Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7340/2008
Urteil vom 4. Februar 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren _______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus der Provinz Kapisa, sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge zirka im April 2008 auf dem
Landweg verliess, über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien
schliesslich am 16. August 2008 in die Schweiz gelangte und hier
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am
3. September 2008, am 5. September 2008 ergänzend zum Alter, zur
Person und zu seinen Familienverhältnissen sowie am 15. September
2008 in einer Anhörung nach Art 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM befragt wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, im Frühling 2008 hätten eines Nachts sechs bewaffnete
Talibankämpfer im Haus seiner Familie zwangsweise Unterschlupf
verlangt,
dass einige Stunden später Regierungssoldaten ihr Haus unter Einsatz
von Schusswaffen gestürmt hätten,
dass die Taliban unverzüglich das Gefecht aufgenommen und zudem den
Vater des Beschwerdeführers gezielt beschossen und ihn tödlich verletzt
hätten,
dass ihm die Flucht aus dem Haus gelungen sei und er aus einiger
Entfernung beobachtet habe, wie eine auf das Haus gefeuerte Granate
explodiert sei, wobei mutmasslich seine Mutter und sein Bruder getötet
worden seien,
dass er sich zu einem Freund seines Vaters habe absetzen können,
dass er befürchtet habe, von den Taliban zur Rechenschaft gezogen zu
werden, da diese davon ausgegangen seien, sein Vater habe sie an die
Regierungssoldaten verraten,
dass andererseits wegen Verdachts der Kollaboration mit den Taliban
auch eine Gefahr von Seiten der Regierung ausgegangen sei,
dass er sich vor diesem Hintergrund gezwungen gesehen habe, sein
Heimatland zu verlassen,
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dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das
Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten aufgrund in wesentlichen
Punkten unterschiedlicher und somit widersprüchlicher, nicht hinreichend
begründeter und zu wenig konkreter sowie der allgemeinen Erfahrung
widersprechender Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und demzufolge sei keine Grundlage
gegeben, die die Flüchtlingseigenschaft begründen könnte,
dass sich aufgrund verschiedener Ungereimtheiten in den Angaben zu
seinem Alter Zweifel am geltend gemachten Lebenslauf ergäben,
dass sich aufgrund unsubstanziierter und der allgemeinen Erfahrung
widersprechender Angaben zum Sachverhalt erhebliche Zweifel am
geltend gemachten Vorfall (Gefecht zwischen den Taliban und
Regierungssoldaten) bestünden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkannte, der
Beschwerdeführer stamme zwar ursprünglich aus einer unsicheren
Provinz (Kapisa), jedoch erwog, mit einer in der sicheren Provinz Konduz
wohnhaften Tante sei davon auszugehen, dass er dort über sozialen
Rückhalt und zumindest temporären Wohnraum verfüge,
dass demnach keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid des BFM vom 15.
Oktober 2008 sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er direkt gestützt auf die
Akten als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm
Asyl in der Schweiz zu gewähren, und subeventualiter sei die Vorinstanz
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anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig
aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidrelevant,
auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Dezember
2008 verfügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass weiter verfügt wurde, der Beschwerdeführer habe das in Aussicht
gestellte Beweismittel (Identitätskarte im Original) innert Frist
nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2009 um
entsprechende Fristverlängerung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. Januar 2009
das Fristerstreckungsgesuch abwies und den Beschwerdeführer auf
Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hinwies,
dass mit Begleitnotiz des BFM vom 3. März 2009 ein afghanischer
Identitätsausweis (Tazkara) mit durch das Bundesamt veranlasster
deutscher Übersetzung zu den Akten gelangte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. April 2009
dem BFM die wesentlichen Verfahrensakten zur Vernehmlassung
überwies,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 30. April 2009 die Abweisung
der Beschwerde beantragte, und das Bundesverwaltungsgericht mit
Verfügung vom 6. Mai 2009 dem Beschwerdeführer Replikrecht
gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2009 Stellung
nahm und das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. Mai
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2009 dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie der Tazkara mit
Übersetzung zukommen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. November
2010 dem Beschwerdeführer Gelegenheit bot, die Beschwerde bezüglich
Flüchtlingseigenschaft und Asyl innert Frist zurückzuziehen und eine
Kostennote einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2010
mitteilte, er halte an der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung fest und eine Kostennote zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz wegen Verletzung von Verfahrensrechten - an dem in
der Replik vom 20. Mai 2009 festgehalten wurde - abzuweisen ist,
dass das BFM aufgrund der gesamten Aktenlage zu Recht von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung zu den
Asylgründen vom 5. September 2008 ausgegangen ist und daran der
Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
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D-4728/2007 in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag,
zumal auch in diesem Entscheid auf die konkreten Gesamtumstände des
Einzelfalles eingegangen und abgestellt wurde,
dass vorliegend insbesondere ins Gewicht fällt, dass - wie in der
Vernehmlassung des BFM vom 30. April 2009 zu Recht festgestellt wurde
- der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen ausweichende
Angaben gemacht hat und sich zudem anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs ausdrücklich einverstanden erklärte, im weiteren
Asylverfahren als Volljähriger behandelt zu werden (vgl. Akten BFM
A13/5 S. 4),
dass der Einwand in der Replik, diese widerspruchslose
Einwilligungserklärung des Beschwerdeführers sei bedeutungslos und
stelle vielmehr ein Indiz für seine damals mangelnde Reife dar, nicht
stichhaltig ist, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt selbst
gemäss seiner eigenen vorhergehenden Altersangabe 17 Jahre und 10
Monate alt gewesen wäre und somit von einer diesbezüglichen
mangelnden Reife nicht gesprochen werden kann,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die angefochtene Verfügung den vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Sachverhalt im Resultat richtig beurteilt,
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dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht aufgrund der
Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen,
dass zwar dem Einwand in der Beschwerde zu folgen ist, wonach es sich
bei der Feststellung des BFM, die Angaben zum Aufenthaltsort seiner
Eltern anlässlich der Erstbefragung seien nicht vereinbar mit seinen
späteren Aussagen betreffend den Tod seines Vaters und den
mutmasslichen Tod seiner Mutter, nicht um einen wesentlichen
Widerspruch handelt,
dass im Weiteren jedoch die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zu bestätigen sind,
dass ergänzend hervorzuheben ist, dass nicht nachvollziehbar erscheint,
wenn der Beschwerdeführer nicht wissen will, ob beim geschilderten
Vorfall vom April 2008 auch seine Mutter (vgl. A1/14 S. 9) und sein
Bruder getötet wurden (vgl. A18/11 F 56),
dass tödliche zivile Opfer gewaltsamer Zwischenfälle im Kontext des
afghanischen Konfliktes rasch publik gemacht und insbesondere in der
lokalen Bevölkerung namentlich bekannt werden,
dass weiter festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im
Verlaufe des Verfahrens auch keine Unterlagen beigebracht hat, die den
Tod seiner Eltern und seines Bruders dokumentieren würden,
dass es sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch erübrigt,
auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich einzugehen,
dass offenkundig keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind,
wonach der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Vorfalles mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gezielt auf
seine Person gerichtete ernsthafte Nachteile flüchtlingsrelevanter Art
seitens der afghanischen Sicherheitskräfte oder seitens der Taliban
begründeterweise befürchten müsste,
dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer
würde seitens der Sicherheitskräfte aufgrund des geschilderten Vorfalls
wegen Kollaboration mit den Taliban persönlich zur Rechenschaft
gezogen,
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dass die lokal agierenden afghanischen und internationalen
Sicherheitstruppen über die politische und gesinnungsmässige
Ausrichtung der lokalen Bevölkerung, der Familien und Clans in aller
Regel zuverlässig orientiert sind, zumal diese Frage zentrales Element
ihrer Tätigkeit darstellt,
dass den Sicherheitstruppen bekannt ist, dass sich Talibankämpfer
Unterbringung und Verpflegung bei Privatleuten üblicherweise auch mit
Drohungen erzwingen und hierzu die private Bevölkerung nicht
unbesehen näherer Prüfung unberechtigterweise zur Rechenschaft
ziehen,
dass in Berücksichtigung der Aktenlage und des persönlichen Profils des
Beschwerdeführers eine entsprechende Befürchtung in objektiver
Hinsicht unbegründet ist,
dass im Weiteren der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung,
seitens der Taliban gefährdet werden zu können, entgegenzuhalten ist,
dass ihm in Afghanistan jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der
Verfolgungssicherheit eine innerstaatliche Fluchtalternative
offengestanden wäre und weiterhin offenstehen würde, welche gemäss
Praxis die Anerkennung als Flüchtling und somit die Asylgewährung
ausschliesst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 S. 6 f. E.
5c),
dass von einer landesweiten Verfolgung des Beschwerdeführers durch
die Taliban aufgrund des geschilderten Vorfalls offenkundig nicht
auszugehen wäre, zumal er in anderen Landesteilen gar nicht identifiziert
werden könnte,
dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass sich der
Beschwerdeführer politisch, religiös oder kulturell in irgendeiner Weise
exponiert hätte,
dass die Frage, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einem
anderen Teil Afghanistans hätte niederlassen und dort eine neue
Existenz hätte aufbauen können, unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen wäre,
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dass dem Beschwerdeführer demnach eine innerstaatliche
Fluchtalternative offengestanden wäre und auch in Zukunft offenstehen
würde,
dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die
weiteren Ausführungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft in der
Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
könnten,
dass demnach der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machten konnte und das BFM das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die ARK in ihrem Entscheid vom 24. Januar 2006 den Vollzug der
Wegweisung nach Afghanistan - mit Ausnahme von Kabul, bestimmter
Provinzen im Norden des Landes (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakh-
shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und diejenigen Regionen der Provinz
Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören) sowie Herat - als grund-
sätzlich unzumutbar bezeichnet hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8
S. 102 mit weiteren Hinweisen) und diese Praxis nach wie vor Gültigkeit
hat (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2010 E-5929/2006),
dass der Beschwerdeführer aus keinem der bezeichneten Gebiete
stammt, in welche ein Wegweisungsvollzug als unter gewissen Um-
ständen zumutbar erachtet wurde,
dass von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen
Landesteil Afghanistans nicht auszugehen ist, nachdem den Akten
keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des
Beschwerdeführers - oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz -
in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu
entnehmen sind,
dass der blosse Umstand, dass eine Tante des Beschwerdeführers in der
Provinz Konduz wohnhaft ist, daran in entscheidwesentlicher Hinsicht
nichts zu ändern vermag,
dass die Beschwerde demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung) gutzuheissen und in den übrigen Punkten abzuweisen ist,
dass die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008
aufzuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist, den Beschwer-
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deführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass einer vorläufigen Aufnahme keine einschränkenden gesetzlichen
Tatbestände entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG),
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren
Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit
werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen,
dass die vorliegende Beschwerde nach den vorstehenden Erwägungen
bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge gutzuheissen und
praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist,
dass dem Beschwerdeführer angesichts des hälftigen Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzu-
sprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote
eingereicht hat und einen Aufwand und Auslagen im Betrage von
insgesamt Fr. 1329.-- ausweist, der als angemessen erscheint,
dass der zu entschädigende Betrag bei hälftigem Obsiegen zu halbieren
ist,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung somit
auf Fr. 664 .50 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2008
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 664.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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