B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-734/2016
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (…).
E-734/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
verliessen ihren Heimatstaat im (…) in Richtung Türkei und reisten am
9. Februar 2015 von Istanbul herkommend legal in die Schweiz ein. Glei-
chentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach, wo sie am 13. Februar 2015 summarisch zu ihrer
Person befragt wurden (BzP; Protokoll in den SEM Akten: A4/12 betreffend
den Beschwerdeführer und A5/12 betreffend die Beschwerdeführerin). Am
13. Oktober 2016 fand die eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt
(Protokoll in den SEM Akten: A15/13 betreffend den Beschwerdeführer und
A16/12 betreffend die Beschwerdeführerin).
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen übereinstimmend aus, aus D._______, zu stammen. Auf-
grund von Bombardierungen durch den sogenannten Islamischen Staat
(IS) hätten sie ihr Heimatdorf mit ihren beiden Töchtern und drei Söhnen
verlassen und seien nach E._______ gezogen. Sie würden aus einer poli-
tisch aktiven Familie stammen; der Bruder der Beschwerdeführerin bezie-
hungsweise Cousin des Beschwerdeführers, F._______, sei (…), der seit
langem in der Schweiz lebe. Ein weiterer Bruder beziehungsweise Cousin,
G._______, arbeite in Syrien (...); beide seien im Visier der syrischen Re-
gierung. Ihr tägliches Leben sei dadurch seit jeher erschwert gewesen. So
seien sie deswegen von den syrischen Behörden regelmässig befragt wor-
den. Ihre Söhne hätten sodann die Uni nicht besuchen können und generell
sei es für sie nicht möglich gewesen, sich an die Behörden zu wenden,
zumal sie nicht Mitglied der Baath-Partei gewesen seien. Ihre Nichte,
H._______ (Tochter von G._______), sei sodann am (…) bei einem Bom-
benanschlag durch islamistische Selbstmordattentäter ums Leben gekom-
men. Sie seien nicht nur von Seiten der syrischen Regierung, sondern auch
vom IS bedroht gewesen.
Nach Ausbruch des Bürgerkrieges seien ihre drei Söhne zum Militär- be-
ziehungsweise Reservedienst einberufen worden. Da sie dieser Aufforde-
rung nicht gefolgt seien, seien sie von den syrischen Behörden wiederholt
zuhause gesucht worden; die Söhne hätten sich jedoch stets verstecken
können. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung seien sie zu Beginn des
Jahres 2014 in die Türkei geflüchtet. Bei der letzten Behördenkontrolle sei
dem Beschwerdeführer gedroht worden, man würde ihn oder seine Töchter
E-734/2016
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beim nächsten Mal an Stelle der Söhne mitnehmen, falls sich diese nicht
bei den Behörden meldeten. Da er (Beschwerdeführer) dem Reservedienst
angehöre, habe er auch selbst befürchtet, in den militärischen Dienst ein-
gezogen zu werden. Zwei Tage nach einer Razzia in ihrem Zuhause im (…)
seien sie zusammen mit ihren zwei Töchtern in die Türkei ausgereist. Von
dort aus gelangte die Familie am 9. Februar 2015 – nach Erhalt eines hu-
manitären Einreisevisums (Laissez-Passer) – per Direktflug in die Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 – eröffnet am 13. Januar 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einrei-
chen. Sie beantragen darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, subeventualiter die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Be-
schwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozi-
alhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Gerichtskostenvor-
schusses anzusetzen.
Ihrer Beschwerde legten die Beschwerdeführenden mehrere Berichte zu
ihren Verwandten, F._______ und G._______, bei.
E.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 wiesen die Beschwerdeführenden ihre
Bedürftigkeit nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 hiess das Bundesverwal-
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Seite 4
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
das SEM zur Vernehmlassung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2016 führte das SEM einlässlich
aus, weshalb es an seiner Verfügung festhalte.
H.
Mit Replik vom 16. März 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver-
nehmlassung Stellung und ersuchten um Einsicht in die Visumsakten, wel-
che die Vorinstanz gemäss ihrer Vernehmlassung beigezogen habe, was
aus dem Aktenverzeichnis indes nicht hervorgehe. Es sei deshalb im An-
schluss an die Akteneinsicht eine Erstreckung der Replikfrist zu gewähren.
Der Eingabe legten sie eine Kopie eines angeblichen Flüchtlingsausweises
der Vereinten Nationen sowie eine Bestätigung des Gemeindespräsiden-
ten von I._______, in fremder Sprache, ein.
I.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass
ihrem Sohn J._______ gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Mai 2017 Asyl gewährt worden sei. Es seien die Akten deshalb dem SEM
zur wiedererwägungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens und zur
Asylgewährung zu überweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Aufgrund des engen sachlichen und personellen Zusammenhangs wird
das vorliegende Verfahren koordiniert mit den Verfahren der beiden Töch-
ter der Beschwerdeführenden K._______ (E-338/2016) und L._______ (D-
3857/2016) geführt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
E-734/2016
Seite 6
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Androhung anlässlich der
letzten Behördenkontrolle, man würde ihn oder seine Töchter anstelle der
Söhne mitnehmen, bloss eine entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
darstelle und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nüge; es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen würden.
Folge man seinen Angaben, so habe er vor vielen Jahren sowohl Militär-
als auch wiederholt Reservedienst geleistet. Selbst in Anbetracht der Tat-
sache, dass ab Herbst 2014 und demnach nach seiner Ausreise, verstärkte
Rekrutierungstätigkeiten des Regimes festgestellt und Männer teilweise
willkürlich eingezogen worden seien, sei es wenig wahrscheinlich, dass er
in seinem hohen Alter noch konkret eingezogen würde. Auch die geschil-
derten Schikanen aufgrund der Verwandtschaft zu den (…) würden bei ob-
jektiver Betrachtungsweise keine asylrelevante Intensität erreichen. Er sel-
ber sei nie politisch aktiv gewesen und habe sich auch sonst in keiner
Weise exponiert. Er weise demnach kein Profil auf, welches vermuten
liesse, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft mit Verfolgungsmassnahmen in einem asylrelevantem Ausmass zu
rechnen hätte.
Was die vorgebrachte Befürchtung der Beschwerdeführenden vor allfälli-
gen Entführungen ihrer Töchter und vor dem IS sowie die Tötung ihrer
Nichte durch ein Selbstmordattentat betreffe, so seien ihre Ängste vor Be-
helligungen angesichts der Kriegslage in Syrien verständlich und nachvoll-
ziehbar. Auch das Schicksal ihrer Nichte berühre und mache betroffen. Al-
lerdings handle es sich dabei um bedauerliche Realitäten im Kontext der
bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, aus welchen keine gezielt
gegen sie gerichteten ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ab-
zuleiten seien.
Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Aufgrund der dortigen Sicher-
heitslage werde der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aber als nicht
zumutbar erachtet, weshalb sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen
seien.
5.2
5.2.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe erheben die Beschwerdeführenden zu-
nächst verschiedene formelle Rügen. So sei die Abklärungspflicht und das
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rechtliche Gehör verletzt worden. Ihr Verfahren sei untrennbar mit den Ver-
fahren ihrer Söhne und ihrer Tochter K._______ verknüpft; insbesondere
leiteten sie ihre Asylgründe grösstenteils aus jenen der Söhne ab und es
sei unzweckmässig und willkürlich, dass ihr Entscheid vor demjenigen von
M._______ und N._______ ergangen sei. Auch seien die politischen Akti-
vitäten der Söhne, deren Weigerung Reservedienst zu leisten sowie die
politische Aktivität ihres in Syrien und in der Schweiz bekannten Bru-
ders/Cousins, G._______, unerwähnt geblieben, obwohl sie anlässlich ih-
rer Befragungen ausdrücklich darauf hingewiesen hätten. Das SEM wäre
verpflichtet gewesen, die Dossiers der Söhne und der Tochter K._______
zur Beurteilung beizuziehen und die Verfolgungssituation von G._______
in der Entscheidbegründung zu berücksichtigen.
Ferner habe die Vorinstanz ihre Pflichten auch dadurch verletzt, dass sie
unterlassen habe, die sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführenden weiter abzuklären. Sodann habe sie
davon abgesehen, die Visumsunterlagen beizuziehen und die Beschwer-
deführenden zu fragen, ob sie im Visumsverfahren bereits zu ihren Ge-
suchsgründen befragt worden seien. Auch habe das SEM bei seiner Wür-
digung die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel
ignoriert, was neben dem rechtlichen Gehör auch das Willkürverbot ver-
letze.
Ausserdem sei der Zeitpunkt des Endes der Anhörung nicht vermerkt wor-
den, so dass die Dauer der Befragung nicht nachvollzogen werden und
nicht geprüft werden könne, ob das Maximum von vier Stunden vom SEM
nicht überschritten worden sei. Im Übrigen habe das SEM in seiner Verfü-
gung die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt, was es auf-
grund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht
hätte machen dürfen, da der Vollzug als unzumutbar qualifiziert worden sei.
Es stehe somit fest, dass das SEM die Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend ver-
letzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
5.2.2 In materieller Hinsicht führen die Beschwerdeführenden aus, ihre
Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vom SEM nicht bestritten werde, seien
asylrelevant. Aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familie (auch der
Brüder/Cousins F._______ und G._______) sowie aufgrund der Reserve-
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und Militärdienstverweigerung ihrer Söhne und der daraus folgenden Su-
che nach ihnen würden auch sie selbst – im Sinne einer Reflexverfolgung
– gezielt gesucht und verfolgt. Entgegen der Behauptung des SEM seien
sie und ihre Töchter regelmässig von den syrischen Soldaten aufgesucht,
belästigt und bedroht worden. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen,
bis die Beschwerdeführenden erneut unter Druck gesetzt oder sie und ihre
Töchter sogar mitgenommen worden wären. Die Aussage des SEM, dabei
habe es sich nur um eine entfernte Möglichkeit gehandelt, sei absurd. Die
Bedrohung sei sehr konkret gewesen. So sei eine genaue Zeitangabe ge-
macht und die Konsequenz der Abwesenheit der Söhne konkret in Aussicht
gestellt worden, nämlich, dass sie oder ihre Töchter anstelle der Söhne
mitgenommen würden, bis diese bereit wären, sich rekrutieren zu lassen.
Dies sei offensichtlich eine konkrete Androhung künftiger Verfolgung, was
auch dadurch bestätigt werde, dass das Haus der Beschwerdeführenden
auch nach ihrer Ausreise mehrmals von den Behörden aufgesucht worden
sei. Es sei bekannt, dass das syrische Regime die Suche nach Deserteu-
ren und Refraktären seit Längerem intensiviert habe und dies auch Nach-
teile für Familienangehörige mit sich bringen könne. Es bestehe entspre-
chend eine äusserst hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdefüh-
renden von den asylrelevanten Sanktionen durch die syrischen Behörden
wegen der Militärdienstverweigerung ihrer Söhne betroffen gewesen wä-
ren. Aufgrund der willkürlichen Einzugspraxis des syrischen Regimes und
der zunehmenden Mobilisierung von Reservisten, müsse auch von einer
Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers selbst, der im Reservedienst
sei, ausgegangen werden. Solange sie gesundheitlich in der Lage seien,
würden nämlich auch ältere Männer eingezogen.
Das SEM verkenne weiter, dass die Beschwerdeführenden Syrien primär
aufgrund der drohenden Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrer Fa-
milie – ihren Söhnen und ihrem Bruder/Cousin G._______ – hätten verlas-
sen müssen. G._______ äussere sich als (…) regelmässig in regimekriti-
scher Weise, und es sei offensichtlich, dass die gesamte Familie wegen
ihm sowohl vom Regime als auch vom IS gesucht werde und unter Le-
bensgefahr stehe. Auch die politischen Aktivitäten (…) von F._______ be-
lasteten die Beschwerdeführenden, was diese mehrfach zu Protokoll ge-
geben hätten. Schliesslich bestehe auch eine kollektive Gefährdung der
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie,
zumal sich die Lage in Syrien noch weiter verschlechtert habe.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, weitere
Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätten an
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Seite 9
seinem Entscheid nichts geändert, da die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ohnehin aufgrund der Situation in Syrien verneint worden sei und
die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen worden seien. Hinsicht-
lich der Visumsunterlagen sei festzuhalten, dass diese durchaus beigezo-
gen worden seien; es hätten sich daraus jedoch keine neuen, relevanten
Sachverhaltselemente ergeben, die nicht bereits im Rahmen der Erstbe-
fragung und der Anhörung angemessen abgeklärt worden seien. Hinzu
komme, dass die Visumsmotivation nicht von den Beschwerdeführenden
selbst verfasst worden sei, sondern von ihren in der Schweiz lebenden Ver-
wandten. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten den Entscheid
nicht umzustossen. Dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet
habe, was das eingereichte Dokument belege, sei nie bestritten worden.
Angesichts seines Alters sei aber höchst unwahrscheinlich, dass er für den
Reservedienst eingezogen worden wäre, so dass mit den Militärunterlagen
keine aktuelle Verfolgung beziehungsweise keine objektiv begründete
Furcht vor einer Zwangsrekrutierung habe belegt werden können. Die
Rüge, wonach relevante Verweisdossiers nicht konsultiert worden seien,
sei unbegründet. Diese habe man geprüft, es hätten sich daraus aber keine
Hinweise auf eine (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführenden ergeben.
Es sei nicht verkannt worden, dass die Beschwerdeführenden einer poli-
tisch aktiven Familie entstammten. Alleine aus der Tatsache, dass der Bru-
der/Cousin einen (…) betreibe und einen hohen Bekanntheitsgrad auf-
weise, lasse sich jedoch keine konkrete Reflexverfolgung durch den IS o-
der die syrischen Behörden ableiten. Vielmehr sei angesichts des grossen
Einsatzes von G._______ (…), davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden im Bedarfsfall sogar mit deren Schutz rechnen könnten. Be-
zeichnenderweise halte sich G._______, der ein weitaus heikleres politi-
sches Profil als die Beschwerdeführenden aufweise, nach wie vor in
E._______ auf und betreibe dort den erwähnten (…) weiterhin. Dass es in
E._______ zu Terroranschlägen durch den IS komme, sei zwar eine unbe-
strittene und traurige Realität, dennoch lasse sich kein Kausalzusammen-
hang zwischen solchen Anschlägen und einer zielgerichteten Verfolgung
der Beschwerdeführenden herleiten. Eine Kollektivverfolgung von Angehö-
rigen der kurdischen Ethnie – inklusive von YPG-Kämpfern und deren Fa-
milienangehörigen – sei nicht gegeben.
Was schliesslich die notorische Rüge in der Beschwerdeschrift betreffe,
wonach das SEM zuerst die Zulässigkeit der Wegweisung hätte prüfen und
feststellen müssen, sei auf die konstante Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts zu verweisen.
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Seite 10
5.4 In ihrer Replik monieren die Beschwerdeführenden, der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführenden wäre unabhängig vom Ergebnis voll-
ständig abzuklären gewesen, zumal dieser im Falle einer Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme sehr wohl relevant sei. Aus dem Aktenverzeichnis
gehe sodann keineswegs hervor, dass das SEM die Visumsakten beigezo-
gen habe. Gleiches gelte für den Beizug der Dossiers der übrigen Famili-
enmitglieder. Es werde deshalb beantragt, Einsicht in die Visumsakten zu
gewähren und die Replikfrist entsprechend zu erstrecken. Mit Verweis auf
Berichte halten sie dem Standpunkt des SEM, wonach das Alter des Be-
schwerdeführers gegen eine Einberufung spreche, entgegen, dass sich
dies im Verlaufe des Krieges geändert habe. Schwer wiege, dass das SEM
entscheidrelevante Tatsachen, wie die Verfolgungssituation von
G._______ und F._______, unberücksichtigt lasse und so auch die daraus
für die Beschwerdeführenden resultierende Reflexverfolgung verkenne.
G._______ setze sich Verfolgungsgefahren ganz bewusst aus, was er
auch mehrfach bestätigt habe. Insbesondere habe er in einem Interview
ausgeführt, dass er sich nach dem Tod seiner Tochter verpflichte fühle, die
widrigen Umstände in Syrien weiterhin an die Öffentlichkeit zu bringen. Er
sei schon mehrmals Opfer von Anschlägen geworden, und es sei ihm be-
wusst, dass er auf der Liste der Terrormilizen des IS stehe. Dies nehme er
in Kauf.
6.
Die Frage, ob die gerügten formellen Mängel einerseits berechtigt erhoben
worden sind und andererseits, ob sie geheilt werden könnten oder zur Kas-
sation der angefochtenen Verfügung führen müssten, wäre grundsätzlich
vorab zu prüfen. Angesichts dessen, dass einerseits im heutigen Zeitpunkt
von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf
und die materielle Prüfung andererseits zu Gunsten der Beschwerdefüh-
renden ausfällt, kann die Frage aber offen bleiben.
Zum noch offenen Antrag auf Einsicht in die Visumsakten kann ergänzend
festgehalten werden, dass, sollten die Beschwerdeführenden weiterhin
Einsicht beanspruchen, das SEM gehalten sein wird, diese zu gewähren.
7.
7.1 Das SEM behält sich Bemerkungen zur Glaubhaftigkeit der von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen zwar in der ange-
fochtenen Verfügung vor, verzichtet aber gänzlich darauf, solche einzu-
wenden. Vielmehr kommt es zum Schluss, aufgrund von mangelnder In-
tensität und Gezieltheit komme den geltend gemachten Nachteilen keine
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Seite 11
asylrelevante Bedeutung zu. Nach eingehender Würdigung der Akten sieht
sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen der Beschwerdeführenden in Frage zu stellen. Abgesehen
von der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers, selbst in den
Reservedienst einberufen zu werden, ist der nachstehenden Würdigung
deshalb der unter Buchstabe B festgehaltene Sachverhalt zu Grunde zu
legen. Es fällt auf, dass die Vorinstanz – obwohl sie nicht in Abrede stellt,
dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Militärdienst-
verweigerung ihrer Söhne von den syrischen Behörden angegangen wor-
den sind – es unterliess, ihre Vorbringen unter dem Aspekt der sogenann-
ten Reflexverfolgung zu prüfen. Dies ist nachfolgend nachzuholen.
7.2
7.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Or-
gane des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt wor-
den sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37). Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung grundsätz-
lich dann, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise
subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57
E. 2.5).
Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen
Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung
vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol-
gung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten
muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, un-
ter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK
1994 Nr. 17).
E-734/2016
Seite 12
7.2.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi-
scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel-
len dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Ver-
folgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um
eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu be-
strafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu brin-
gen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein
Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um
direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen,
die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositio-
nellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter
die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzten dabei die
Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht
gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von
Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolati-
onshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. u.a. UNHCR,
International Protection Considerations with regard to people fleeing the
Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 sowie entsprechendes
Update V vom 3.11.2017, /pdfid/59f365034.pdf, abgeru-
fen am 17.12.2018).
Zum Militärdienst in Syrien und damit in Zusammenhang gebrachter Re-
flexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Dienstverwei-
gerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Per-
son besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen.
Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum
Ganzen u.a. Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2
m.w.H.).
7.2.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen,
dass sie zusammen mit ihren ledigen Töchtern L._______ und K._______
sowie den drei ledigen Söhnen im gleichen Haushalt in E._______ gelebt
hatten, bevor sie in die Türkei flüchteten. Bereits anlässlich der BzP gaben
sie als zentrales Vorbringen zu Protokoll, dass die syrischen Behörden ihre
Söhne zuhause gesucht hätten, um sie in den Militär- respektive Reserve-
dienst einzuziehen, weshalb sie selbst in den Fokus der Behörden geraten
seien (vgl. A4 Ziff. 7.01 S. 8; A5/12 Ziff. 7.01). Im Rahmen der Anhörung
gelang es den Beschwerdeführenden, die Behördenbesuche substanziiert
vorzutragen. So gaben sie übereinstimmend zu Protokoll, dass Behörden-
vertreter wiederholt – letztmals kurz vor der Ausreise – zu ihrer Familie
nach Hause gekommen seien und nach den Söhnen, welche im Laufe der
E-734/2016
Seite 13
behördlichen Suche in die Türkei geflüchtet seien, gefragt hätten. Beim
letzten Besuch, welcher mitten in der Nacht stattgefunden habe, hätten sie
gedroht, den Beschwerdeführer oder die Töchter L._______ oder
K._______ an Stelle der Söhne mitzunehmen (vgl. A15 F46 f., F51 ff.; A16
F39, F41). Auch ihre Söhne, die während der Dauer des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind,
trugen übereinstimmend vor, dass die Behörden bei den Beschwerdefüh-
renden zuhause nach ihnen gesucht und gedroht hätten, an ihrer Stelle
Mitglieder der Familie mitzunehmen (vgl. insb. N […]: A9/14 F39, F60). Aus
den Aussagen der Beschwerdeführenden wird sodann deutlich, dass sie
Syrien unmittelbar aufgrund der geschilderten Bedrohung verliessen und
die Ausreise nicht etwa langfristig geplant hatten (vgl. insb. A15 F67; A16
F64). Zwar ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass aufgrund der Akten
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschwerdeführer
selbst in den Reservedienst hätte eingezogen werden sollen. Indessen ist
mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Beschwerde-
führenden seitens der syrischen Behörden aufgrund der Militärdienstver-
weigerung ihrer Söhne in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im
Sinne der unter E. 7.2.2 gedroht hätten. Ihre Befürchtung, Opfer einer Re-
flexverfolgung zu werden, war im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien dem-
zufolge nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht begrün-
det.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden einer politisch aktiven kur-
dischen Familie entstammen. So gelten ihre Söhne nicht nur aufgrund der
Reservedienstverweigerung als unliebsame Personen, sondern bei zwei
von ihnen ist davon auszugehen, dass sie wegen ihrer früheren Tätigkeiten
als (…) (J._______) beziehungsweise als (…) (M._______) im Heimatstaat
bereits als Regimekritiker in Erscheinung getreten sind. Im Übrigen zählen
die international bekannten (regimekritischen) (…) F._______ und
G._______ zur näheren Verwandtschaft der Beschwerdeführenden.
7.3 Zusammenfassend erweist sich in Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände, dass die Beschwerdeführenden sich im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise aus Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen sei-
tens des syrischen Regimes fürchten mussten. Angesichts der aktuellen
Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaat-
liche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4).
Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG er-
sichtlich. Die Frage, ob den Beschwerdeführenden, wie weiter vorgebracht,
auch eine asylrelevante Verfolgung seitens des IS droht oder ob sie als
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Angehörige der kurdischen Ethnie kollektiv verfolgt sind, kann bei der ge-
gebenen Sachlage offen bleiben.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Die
Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben,
und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 2‘000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
12. Januar 2016 wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM
wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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