Abtei lung V
E-7337/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Martin
Zoller, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Irak,
vertreten durch Susanne Sadri,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 9. September 1999 i.S.
Einreisebewilligung und Asyl / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7337/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1.
Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) vom 9. November 1998
wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. März 1998
gutgeheissen und es wurde ihr das nachgesuchte Asyl gewährt.
B.
Am 29. Januar 1999 reichte die Beschwerdeführerin beim BFF eine als
"Asylgesuch zwecks Familienvereinigung" bezeichnete Eingabe betref-
fend ihren Ehegatten, B._______, sowie ihren angeblichen Adoptiv-
sohn - und Bruder des Ehegatten -, C._______, ein. Zur Begründung
machte sie geltend, C._______ habe seit zwei Jahren mit ihr und ih-
rem Ehegatten zusammengelebt. Da seine Eltern gestorben seien, be-
stehe ein Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin.
C.
In ihrem Schreiben an das BFF vom 1. September 1999 führte die Be-
schwerdeführerin aus, sowohl ihre Mutter als auch ihre Schwester
würden sich weigern und seien nicht in der Lage, C._______ in ihre
Obhut zu nehmen und für ihn zu sorgen. In der Beilage reichte sie die
Faxkopie eines gemeinsamen Schreibens ihrer Mutter und der
Schwester vom 31. August 1999 samt englischer Übersetzung zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 9. September 1999 lehnte das BFF das Asylgesuch
zwecks Familienvereinigung in Bezug auf C._______ ab und verwei-
gerte diesem die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das
BFF aus, die Schwester der Beschwerdeführerin lebe in D._______,
Irak, und C._______ stehe zu dieser im gleichen verwandtschaftlichen
Verhältnis. Da es sich bei dieser ebenfalls um eine Cousine handle, sei
es zumutbar, dass diese für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Zu-
dem lebe auch die Mutter der Beschwerdeführerin im Irak, an die er
sich wenden könne.
E.
Mit Verfügung vom 10. September 1999 erteilte das BFF dem Ehegat-
ten der Beschwerdeführerin die Einreisebewilligung zwecks Familien-
vereinigung.
Seite 2
E-7337/2006
F.
Mit Eingabe an das BFF vom 1. Oktober 1999 liess die Beschwerde-
führerin um Akteneinsicht ersuchen.
G.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
vom 10. Oktober 1999 liess die Beschwerdeführerin beantragen, der
negative Entscheid des BFF vom 9. September 1999 sei aufzuheben
und es sei dem Adoptivsohn die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Weiter sei der Sachverhalt richtig festzustellen und der Verfahrens-
mangel in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin in
der Beilage Übersetzungen eines Adoptionsentscheides der Zivilge-
richtsabteilung E._______ vom 10. Mai 1994 und einer medizinischen
Bestätigung der Gemeinde E._______ vom 27. März 1992 zu den Ak-
ten reichen.
H.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 1999 liess die Beschwerdeführerin
Faxkopien verschiedener Dokumente in arabischer Sprache zu den
Akten reichen.
I.
Mit Verfügung des BFF vom 14. Oktober 1999 wurde das Aktenein-
sichtsgesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Gleichzeitig wur-
den ihr Kopien des Aktenverzeichnisses und der entscheidwesentli-
chen Akten zugestellt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 1999 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Beschwerdeschrift den
Formvorschriften gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
nicht genüge, zumal sie weder die Unterschrift der Beschwerdeführe-
rin noch diejenige ihrer Rechtsvertreterin enthalte. Gleichzeitig forderte
sie die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Ver-
fügung eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Beschwerde-
schrift einzureichen und bis zum 19. November 1999 einen Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 600.-- zu bezahlen.
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K.
Mit Schreiben vom 8. November 1999 reichte die Rechtsvertreterin
eine unterzeichnete Beschwerde zusammen mit den Originalen des
Adoptionsentscheides vom 10. Mai 1994 sowie der medizinischen Be-
stätigung der Gemeinde E._______ vom 27. März 1992 ein und stellte
weitere Beweismittel in Aussicht.
L.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 16. November 1999 fristge-
recht geleistet.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2000 schloss das BFF auf Abwei-
sung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten. Es halte sodann an seinen Erwägungen fest,
wonach C._______ im Irak mehrere Bezugspersonen habe, die im
gleichen verwandschaftlichen Verhältnis zu ihm stünden wie die Be-
schwerdeführerin. Daran vermöge auch der ins Recht gelegte Adopti-
onsentscheid vom 10. Mai 1994 nichts zu ändern, insbesondere da
dieser lediglich in Kopie eingereicht worden sei.
N.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführerin Gele-
genheit geboten, sich bis zum 30. Mai 2000 zur Vernehmlassung der
Vorinstanz zu äussern.
O.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2000 liess die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme zu den Akten reichen. Darin betont sie, dass es sich
beim fraglichen Adoptionsentscheid um ein echtes gerichtliches Doku-
ment des irakischen Justizministeriums in E._______ handle, welches
die Beschwerdeführerin als die gesetzliche Mutter von C._______ aus-
weise. Nachdem die kranke und selbst pflegebedürftige Tante wie auch
die Cousine eine Betreuung abgelehnt hätten, seien die einzigen Be-
zugspersonen die Beschwerdeführerin sowie der Bruder B._______,
welchem die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei. Es sei geset-
zeswidrig, unzumutbar und unverantwortlich, dass das Kind ohne ge-
setzliche Eltern im Irak verbleibe.
P.
In ihrer Verfügung vom 13. Februar 2001 stellte die zuständige Instruk-
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tionsrichterin der ARK fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich
der Befragung im Transitzentrum F._______ vom 8. April 1998 angege-
ben, keine Kinder zu haben. Zudem habe sie anlässlich der kantona-
len Anhörung vom 8. September 1998 zu Protokoll gegeben, ihr Ehe-
gatte sei wegen seines Neffen im Irak verblieben. Bezüglich des To-
deszeitpunktes der Eltern ihres Ehegatten habe sie im Rahmen der
kantonalen Anhörung ausgesagt, diese seien im Jahre 1995 verstor-
ben. Demgegenüber habe sie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
geltend gemacht, C._______ sei ihr Adoptivsohn und der Bruder ihres
Ehegatten und dessen Eltern seien bereits 1991 verstorben. Gleichzei-
tig bot die zuständige Intruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Ge-
legenheit, sich bis zum 1. März 2001 zu den aufgezeigten Widersprü-
chen zu äussern.
Q.
In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2001 führte die Beschwerdeführe-
rin aus, sie beharre nach wie vor auf der Richtigkeit ihrer Angaben. Bei
der Befragung im Transitzentrum habe sie die Frage bezüglich allfälli-
ger Kinder korrekterweise verneint, zumal sie keine eigenen Kinder
habe. Sie habe damals wiederholt vorgebracht, dass sie ein Adoptiv-
kind habe, worauf sie belehrt worden sei, die Fragen lediglich mit Ja
oder Nein zu beantworten, verbunden mit dem Hinweis, sie könne sich
bei der kantonalen Befragung detailliert dazu äussern. Bei der kanto-
nalen Anhörung sei schliesslich ein Übersetzungsfehler unterlaufen,
da B._______ und C._______ die einzigen Söhne seien und
B._______ deshalb keine Neffen habe. Ihr Adoptivsohn lebe zur Zeit
bei einer Familie im Irak, die ihn gegen Entgelt in ihre Obhut genom-
men habe. Die Beschwerdeführerin komme für dessen Unterhalt auf,
indem sie monatlich Geld in den Nordirak überweise. Zur Untermaue-
rung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Toten-
schein des irakischen Gesundheitsministeriums vom 7. Mai 1991 samt
Übersetzung zu den Akten.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2007 stellte die zuständige Instruk-
tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, es sei vorfragewei-
se zu prüfen, ob die geltend gemachte Adoption in der Schweiz aner-
kannt werden könne, beziehungsweise welche Wirkungen der einge-
reichte Adoptionsentscheid vom 10. Mai 1994 in der Schweiz entfalte.
Gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts existiere im islami-
schen Recht keine Adoption im Sinne der Artikel 264ff. ZGB. Gleichzei-
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tig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis am 10. August 2007
eine Stellungnahme zusammen mit einer übersetzten Fassung des
Minderjährigengesetzes Nr. 76 von 1983 einzureichen.
S.
Mit Schreiben vom 10. August 2007 liess die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme einreichen. Darin führt sie aus, man habe beim
Rechtsvergleichungsinstitut in Lausanne den geforderten Gesetzestext
erhältlich machen können. Es solle zudem nicht vergessen werden,
dass die Regierung unter dem Saddam-Regime kein islamisches
Recht anwendete, was auch durch das Minderjährigengesetz bestätigt
werde. Schliesslich laute der Titel des Entscheides vom 10. Mai 1994
Adoptionsbeschluss, was dafür spreche, dass es sich bei C._______
um den Adoptivsohn der Beschwerdeführerin handle. Es handle sich
somit um ein Familienmitglied, weshalb ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen sei. In der Beilage liess sie unter anderem
Kopien des Minderjährigengesetzes Nr. 78 von 1980 in arabischer
Sprache sowie einer englischen Übersetzung zu den Akten reichen.
T.
Mit Schreiben vom 21. August 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass sie den Entscheid der Zivilgerichtsabteilung E._______ vom 10.
Mai 1994 Herrn G._______ vom Rechtsvergleichungsinstitut in Lau-
sanne zur Prüfung zugestellt habe. Dieser habe ihr schliesslich den
Gesetzestext des Minderjährigengesetzes Nr. 76 von 1983 gefaxt und
bestätigt, dass das islamische Recht keine Adoption kenne und der
Gerichtsentscheid vom 10. Mai 1994 im Sinne einer Vormundschaft zu
verstehen sei. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre
Mutter und die jüngere Schwester im Jahre 2001 aus dem Irak geflo-
hen und später im Jahre 2004 in der Schweiz aufgenommen worden
seien. C._______ sei ihnen damals nicht gefolgt, da zu jenem Zeit-
punkt sein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung in die
Schweiz hängig gewesen sei. Dieser wohne seither in einem Jugend-
heim in der Nähe seiner Gymnasiumsschule in E._______, welches er
jedoch nach Abschluss des Gymnasiums verlassen müsse. Die Be-
schwerdeführerin habe seine Unterhaltskosten aus der Schweiz finan-
ziert und regelmässig Geld in den Irak geschickt. C._______ befinde
sich nun in der letzten Klasse des Gymnasiums und habe keine Ver-
wandten oder andere Bezugspersonen mehr im Irak. In der Beilage
liess sie Kopien des Minderjährigengesetzes Nr. 76 von 1983 in arabi-
scher Sprache und einer englischen Übersetzung ins Recht legen.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind die
auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylge-
setzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16.
Dezember 2005 [AS 2006 4762]). Ebenfalls neues Recht gilt für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Asylgesetzänderung
vom 16. Dezember 2005 sowie der in dessen Anhang Ziff. 1
enthaltenen Änderung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
vorläufig aufgenommen waren (Abs. 4 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des ANAG in Anhang Ziff. 1 der Asylgesetzänderung
vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4776]).
1.3 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das ANAG aufgehoben. Gemäss der Übergangsbestim-
mung von Art. 126 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten
des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar
(Abs. 1), das Verfahren jedoch richtet sich nach neuem Recht (Abs. 2).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr an-
geblicher Adoptivsohn, C._______, vor Erlass der Verfügung vom 9.
September 1999 nicht angehört worden sei, was eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstelle.
3.2 Nur wer Parteistellung besitzt, kann sämtliche Parteirechte be-
anspruchen, wie beispielsweise das rechtliche Gehör gemäss Art. 18
und 26 ff. VwVG. Voraussetzungen der Parteistellung sind zunächst die
Partei- und die Prozessfähigkeit. Diese bestimmen sich grundsätzlich
auch im Verwaltungsverfahren nach dem Zivilrecht. Parteifähig ist, wer
rechtsfähig ist. Rechtsfähig sind die natürlichen und juristischen Perso-
nen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Mit Prozessfähigkeit
ist sodann die Handlungsfähigkeit im Verfahren gemeint. Sie ist gege-
ben, wenn die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit nach Art. 17 f. ZGB
vorliegt. Handlungsunfähige müssen sich durch ihre gesetzlichen Ver-
treter vertreten lassen, es sei denn, es gehe um höchstpersönliche
Rechte. Der Parteibegriff wird sodann in Art. 6 VwVG näher umschrie-
ben. Danach ist zur Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren berech-
tigt, wer durch die Verfügung in seinen Rechten oder Pflichten berührt
werden soll oder wer gegen die Verfügung ein Rechtsmittel einlegen
kann. Parteistellung erhalten somit zunächst die Adressaten einer Ver-
fügung. Sodann ist Partei, wer durch einen in Aussicht genommenen
Verwaltungsakt berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung haben wird (vgl. ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage,
Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1998, S. 94 f.). Gemäss der
nach wie vor gültigen Rechtsprechung der ARK kann sodann eine min-
derjährige, urteilsfähige Person selbständig Rechtshandlungen vor-
nehmen, sofern es um höchstpersönliche Rechte geht. Sowohl beim
Einreichen eines Asylgesuchs als auch beim Einreichen eines Rekur-
ses gegen einen Asylentscheid handelt es sich gemäss erwähnter
Rechtsprechung um höchstpersönliche Rechte (vgl. zum Ganzen
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EMARK 1999 Nr. 25 E. 6c S. 161 f.). In EMARK 1999 Nr. 25 wurde so-
dann festgehalten, dass ein Kind im Alter von 10 ½ Jahren nicht in der
Lage sei, sich über die Tragweite eines Verzichts auf den Flüchtlings-
status bewusst zu werden, weshalb diesbezüglich die Urteilsfähigkeit
verneint und für die betreffende Rechtshandlung die Intervention des
gesetzlichen Vertreters vorausgesetzt wurde. Im vorliegenden Fall ist
davon auszugehen, dass C._______ angesichts seines damaligen Al-
ters nicht in der Lage war, die Tragweite der Verfügung des BFM vom
9. September 1999 zu erkennen, er in dieser Hinsicht - aufgrund der
fehlenden Urteilsfähigkeit - nicht prozessfähig war und ihm folgedes-
sen keine Parteistellung zukam. Die Vorinstanz hat somit das rechtli-
che Gehör nicht verletzt, indem sie C._______ vor Erlass der
Verfügung vom 9. September 1999 nicht vorgängig anhörte, sondern
den Schriftenwechsel auf die Beschwerdeführerin - und gleichzeitig
Vormund von C._______ - beschränkte. Im Übrigen hätte C._______
auf Beschwerdeebene ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen
Standpunkt darzulegen. Er hat sich jedoch während der ganzen Dauer
des Verfahrens nicht vernehmen lassen.
4. Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 1999 regelt
Art. 51 AsylG unter dem Terminus "Familienasyl" all jene Sachverhalte,
die zuvor von Art. 3 Abs. 3 AsylG (Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft) oder von Art. 7 aAsylG (Familienvereinigung) erfasst wurden.
Materiellrechtlich haben die bis dahin geltenden Bestimmungen keine
grundlegende Veränderung erfahren. Im vorliegenden Zusammenhang
ist besonders zu beachten, dass Art. 24 Abs. 3 der Verordnung vom
11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von aus-
ländischen Personen (VVWA, SR 142.281, Fassung gemäss Ziff. I 2
der Verordnung vom 8. November 2006 über die Änderung von Verord-
nungen im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Ände-
rung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes sowie des Kranken-
versicherungs- und des AHV-Gesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2007) in
Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
mit Blick auf Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von
Familienangehörigen und eingetragenen Partnern von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG be-
ziehungsweise Art. 14c Abs. 3bis ANAG ausdrücklich die sinngemässe
Geltung von Art. 37 AsylV 1 vorbehält. Dieser besagt, dass ein Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetrage-
nen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils
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nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5
AsylV 1 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die
Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Art.
24 Abs. 3 VVWA in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 VZAE trägt damit
dem Umstand Rechnung, dass die engsten Familienangehörigen eines
Flüchtlings oftmals selbst unter derselben Verfolgung gelitten haben
beziehungsweise selbst der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind
(so bereits die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur
Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68; ähnlich Ziff. 27 der
einleitenden Erwägungen der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April
2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Per-
sonen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]; grund-
legend zu dieser sogenannten Reflexverfolgung: Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5). Daraus lässt sich im Sinne
eines allgemeinen Grundsatzes ableiten, dass einer Prüfung eines all-
fälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die
Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer per-
sönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorzugehen hat. Mit anderen
Worten ist ein Familiennachzugsgesuch eines vorläufig aufgenomme-
nen Flüchtlings, mit welchem allenfalls eine persönliche Gefährdung
der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Familienangehöri-
gen geltend gemacht wird, nach Treu und Glauben gegebenenfalls
auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und
3 AsylG zu verstehen. Vorliegend ergibt sich somit unter besonderer
Berücksichtigung von Art. 37 AsylV 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 VVWA und
Art. 74 Abs. 5 VZAE, dass die Eingabe vom 29. Januar 1999 von der
Vorinstanz nach Treu und Glauben vorab unter dem Gesichtswinkel ei-
ner persönlichen Gefährdung des angeblichen Adoptivsohnes der Be-
schwerdeführerin und damit in erster Linie nach Art. 20 Abs. 2 und 3
i.V.m. Art. 3 AsylG sowie gegebenenfalls Art. 52 Abs. 2 AsylG hätte ge-
prüft werden müssen, was indessen unterblieben ist (vgl. dazu auch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2110/2007 vom 20. Au-
gust 2007).
4.1 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist grundsätzlich an restriktive Voraussetzun-
gen geknüpft, wobei den Asylbehörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
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Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen
Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Demnach ist in
erster Linie die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person aus-
schlaggebend, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Ver-
bleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuge-
mutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person -
ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
bemühen (vgl. zum Ganzen EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.,
EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK Nr. 21 E. 2 S. 136 f.,
EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
4.2 Eine Gefährdung des im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
zurückgebliebenen "Adoptivsohnes", C._______, wird vorliegend nicht
geltend gemacht und auch aufgrund der Akten ist nicht von einer nach
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG relevanten persönlichen
Gefährdung desselben auszugehen, zumal er sich seit der Ausreise
der Beschwerdeführerin unbehelligt in E._______ aufhält und kurz vor
dem Abschluss der Gymnasiumsschule steht. Er hat es zudem unter-
lassen, den Irak im Jahre 2001 zusammen mit der Schwester der Be-
schwerdeführerin und deren Mutter zu verlassen, da er angeblich den
Ausgang des Verfahrens um Familienzusammenführung im Irak abwar-
ten wollte. Es besteht somit kein Anlass, eine Einreisebewilligung nach
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG zu erteilen. Zu prüfen
bleibt somit, ob allenfalls ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu erfolgen hat.
4.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsyIG werden Ehegatten von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten
Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die
Einreise ist diesen gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen, wenn
das sich in der Schweiz aufhaltende Familienmitglied die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt und durch seine Flucht
von dem sich im Heimat- oder in einem Drittstaat zurückgebliebenen
Angehörigen - mit welchem eine Wiedervereinigung angestrebt wird -
getrennt wurde. Vorausgesetzt wird zudem, dass die betreffenden Fa-
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milienmitglieder vor der Trennung aus Gründen der wirtschaftlichen
Notwendigkeit in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt haben,
dass die Trennung den Bestand dieser Gemeinschaft in wirtschaftli-
cher und finanzieller Hinsicht ernsthaft gefährdet oder gar zerstört hat
und dass die Überlebensfähigkeit der im Heimat- oder Herkunftsstaat
zurückgebliebenen Angehörigen dadurch dauerhaft beeinträchtigt wur-
de. Dies setzt seinerseits voraus, dass die vorbestehende Familienge-
meinschaft nach der Trennung nicht aufrechterhalten werden konnte
und dass sich seither keine neue, jene Personen umfassende Famili-
engemeinschaft gebildet hat oder diese nicht fähig waren, sich im Hei-
mat- oder in einem Drittstaat wieder zu vereinigen.
4.3.1 Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlin-
gen können sodann nur in das Familienasyl eingeschlossen werden,
wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51
Abs. 2 AsylG). Solche liegen insbesondere dann vor, wenn diese An-
gehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe
einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Art. 38
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]). Die Abhängigkeit muss - aus schwerwiegen-
den, in der Person des in der Schweiz lebenden Familienangehörigen
liegenden Gründen - so ausgeprägt sein, dass ein dauerndes Zusam-
menleben unverzichtbar erscheint. Auch aus Art. 38 AsylV 1 und der in
diesem Zusammenhang entwickelten Rechtsprechung geht hervor,
dass das Vorliegen von besonderen Gründen eine Unterstützung be-
dingt, die weder durch die Behörden noch durch Dritte, sondern aus-
schliesslich durch das sich in der Schweiz befindende Familienmit-
glied erbracht werden kann (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 ff. S.
191 ff.). Eine lediglich finanzielle Abhängigkeit genügt hingegen nicht
für die Annahme von "besonderen Gründen" im Sinne von Art. 51 Abs.
2 AsylG. Ebensowenig vermögen reine Affektionsgründe eine Famili-
envereinigung im vorgenannten Sinne zu rechtfertigen, zumal eine
solche sich - zur Rechtfertigung der Asylgewährung - aus weit schwer-
wiegenderen humanitären Gründen aufdrängen muss. Der massgebli-
che Zeitpunkt für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des Famili-
enasyls erfüllt sind, ist grundsätzlich derjenige des Urteils (vgl.
EMARK 2002 Nr. 20, S. 167, Erw. 5a).
4.3.2 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Familienzusammenführung vom 20. Januar 1999 in Bezug auf
C._______ ab mit der Begründung, es würden keine besonderen Um-
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stände im Sinne von Art. 7 Abs. 2 aAsylG vorliegen, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung einer Familienvereinigung nicht ge-
geben seien. Dieser würde in seinem Heimatstaat über Verwandte ver-
fügen, die zu ihm im gleichen Verwandtschaftsverhältnis stünden wie
die Beschwerdeführerin.
4.3.3 Zur Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Oktober
1999 bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, bei C._______
handle es sich um ihren Adoptivsohn und nicht um einen anderen na-
hen Angehörigen, weshalb vorliegend nicht - wie von der Vorinstanz
behauptet - Art. 7 Abs. 2 aAsylG zur Anwendung gelange, sondern Art.
7 Abs. 1 aAsylG. Sie habe C._______ seit 1994 als eigenes Kind erzo-
gen und betreut und rechtlich als eigenes Kind adoptiert. Gemäss Art.
267 Abs. 1 ZGB erhalte das Adoptivkind die Rechtsstellung eines Kin-
des von leiblichen Eltern. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und
dem Adoptivsohn in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt, bevor
sie durch ihre Flucht aus dem Irak von diesen getrennt worden sei.
Schliesslich sei sie 1998 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wor-
den. Die Voraussetzungen zur Asylgewährung im Rahmen einer Fami-
lienzusammenführung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 aAsylG seien somit
erfüllt, weshalb C._______ einen Anspruch auf Vereinigung mit dem in
der Schweiz lebenden Teil der Familie habe.
4.3.4 Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. August
2007 selbst ausführt, ist der Entscheid der Zivilgerichtsabteilung
E._______ vom 10. Mai 1994 im Sinne einer Vormundschaft und nicht,
wie zunächst in der Beschwerde behauptet, im Sinne einer Adoption
zu verstehen. Dies wird auch von Herrn G._______ vom Rechtsver-
gleichungsinstitut in Lausanne bestätigt, welchem der in Frage stehen-
de Entscheid der Zivilgerichtsabteilung E._______ vom 10. Mai 1994
von der Beschwerdeführerin zur Prüfung zugestellt wurde. Damit steht
unbestritten fest, dass es sich bei C._______ um einen anderen Ange-
hörigen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG handelt. Es ist deshalb zu
prüfen, ob in casu besondere Gründe für eine Familienvereinigung vor-
liegen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass C._______ die Möglich-
keit hatte, nach der Flucht der Beschwerdeführerin Anfang Januar
1998 während fast drei Jahren, bis zu dessen Einreise in die Schweiz
im November 2000, mit seinem älteren Bruder B._______ zusammen-
zuleben. Es ist deshalb - entgegen den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin - davon auszugehen, dass die Familiengemeinschaft der Brüder
B._______ und C._______ auch nach der Flucht der Beschwerdefüh-
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rerin aufrechterhalten wurde, weshalb es bereits an der Voraussetzung
der Trennung durch Flucht fehlt. Sodann erschöpft sich die Abhängig-
keit von der Beschwerdeführerin in der Ausrichtung finanzieller Unter-
stützung und ist offensichtlich nicht untrennbar mit ihrer Person ver-
bunden. Auch die geltend gemachte emotionale Abhängigkeit stellt
nach dem Gesagten keinen besonderen Grund im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG dar. Seit 2001 lebt C._______ gemäss Aussagen der Be-
schwerdeführerin bei einer Familie, die ihn gegen Entgelt in ihre Obhut
genommen hat. Zur Zeit befindet in einem Jugendheim in E._______,
wo er bis zum Abschluss der Gymnasiumsschule bleiben kann. Seit
November 2006 ist er gemäss schweizerischen Recht volljährig und
steht kurz vor dem Abschluss des Gymnasiums. Es kann deshalb da-
von ausgegangen werden, er sei - angesichts seines Alters sowie sei-
ner Schulbildung - zum heutigen Zeitpunkt durchaus in der Lage, für
sich selbst zu sorgen und sei nicht länger auf die Hilfe Dritter angewie-
sen.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das schweizeri-
sche Bundesgericht habe in seinem Entscheid vom 19. Dezember
1983 allgemein anerkannt, dass sich aus Art. 8 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], SR 0.101)
ein bundesrechtlicher Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz erge-
ben könne. Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR
0.107) schliesslich verpflichte die Vertragsstaaten, ein Kind nicht ge-
gen den Willen seiner Eltern von diesen zu trennen. Durch den Ent-
scheid der Vorinstanz sei somit nicht nur das schweizerische Asyl-
recht, sondern auch die EMRK und die KRK verletzt worden. Schliess-
lich seien ihre Schwester und ihre Mutter weder gewillt noch in der
Lage, sich um C._______ zu kümmern und es sei unzumutbar und
unverantwortlich, dass das Kind ohne Eltern, allenfalls in der Obhut
weit entfernter Verwanter, im Irak zurückbleibe.
4.5 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, können weder die Bestimmungen von
Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) noch jene
von Art. 17 und 23 des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische
Rechte im Asylverfahren oder die Bestimmungen des KRK, welche
nicht über das in Art 51 Abs. 1 und 2 AsylG betreffend Familienasyl
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verankterte Recht hinausgehen, ergänzend angewandt werden; die
Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Familiennachzug ist ge-
stützt auf die vorerwähnten Bestimmungen von der zuständigen kanto-
nalen Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5a und
b S. 44 f.). Im Übrigen wurde bereits festgestellt, dass es sich bei
C._______ nicht um ein Kind der Beschwerdeführerin handelt, wes-
halb Art. 9 KRK keine Anwendung findet.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend weder die
Voraussetzungen gemäss Abs. 1 noch Abs. 2 von Art. 51 AsylG erfüllt
sind und auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Die
Vorinstanz hat C._______ somit die Einreise zu Recht verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt, weshalb die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen und mir dem bereits geleisteten Kostenvor-
schuss in der selben Höhe zu verrechnen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der sel-
ben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Bei-
lagen: Todesfalldokumente Nr. 26310 D/8 und 26311 D/8 [im Origi-
nal]; Adoptionsbeschluss der Zivilrechtsabteilung von E._______
vom 10. Mai 1994 [im Original]; medizinische Bestätigung der Ge-
meinde E._______ vom 27. März 1992 [im Original])
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das Migrationsamt des Kantons H._______ (Beilage: Identitätskarte
von C._______)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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