Abtei lung V
E-734/2007ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-734/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und islamischer Religionszugehörigkeit, verliess seinen Heimat-
staat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte auf dem Land-
weg am 26. November 2006 in die Schweiz, wo er am 29. November
2006 um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im
B._______ fand am 4. Dezember 2006 und die direkte Bundesanhö-
rung in C._______ am 14. Dezember 2006 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, sein Bruder D._______ sei Milizionär bei der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan) gewesen. Er habe diese Partei logistisch unter-
stützt und bei der Übermittlung von Nachrichten geholfen. Im Jahre
(...) sei ein Onkel bei einem Gefecht gestorben. Nach dem Vorfall ha-
be ihn das Militär für die Dauer einer Nacht auf den Gendarmeriepos-
ten mitgenommen und über den Aufenthalt seines Bruders verhört. Zu-
dem sei er gedrängt worden, als Spitzel bei der lokalen DEHAP (De-
mokratik Halk Partisi) tätig zu werden, bei welcher Partei ein (...)
Kreisvorsteher sei. Während des Verhörs, aber auch nach seiner Frei-
lassung habe man ihn für den Fall fehlender Kooperation mit dem Tode
bedroht. Im Jahre (...) sei seine Cousine E._______, welche ebenfalls
bei der Guerilla gewesen sei, verhaftet worden. Im (...) sei es zu einem
weiteren Verhör gekommen, welches drei bis vier Stunden gedauert
habe; erneut habe man ihn wegen seines Bruders unter Druck gesetzt
und zur Spitzeltätigkeit gedrängt. Er sei auch geschlagen und miss-
handelt worden. Im (...) habe er sich für einen Lebensmitteleinkauf
nach F._______ begeben. Als er mit den Lebensmitteln auf dem Weg
zum Kleinbus gewesen sei, habe ein Wagen neben ihm angehalten,
und er sei mit Gewalt zum Einsteigen gezwungen worden. Während
der Entführung hätten türkische Behördenmitglieder wiederum Infor-
mationen über seinen Bruder verlangt und ihn zur Spitzeltätigkeit bei
der DEHAP gedrängt. Nachdem er mit dem Fahrzeug auf einer Dorf-
strasse zurückgelassen worden sei, habe er sich nach G._______ be-
geben und beim türkischen Menschenrechtsverein IHD ( nsan Haklarİ ı
Derne i) eine Anzeige eingereicht. Sein am (...) verfasstes Schreibenğ
habe er jedoch nicht, wie vom IHD empfohlen, der Staatsanwaltschaft
als Anzeige eingereicht, weil er befürchtet habe, diese würde ihn an
den Geheimdienst verraten. Im (...) habe er seinen Heimatstaat ein
erstes Mal verlassen und in (...) ein Asylgesuch gestellt. Um der dro-
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henden Abschiebung nach H._______ und der anschliessenden Rück-
schaffung in die Türkei zu entgehen, sei er mit gefälschten Papieren
auf dem Luftweg in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. In der Folge
habe er sich bei Freunden in I._______ aufgehalten. Von seiner Fami-
lie habe er erfahren, dass er von den Behörden immer noch gesucht
werde. Als er eines Tages vom Ausgang zurückgekehrt sei, habe er
von Schaulustigen erfahren, dass die Wohnung seiner Freunde von
der Polizei gestürmt worden sei, weil sich darin Terroristen aufhalten
würden. Da sich in dieser Wohnung auch eine Kopie seiner Identitäts-
karte befunden habe und weil er habe befürchten müssen, dass ihn
seine Cousine E._______ verraten habe, sei er am (...) in einem LKW
versteckt erneut aus der Türkei geflohen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren eine Kopie des (...) Aufenthaltstitels seines Bruders
D._______ und seines beim IHD verfassten Schreibens sowie ein Be-
stätigungsschreiben des IHD vom (...) im Original samt den jeweiligen
Übersetzungen ein. Zudem liess er dem BFM mit Eingabe vom 18. De-
zember 2006 einen Bericht des Fachschaftsrates des Department für
Wirtschaft und Politik (...) einreichen. Diese Eingabe kreuzte sich je-
doch mit der Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2006, weshalb
dieses Beweismittel in die vorinstanzlichen Erwägungen keinen Ein-
gang fand.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006, welche dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2006 zugestellt wurde, stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Am 29. Januar 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht ein. In materieller Hinsicht beantragte er - unter Kosten- und
Entschädigungsfolge - die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts-
erheblichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen, eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren,
subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfü-
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gung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer für den Fall,
dass die Beschwerdeinstanz die vorinstanzliche Verfügung nicht kas-
siere, den Beizug der Asylakten seines Cousins J._______, die Anset-
zung einer angemessenen Beweismittelfrist zur Einreichung eines psy-
chiatrischen Berichts und zur Beibringung allfälliger, sich aus dem tür-
kischen Strafverfahren der sich in Haft befindenden Cousine ergeben-
den Beweisdokumente sowie die Vornahme einer Botschaftsabklärung.
Allenfalls müsse auch ein weiterer Bericht des Fachschaftsrates des
Department für Wirtschaft und Politik (...) eingeholt werden oder seien
die bei der Abklärung vor Ort Mitgewirkten als Zeugen einzuverneh-
men.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 teilte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, setzte ihm unter Androhung des Nichteintre-
tens auf die Beschwerde eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 600.- an und gewährte dem Beschwerdeführer eine
Beweismittelfrist von 30 Tagen.
E.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seines Gesu-
ches legte er eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde K._______ vom
16. Februar 2007 bei.
F.
Mit Verfügung vom 14. März 2007 verzichtete der Instruktionsrichter
wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Über das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wurde nicht entschieden.
G.
Mit Eingabe vom 14. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie der Anklageschrift gegen seine Cousine E._______ samt deut-
scher Übersetzung sowie eine Kopie des entsprechenden Strafurteils
samt auszugsweiser deutscher Übersetzung ein. Auch gab er ein Sch-
reiben der Rechtsvertretung (L._______) seiner Cousine vom (...)
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samt deutscher Übersetzung und den für den Versand verwendeten
Umschlag im Original zu den Akten. Als weiteres Beweismittel liess er
dem Gericht schliesslich eine Kopie der von den deutschen Behörden
ausgestellten Aufenthaltsgestattung für M._______ zukommen, wel-
cher im vorgenannten Schreiben der Rechtsvertretung namentlich er-
wähnt wird.
H.
Mit Schreiben vom 23. April 2009 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass es sich bei der Rechtsvertretung von
E._______ um einen Rechtsanwalt und nicht, wie in der vorherigen
Eingabe beschrieben, um eine Rechtsanwältin handle.
I.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit
Verfügung vom 13. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Gele-
genheit gegeben, innert angesetzter Frist zu den Ausführungen der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die Replik des Beschwerdeführers
vom 29. Juni 2007 ging am 2. Juli 2007 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, substanziierte Hinweise auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Heimatstaat würden fehlen. So stütze er
seine Vorbringen ausschliesslich auf Vermutungen und wisse nicht ein-
mal, ob je ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Ober-
flächliche Hinweise auf eine Suche nach seiner Person kenne er nur
vom Hörensagen, und es sei erstaunlich, dass er nichts unternommen
habe, um Konkretes in Erfahrung zu bringen. Ebenfalls nicht nachvoll-
ziehbar sei, weshalb er der Empfehlung des IHD, Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft zu erstatten, nicht gefolgt sei. Das beim IHD ver-
fasste Schreiben beweise nicht, dass die dort geschilderten Ereignisse
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tatsächlich so stattgefunden hätten. Die unsubstanziierten Angaben zu
den Asylgründen würden vielmehr den Schluss nahe legen, dass der
Beschwerdeführer Vorbringen konstruiere. Als realitätsfremd müsse
auch seine Aussage gewertet werden, er habe sich nicht nach den
Auswirkungen der Razzia erkundigt, weil er sich habe retten müssen
und unmittelbar danach ausgereist sei. Nicht glaubhaft sei weiter die
von ihm angegebene Rückkehr in die Türkei mit einem gefälschten
Pass, da die Flughäfen strenge, EDV-gestützte Kontrollen durchführen
würden. Die Unglaubhaftigkeit werde noch dadurch verstärkt, dass
sich der Beschwerdeführer bei den geltend gemachten Asylgründen in
Widersprüche verwickelt habe. So habe er bei der Bundesanhörung zu
Protokoll gegeben, er sei für die beiden Verhöre auf dem Gendarme-
rieposten jeweils festgenommen worden. Bei der Erstbefragung habe
er eine Festnahme jedoch nur im Zusammenhang mit dem ersten Ver-
hör erwähnt und angegeben, für das zweite Verhör vorgeladen worden
zu sein. In seinem Bericht für den IHD sei hingegen zu lesen, dass er
sich beide Male aufgrund von Vorladungen zum Posten begeben habe.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht standhalten,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch
abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Weg-
weisungsvollzug sei im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und mög-
lich.
3.2 In der Beschwerde hält der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegen: Sein Man-
dant habe bei der Erstbefragung wiederholt darauf hingewiesen, dass
er lieber in seiner Muttersprache, das heisst auf Kurdisch anstatt auf
Türkisch befragt würde, weil er sich in dieser Sprache nicht so gut
ausdrücken könne. Trotzdem sei die Befragung nicht abgebrochen
worden, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls mit
Fehlern und Missverständnissen behaftet seien, welche ihm jedoch
nicht angelastet werden könnten. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Ver-
fügung überhaupt nicht mit der geltend gemachten Reflexverfolgung
auseinandergesetzt und insbesondere auch die Angelegenheit
J._______, dessen Personalien und N-Nummer er der Vorinstanz be-
kannt gegeben habe, nicht abgeklärt oder berücksichtigt. Auch die
psychischen Probleme seines Mandanten seien trotz seines entspre-
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chenden Hinweises im Schreiben vom 13. Dezember 2006 in keiner
Art und Weise abgeklärt worden. Weiter sei es völlig abwegig davon
auszugehen, sein Mandant habe den IHD deshalb aufgesucht, um (...)
später ein Beweismittel für das Asylverfahren in der Schweiz zu besit-
zen. Die Angst seines Mandanten vor weiteren Übergriffen und einer
Verschlechterung seiner Situation durch eine Anzeigeerstattung an die
Staatsanwaltschaft sei unter den in der Türkei herrschenden Umstän-
den mehr als begründet gewesen. Es sei somit nicht nachvollziehbar,
inwiefern das Unterlassen der Anzeige gegen die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers sprechen solle.
3.3 In der Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 nimmt die Vorinstanz fol-
gendermassen zur Beschwerde Stellung: Hinsichtlich der angeblich
durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüche handle es sich
um sachliche Diskrepanzen, welche nicht durch eine ungenaue Über-
setzung des Dolmetschers erklärbar seien. Der Beschwerdeführer ver-
möge in der Beschwerde auch nicht hinreichend zu erklären, weshalb
er an der in kurdischer Sprache durchgeführten Bundesanhörung an-
gegeben habe, zum Zwecke von Verhören von den Behörden zuhause
festgenommen worden zu sein, jedoch im eingereichten Beweismittel
seiner schriftlichen Eingabe beim IHD festgehalten sei, er habe sich
jeweils nach einer Vorladung selbst auf den Posten begeben. Den
Nachweis psychischer Probleme habe der Beschwerdeführer bis zum
heutigen Datum nicht erbracht. Dem nach Ausfällung der Verfügung
eingegangenen Bericht des Fachschaftsrates des Department für Wirt-
schaft und Politik (...) seien keine substanziierten Hinweise auf eine
allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu entneh-
men. Insbesondere bleibe auch unklar, aufgrund welcher politischen
Betätigung er welchen Repressionen der Behörden ausgesetzt gewe-
sen sein solle. Dass die türkischen Behörden gegen seine Cousine ei-
nen Strafprozess angestrengt hätten, sei vom BFM bisher nicht in
Zweifel gestellt worden. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich seiner eigenen Situation jedoch nicht geglaubt werden könn-
ten, vermöge er aus der Situation seiner Cousine nach wie vor keine
Asylrelevanz für sich abzuleiten. Würde es der Tatsache entsprechen,
dass der Beschwerdeführer von der sich in Haft befindenden Cousine
eine Warnung erhalten hätte, so würde es erstaunen, dass er solch
wesentliche Vorbringen nicht bereits bei den Anhörungen gemacht
habe. Des weiteren falle die distanzierte Ausdrucksweise im Schreiben
der türkischen Rechtsvertretung auf. So fehlten konkrete Angaben dar-
über, in welchen polizeilichen Akten sich der Verrat der Cousine finden
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würde. Nach gesicherten Kenntnissen des BFM sei es für einen Anwalt
in der Türkei ohne weiteres möglich, Akteneinsicht in die entsprechen-
den Verhörprotokolle zu erhalten, selbst wenn es sich dabei um erfol-
terte Aussagen handle. Dass im eingereichten Beweismittel die Akten
nicht konkret bezeichnet würden beziehungsweise die entsprechenden
Protokolle nicht in Auszügen dem Schreiben beilägen, lasse den
Schluss zu, es handle sich um ein konstruiertes Schreiben. Diese Ein-
schätzung dränge sich umso mehr auf, als sich daraus ergebe, dass
es von der Familie des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht erst
nach der ablehnenden Verfügung des BFM und in engem Zusammen-
hang mit der Beschwerde in Auftrag gegeben worden sei. Auch der
Begründung des Strafurteils gegen E._______ lasse sich keine na-
mentliche Erwähnung des Beschwerdeführers entnehmen. Somit fehle
es weiterhin an konkreten Hinweisen, dass die Cousine den Be-
schwerdeführer verraten habe. Die türkischen Behörden würden be-
kanntermassen bei einem Verdacht auf politische Straftaten äusserst
konsequent vorgehen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass es
nach den geltend gemachten Festnahmen zu einem Strafverfahren mit
der Erstellung von Protokollen und dem Beizug eines Staatsanwaltes
gekommen wäre. Eine allfällige Suche beziehungsweise ein Verfahren
habe der Beschwerdeführer jedoch nicht zu substanziieren vermocht.
Dass sich der Beschwerdeführer vor dem BFM auf seinen Cousin
J._______ bezogen habe, entspreche nicht den Tatsachen. In seinen
Asylgründen habe er weder letzteren noch gemeinsame politische Ak-
tivitäten erwähnt. Die Durchsicht der Asylakten von J._______ habe
zudem ergeben, dass auch er sich nicht auf den Beschwerdeführer
beziehe.
3.4 In seiner Replik vom 29. Juni 2009 führt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers Folgendes aus: Er stelle fest, dass sich die Vorins-
tanz nach wie vor nicht mit der geltend gemachten und ausführlich
dargelegten Reflexverfolgung beschäftige. Es dürfe wohl auch als er-
wiesene Tatsache angesehen werden, dass die Verwendung einer
Sprache, welche vom Betroffenen nicht genügend beherrscht werde,
zwangsläufig zu sachlichen Diskrepanzen führe. Dass der Beschwer-
deführer die Möglichkeit eines Verrats durch seine Cousine E._______
bereits bei seinen Anhörungen vorgebracht habe, als er noch nicht im
Besitze des anwaltlichen Schreibens vom (...) gewesen sei und somit
vom effektiv erfolgten Verrat noch keine Kenntnis gehabt habe, erhöhe
nur seine Glaubwürdigkeit. Was seinen Beweisantrag um Beizug der
Asylakten von J._______ betreffe, so sei nicht zentral, dass sich Letz-
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terer auf den Beschwerdeführer beziehe, sondern dass seine Vorbrin-
gen zur Sachverhaltsabklärung bezüglich des Vorgangs des Verrates
durch E._______ und der anschliessenden Warnung an die betroffe-
nen Personen beitragen würden. Die Distanziertheit des Schreibens
der Rechtsvertretung L._______ lasse sich damit erklären, dass das
Verfassen eines solchen Schreibens mit einer erheblichen Gefährdung
verbunden sei, habe sich diese doch allenfalls der Begünstigung straf-
bar gemacht, indem sie die anderen Verdächtigen gewarnt habe.
4.
Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingsei-
genschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es
daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tat-
sache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Kor-
rektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270).
Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den
Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel-
lung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen.
5.
5.1 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist vorweg
zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt einer
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materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Wege ste-
hen würde.
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Kor-
relat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich
die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vor-
bringen des Asylsuchenden zu würdigen und die von ihm angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müs-
sen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zwei-
fel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlun-
gen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222).
5.3 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig
erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenom-
men hat. Weder aufgrund der Akten noch der im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismittel gab es einen hinreichenden Anlass
zur Vornahme weitergehender Abklärungen, zumal die Vorbringen
- wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - unglaubhaft
ausfielen.
5.4 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
sowie zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 In der Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation fest. In-
dessen behalten die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Prü-
fung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ihre Be-
rechtigung. So vermag der Beschwerdeführer auch auf Beschwerde-
ebene nicht zu erklären, weshalb er in der auf Kurdisch geführten An-
hörung bezüglich des Berichts zuhanden des IHD abweichende Anga-
ben machte. Es fällt zunächst auf, dass er sowohl in der Erstbefragung
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als auch in der Anhörung von zwei Verhören sprach, welche Ende (...)
und im Jahre (...) stattgefunden haben sollen. In seiner Meldung an
den IHD wird jedoch kein Verhör im Jahr (...) angesprochen, sondern
es ist von zwei etwa einen Monat auseinanderliegenden Verhören im
Jahre (...) die Rede. Die Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen
des Beschwerdeführers wird dadurch verstärkt, dass er bei der Anhö-
rung angab, für beide Verhöre festgenommen worden zu sein, indes-
sen im Bericht für den IHD zu lesen ist, er habe sich jeweils aufgrund
von Vorladungen zum Polizeiposten begeben. Realitätsfremd mutet
weiter an, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Verhör mehr
als (...) liegen, in denen der Beschwerdeführer offenbar nicht in grö-
sserem Ausmasse behelligt wurde, und dies obwohl er den Aufforde-
rungen der Behörden zur Bespitzelung der DEHAP und zur Angabe
des Aufenthaltes seines Bruders nicht nachkam. Was das als Beweis-
mittel eingereichte Schreiben der Rechtsvertretung L._______ und
den darin beschriebenen Verrat der Cousine betrifft, ist anzuführen,
dass dieses im Einklang mit der vorinstanzlichen Einschätzung als
konstruiertes Schreiben zu qualifizieren ist. E._______ wurde gemäss
dem eingereichten Strafurteil am (...) festgenommen, tags darauf ver-
haftet und am (...) zu (...) Freiheitsstrafe verurteilt. Hätte sie also den
Beschwerdeführer, wie im genannten Schreiben des Rechtsanwaltes
beschrieben, tatsächlich verraten, hätten ihn die Behörden wohl kaum
wieder auf freien Fuss gesetzt, nachdem sie ihn im Jahre (...) einmal
festgenommen und einmal entführt hatten. Hinzu kommt, dass das
Schreiben auf Wunsch des Bruders des Beschwerdeführers ausge-
stellt wurde mit dem angeblichen Zweck, in einem allfälligen, gegen
den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren als
Beweismittel zu dienen. Es ist jedoch nicht einsehbar, was das ge-
nannte Schreiben in solch einem Verfahren beweisen sollte und wes-
halb es genau zum Zeitpunkt ausgestellt wurde, als der Beschwerde-
führer vorinstanzlich einen negativen Entscheid bezüglich seines Asyl-
gesuches erhielt. Was den vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
richt des Fachschaftsrates des Department für Wirtschaft und Politik
(...) betrifft, so bestehen auch hier erhebliche Zweifel an der Echtheit
des Dokumentes. So soll dieses gemäss den Angaben des Rechtsver-
treters des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Asylgesu-
chen seines Mandanten und dessen Cousins J._______ entstanden
sein und auf einer vom (...) Rechtsanwalt N._______ veranlassten Ab-
klärung in der Herkunftsregion der Asylsuchenden beruhen. Es muss
somit davon ausgegangen werden, dass es sich bei N._______ um
den anlässlich des (...) Asylverfahrens mandatierten Rechtsvertreter
Seite 12
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handelt. Wieso der Bericht jedoch vom (...) datiert, also zu einem Zeit-
punkt verfasst wurde, als der vom Beschwerdeführer in (...) gestellte
Asylantrag längstens rechtskräftig abgelehnt worden war und er sich
bereits seit mehreren Monaten wieder in der Türkei aufhielt, ergibt kei-
nen Sinn. Weiter fällt auf, dass der Bericht die Bedrohungslage des
Beschwerdeführers und seines Cousins J._______ wiedergeben soll,
diesen Personen jedoch gerade mal ein paar wenige Zeilen gewidmet
werden. Diese wiederum sind dermassen allgemein gehalten und un-
substanziiert, dass selbst wenn von der Echtheit des (nicht einmal un-
terzeichneten) Dokumentes ausgegangen wird, sie – wie von der Vor-
instanz zu Recht erwogen – keine Verfolgung oder konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers belegen können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers anlässlich der Befragungen in wesentlichen Punkten
widersprüchlich ausgefallen sind und insbesondere auch vom Sach-
verhalt, wie er im Schreiben zuhanden des IHD geschildert wird, in
auffälliger Weise abweichen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel vermögen die Ungereimtheiten nach dem Gesagten nicht
zu beseitigen, sondern verstärken im Gegenteil die Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen.
6.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, zur vollständigen
und korrekten Sachverhaltsabklärung sei eine Botschaftsanfrage, der
Beizug der Asylakten von J._______ sowie allenfalls die Einholung ei-
nes weiteren Berichts des Fachschaftsrates des Department für Wirt-
schaft und Politik (...) oder die Einvernahme der untersuchenden Per-
sonen als Zeugen notwendig. Es stellt sich somit die Frage, ob diesen
Beweisanträgen auf Beschwerdeebene nachzukommen ist.
6.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfah-
ren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweis-
anträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich un-
tauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder
- gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits
genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den Parteien gestellte
Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sogenannten
antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig, wenn
das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen
Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält
und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere
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Beweiserhebungen nicht geändert (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Hand-
bücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht, wie auch die Vorinstanz,
beim jetzigen Aktenstand nicht in Zweifel, dass die Cousine
E._______ wegen politischer Tätigkeit zu einer mehrjährigen Freiheits-
strafe verurteilt und der Bruder D._______ in (...) als Flüchtling aner-
kannt wurde. Allein aufgrund dieser Umstände vermag der Beschwer-
deführer jedoch noch keine Asylrelevanz für sich abzuleiten. Vielmehr
hat er die ihm im Heimatstaat drohende (Reflex-)Verfolgung glaubhaft
zu machen. Wie in den Erwägungen der Vorinstanz und vorstehend
unter Punkt 6.1 ausgeführt, kann der Beschwerdeführer jedoch weder
den Verrat durch seine Cousine noch eine asylrelevante Verfolgung
wegen des Untertauchens seines Bruders glaubhaft machen. Daran
würde auch ein Beizug der Asylakten von J._______ nichts ändern, da
auch dessen bestätigenden Aussagen zum Vorgang des geltend ge-
machten Verrates durch die Cousine nicht erklären könnten, weshalb
die türkischen Behörden den Beschwerdeführer trotz dringenden Tat-
verdachts wieder auf freien Fuss gesetzt hätten. Ebenso wenig ist es
notwendig, eine Botschaftsabklärung zu veranlassen oder vertiefte Ab-
klärungen bezüglich des eingereichten Berichts des Fachschaftsrates
des Department für Wirtschaft und Politik (...) vorzunehmen, da auch
diese Nachforschungen nicht geeignet wären, die aufgrund der Befra-
gungen und der eingereichten Beweismittel aufgetretenen Widersprü-
che zu beseitigen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer dem BFM zwar eine - nach eigenen Angaben echte -
Identitätskarte zu den Akten reichte, im Anschluss an die Erstbefra-
gung jedoch erwähnte, das auf dem Ausweis vermerkte Geburtsdatum
entspreche nicht der Wahrheit (vgl. Akten BFM A 2/12 S. 10). Somit ist
auch die Identität des Beschwerdeführers nicht restlos geklärt, was je-
doch für eine Nachforschung Voraussetzung wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht weist aufgrund vorstehender Erwägun-
gen die Erhebung zusätzlicher Beweise in antizipierter Beweiswürdi-
gung ab.
6.5 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine
asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR (grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin-
weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkrieg-
sähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den von der
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Wegweisung betroffenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden. Zwar ist die Menschenrechts-
lage in verschiedenen Belangen nach wie vor unbefriedigend, aber sie
hat sich in den letzten Jahren verbessert, was auch für die Justiz als
solche gilt.
8.2.3 Wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Be-
schwerde ausgeführt, informierte er das BFM im Hinblick auf die An-
hörung vom 14. Dezember 2006 darüber, dass sein Mandant unter
psychischen Problemen leide und auf ärztliche Behandlung angewie-
sen sei. Trotz Ansetzung einer Beweismittelfrist im Beschwerdeverfah-
ren ist jedoch bis zum heutigen Datum kein psychiatrischer Bericht
beim Gericht eingegangen. Ein objektiver Grund hierfür ist nicht er-
kennbar. Da das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Festnahmen un-
glaubhaft sind, muss mangels gegenteiliger Indizien davon ausgegan-
gen werden, dass die allenfalls vorhandenen psychischen Probleme
jedenfalls nicht mit asylrelevanten Verfolgungen seitens der türkischen
Behörden zusammenhängen. Sollte der Beschwerdeführer der psychi-
atrischen Behandlung bedürfen, so könnte er diese somit auch in der
Türkei in Anspruch nehmen. Medizinisch bedingte Gründe, welche ei-
nen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden,
liegen aus aktueller Sicht damit nicht vor.
8.2.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Wegweisungsvollzug aus anderen Gründen unzumutbar sein
könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, al-
leinstehenden Mann mit beruflicher Erfahrung als (...), welcher in sei-
nem Heimatstaat mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt.
8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
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tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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