Abtei lung V
E-7335/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
8. September 2010 / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7335/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Volkszugehörigkeit, seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 23. September 2009 verliess und mit dem Flugzeug über
Qatar nach Italien reiste, von wo er in einem Personenwagen am
30. November 2009 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Dezember 2009
(...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte,
er sei am (...) 2009 in B._______ (Distrikt C._______, D._______)
unter dem Verdacht, ein Informant der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu sein, festgenommen und gefoltert worden,
dass der Beschwerdeführer – abweichend von seiner Angabe, er habe
von 2001 bis (...) 2009 in B._______ gelebt – gemäss der Datenbank
Eurodac am (...) 2003 in Grossbritannien um Asyl nachgesucht hat
und dabei daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass ihm am 2. Dezember 2009 zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf
eine allfällige Zuständigkeit Grossbritanniens das rechtliche Gehör ge-
währt wurde, wobei er bestritt, sich jemals dort aufgehalten zu haben,
dass das BFM am 28. Dezember 2009 die britischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und am 8. Januar 2010
eine Antwort Grossbritanniens einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
30. November 2009 nicht eintrat, die Wegweisung nach Gross-
britannien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass in der genannten Verfügung zudem festgehalten wurde, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei am
(...) 2003 in Grossbritannien daktyloskopisch erfasst worden,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Be-
sitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags) Grossbritannien für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Grossbritannien keine Gründe
geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug entgegen-
stünden,
dass ausserdem keine Hinweise bestünden, wonach sich Gross-
britannien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) halten würde,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung ein-
gereichte Beschwerde vom 26. März 2010 mit Urteil E-1957/2010 vom
7. April 2010 abwies, nachdem es am 26. März 2010 den Vollzug der
Wegweisung vorsorglich ausgesetzt hatte,
dass der Beschwerdeführer mit als "Wiedererwägungsgesuch und
zweites Asylgesuch" bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertreterin
vom 9. Juli 2010 an das BFM gelangen und dabei beantragen liess, es
sei unter Aufhebung der Verfügung des BFM vom 3. März 2010 fest-
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zustellen, dass seit deren Erlass eine massgebliche Veränderung der
Sachlage eingetreten sei, welche eine Wiedererwägung der Verfügung
respektive eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens zur materiellen
Entscheidfindung begründe, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug
infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzu-
schieben,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung
eines Gebührenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und ausserdem beantragt wurde, dem Gesuch sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Migrations-
behörden seien anzuweisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer
der Behandlung des Gesuchs auszusetzen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im
Wesentlichen vorbringen liess, er sei seit dem (...) 2010 mit E._______
(neu: F._______) verheiratet, welche über eine permanente
Niederlassungsbewilligung C verfüge,
dass die Heirat zur Anwendbarkeit von Art. 2 Bst. i der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staats-
angehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO), führe,
dass die Ehefrau zudem in Kürze ein Familiennachzugsgesuch ein-
reichen werde, womit der Beschwerdeführer gemäss Art. 43 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung habe,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug unter dem Gesichtspunkt
des durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ge-
währten Schutzes des Familienlebens unzulässig sei, sich mithin die
Zuständigkeit der Schweiz auch aus Art. 7 und Art. 15 der Dublin-II-VO
ergebe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
28. Juli 2010 Frist zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses an-
setzte, mit dem Hinweis, dass es sich um eine Zwischenverfügung
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handle, welche gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit dem
Endentscheid anfechtbar sei,
dass der Gebührenvorschuss in der Folge fristgerecht einbezahlt
wurde,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2010 mit Ver-
fügung vom 8. September 2010 (eröffnet am 10. September 2010)
abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom
3. März 2010 feststellte, eine – durch den am 6. August 2010 ge-
leisteten Gebührenvorschuss gedeckte – Gebühr von Fr. 600.– erhob
und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit gegen diese Verfügung gerichteter
Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen,
sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylgesuch zuständig zu erklären, die Sache sei zur Neubeurteilung,
eventualiter zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das
BFM zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt wurden,
dass schliesslich beantragt wurde, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit prozessleitender Ver-
fügung vom 19. Oktober 2010 den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
auf einen späteren Zeitpunkt verwies, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abwies,
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den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung
aufforderte und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete,
dass mit gleicher Verfügung festgestellt wurde, die Rücküber-
stellungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d i.V.m Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO sei vermutungsweise am 7. Oktober 2010 abgelaufen,
dass nämlich den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen
seien, dass das BFM den britischen Behörden eine allfällige An-
wendung von Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO angezeigt, mithin den Ablauf
der Rücküberstellungsfrist und den damit einhergehenden Übergang
der Zuständigkeit verhindert hätte (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO [DVO Dublin]),
dass das BFM ersucht wurde, sich innert Frist zur vorgenannten Ver-
mutung (Ablauf der Überstellungsfrist, Übergang der Zuständigkeit) zu
äussern,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 mit-
teilte, der Beschwerdeführer habe sich dem Wegweisungsvollzug
durch Untertauchen entzogen, sodass der geplante Flug vom
(...) 2010 habe annulliert werden müssen,
dass die britischen Behörden mit Schreiben vom 3. Juni 2010 über
diesen Umstand informiert und gleichzeitig um Fristverlängerung ge-
stützt auf Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO ersucht worden seien, womit die
Überstellungsfrist bis zum 7. Oktober 2011 laufe,
dass das BFM im Weiteren an seinen Erwägungen festhielt und die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
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waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechts-
kräftigen Entscheides abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich
auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung einer dagegen ge-
richteten Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in
gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese – vorbehältlich der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die
verweigerte Wiedererwägung eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren)
ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mit anderen Worten das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen
hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
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beantragt wird,
dass zudem im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um
ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides zu erfolgen hat, mithin das
Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen ebenfalls zur Kas-
sation desselben führen würde, weshalb auch auf den Antrag um
vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, indessen nach herrschender Lehre und
ständiger Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraus-
setzungen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf
Wiedererwägung abzuleiten ist,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Anspruch auf Be-
handlung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede stellte und –
zu Recht – darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung
vorgenommen hat,
dass somit auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in
zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wieder-
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erwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 3. März 2010 festgehalten hat,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zu-
treffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil E-1957/2010
vom 7. April 2010 mit ausführlicher Begründung festgestellt wurde,
dass Grossbritannien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich grundsätzlich
zuständig ist, wobei vorab auf die entsprechenden Ausführungen ver-
wiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen anwendet, es mithin an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch
aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen kann (Art. 62 Abs. 4
VwVG), wobei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
seines Entscheides massgebend ist (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215
teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003),
dass sich im Instruktionsverfahren – ungeachtet der anderslautenden
Begründung in der Rechtsmitteleingabe – aufgrund der Akten die
Frage nach einem allfälligen Ablauf der sechsmonatigen Überstel-
lungsfrist von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO stellte,
dass jedoch der Schriftenwechsel ergeben hat, dass die Über-
stellungsfrist bis zum 7. Oktober 2011 verlängert und Grossbritannien
über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt wurde, wobei ein ent-
sprechendes Schreiben des BFM an die britischen Behörden (Dublin
Unit United Kingdom) mittlerweile aktenkundig ist,
dass deshalb festzustellen ist dass die Überstellungsfrist – entgegen
der Vermutung in der Verfügung vom 19. Oktober 2010 – nicht
abgelaufen, mithin kein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz
erfolgt ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 DVO Dublin),
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dass im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten ist, dass sich
seit dem ursprünglichen Entscheid an der Zuständigkeit Grossbritan-
niens nichts geändert hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung jeder Mitgliedstaat ei -
nen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen
kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist,
dass beim Wegweisungsvollzug zwar grundsätzlich die Einheit der Fa-
milie zu berücksichtigen ist (Art. 44 AsylG),
dass in der Rechtsmitteleingabe als wiedererwägungsrechtlich
relevanter Sachverhalt der Umstand bezeichnet wird, dass der Be-
schwerdeführer eine Landsfrau geheiratet habe, die über eine Aufent-
haltsbewilligung verfüge und mit der er ein gemeinsames Kind erwarte,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Aufenthalts-
bewilligung zwar nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge,
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch auch diesfalls ein
Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bestehe, sofern von einem
kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben auszu-
gehen sei (BGE 130 II 281, S. 287 ff.),
dass die seit (...) in der Schweiz lebende Ehefrau des Beschwerde-
führers, zu welcher dieser eine intakte Beziehung unterhalte (Schutz
des Familienlebens), einen langjährigen von den Behörden immer
wieder bewilligten Aufenthalt vorweisen könne (Schutz des Privat-
lebens),
dass zwar Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familien-
lebens) unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt
werden kann,
dass sich aus Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen tatsäch-
lich ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten
lässt,
dass das fragliche Familienmitglied dabei aber über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Nieder-
lassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein An-
spruch besteht) verfügen muss (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.a S. 339 f.),
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dass die Ehefrau des Beschwerdeführers – entgegen der Behauptung
in der als "Wiedererwägungsgesuch und neues Asylgesuch" be-
zeichneten Eingabe ans BFM vom 9. Juli 2009 – nicht über eine
Niederlassungsbewilligung C, sondern lediglich über eine Aufent-
haltsbewilligung B und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheits-
recht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt,
dass deshalb vorliegend aus dem Schutz des Familienlebens – als
Teilgehalt von Art. 8 EMRK – kein Aufenthaltsanspruch des Be-
schwerdeführers abzuleiten ist,
dass sich ein solcher Anspruch auch aus dem Schutz des
Privatlebens – dem zweiten Teilgehalt von Art. 8 EMRK – ergeben
kann, ein hieraus abgeleiteter Anspruch jedoch einer überdurch-
schnittlichen, besonderen Integration bedürfte,
dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers, die sich seit ihrem (...) Lebensjahr ununterbrochen in
der Schweiz aufhält, über ein entsprechendes Mass an Integration
verfügen könnte, sie jedoch nicht Partei des vorliegenden Verfahrens
und es ihr anheim gestellt ist, ihrerseits ein Gesuch um Familiennach-
zug einzureichen,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass die Anwesen-
heitsdauer nur ein Element einer entsprechenden Interessen- und
Rechtsgüterabwägung darstellt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2) und zu
vermuten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers – gerade an-
gesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer – im Falle einer überdurch-
schnittlichen, besonderen Integration mittlerweile zumindest über eine
Niederlassungsbewilligung C verfügen würde,
dass in der Beschwerde unter Hinweis auf BGE 130 II 281 geltend
gemacht wird, der Beschwerdeführer verfüge über einen aus dem
kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben fliessenden
Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung,
dass jedoch festzustellen ist, dass dem angerufenen Urteil ein mit dem
vorliegenden qualitativ nicht vergleichbaren Sachverhalt (mehr als
zwanzig Jahre dauernder Aufenthalt in der Schweiz, zwölf Jahre
dauernde Ehe, schulpflichtige Kinder) zugrunde liegt,
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dass die für diese konkrete Konstellation zutreffende Feststellung im
genannten Urteil, wonach "das Privat- und Familienleben schwer-
gewichtig in der Schweiz gepflegt [worden sei] und heute praktisch
nirgendwo anders in zumutbarer Weise gelebt werden [könne]", nicht
auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann,
dass schliesslich festzuhalten ist, dass im angerufenen Bundes-
gerichtsentscheid das Bestehen eines Anspruchs keineswegs bejaht
sondern lediglich festgestellt wurde, dass das kantonale Verwaltungs-
gericht dieser Frage hätte nachgehen müssen,
dass im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2010 schliesslich Art. 7
Dublin-II-VO sowie Art. 15 Dublin-II-VO Bezug genommen wurde,
dass Art. 7 Dublin-II-VO nur dann anwendbar wäre, wenn der Ehefrau
des Beschwerdeführers das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz in
ihrer Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden wäre, was in casu
nicht zutrifft,
dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur An-
wendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung
des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat auf-
hält, humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von
Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in
einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu
Art. 15),
dass sich der Beschwerdeführer indessen – wie besehen – in der
Schweiz, mithin in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat
aufhält, weshalb die sogenannte "humanitäre Klausel" von Art. 15
Dublin-II-VO vorliegend nicht zum Tragen kommt,
dass nach dem Gesagten weder die Bestimmung von Art. 8 EMRK
noch das in der Dublin-Verordnung propagierte Ziel, die Einheit der
Familie nach Möglichkeit zu wahren (vgl. dazu Ziff. 6 der Erwägungs-
gründe zur Dublin-II-VO sowie Art. 8 Dublin-II-VO), einer Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Grossbritannien entgegenstehen,
dass der Beschwerdeführer unter dem Titel "Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit der Wegweisung" schliesslich unter Hinweis auf das
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6962/2009 vorbringt, durch
seine Heirat habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung erlangt,
dass diese Behauptung klarerweise nicht zutrifft und sich das zitierte
Urteil mit dieser Frage auch nicht befasst, es sich hierbei vielmehr um
eine – für das vorliegende Verfahren unbehelfliche – Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
handelt,
dass auch die weiteren Aussagen im Wiedererwägungsgesuch zu kei-
nem anderen Schluss führen können,
dass sich nach dem Gesagten vorliegend auch ein Selbsteintritt nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht aufdrängt,
dass das BFM folglich zu Recht das Bestehen des geltend gemachten
Wiedererwägungsgrundes verneinte und an seiner ursprünglichen Ver-
fügung vom 3. März 2010 festhielt,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da das Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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