B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-734/2015
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Frost, MLaw,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
im Testbetrieb VZ
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) November 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und nach der Zuweisung in den Testbetrieb im Verfahren-
szentrum B._______ am 18. November 2014 summarisch zu seinem Asyl-
gesuch befragt wurde,
dass die italienischen Behörden mit Mitteilung vom 27. Januar 2015 der
Anfrage der schweizerischen Behörden vom 8. Dezember 2014 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 den Entwurf
des Asylentscheids zur Stellungnahme im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Bst. f der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR
142.318.1) zustellte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2015 mit dem
Entscheidentwurf nicht einverstanden erklärte, weil auch ihm als alleinste-
hendem, männlichem, jungem und gesundem Asylsuchenden in Italien die
Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK drohe,
weshalb gemäss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) im Fall Tarakhel eine individuelle Garantieerklärung einzu-
holen sei und eine individuelle Prüfung vorgenommen werden müsse,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2015 – eröffnet am 30. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung nach Italien anordnete
und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung ausführte, der EGMR habe festgestellt, dass die
allgemeine Situation von Asylbewerbern in Italien nicht auf eine systemati-
sche Verletzung der Aufnahmebedingungen schliessen lasse, und auch
vorliegend sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei
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einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage, womit die Einho-
lung einer schriftlichen Garantie bei den italienischen Behörden nicht an-
gezeigt sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei inhaltlich beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den itali-
enischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zu einer
adäquaten Unterkunft und Betreuung einzuholen sowie dem Beschwerde-
führer vor der allfälligen neuen Verfügung das rechtliche Gehör betreffend
dieser Garantien zu gewähren, eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen,
ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben, sich für das vorliegende Asylgesuch
für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
(zuvor der Erlass vollzugshemmender provisorischer Massnahmen), die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die zulässigen Rügen und die Kognition des Gerichts nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
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Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass das SEM durch eine Abklärung bei der Schweizer Botschaft in Co-
lombo feststellte, dass dem Beschwerdeführer von den italienischen Be-
hörden am (…) Oktober 2014 ein bis (…) Mai 2015 gültiges italienisches
Visum ausgestellt worden war,
dass dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2014 zu diesem Abklärungs-
ergebnis sowie zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens und zur Überstellung nach Italien das rechtliche
Gehör gewährt wurde und er in einer Stellungnahme vom 5. Dezember
2014 in der Sache ausführte, er habe nichts von dem Arbeitsvisum für Ita-
lien gewusst, weil sein Schlepper dieses ohne Rücksprache mit ihm orga-
nisiert habe, und die Situation Asylsuchender in Italien sei dem Vernehmen
nach sehr schwierig,
dass das SEM am 8. Dezember 2014 die italienischen Behörden (unter
Bekanntgabe der Daten der Visumserteilung) um die Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchten und diese das Ersuchen am 27. Januar 2015
guthiessen,
dass bei dieser Aktenlage die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerde zu Recht
nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer zur inhaltlichen Begründung seines Rechtsmit-
tels auf das Urteil Nr. 29217/12 des EGMR vom 4. November 2014 im Ver-
fahren Tarakhel gegen die Schweiz verweist, in welchem dieses Gericht
festgestellt habe, dass es in Italien erhebliche Kapazitätsengpässe bei der
Unterbringung rückgeführter asylsuchender Ausländer gebe,
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dass der EGMR mit diesem Entscheid die grundsätzliche Vermutung, die
Dublin-Mitgliedstaaten würden die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) korrekt umset-
zen und die in der EMRK garantierten Rechte schützen, für Italien umges-
tossen und zudem festgestellt habe, dass Asylsuchende ungeachtet indivi-
dueller Umstände für sich genommen eine besonders benachteiligte und
verletzliche Personengruppe darstellen würden,
dass das Urteil Tarakhel zwar eine Familie mit Kindern betreffe, die Wahr-
scheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer gar keine Unterkunft in Italien
finden werde, nun sogar höher sei, weil die italienische Regierung erklärt
habe, Familien mit Kindern als besonders schutzbedürftige Asylsuchende
eine Vorzugsbehandlung angedeihen zu lassen, was sich angesichts der
nach wie vor bestehenden Kapazitätsengpässe voraussichtlich nachteilig
auf die Situation alleinstehender männlicher Asylsuchenden auswirken
werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in einer Vielzahl von Entschei-
den festgestellt hat, dass das Urteil Tarakhel vom 4. November 2014, in
dem sich der EGMR mit der Überstellung einer achtköpfigen Familie im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Italien zu befas-
sen hatte, sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minder-
jährigen Kindern auseinandersetzt und andere Asylsuchende
– namentlich junge alleinstehende Erwachsene – aus dem Entscheid
Tarakhel direkt nichts zu ihren Gunsten ableiten können (vgl. zuletzt etwa
die Urteile E-575/2015 vom 6. Februar 2015 E. 5, E-576/2015 vom 4. Feb-
ruar 2015 E. 5, D-571/2015 vom 4. Februar 2015 S 7 ff.,
D-600/2015 vom 4. Februar 2015 S 6 ff. oder D-369/2015 vom 26. Januar
2015 S. 12 ff.),
dass es nach dem Gesagten nicht angezeigt war und ist, bei den italieni-
schen Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich der voraussichtli-
chen Unterkunft des Beschwerdeführers einzuholen, weshalb der Haupt-
antrag der Kassation der angefochtenen Verfügung abzuweisen ist,
dass Italien unter anderem Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
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dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahme-
richtlinie ergeben,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen müsste,
dass seine in Italien zu erwartende Behandlung gegen Art. 3 EMRK
verstossen werde, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hätte,
dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten
Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz ge-
währen oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen wür-
den (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofs
der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-
493/10),
dass dieser Nachweis dem Beschwerdeführer mit seiner generellen Dar-
stellung der Verhältnisse in Italien offensichtlich nicht gelingt,
dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer offensteht, allfällige Probleme
bei der Unterbringung bei den zuständigen italienischen Behörden – nöti-
genfalls auf dem Rechtsweg (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie) – zu rügen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen ([vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3], und im Übrigen auch kein subjektiver Rechtsan-
spruch auf richtige Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-
VO besteht, solange keine Grundrechtsansprüche betroffen sind [vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Euro-
päische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K3 zu Art. 17]),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: