Abtei lung V
E-7333/2008/
luc/fea/gsi/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______ geboren (...)
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7333/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008, ohne Identitäts-
dokumente einzureichen, in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 27. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 6. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er und sein Vater seien in der Nacht vom 10. Ju-
ni 2008 zu Hause in Port Harcourt (Nigeria) von Militanten – welche
seinen Vater verdächtigt hätten, die Regierungstruppen unterstützt zu
haben - aufgesucht worden,
dass er jedoch habe flüchten können und sich einige Tage versteckt
gehalten habe, bevor ihm eine unbekannte Frau geholfen und seine
Ausreise aus Nigeria organisiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2008 – eröffnet am
12. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 18. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, er sei in der
Schweiz als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG),
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dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), wobei auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a
Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs rechtsgenügliche Reise- oder
Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers,
weshalb er keine Identitätspapiere eingereicht habe, seien als stereo-
type Standardvorbringen zu werten, wie sie viele Asylbewerber ver-
wenden würden, welche den Asylbehörden ihre Identität nicht offen
legen wollten, zumal die Schilderungen der angeblichen
Reiseumstände unplausibel und realitätsfremd ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer angab, er besitze einen gültigen Pass,
habe diesen aber bei seiner Flucht zu Hause liegen gelassen (vgl. A1,
S. 3/4),
dass es aufgrund des vom Beschwerdeführer beschriebenen Reise-
wegs äusserst unwahrscheinlich ist, dass er ohne jegliche Dokumente
in die Schweiz gelangte,
dass die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss gelangte, der Be-
schwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das Unter-
lassen der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere geltend,
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dass hierzu grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM
verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift einzig er-
wähnt wird, dass viele Asylsuchende ohne gültige Dokumente nach
Europa gelangen würden,
dass im Weiteren die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerde-
führers aufgrund zahlreicher Unglaubhaftigkeitsmerkmale (substanz-
lose und oberflächliche Schilderung der Ereignisse im Heimatland,
stereotype und realitätsfremde Beschreibung der Fluchtorganisation)
zu Recht als nicht glaubhaft bezeichnet wurden,
dass das BFM weiter zutreffend festhielt, der angebliche Übergriff von
Militanten auf den Beschwerdeführer sei nicht asylrelevant, da der ni-
gerianische Staat fähig und willens sei, seine Bürger und Bürgerinnen
vor solchen Übergriffen zu schützen,
dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überhaupt
nicht die Mühe gemacht hat, nach seinem Vater zu suchen oder die
Polizei zu verständigen (vgl. A 7, S. 5),
dass in der Beschwerdeschrift einzig die Ausführungen des BFM be-
stritten werden, ohne dass substanzielle Ausführungen gemacht
würden, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen,
dass ansonsten lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachten Vorbringen wiederholt werden,
dass auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen
sein könnte,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt damit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
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solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM zutreffenderweise festhielt, dass in Nigeria weder Bür-
gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche,
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dass der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann ist, der sich in
seiner Heimat sowohl sozial wie auch wirtschaftlich wieder integrieren
kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax; Beilagen: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N_______)
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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