B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7332/2016
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
tibetischer Herkunft, unbekannter Nationalität
(gemäss eigenen Angaben Staatsbürgerin der
Volksrepublik China),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei chinesische Staatsangehö-
rige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______/Gemeinde
C._______, wo sie seit Geburt immer mit ihrem Vater, der kranken Mutter
und einem Bruder gelebt habe; sie habe keine Schulen besucht und spre-
che nur wenig chinesisch; sie habe die Volks-republik China am (…) 2014
illegal in Richtung Nepal verlassen. Am (…) 2015 sei sie illegal in die
Schweiz gelangt, und sie stellte tags darauf ein Asylgesuch. Die Befragung
zur Person (BzP) fand am 22. April 2015 im Empfangs-und Verfahrensze-
ntrum D._______ statt. Am 21. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin
ausführlich zu ihren Asylgründen befragt.
Zur Begründung ihres Asylantrags gab die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen zu Protokoll, sie habe am (…) 2014 oder am (…) des (…) Monats
2014 des tibetanischen Kalenders respektive am (…) des (…) Monats 2014
des tibetanischen Kalenders mit einer Freundin ein respektive zwei verbo-
tene Plakat(e) an eine Wand geklebt. Sie hätten die Plakate mit ihrem Na-
men versehen, weshalb sie aus Angst vor Festnahme durch die chinesi-
sche Polizei im Anschluss an diese Aktion mit der Freundin in Richtung
Nepal aufgebrochen sei. Von E._______ aus sei sie schliesslich auf dem
Luftweg über ihr unbekannte Staaten in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin hat bisher keine Identitätspapiere zu den Akten
gereicht.
B.
Am 19. September 2016 führte ein Sachverständiger der Fachstelle
LINGUA im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit der
Beschwerdeführerin durch und erstellte gestützt darauf am 6. Oktober
2016 eine landeskundliche Analyse (nachfolgend: LINGUA-Analyse).
Am 12. Oktober 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu dieser LINGUA-Analyse.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre ausführliche Stellungnahme am
21. Oktober 2016 fristgerecht zu den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (am 29. Oktober 2016 eröffnet) lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im
Dispositiv der Verfügung hielt das Bundesamt fest, der Vollzug der Weg-
weisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. November
2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Auf-
hebung der Verfügung vom 27. Oktober 2016 und die Neubeurteilung der
Sache. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu
gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass bei ihr subjektive Nachflucht-
gründe vorliegen würden und es sei ihr eine "unbefristete vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung" (Beschwerde
Rechtsbegehren 2b) zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgelt-
lichen Rechtspflege. Im Weiteren ersuchte sie darum, die zuständige Be-
hörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen. Eventuell sei die Beschwerdeführerin über eine be-
reits erfolgte Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Dezember 2016 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
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Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, und
diese wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen. Der Antrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als (anfänglich)
gegenstandslos. Abgesehen davon ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
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Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Asylpunkt im We-
sentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin.
5.1.1 So seien die Gründe für das Asylgesuch wenig substanziiert
ausgefallen, es fehle diesen insbesondere der in wahren Aussagen vorzu-
findende Detailreichtum. Die Fluchtgründe seien auf wenige kurze, stereo-
type Sätze beschränkt. Die "wie aus dem Nichts" entstandene Motivation
für eine solche riskante Plakataktion, wie sie sie dargelegt habe, sei nicht
überzeugend und wirke konstruiert. Es müsse insgesamt davon ausgegan-
gen werden, dass es sich um ein Sachverhaltskonstrukt handle, zumal
auch die Schilderungen der Ausreise markante Widersprüche aufweisen
würden. Allein hieraus sei zu folgern, dass die Beschwerdeführerin nicht
wie angegeben in der Region Tibet hauptsozialisiert worden sei. Dies
werde durch die erstellte LINGUA-Analyse bestätigt.
5.1.2 In dieser Analyse habe der Sachverständige festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin zu den Themen administrative Einteilung und Geografie
ihrer angeblichen Heimatregion, Landwirtschaft, Einkaufen, Fortbewe-
gungsmittel, Geld, Personalausweise und Gebrauch der chinesischen
Sprache in Tibet mehrheitlich unzutreffende und teilweise auch wider-
sprüchliche Angaben gemacht habe. Diese überzeugenden Feststellungen
habe die Beschwerdeführerin bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
nicht zu entkräften vermocht.
5.1.3 Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer
Ethnie sei, sei aufgrund der Ergebnisse der LINGUA-Analyse, der fehlen-
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den Identitätspapiere und der unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr ange-
gebenen Region sozialisiert worden, sondern in einer tibetischen Exilge-
meinschaft ausserhalb der Volksrepublik China aufgewachsen sei. Es sei
mithin davon auszugehen, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz in der
exiltibetischen Diaspora in einem Drittland gelebt habe. Mangels glaubhaf-
ter anderslautender Hinweise sei davon auszugehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsrechtlich relevanten Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
5.2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrem Rechtsmittel nochmals Stel-
lung zu den in der LINGUA-Analyse gezogenen Schlussfolgerungen, wo-
bei sie mehrheitlich auf die im erstinstanzlichen Verfahren verfasste Stel-
lungnahme vom 21. Oktober 2016 verweist. Hinsichtlich ihrer Asylvorbrin-
gen hält sie namentlich zu den festgestellten Widersprüchen im Zusam-
menhang mit der Ausreise fest, sie sei beim ersten Interview sehr nervös
gewesen, da sie zuvor noch nie so im Mittelpunkt gestanden sei. Die Aus-
reisedaten seien für sie verwirrend gewesen, sie wisse nicht, wie man die
Kalender umrechne. Was die Plakate betreffe, habe sie in der BzP nur das
Nötigste und bei der ausführlichen Befragung "etwas mehr" erzählt. Sie
und ihre Freundin hätten je ein Plakat befestigt – sie am Hotel "F._______",
die Freundin beim "G._______"- Restaurant. Sie (Beschwerdeführerin)
habe ausserdem DVD-Kopien von Reden seiner Heiligkeit dem 14. Dalai
Lama verteilt. Von diesen politischen Aktivitäten hätten die Behörden er-
fahren, weshalb sie gesucht werde.
6.
6.1 In einem unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 hat
das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis präzisiert und festgestellt,
dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Für asylsuchende Personen
tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen
Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im
Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich
folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbe-
willigung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden
Drittstaat);
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b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender
Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem
damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörig-
keit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet
(Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinn von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht res-
pektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Er-
werb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität
verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal be-
ziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe wenn sie keine entspre-
chenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8).
Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der
tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit be-
stehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhal-
ten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich
sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Er-
werbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Aller-
dings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Ne-
pal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staats-
angehörigkeit erworben habe und diese nach wie vor chinesische Staats-
angehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person
durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, wel-
chen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne
aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und
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Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
6.2 Aufgrund der Akten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft und auch ihren Rei-
seweg zu verschleiern versucht, weshalb ihre Sachverhaltsdarstellung
nicht zu überzeugen vermag.
6.2.1 Die nachvollziehbar begründete LINGUA-Analyse macht auch des-
halb einen überzeugenden Eindruck, weil sie das Bemühen sichtbar und
transparent macht, die für und die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben
der Beschwerdeführerin sprechenden Argumente gegeneinander abzuwä-
gen. Die Qualifikationen der sachverständigen Person geben ebenfalls zu
keinen Fragen Anlass. Die Beschwerdeführerin vermochte deren Einschät-
zung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offensichtlich
nicht in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde werden einzelne Punkte der
LINGUA-Analyse zwar nochmals thematisiert, indessen ohne neue, über-
zeugende Erklärungen zu liefern, zumal dabei mehrheitlich nur auf die Stel-
lungnahme vom 21. Oktober 2016 hingewiesen wird.
6.2.2 Die inhaltliche Begründung des Asylgesuchs ist von einem auffälligen
Mangel an Realitätskennzeichen geprägt. Der Beschwerdeführerin gelang
es insbesondere nicht, ihre Motivation für das angebliche politische Enga-
gement plausibel zu machen. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt,
als sie nunmehr auf Beschwerdeebene neu geltend macht, ihre politische
Aktivität habe sich nicht im Aufkleben eines Plakates erschöpft, sie habe
zudem DVD-Kopien von Reden seiner Heiligkeit dem 14. Dalai Lama ver-
teilt. Dieses neue Vorbringen muss als nachgeschoben gelten und kann
nicht geglaubt werden. Hinsichtlich des Plakatklebens bleiben die Angaben
ebenfalls widersprüchlich: In der BzP sprach sie von einem Plakat, das sie
mit der Freundin angebracht habe, gemäss Angaben bei der Bundesanhö-
rung sollen es zwei Plakate gewesen sein, die sie gemeinsam respektive
je einzeln an zwei Stellen angebracht hätten (vgl. Protokoll BzP S. 7 und 8;
Protokoll Anhörung S. 9 f. und 15). Vollends unglaubhaft wird diese Schil-
derung, wenn die Beschwerdeführerin angibt, dank des Tragens eines
Kopftuches während ihrer Aktion nicht erkannt worden zu sein, anderer-
seits – auffälligerweise auch erst bei der ausführlichen Befragung – erklärt,
die Behörden wüssten von dieser Aktivität, weil sie ihre Namen unter die
Plakate gesetzt hätten (vgl. Protokoll Anhörung S. 10 f.). Was die Schilde-
rung der Ausreise betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese in
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den beiden Befragungen markant unterschiedlich ausgefallen ist; zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die vorinstanzliche Verfügung ver-
wiesen werden. Allein der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, sie
sei bei der ersten Befragung sehr nervös gewesen, vermag jedenfalls die
auffälligen Widersprüche nicht allesamt zu erklären respektive relativieren.
6.3 Nach dem Gesagten ist erstens festzustellen, dass die Asylvorbringen
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sach-
verhalts nicht genügen. Zweitens ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik
China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-
tibetische Gemeinschaften gibt es – nebst in der Schweiz und Nordamerika
– lediglich in Indien und Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die
Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht
entschuldbarer Weise verletzt hat und sie dadurch den Behörden nähere
Abklärungen sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Herkunfts-
staat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhal-
tens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.4 Zusammenfassend ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin
zwar tibetischer Ethnie, es ihr indes nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu
Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin.
Es ist nicht Sache der schweizerischen Behörden, bei fehlenden Hinwei-
sen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer
fehlenden Mitwirkung auch insofern zu tragen, als seitens der Asylbehör-
den der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine
Rückkehr an den tatsächlichen bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE
2014/12 E. 6).
Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung nach China wurde vom SEM kor-
rekterweise bereits im Sinn von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen
(vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung und BVGE 2014/12
E. 5.11).
8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.4 Gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG dürfen Personendaten von Asyl-
suchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat-
oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die be-
troffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; eine allfällige
Kontaktaufnahme zur Beschaffung der notwendigen Reisepapiere darf nur
erfolgen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde,
Für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung be-
antragte Anweisung an das SEM, die Kontaktaufnahme mit dem angebli-
chen Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an
denselben sei zu unterlassen, besteht nach dem Gesagten keine Veran-
lassung, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. Aus den dem Gericht vor-
liegenden Akten geht im Übrigen wohl bereits deshalb keine solche Daten-
bekanntgabe an die Volksrepublik China hervor, weil das SEM selber einen
Vollzug der Wegweisung dorthin formell ausgeschlossen hatte.
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Seite 11
9.
Aus diesen Erwägungen und in Würdigung aller massgeblichen Sachver-
haltselemente ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Zum
Beleg ihrer Fürsorgeabhängigkeit hat sie mit dem Rechtsmittel eine Unter-
stützungsbestätigung der zuständen Behörde eingereicht. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG müssen die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Nicht-
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren kumulativ erfüllt sein, um ein sol-
ches Gesuch gutheissen zu können. Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, weshalb zufolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7332/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat zu unterlassen, wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: