Abtei lung V
E-7342/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 16. September 2009 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7342/2009
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 13. Oktober 2008 an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl
in der Schweiz.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus
B._______ (Nordprovinz). Im Alter von fünf Jahren habe er sich an der
Hand schwer verletzt. Die Folgen dieser Verletzung seien heute noch
gut sichtbar. Aufgrund der allgemeinen Situation im Norden von Sri
Lanka habe er zusammen mit seiner Familie innerhalb des Vanni-Ge-
bietes oft den Wohnort wechseln müssen. Schliesslich sei die Familie
nach Colombo übersiedelt. Da er seine Ausbildung nicht habe weiter-
führen können, habe er in seinem herkömmlichen Beruf als C._______
gearbeitet. Im Alter von 18 Jahren sei er von der Polizei in D._______
festgenommen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. In
der Folge sei er immer wieder grundlos, wohl aber wegen seiner ver-
letzten Hand, welche ihn verdächtig mache, verhaftet worden. Letzte-
mals sei er von der Special Task Force (STF) festgenommen worden.
Dank seiner Eltern sei er nach 54 Tagen in Untersuchungshaft wieder
frei gekommen.
B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 forderte die Schweizerische Ver-
tretung den Beschwerdeführer auf - sofern er am Gesuch festhalte -,
seine Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu bezeich-
nen sowie Kopien betreffend seine Identität einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 14. November 2008 präzisierte der Beschwerdeführer
seine erste Eingabe. Ergänzend führte er aus, er gehöre der obersten
Hindukaste der „Brahmanen“ an und entstamme einer Familie von
C._______. Nachdem er im Jahre 2006 nach Colombo übersiedelt sei,
habe er als C._______ gearbeitet. Am 30. August 2006 sei er im
Rahmen einer Ausweiskontrolle wegen seines Herkunftsortes in
D._______ von der Polizei festgenommen worden. Wegen seiner
verletzten Hand habe ihn die Polizei der Zugehörigkeit zur LTTE ver-
dächtigt. Nach zwei Tagen sei er Dank der Intervention eines Anwalt
freigekommen. In der Folge sei er mehrmals aus demselben Grund
angehalten worden. Anlässlich der Ausreise nach Indien sei er am 17.
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November 2007 auf dem Flughafen während längerer Zeit befragt
worden. Am 18. Februar 2008 sei er von der Polizei in E._______
festgenommen und nach Bezahlung einer Kaution entlassen worden.
Zwei Monate später sei er in F._______ verhaftet und Dank der Hilfe
eines Rechtsanwalts nach Kurzem wieder freigekommen. Am 3. Juni
2008 sei er wieder in E._______ festgenommen und nach Bezahlung
einer Kaution freigelassen worden. Am 19. Juli 2008 sei er schliesslich
auf dem Weg zum G._______ festgenommen und auf den Posten
gebracht worden worden. Nach drei Stunden sei er dem Terrorist
Investigation Department (TID) übergeben worden. Dort sei ihm
mitgeteilt worden, dass er von einer inhaftierten Person in
Zusammenhang mit der LTTE belastet worden sei. Namentlich habe
diese Person erklärt, er – der Beschwerdeführer – habe sich nach
Colombo begeben, um die Gegend im Hinblick auf ein allfälliges
Attentat zu erkunden. Nach 54 Tagen Untersuchungshaft sei er durch
Beschluss des H._______ von allen Anklagepunkten freigesprochen
worden. Dennoch sei er am 16. Oktober 2008 erneut von der Polizei in
E._______ verhaftet worden. Dank der Hilfe seines Anwalts sei er rasch
wieder freigekommen. Aufgrund dieser Verhaftungen gehe es ihm
physisch wie psychisch schlecht.
D.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Doku-
mente des H._______, eine Bestätigung des IKRK vom 12. September
2008 und einen Haftbefehl vom 20. Juli 2008 zu den Akten.
E.
Am 26. Februar 2009 hörte die Schweizerische Botschaft den Be-
schwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei wiederholte er – mit
einigen Ausnahmen – seine schriftlichen Vorbringen und führte ergän-
zend an, nach der Entlassung aus der U-Haft habe er bei seinen An-
gehörigen in E._______ gelebt. Dort sei er regelmässig von Offizieren
des TID angerufen worden. Im Übrigen seien auch seine Familienan-
gehörigen verschiedentlich von der Polizei verhaftet worden.
F.
Mit Schreiben vom 2. März 2009 überwies die Schweizerische Vertre-
tung dem BFM das Befragungsprotokoll vom 26. Februar 2009. Zwei
weitere Schreiben übermittelte die Vertretung der Vorinstanz mit
Schreiben vom 27. Mai 2009.
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G.
Mit Verfügung vom 16. September 2009 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge-
such ab.
H.
Mit englischsprachiger Eingabe und deutscher Übersetzung vom 2.
November 2009 an die Schweizerische Vertretung in Colombo und von
dieser mit Schreiben vom 12. November 2009 an das BFM übermittelt,
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 25. November
2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
2.1 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob-
liegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 61), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen,
dass die am 4. November 2009 bei der schweizerischen Vertretung in
Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
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Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
5.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
6.
6.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es solle nicht
in Abrede gestellt werden, dass die 54-tägige Inhaftierung beim TID
eine erhebliche psychische und physische Belastung bedeutet habe.
Indes sei der Beschwerdeführer nach Ablauf der Untersuchungshaft mit
Beschluss des H._______ vom 10. Oktober 2009 von allen
Anschuldigungen und Verdachtsmomenten freigesprochen und aus der
Haft entlassen worden. Das Strafverfahren sei somit abgeschlossen,
womit kein Grund zur Annahme bestehe, dass aufgrund der
geschilderten Vorkommnisse in Zukunft mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit ernsthafte Nachteile drohen würden, welche einen Ver-
bleib im Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen. Ein weiteres
Verfolgungsinteresse von Seiten der srilankischen Behörden bestehe
demnach nicht. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
für eine weitergehende Identifizierung vorübergehend auf einen Poli-
zeiposten mitgenommen wurde, würden sich noch keine konkreten An-
haltspunkte für künftige Verfolgungsmassnahmen ergeben. Diesbe-
züglich soll nicht in Abrede gestellt werden, dass aufgrund der ange-
spannten Lage in Sri Lanka gerade junge Männer Gefahr laufen wür-
den, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer
minuziösen Personenkontrolle unterzogen zu werden. Ebenso sei der
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Umstand, dass der Beschwerdeführer Telefonate von Offizieren des TID
bekommen habe noch kein konkreter Anhaltspunkt für eine künftige
Verfolgungsmassnahme. Dabei handle es sich um Massnahmen von
relativ geringer Eingriffsdauer und -intensität, von denen die tamilische
Bevölkerung vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage im
Land ingesamt betroffen sei.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf
seine verschiedenen Anhaltungen durch die Polizei und hält fest, er
werde wie ein potentialer Terrorist behandelt, obwohl er keine Straftat
begangen habe. Auch wenn er seine I._______ oder J._______ trage,
werde er an den Checkpoints angehalten und befragt. Dies führe dazu,
dass er sich von verschiedensten Besuchern des G._______ Fragen
ausgesetzt sehe. Das Ganze sei für ihn peinlich und es sei fraglich, wie
er seinen täglichen Pflichten im G._______ nachkommen könne. Auf
die Dauer könne dies dazu führen, dass weniger Menschen seine
Dienste beanspruchen könnten.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE
2008/2 eine Lageanasyle betreffend Sri Lanka vorgenommen und ge-
langte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage
seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinu-
ierlich verschlechtert habe. Nach Ergehen dieses Urteils am 14. Feb-
ruar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und
der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von
der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai
2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE
verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser
Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im
Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert.
Daher laufen gerade junge Männer wie der Beschwerdeführer Gefahr,
überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer
minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für einge-
hendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Ar-
meecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormass-
nahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des
Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infilt-
rationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen,
denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und
ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund man-
gelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG
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zu. Vor diesem Hintergrund vermögen die geltend gemachten
Anhaltungen und Kontrollen des Beschwerdeführers an Checkpoints in
Colombo nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen,
zumal er seit Herbst 2008 keine langedauernde Haft oder intensive
Übergriffe mehr erlebt hat.
Weitergehend vermag der Beschwerdeführer – auch mit dem sinnge-
mässen Wiederholen seiner Asylvorbringen – nicht substanziiert dar-
zutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht
schutzbedürftig im Sinne des AsylG und ihm sei die Einreise zu Unrecht
nicht bewilligt worden. Um Wiederholungen zu verweiden, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen ein-
zugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermö-
gen. Das BFM hat demnach zur Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an :
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das beilie-
gende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangs-
bestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit
Rückschein] zu eröffnen und uns anschliessend die Empfangsbe-
stätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
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