Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7343/2009
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren angeblich (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 / N (…).
E7343/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben im (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am
28. April 2009 um Asyl nachsuchte. Im B._______ wurde er am 6. Mai
2009 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den
Asylgründen befragt und daselbst am 2. Juni 2009 im Beisein einer
Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger (…) Ethnie und (…)
Religionszugehörigkeit mit (…) in (…) (Provinz Herat), wo er geboren und
aufgewachsen sei. Er habe in einer Moschee Lesen und Schreiben
gelernt und seit seinem (…) Lebensjahr ohne Berufsausbildung (…)
gearbeitet. Mit einem (…) Nachbarsmädchen namens C._______, in das
er sich verliebt habe, habe er heimlich eine Beziehung geführt. Eines
Tages habe deren Mutter ihn mit C._______ auf der Strasse gesehen. Er
habe seiner Mutter erklärt, dass er C._______ liebe und sie heiraten
möchte. Einige Monate später habe seine Mutter für ihn bei der Familie
von C._______ um deren Hand angehalten. C._______s Mutter habe ihre
Zustimmung zur Heirat aus religiösen Gründen verweigert und den
Antrag abgelehnt. Er habe sich aber weiterhin mit C._______ getroffen,
wobei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. C._______ habe
ihrer Mutter davon erzählt und erklärt, sie müsse ihm nun zur Frau
gegeben werden. Danach sei es zwischen C._______ und ihrer Familie
zu einem Streit gekommen, wobei C._______ verprügelt worden sei.
Tags darauf sei er von zwei Brüdern C._______s aufgesucht,
zusammengeschlagen, beschimpft und mit dem Tode bedroht worden.
Sein Onkel und seine Mutter hätten ihn vor den beiden Brüdern retten
können. Als sein Vater abends nach Hause gekommen sei und von
dieser Auseinandersetzung erfahren habe, sei er, um den Streit zu
schlichten, zu C._______s Familie gegangen. Doch auch zwischen
seinem Vater und C._______s Familie sei es zu einer
Auseinandersetzung gekommen, anlässlich derer sein Vater
zusammengeschlagen worden sei. Nachdem sein Vater nach Hause
zurückgekehrt sei, habe dieser ihn ebenfalls zusammengeschlagen und
beschimpft, durch sein Verhalten die Ehre beider Familien verletzt zu
haben. Er habe sich dann eine Woche zu Hause aufgehalten. Als er
wieder nach draussen gegangen sei, sei er erneut von C._______s
Brüdern angegriffen und zusammengeschlagen worden. Er habe zu
E7343/2009
Seite 3
seinem Onkel väterlicherseits flüchten können. Der Onkel und sein Vater
seien zum Schluss gekommen, dass er ausser Landes fliehen müsse, da
ihn C._______s Brüder sonst umbringen würden. Mit Hilfe eines
Schleppers sei er über (…) und (…) nach (…) gelangt, wo er (…) von der
Polizei aufgegriffen und zuerst in ein Flüchtlingslager und später nach
(…) verbracht worden sei. Nach einigen Monaten Aufenthalt in (…) sei er
schliesslich über Italien und Frankreich in die Schweiz gelangt.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seinen
afghanischen Identitätsausweis (Tazkera) zu den Akten.
B.
Die am 12. Mai 2009 im Auftrag des BFM durchgeführte Altersschätzung
(radiographische Knochenaltersbestimmung der linken Hand gemäss der
Methode von Greulich und Pyle) ergab gemäss ärztlichem Bericht vom
13. Mai 2009 ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren
oder mehr. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 – eröffnet am 23. Oktober 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch 28. April 2009 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden
Entscheides an, der Beschwerdeführer habe massiv widersprüchliche
Angaben zu seinem Alter gemacht. Bei den (…) Behörden (gemäss
EURODACTreffer vom […]) und anlässlich der Kontrolle vom (…) an
der (…) Grenze habe er ein Alter von über 18 Jahren angegeben, bei
der Befragung zur Person hingegen ausgesagt, er sei zu diesem
Zeitpunkt erst 17 Jahre alt gewesen. Zudem habe die
Knochenaltersbestimmung ein wahrscheinliches chronologisches Alter
von 19 Jahren oder mehr ergeben. Die diesbezüglichen Erklärungen
des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs seien nicht geeignet, diese Unstimmigkeiten aufzulösen, womit
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt
entstünden.
E7343/2009
Seite 4
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer etliche Elemente seiner
Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des
Verfahrens geltend gemacht. Insbesondere habe er die angebliche
zweite Auseinandersetzung mit den Brüdern der jungen Frau,
anlässlich derer er erneut verprügelt worden sei, erstmals bei der
Anhörung geltend gemacht. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er
lediglich angeführt, man habe ihn bei der Befragung zu seiner Person
nicht danach gefragt. Angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer dieses für seine Ausreise massgebliche Ereignis
nicht bereits bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, sei nicht
nur der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens, sondern auch derjenige
seiner Aussagen insgesamt äusserst zweifelhaft.
Hinzu komme, dass die Aussagen, seine Mutter sei in Begleitung
seiner Schwester und der Frau seines Onkels zur Familie seiner
Freundin gegangen und habe für ihn um deren Hand angehalten, was
die Mutter seiner Freundin abgelehnt habe, abgesehen davon, dass er
wesentliche Elemente erst bei der Anhörung erwähnt habe, vor dem
Hintergrund des islamischen und insbesondere des afghanischen
Kontextes klar der allgemeinen Erfahrung widersprächen, zumal es
äusserst unüblich sei, dass ausschliesslich weibliche
Familienangehörige über eine allfällige Hochzeit verhandelten.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten somit den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Es erübrige
sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen
einzugehen oder deren Asylrelevanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch
abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig,
zumutbar und möglich.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. November 2009 beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die
vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen
und vollständigen Feststellung des Sachverhalts, eventualiter die
Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Feststellung der
E7343/2009
Seite 5
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Erteilung der
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und für den Fall der
Gutheissung der Beschwerde die Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Vorinstanz.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 stellte der
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er dessen
Rechtsvertreter auf, bis zum 9. Dezember 2009 eine Anwaltsvollmacht im
Original einzureichen, und hiess unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses das sinngemässe Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt des Einreichens einer
Fürsorgebestätigung und einer allfälligen nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse – gut.
F.
Am 9. Dezember 2009 reichte der Rechtsvertreter seine
Anwaltsvollmacht im Original und am 17. Dezember 2009 eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der (…) vom (…) zu den Akten.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 die
Abweisung der Beschwerde.
In seiner Replik vom 18. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren fest und beantragte unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl.
Auf die Begründungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
E7343/2009
Seite 6
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob sich die Rüge, das BFM habe den Sachverhalt
unvollständig respektive unrichtig festgestellt, als begründet erweist,
zumal gegebenenfalls die angefochtene Verfügung zu kassieren und die
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen wäre.
In den Protokollen finden sich weder Anzeichen für eine erschwerte
sprachliche Verständigung noch für eine unvollständige respektive
unrichtige Protokollierung der Aussagen. Der Beschwerdeführer
E7343/2009
Seite 7
bestätigte vielmehr am Schluss der Befragungen, das Protokoll sei ihm
rückübersetzt worden und entspreche seinen Aussagen. Zudem hat
anlässlich der Anhörung weder die Vertrauensperson noch die
Hilfswerkvertreterin Einwände geltend gemacht und sie regten auch keine
weiteren Abklärungen an. Insgesamt ist mangels gegenteiliger Hinweise
in den Akten davon auszugehen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers richtig und vollständig protokolliert wurden. Des
Weiteren wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt für Asylsuchende
ausgehändigt, in welchem er auf seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht
aufmerksam gemacht wurde. Zu Beginn der Anhörung wurden ihm die
wichtigsten Mitwirkungspflichten in Erinnerung gerufen, und er wurde
insbesondere auch aufgefordert, allfällig vorhandene Dokumente und alle
Beweismittel vorzulegen. Das Bundesamt sah sich zu Recht nicht
veranlasst, weitergehende Abklärungen – wie beispielsweise eine
Botschaftsabklärung – in die Wege zu leiten. Die Rüge, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig
respektive unrichtig festgestellt worden, erweist sich somit als
unbegründet, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen
ist.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
E7343/2009
Seite 8
5.1. Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das BFM im
Ergebnis zu Recht die gesuchsbegründenden Aussagen des
Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftigkeit nicht entsprechend qualifiziert hat.
5.2. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit
insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
zu bewirken.
Zwar wurde in der Beschwerde zutreffend eingewendet, es sei in
Afghanistan entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
durchaus üblich, dass sich in erster Linie Frauen um Eheverhandlungen
kümmern würden. Das BFM hat denn auch in seiner Vernehmlassung
vom 29. Januar 2010 ausgeführt, Abklärungen hätten ergeben, dass
dieser Einwand zutreffe. Anderseits ist festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer in Bezug auf das angebliche Vorsprechen seiner
Mutter bei der Familie seiner Freundin in Widersprüche verwickelt hat, da
er bei der Erstbefragung erklärte, seine Mutter sei ohne Begleitung zur
Familie der jungen Frau gegangen (Akten BFM A1/13 S. 5 f.), und
anlässlich der Anhörung anführte, seine Mutter habe in Begleitung seiner
Schwester und der Frau seines Onkels um die Hand von C._______
angehalten (A41/19 S. 4). Nicht zu überzeugen vermag in diesem
Zusammenhang seine weitere Aussage, seine Mutter habe erst drei
Monate nach Entdecken der Beziehung Eheverhandlungen
aufgenommen (A 14/19 S. 9). Angesichts dieser Sachlage gelingt es dem
Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Replik vom
18. Februar 2010 mit seinem berechtigten Einwand nicht, seine
diesbezüglichen Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen.
Der Beschwerdeführer vermag seine divergierenden Altersangaben auch
auf Beschwerdeebene nicht zu erklären. Seine Argumentation, er habe
sich in Griechenland verständlicherweise nicht als minderjährig zu
erkennen geben wollen, um nicht länger in einem Lager festgehalten zu
werden, erweist sich als wenig stichhaltig. Auch der weitere
Erklärungsversuch, er sei bei der Kontrolle am Grenzübergang zur
Schweiz von den Grenzbeamten eingeschüchtert worden und mangels
Anwesenheit eines Übersetzers irrtümlicherweise davon ausgegangen, er
könne aus drei angegebenen Jahreszahlen ein Geburtsjahr auswählen,
vermag in keiner Weise zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar ist zudem
seine Antwort auf die Frage, weshalb er an der Grenze nicht sein
E7343/2009
Seite 9
tatsächliches Alter angegeben habe, er sei nicht ein so gebildeter
Mensch, er habe das einfach so geschrieben (A 14/19 S. 14).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer
seine Altersangabe gegenüber den schweizerischen Grenzbeamten
gemacht hat. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nach seinen Erfahrungen im Zusammenhang mit seiner Anhaltung in
Griechenland durchaus in der Lage war, zu verstehen, was die Beamten
von ihm wollten. Der Tatsache, dass im eingereichten afghanischen
Identitätsausweis als Geburtsdatum der (…) vermerkt ist, kommt für den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens selbst bei Annahme der Echtheit
dieses Dokumentes keine relevante Bedeutung zu, zumal das BFM dem
inzwischen mit Sicherheit volljährigen Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Verfahren vor der Anhörung zu seinen Asylgründen eine
Vertrauensperson beigeordnet hat.
Der weitere Einwand, der Beschwerdeführer habe die fluchtauslösende
erneute Auseinandersetzung mit C._______s Brüdern nicht schon
deshalb bereits bei der Kurzbefragung erwähnt, weil ihn der Dolmetscher
dazu angehalten habe, nur die ihm gestellten Fragen zu beantworten,
erweist sich als wenig stichhaltig. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt
vielmehr, dass der Beschwerdeführer nach seinem freien Bericht zu
seinen Asylgründen die Frage, ob er nun alle Gründe genannt habe, die
zu seiner Ausreise aus Afghanistan geführt hätten, ausdrücklich bejahte
(A1/13 S. 5), und im weiteren Verlauf der Befragung die Frage, ob es
noch andere Gründe gebe, ausdrücklich verneinte (A 1/13 S. 6). Der
Beschwerdeführer hätte somit ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, nicht
nur das fluchtauslösende Ereignis, sondern auch den angeblichen Angriff
auf seinen Vater anlässlich dessen Besuchs bei der Familie von
C._______ bereits bei der Befragung zu seiner Person vorzutragen. Da
es sich bei diesen Aussagen um zentrale Vorbringen und nicht um
Konkretisierungen von schon bei der Kurzbefragung geltend gemachten
Ereignissen handelt, müssen diese als nachgeschoben und somit als
unglaubhaft qualifiziert werden.
5.3. Zusammenfassend folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
E7343/2009
Seite 10
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
E7343/2009
Seite 11
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer
deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1.
E7343/2009
Seite 12
7.3.1.1 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist auf das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 zu
verweisen. Hinsichtlich der Lage in der Grossstadt Herat, wo der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (…) bis zu seiner Ausreise
gelebt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht in dem zur Publikation
vorgesehenen Urteil BVGE D2312/2009 vom 28. Oktober 2011 zur
Erkenntnis gelangt, dass diese mit derjenigen in der Stadt Kabul
vergleichbar und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich –
vorbehältlich der in BVGE E7625/2008 statuierten individuellen
Voraussetzungen – zumutbar ist.
7.3.1.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen
Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung
in die Stadt Herat als unzumutbar zu qualifizieren. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen – soweit aktenkundig –
gesunden jungen Mann, der seit seinem (…) Lebensjahr bis zur Ausreise
(…) gearbeitet hat. Zudem verfügt er in (…) mit (…) über ein tragfähiges
verwandtschaftliches Beziehungsnetz, dass ihm beim Wiederaufbau einer
neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann.
7.3.2. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf
Beschwerdeebene, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen.
E7343/2009
Seite 13
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten
ergibt sich indessen, dass nach wie vor von der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb die am 1.
Dezember 2009 verfügte Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu bestätigen und der Beschwerdeführer
von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E7343/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: