliche
Gutachten über die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde-
führers einzuholen, abzuweisen sind, zumal im Rahmen des Wieder-
erwägungsgesuches aktuelle ärztliche Berichte eingereicht wurden
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und es in die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers fallen würde,
entsprechende von ihm allenfalls als notwendig erachtete
sachdienliche Beweismittel ins Verfahren einzubringen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage keine
Veranlassung hat, von Amtes wegen weitere fachärztliche Unterlagen
einzuholen,
dass die mehrjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers und
Aspekte einer allfälligen Integration in der Schweiz im vorliegenden
Verfahren nicht zu prüfen sind, sondern vielmehr im Falle eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aufgrund fortschreitender
Integration in der Schweiz gemäss Art. 14 AsylG die Behörden des
Wohnsitzkantons der betroffenen Person eine Aufenthaltsbewilligung
erteilen können, sofern die in Art. 14 Abs. 2 AsylG genannten Voraus-
setzungen erfüllt sind,
dass zudem der Beschwerdeführer in einem offenbar in der Schweiz
noch hängigen Strafverfahren wegen Körperverletzung seine Partei-
rechte als Opfer über eine rechtliche Vertretung wahrnehmen kann,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
9. Dezember 2009 zu Recht abgewiesen hat und demzufolge die Ver-
fügung des BFM vom 11. März 2003 rechtskräftig und vollstreckbar
bleibt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag um Anweisung vorsorglicher
Massnahmen gegenstandslos wird, weshalb auch der am 9. Februar
2010 per Telefax angeordnete vorsorgliche Vollzugstopp aufzuheben
ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und
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der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen
ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu
bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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