B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7340/2014
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende – Testbetrieb VZ Zürich,
Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Dezem-
ber 2014 / N (…).
E-7340/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (…) res-
pektive (…) September 2014 von Mailand her kommend in die Schweiz ein
und stellte am 9. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch. Ebenfalls am 9. September 2014 wurde ihm
mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung
zugewiesen. Am 11. September 2014 hat er eine entsprechende Vollmacht
unterzeichnet.
A.b Am 23. September 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein sei-
nes von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreters summa-
risch befragt; überdies wurde ihm aufgrund seiner Angaben im Rahmen
dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung
nach Italien gewährt.
Der Beschwerdeführer trug dabei vor, er habe sein Heimatland Marokko im
Jahr 2000 verlassen und bis zu seiner Ausreise aus Italien am (…) res-
pektive (…) September 2014 in Mailand gelebt, wobei er in dieser Zeit drei
Mal nach Marokko zurückgekehrt sei, das letzte Mal im Jahr 2007 (A12/11,
Rz. 5.01 und 5.02). Im Jahr 2004 hätten ihm die italienischen Behörden
eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, welche bis ins Jahr 2007 gültig ge-
wesen sei. Danach sei die Bewilligung jedoch nicht mehr verlängert wor-
den, weil er keinen Arbeitsvertrag mehr gehabt habe (A12/11, Rz. 4.04).
Da er bis heute keine Arbeit mehr in Italien gefunden und sich mithin illegal
dort aufgehalten habe, sei er in die Schweiz gereist. Aus demselben Grund,
das heisst aufgrund von Arbeitslosigkeit, habe er damals auch Marokko
verlassen. Probleme mit den marokkanischen Behörden habe er nie ge-
habt (A12/11, Rz. 7.01). Auch habe er in Italien nie ein Asylgesuch gestellt
(A12/11, Rz. 5.02). Bezüglich der Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfah-
ren trug der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht dorthin zurückkehren,
weil man dort keine Arbeit finde (A12/11, Rz. 8.01). Ferner brachte der Be-
schwerdeführer vor, er habe in Italien einen Bruder und einen Onkel müt-
terlicherseits (A12/11, Rz. 3.03). Gesundheitlich gehe es ihm gut. Auch
nehme er keine Medikamente (A12/11, Rz. 8.02).
B.
Am 25. September 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behör-
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Seite 3
den um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
(A15/7; A16/2). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-
VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italieni-
schen Behörden daraufhin mit, dass es Italien für die Prüfung des vorlie-
genden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO; A19/2).
C.
Gemäss Aktennotiz des BFM vom 29. Oktober 2014 betreffend eines Tele-
fonanrufs von Dr. B._______, [Klinik], befand sich der Beschwerdeführer
zu diesem Zeitpunkt in der genannten Klinik in [Behandlung] (A17/1). Wei-
tere Informationen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers respektive dessen Behandlung lassen sich den vorinstanzlichen
Akten – mit Ausnahme der Stellungnahme des Rechtsvertreters zum Ent-
scheidentwurf (siehe nachfolgend Bst. D) – nicht entnehmen.
D.
Am 8. Dezember 2014 gab das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des Bundesamtes, in dem
ein Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
und die Wegweisung nach Italien vorgesehen war, Stellung zu nehmen.
Gleichentags wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. Darin
wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Eintscheidentwurf
nicht einverstanden sei, da es in Italien keine Arbeit gebe und seine Zukunft
unsicher sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdefüh-
rer während des Verfahrens in der [Klinik] hospitalisiert gewesen sei und
der ärztliche Bericht dazu, sobald verfügbar, beim BFM eingereicht werde
(A21/2).
E.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 – eröffnet am 10. Dezember 2014
(A23/1) – trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien
und ordnete deren Vollzug an. Es stellte weiter fest, dem Beschwerdefüh-
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rer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausge-
händigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass Italien die Richtlinien des Euro-
päischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbe-
stimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bishe-
rige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindest-
normen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte,
umgesetzt habe, weshalb sich der Beschwerdeführer an die italienischen
Behörden wenden könne, um sozialstaatliche Unterstützung respektive
Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten. Es sei jedoch darauf hinzuweisen,
dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit be-
stehe. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trage die Vo-
rinstanz bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem sie Italien
davor über die besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers und
die notwendige medizinische Behandlung informiere. Überdies sei mit Ver-
weis auf die zuvor erwähnte Aufnahmerichtlinie, welche auch Mindestnor-
men betreffend die medizinische Grundversorgung Asylsuchender ent-
halte, davon auszugehen, dass Italien die notwendigen Versorgungsleis-
tungen erbringen könne und den Zugang zur notwendigen Behandlung
auch gewährleiste, weshalb sich der Beschwerdeführer nach seiner Rück-
kehr zwecks medizinischer Behandlung ebenfalls an die italienischen Be-
hörden wenden könne. Die von ihm geltend gemachten medizinischen
Probleme vermöchten daher keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu begründen.
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Poststempel, vorgängig per Fax)
erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm zu gestatten,
mit einer ergänzenden Beschwerdeschrift den ausstehenden Arztbericht
der [Klinik] einzureichen. Ferner sei die vorinstanzliche Verfügung aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei
den italienischen Behörden die Garantie einzuholen, dass der Beschwer-
deführer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und
Betreuung erhalte, sowie dem Beschwerdeführer betreffend dieser Garan-
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tien das rechtliche Gehör zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz an-
zuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben, sich für das vorliegende
Asylgesuch zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers einzutreten. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Schliesslich wurde bean-
tragt, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien unverzüglich
anzuweisen, bis zum Entscheid über das eingereichte Rechtsmittel von
jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, aus den Ausführun-
gen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in des-
sen kürzlich ergangenem Urteil in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz
(Urteil vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12) müsse ge-
schlossen werden, dass die Unterbringungs- und Betreuungsstrukturen in
Italien derart unzulänglich seien, dass nicht nur Familien mit minderjähri-
gen Kindern, sondern auch andere Asylsuchende, die einer verletzlichen
Personengruppe angehören, nicht adäquat untergebracht werden können.
So drohe es auch diesen Asylsuchenden, in Lebensbedingungen zu gera-
ten, welche die Schwelle von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
zu erreichen vermöchten. Der Beschwerdeführer leide an einer [Krankheit].
Aufgrund dessen sei er am 28. Oktober 2014 erstmals in die [Klinik] einge-
liefert worden, wo er bis am 20. November 2014 stationär behandelt wor-
den sei. Da er nach seiner Entlassung seine Medikamente selbständig ab-
gesetzt habe, sei er am 11. Dezember 2014 erneut für einen stationären
Aufenthalt in die [Klinik] eingewiesen worden. Ein entsprechender Arztbe-
richt werde, sobald verfügbar, nachgereicht. Aufgrund der [Krankheit] des
Beschwerdeführers müsse dieser als besonders verletzlich betrachtet wer-
den. Vor dem Hintergrund der vom EGMR im Urteil Tarakhel gegen die
Schweiz festgestellten Unzulänglichkeit des Unterbringungssystems Asyl-
suchender in Italien laufe der Beschwerdeführer deshalb Gefahr, keinen
Zugang zu einer Unterkunft und einer adäquaten [Betreuung] zu erhalten
und auf der Strasse respektive in einem besetzten Haus leben zu müssen.
Folglich müsse die Vorinstanz in Analogie zum Urteil Tarakhel gegen die
Schweiz im Fall einer verletzlichen Person wie dem Beschwerdeführer Ga-
rantien bei den italienischen Behörden dafür einholen, dass dieser nach
einer Überstellung nach Italien Zugang zum Unterbringungssystem hat und
eine angemessene [Behandlung] erhalten wird. Ansonsten wäre damit zu
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rechnen, dass die in Italien drohenden Lebensbedingungen die Schwelle
der in Frage stehenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würden.
Sollten sich die genannten Garantien nicht einholen lassen, müsse die Vo-
rinstanz von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und das Asylge-
such des Beschwerdeführers im nationalen Verfahren prüfen.
G.
Mit Telefax vom 18. Dezember 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
H.
In seiner Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 hielt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers in Italien im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG aufgrund der derzei-
tigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung eingeräumt werde und der Beschwerde-
führer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zu-
dem hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein und verfügte, dass auf den Antrag des Beschwerde-
führers, es sei ihm zu gestatten, den ausstehenden Arztbericht der [Klinik]
einzureichen, später zurückzukommen sei.
I.
I.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 mit dem Titel "Beschwerdeergän-
zung im Verfahren von A._______, geb. (…), Marokko" legte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers den in der Rechtsmitteleingabe vom 17.
Dezember 2014 in Aussicht gestellten Arztbericht der [Klinik] vom 16. De-
zember 2014 ins Recht und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer
gut auf die notwendigen Medikamente anspreche, das Leiden jedoch zu-
rückkomme, wenn er diese wieder selbstständig absetze. Folglich bestehe
bei einer mangelhaften Betreuung des Beschwerdeführers das Risiko,
dass er aufgrund seiner Krankheit in eine Notlage gerate. Vor diesem Hin-
tergrund empfehle der behandelnde Arzt auch eine Nachbehandlung durch
einen ambulanten [Arzt], eine regelmässige Einnahme der Medikamente,
(…). Aufgrund der aktuellen Lage in Italien könne nicht vermutet werden,
dass eine solch intensive Betreuung gewährleiste werden könne.
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I.b Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 leitete das Bundesverwaltungs-
gericht den Arztbericht der [Klinik] an die Vorinstanz weiter.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 wies die Vorinstanz erneut
darauf hin, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfüge und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 Abs. 1 und 2 der
Aufnahmerichtlinie die nötige medizinische Versorgung zugänglich ma-
chen sowie bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe, einschliesslich einer geeigneten [Betreuung], gewähr-
leisten müsse. Zudem stelle eine zwangsweise Rückweisung von Perso-
nen mit gesundheitlichen Beschwerden gemäss Praxis des EGMR nur
dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befinde. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Be-
schwerdeführers offensichtliche nicht erfüllt. Das Urteil Tarakhel gegen die
Schweiz beziehe sich nicht auf andere Personengruppen als Familien mit
Kindern und stelle keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen
Asylsystem fest. Folglich habe das Urteil im vorliegenden Verfahren des
Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen alleinstehenden Mann
handle, keine weitergehende Bewandtnis, weshalb das SEM auch nicht
verpflichtet sei, bei den italienischen Behörden eine schriftliche Garantie
für eine menschenwürdige Unterbringung und Betreuung einzuholen. Im
Rahmen der Ankündigung der Überstellung würden die italienischen Be-
hörden zudem über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in-
formiert. Die konkrete Reisefähigkeit des Beschwerdeführers werde von
der kantonalen Behörde im Zeitpunkt der Überstellung überprüft. Zusam-
menfassend bestehe somit weder angesichts der Verhältnisse in Italien
noch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass
zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz.
K.
In seiner Replik vom 23. Januar 2015 führte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers zur Vernehmlassung der Vorinstanz im Wesentlichen
aus, das SEM stützte sich bei der Einschätzung der Verhältnisse in Italien
auf die sogenannte Sicherheitsvermutung, nach der alle Dublin-Mitglied-
staaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkämen. Gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts könne diese Sicherheitsvermutung in-
des umgestossen werden, wenn im zuständigen Staat die Gefahr der Ver-
letzung der EMRK sowie der diese konkretisierenden Mindeststandards
der EU bestünden. In jedem Fall könne die überstellende Behörde sich im
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Einzelfall nicht mehr auf die Sicherheitsvermutung abstützen, sondern
müsse vertieft prüfen, ob gegen die genannten Rechte verstossen werde,
wenn übereinstimmende Berichte betreffend die Situation in einem Dublin-
staat zum Schluss gelangten, dass systemische Mängel im Asylverfahren
oder im Aufnahmesystem bestehen. Bezüglich des Aufnahmesystems in
Italien lägen zweifelsohne zahlreiche solche Berichte vor. Ob in Italien tat-
sächlich systemische Mängel bestünden, habe der EGMR im Urteil Tarak-
hel gegen die Schweiz zwar offengelassen. Indes sei die Beantwortung
dieser Frage unerheblich, sei doch einzig relevant, ob die in einem Dublin-
staat herrschenden Umstände dazu führen könnten, dass die Gefahr einer
unmenschlichen Behandlung entstünde. Neben den Umständen im zu-
ständigen Staat sei dabei auch die Verletzlichkeit eines Antragsstellers von
Bedeutung. Im Übrigen beziehe sich das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz
entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur auf Kinder, da der EGMR
nämlich zum Schluss gekommen sei, dass Asylsuchende an sich eine be-
sonders benachteiligte und verletzliche Gruppe der Bevölkerung darstell-
ten, die mit Blick auf Art. 3 EMRK besonders zu schützen seien. Dement-
sprechend sei das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergange-
nen Urteil mit Bezug zum Urteil Tarakhel gegen die Schweiz zum Schluss
gekommen, dass im Fall eines alleinstehenden, psychisch stark ange-
schlagenen Gesuchstellers vor dem Vollzug der Wegweisung nach Ungarn
entsprechende Garantien betreffend Unterbringung und Zugang zu medi-
zinischer Versorgung einzuholen seien (vgl. Urteil des BVGer D-6089/2014
vom 10. November 2014).
Schliesslich reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusam-
men mit der Replik einen Austrittsbericht der [Klinik] vom 8. Januar 2015
ein und wies darauf hin, dass die Medikamenteneinnahme des Beschwer-
deführers gemäss diesem Bericht nun überwacht werden müsse. Zudem
legte er ein Formular mit dem Titel "Medizinische Informationen" ins Recht
und machte auf den darin erhobenen Befund, dass der Beschwerdeführer
vermutlich aufgrund einer zu hohen Dosierung von [Medikamenten] in Ita-
lien an Parkinsonismus leide, aufmerksam.
L. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 wies das SEM den Beschwerdefüh-
rer für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. In
einer vom 9. Februar 2015 datierenden Notiz wurde den kantonalen Be-
hörden mitgeteilt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. Januar
2015 in der [Klinik].
E-7340/2014
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen rich-
ten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländer-
rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation bestimmt).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
E-7340/2014
Seite 10
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat,
auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E-7340/2014
Seite 11
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor sei-
ner Einreise in die Schweiz während mehreren Jahren in Italien aufgehal-
ten und von 2004 bis 2007 über eine italienische Aufenthaltsbewilligung
verfügt hat. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 25.
September 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme
des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernah-
meersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Anlässlich der Kurzbefragung machte
der Beschwerdeführer bezüglich der Zuständigkeit Italiens lediglich gel-
tend, er wolle nicht dorthin zurückkehren, weil es dort keine Arbeit gebe.
Dieses Argument vermag gemäss den anzuwendenden Bestimmungen
der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich
nicht umzustossen (vgl. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche
Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist somit ge-
geben.
5.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwür-
digenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301). Auch ist Italien gehalten, die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
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Seite 12
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf
die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff.
Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, anzuerkennen
und zu schützen. Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
respektive seinen Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien grund-
sätzlich nach.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Im kürzlich ergangenen Urteil des
EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz stellte der Gerichtshof vor
dem Hintergrund der von den Beschwerdeführenden in diesem Fall geltend
gemachten systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem je-
doch fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in
Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im die-
sem Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in
Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr.
30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Le-
bensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche
Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Mithin hat der EGMR das
Vorliegen eines systemischen Mangels im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO für Italien implizit verneint (vgl. auch Mohammed Hussein und an-
dere gegen die Niederlande und Italien, Urteil vom 2. April 2013, Be-
schwerde Nr. 27725/10, § 78, auf das im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz
verwiesen wird). Das UNHCR hat zwar, wie zuvor erwähnt, in verschiede-
nen Berichten und Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass das italieni-
sche Asylsystem, insbesondere im Bereich der Aufnahme und Integration
Betroffener, Lücken aufweise, einer generellen Empfehlung, Asylsuchende
infolge systemischer Mängel nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
Italien zu überstellen, hat es sich bislang indes enthalten (vgl. statt vieler
UNHCR, a.a.O., einschliesslich UNHCR Deutschland, Ergänzende Infor-
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mationen zur Veröffentlichung "UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen As-
pekten des Flüchtlingsschutzes in Italien - Juli 2013", März 2014). Dement-
sprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis nicht
davon aus, das Asylsystem Italiens leide an einem systemischen Mangel
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6039/2014 vom 12. Januar 2015 E. 5;
Urteil des BVGer E-7227/2014 vom 18. Dezember 2014).
5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers griff die Frage des syste-
mischen Mangels im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ita-
lien auf Beschwerdeeben, das heisst in seiner Replik, zwar auf, erachtete
sie indes für das vorliegende Verfahren für unerheblich, sei doch einzig
relevant, ob die in einem Dublinstaat herrschenden Umstände dazu führen
könnten, dass die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung entstünde.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen bleibt.
6.
Zu prüfen bleibt, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verlet-
zung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die
Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des
Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Ver-
mutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch
ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates
im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestos-
sen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5).
6.1
6.1.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2014 geltend, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner [Krankheit] als besonders verletzliche Person be-
trachtet werden müsse, für die vor dem Hintergrund der vom EGMR im
Urteil Tarakhel gegen die Schweiz festgestellten Unzulänglichkeiten in den
Aufnahmebedingungen bei den italienischen Behörden Garantien für den
Zugang zum Unterbringungssystem und einer angemessenen psychiatri-
schen Behandlung einzuholen seien. Ansonsten wäre damit zu rechnen,
dass die in Italien drohenden Lebensbedingungen die Schwelle der in
Frage stehenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würden.
E-7340/2014
Seite 14
6.1.2 Vorweg sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der entscheidrele-
vante Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfü-
gung nicht vollständig erstellt war, da das BFM den in der Stellungnahme
des Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2014 in Aussicht gestellten Arztbe-
richt der [Klinik] nicht abgewartet hat und dieser der Vorinstanz im Zeitpunkt
der Entscheidfindung mithin nicht vorlag. So ist eine medizinische Beurtei-
lung der Art und Schwere der Krankheit einer asylsuchenden Person ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz im Lichte der Beurteilung ihrer Gefähr-
dung sowie einer allenfalls zu berücksichtigenden Verletzlichkeit derselben
entscheidwesentlich. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den
in Aussicht gestellten Arztbericht auf Beschwerdeebene nachreichen
konnte und das Bundesverwaltungsgericht von der Aktenlage im Zeitpunkt
des Entscheides ausgeht, ist der Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt jedoch
als erstellt zu betrachten. Folglich fällt eine Kassation aus diesem Grund
ausser Betracht.
6.1.3 Bezüglich der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgetra-
genen Rüge, es seien wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu
einer verletzlichen Gruppe die vom EGMR im Fall Tarakhel gegen die
Schweiz geforderten Garantien in Italien einzuholen, ist darauf hinzuwei-
sen, dass der EGMR im genannten Urteil zwar feststellte, dass ernsthafte
Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten bestünden,
weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante An-
zahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne
Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Ver-
hältnissen landen würden. Indessen zog der Gerichtshof aus dieser Fest-
stellung nur für den von ihm zu beurteilenden Fall konkrete Schlüsse, in-
dem er ausführte, dass wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien,
darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter
angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und trau-
matisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingun-
gen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in sol-
chen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen ein-
holen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter
der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermög-
liche.
Ob ohne vorgängige Einholung der entsprechenden Garantien auch bei
[schwer kranken] Personen Lebensbedingungen resultieren können, die
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einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen, und diese Personen mit-
hin als verletzlich zu gelten haben, kann aufgrund der Sachlage im vorlie-
genden Fall offengelassen werden. So ist es vor dem Hintergrund des Arzt-
berichts respektive des Austrittsberichts der [Klinik] vom 16. Dezember
2014 beziehungsweise 8. Januar 2015 zwar erstellt, dass der Beschwer-
deführer an einer [schweren] Krankheit leidet, entsprechende Medika-
mente einnehmen und sich regelmässig einer [Verlaufskontrolle] unterzie-
hen muss. Indessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Italien (von 2000 bis 2014) in
diesem Staat über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt, mit den lokalen
Gegebenheiten vertraut ist und sich in Italien auch zurechtfindet. So hat er
gemäss eigenen Angaben in der Kurzbefragung und der im Arztbericht vom
16. Dezember 2014 enthaltenen Familienanamnese in Italien einen Onkel
und insbesondere einen Bruder, zu dem er einen guten Kontakt pflegt.
Auch erhielt er gemäss der persönlichen und sozialen Anamnese im Arzt-
bericht vom 16. Dezember 2014 bereits in Italien [medizinische] Hilfe, war
er doch schon dort in einer entsprechenden Klinik hospitalisiert. Dass die
in Italien verschriebenen [Medikamente], die beim Beschwerdeführer ge-
mäss dem Formular "Medizinische Informationen" zu Parkinsonismus ge-
führt haben, – wie in der Replik behauptet – überdosiert waren, kann weder
diesem Formular noch den eingereichten Arztberichten entnommen wer-
den. Folglich lässt sich daraus auch keine Gefährdung des Beschwerde-
führers bei einer Behandlung seiner Krankheit in Italien ableiten. Unter die-
sen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Ita-
lien sowohl bezüglich einer adäquaten Unterkunft als auch bezüglich einer
angemessenen Behandlung und Betreuung Hilfe erwarten kann und weiss,
an wen er sich im Notfall wenden muss. Folglich ist trotz seiner Krankheit
nicht von einer konkreten Gefahr ("real risk") auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr nach Italien Lebensbedingungen ausgesetzt ist, die einer un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkämen. Daran ändert
auch das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung
– er wolle nicht nach Italien zurück, weil es dort keine Arbeit gebe – nichts.
Auch aus dem in der Replik erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-6089/2014 vom 10. November 2014 kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten. So geht es in diesem Urteil um eine
Überstellung nach Ungarn und nicht nach Italien. Auch lässt sich die indi-
viduelle Situation des Beschwerdeführers nicht mit jener des Beschwerde-
führers im genannten Verfahren vergleichen.
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Seite 16
6.1.4 Nach dem Gesagten war die Vorinstanz vor dem Hintergrund von Art.
3 EMRK nicht dazu verpflichtet, Garantien dafür einzuholen, dass der Be-
schwerdeführer in Italien tatsächlich Zugang zum Unterbringungssystem
Asylsuchender und einer angemessenen psychiatrischen Behandlung er-
hält. Auch ist die Vorinstanz mit Verweis auf die Aufnahmerichtlinie zu
Recht davon ausgegangen, Italien garantiere dem Beschwerdeführer die
erforderliche medizinische Behandlung.
6.1.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinien zu prüfen.
Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien
werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
einen solchen Staat gezwungen zu werden.
6.1.6 Im Übrigen haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Voll-
zug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den spezifischen medizi-
nischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italieni-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise zu informieren. Die Vo-
rinstanz scheint sich dieser Problematik gemäss ihren Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung bewusst und bestätigt,
dass dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Über-
stellung Rechnung getragen werde, indem Italien vor der Rückschaffung
über die besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische
Behandlung informiert werde. Dabei erscheint im konkreten Fall besonders
wichtig, dass der Beschwerdeführer die notwendige Medikamentierung,
sowohl für die Reise als auch für die Übergabe an die italienischen Behör-
den, erhält und mittels Überwachung bei der Medikamenteneinnahme si-
chergestellt wird, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Arzneimittel
vor der Reise auch tatsächlich zu sich nimmt. Unter Umständen ist der Be-
schwerdeführer auf der Reise nach Italien von einer [Fachkraft] begleiten
zu lassen. Zudem ist mittels Information der italienischen Behörden sicher-
zustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Italien geeig-
neten Personen oder Institutionen (allenfalls seinem Bruder) übergeben
wird und diese zu diesem Zweck über die Ankunft und die gesundheitlichen
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Probleme sowie die diesbezügliche Schutzbedürftigkeit des Beschwerde-
führers präzise und umfassend orientiert werden. Um eine ununterbro-
chene und angemessene Weiterbehandlung zu ermöglichen, sind die ein-
gereichten Arztberichte vom 16. Dezember 2014 respektive 8. Januar 2015
überdies auf Italienisch übersetzen zu lassen.
6.1.7 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine
völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich, welche eine Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen. Auch
sonst besteht im vorliegenden Fall kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber
ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.2 Somit bleibt Italien der für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-
VO.
7.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Voll-
zugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr
zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz vom 9. Dezember 2014 zu bestätigen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung
vom 22. Dezember 2014 aber die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
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von Art. 65 Abs. 2 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: