B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7343/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
13. Dezember 2018 / N (…).
E-7343/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ reichte für sich und ihren Sohn am
13. Mai 2018 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein; gleichentags (Da-
tum Faxeingang beim SEM) brachte sie ihren Wunsch zum Ausdruck, dass
während ihres Asylverfahrens in der Schweiz die Familieneinheit mit ihrem
(angeblichen) Ehemann C._______ (N […]) sowie dem gemeinsamen
Sohn B._______ aufrechterhalten werde und die Verfahren „gemeinsam“
(koordiniert) durchzuführen seien (A9).
B.
Anlässlich ihrer Befragung vom 15. Mai 2018 brachte sie vor, sie habe
C._______ bereits im Jahr 2006 in der Türkei kennengelernt. Im Dezember
2012 sei sie ihm, ein ehemaliger Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên Kur-
distan, Arbeiterpartei Kurdistans), in den Irak gefolgt. Daraufhin hätten sie
in D._______ geheiratet und im (…) sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt
gekommen. Im (…) 2018 sei sie mit diesem in die Türkei zurückgekehrt
und am (…) 2018 mit ihrem im Jahr 2012 ausgestellten Reisepass in die
Schweiz weitergereist, weil sich ihr Ehemann, welcher damals im Irak ge-
blieben sei, heute in der Schweiz befinde.
An der Befragung wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass
die Schweizer Behörden auf das Asylgesuch ihres Ehemannes nicht ein-
getreten seien, weil Deutschland für dessen Asylverfahren zuständig sei.
Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid sie und ihren Sohn betreffend und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland im Rahmen der Dublin-
III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) gewährt. Dabei machte
die Beschwerdeführerin geltend, in der demokratischen Schweiz bleiben
zu wollen, wo sie Kurdisch sprechen dürfe, was in der Türkei verboten sei
(A16 S. 10).
Sie reichte unter anderem einen Ehevertrag samt deutscher Übersetzung
zu den Akten.
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Seite 3
C.
Am 22. Mai 2018 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz genehmigt und sie wurden dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen.
D.
Am 27. Juni 2018 wurde den Beschwerdeführenden vom SEM mitgeteilt,
dass es mit Verfügung vom 3. Mai 2018 auf das Asylgesuch von
C._______ nicht eingetreten sei und ihn nach Deutschland weggewiesen
habe, wobei dieser am 14. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine
Beschwerde erhoben habe. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör
bezüglich einer Überstellung nach Deutschland gewährt. Eine ausblei-
bende Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens in Deutschland, so
das SEM, käme einem Verzicht auf die Familieneinheit im Sinne der Dub-
lin-III-VO sowie auf ihre Rechte aus Art. 8 EMRK gleich.
E.
Mit Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 30. Juni 2018 (A29)
wurde keine Einwilligung zu einer Überstellung nach Deutschland erteilt.
Diese verwiesen vielmehr auf die Beschwerde von C._______ vom 14. Mai
2018 an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher um Selbsteintritt der
Schweiz wegen falscher Zuständigkeitsfeststellung ersucht worden sei. Es
sei noch keine Erstentscheidung hinsichtlich des Antrags von C._______
auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 10 Dublin-III-VO ergangen.
Für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführenden gelte nach Art. 11
Dublin-III-VO die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der nach den Kriterien
für die Aufnahme des grössten Teils der Familie – vorliegend also die Be-
schwerdeführerin mit ihrem Sohn – zuständig sei. Die Beschwerdeführerin
und C._______ hätten überdies je schriftlich einer Aufrechterhaltung der
Familieneinheit in der Schweiz zugestimmt und die Beschwerdeführerin
wolle ihr Asylverfahren zusammen mit jenem ihres Ehemannes in der
Schweiz durchführen. Zudem stehe einem weiteren Wohnortwechsel so-
wie einer Trennung des gemeinsamen Kindes vom Vater das Kindswohl
entgegen.
F.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2794/2018 vom
2. August 2018 die Beschwerde von C._______ abgewiesen hatte, gaben
die Beschwerdeführenden in einer weiteren Stellungnahme vom 13. Au-
gust 2018 (A32) – mit Bezug auf das vorinstanzliche Schreiben vom
27. Juni 2018 – ihr Einverständnis für die Überstellung nach Deutschland
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Seite 4
unter der Bedingung, dass sich dieses für die gesamte Familie zuständig
erkläre.
G.
Am 16. Juli 2018 teilte das SEM mit, die Behandlung des Asylverfahrens
der Beschwerdeführenden werde ausserhalb der Testphasen weiterge-
führt.
H.
Am 22. August 2018 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt
auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden.
Mit Schreiben gleichen Datums informierte das SEM die Beschwerdefüh-
renden über den Stand und das weitere Vorgehen des Verfahrens.
Das Gesuch des SEM vom 22. August 2018 wurde am 10. September
2018 von Deutschland abgelehnt, weil die Mehrheit der Familie einen Asyl-
antrag in der Schweiz gestellt habe, weshalb gemäss Art. 11 Bst. a Dublin-
III-VO die Schweiz zuständig sei (A37).
I.
Am 24. September 2018 (A38) ersuchte das SEM die deutschen Behörden
im Rahmen eines (ersten) Remonstrationsverfahrens gestützt auf Art. 5
Abs. 2 DVO (Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission
vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) erneut um Über-
nahme der Beschwerdeführenden mit der Begründung, Art. 11 Dublin-III-
VO beziehe sich auf Familienangehörige, deren Verfahren noch nicht ab-
geschlossen sei, was beim Ehepartner der Beschwerdeführerin nicht zu-
treffe. Deutschland habe bereits am 26. April 2018 dem Aufnahmeersu-
chen der Schweiz diesen betreffend zugestimmt. Im Hinblick auf die Ein-
haltung der Einheit der Familie im Sinne der Dublin-III-VO und von Art. 8
EMRK sei Deutschland gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO angefragt
worden, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.
Die deutschen Behörden lehnten das Remonstrationsgesuch am 25. Sep-
tember 2018 mit der Begründung ab, die Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-
VO für ein Aufnahmegesuch sei am 13. August 2018 bereits abgelaufen.
Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO habe ausserdem nicht die Intention, dass der
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ersuchende Staat nach der Verfristung weitere Übernahmegesuche nach-
reichen könne (A41).
J.
Am 1. Oktober 2018 (A42) folgte ein zweites Remonstrationsgesuch durch
die Schweiz. Das SEM stützte sein Gesuch wiederum auf Art. 17 Abs. 2
Dublin-III-VO, welcher insbesondere eine Trennung einer Familie vermei-
den solle.
Am 26. Oktober 2018 lehnten die deutschen Behörden das zweite Gesuch
wiederum mit derselben Begründung (insbesondere der Verfristung) ab
(A47).
K.
Am 5. November 2018 liess das SEM mit der Begründung, weitere Abklä-
rungen zu tätigen, den deutschen Behörden eine provisorische Remonst-
ration zukommen und ersuchte diese, den Fall offen zu behalten (A49).
Am 12. Dezember 2018 entsprachen die deutschen Behörden gestützt auf
Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO schliesslich dem Gesuch der Schweiz vom
„8. März 2018“ und willigten der Übernahme der Beschwerdeführenden ein
(A52).
L.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 (eröffnet am 17. Dezember 2018)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre
Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig stellte es fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu, und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus.
M.
Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 13. De-
zember 2018 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten.
Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung der Verfügung zwecks Sach-
verhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Seite 6
N.
Am 27. Dezember 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die einst-
weilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung der Beschwerdeführen-
den nach Deutschland.
O.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 wurde der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung erteilt und festgestellt, die Beschwerdeführenden könnten
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutgeheissen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt und der Vor-
instanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
P.
Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 hielt das Staatssekretariat an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Q.
Im Rahmen ihres Replikrechts hielten auch die Beschwerdeführenden am
28. Januar 2019 – und in einem Ergänzungsschreiben vom 4. Februar
2019 – vollumfänglich an ihren Anträgen in der Beschwerde fest.
R.
Am 14. Februar 2019 stellte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwal-
tungsgericht Kopie eines Schreibens vom selben Tag an das SEM samt
weiteren Unterlagen hinsichtlich der Überstellungsfrist den Ehemann der
Beschwerdeführerin betreffend zur Kenntnis zu. Diese Eingabe wurde vom
SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und mit Verfügung
vom 11. März 2019 abgewiesen. Der Ehemann erhob am 21. März 2019
beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Beschwerde. Dieses Verfah-
ren wird unter der Nummer E-1366/2019 geführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1
und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H).
3.
Das vorliegende Verfahren wird mit der ebenfalls am Bundesverwaltungs-
gericht hängigen Beschwerde des Ehemannes und Vaters E-1366/2019
koordiniert behandelt. In diesem Verfahren ergeht ebenfalls ein Urteil mit
heutigem Datum.
E-7343/2018
Seite 8
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die in
Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwen-
den. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien (von Kapitel III)
bestimmt werden, ist grundsätzlich derjenige Staat zuständig, in welchem
das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen (oder Staa-
tenlosen) gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
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der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid dahingehend,
dass die deutschen Behörden seinem Ersuchen um Übernahme der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt
hätten, weshalb die Zuständigkeit zur Prüfung ihrer Asylgesuche bei
Deutschland liege. Am 13. August 2018 hätten die Beschwerdeführenden
ausserdem der möglichen Übernahme durch Deutschland schriftlich zuge-
stimmt unter der Voraussetzung, dass sie das dortige Verfahren gemein-
sam mit C._______ durchlaufen könnten. Aufgrund dessen sei davon aus-
zugehen, dass die im Laufe des Dublin-Verfahrens geltend gemachten Ein-
wände gegen eine Überstellung nach Deutschland keine Gültigkeit mehr
besitzen würden.
Ferner sei nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen würden. Auch seien gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe erkennbar, welche die Zustän-
digkeit der Schweiz hervorrufen würden. Schliesslich würden auch keine
Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel beziehungsweise des
Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) vorliegen.
5.2 Die Beschwerdeführenden monierten in ihrer Rechtsmitteleingabe,
dass sie am 12. Mai 2018 (recte: 13. Mai 2018) nur hinsichtlich einer Auf-
rechterhaltung der Familieneinheit in der Schweiz zugestimmt hätten. Das
Einverständnis vom 13. August 2018 sei nur unter der ausdrücklichen Vo-
raussetzung ergangen, dass Deutschland auch für ihr Asylverfahren zu-
ständig sei, was vorliegend nicht der Fall sei, da die deutschen Behörden
eine Überstellung der Beschwerdeführenden mehrmals abgelehnt hätten
und, so hielten die Beschwerdeführenden fest, die (angebliche) Zustim-
mung vom 12. Dezember 2018 nicht rechtsgültig sei. Dies ergebe sich da-
raus, dass die deutschen Behörden am 12. Dezember 2018 einem Über-
nahmegesuch vom 8. März 2018 zugestimmt hätten, welches offensicht-
lich nicht die Beschwerdeführenden betreffe, da diese erst am 13. Mai
2018 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten. Ausserdem habe die
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Seite 10
Vorinstanz den deutschen Behörden drei Remonstrationsgesuche einge-
reicht und ihnen damit die Zuständigkeit des Verfahrens der Beschwerde-
führenden quasi aufgedrängt. Schliesslich bleibe zu erwähnen, dass schon
das Gesuch des SEM vom 22. August 2018 erst nach Ablauf der Frist von
Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO eingereicht worden sei, weshalb die Schweiz
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei (unter Hinweis auf
die Urteile des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] C-63/2015 vom 7. Juni
2016 [Ghezelbash] und C-670/2016 vom 26. Juli 2017 [Mengesteab]).
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 hielt das SEM fest,
dass das auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen
am 22. August 2018 an Deutschland übermittelt worden sei. Nach seiner
Ablehnung vom 29. Oktober 2018 sei das SEM über ein Remonstrations-
verfahren mit den deutschen Behörden in Kontakt geblieben (vgl. dazu
A61 f.). Hinsichtlich der Zustimmung der deutschen Behörden vom 12. De-
zember 2018 auf ein Gesuch der Schweiz vom 8. März 2018 handle es
sich wohl um einen Kanzleifehler. Die Zustimmung enthalte die Namen der
Beschwerdeführenden sowie die korrekte Referenznummer des SEM als
auch diejenige der deutschen Migrationsbehörden. Hinsichtlich des gel-
tend gemachten Fristablaufs gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO sei da-
rauf hinzuweisen, dass das Ersuchen des SEM gestützt auf Art. 17 Abs. 2
Dublin-III-VO ergangen sei, welches jederzeit gestellt werden könne. Letzt-
lich hätten auch die Urteile des EuGH C-47/2017 und C-48/2017, beide mit
Datum vom 13. November 2018, keinen Einfluss auf vorliegendes Verfah-
ren, da diese die „vorläufigen Ablehnungen“ seitens der deutschen Behör-
den – um „weitere Abklärungen“ tätigen zu können – behandelt hätten.
5.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen da-
ran fest, dass im vorliegenden Verfahren kein Einverständnis zur Zustän-
digkeit seitens Deutschlands vorliege, weshalb auch ihre Einwilligungser-
klärung (sich zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit nach Deutschland
zu begeben) keine Wirkung entfalte. Überdies seien in den ausgehändig-
ten Unterlagen die Akten A61 f. nicht vorhanden, was als Verletzung des
Rechts auf Einsicht in die gesamten Akten zu werten sei.
6.
6.1 Der Eventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in
der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet. Da den Akten ebenfalls kein
diesbezüglicher Mangel zu entnehmen ist, ist darauf nicht weiter einzuge-
hen und dieser Antrag abzuweisen.
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Seite 11
6.2 Hinsichtlich der in der Replik vorgebrachten Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts ist zu erwähnen, dass den Parteien grundsätzlich Einsicht in
die Akten zu gewähren ist, ausser wenn überwiegende öffentliche bezie-
hungsweise private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27
VwVG) oder es sich dabei um interne Akten handelt. Vorliegend wurden
den Beschwerdeführenden mit der Verfügung vom 13. Dezember 2018
(A53) die (bis dahin) editionspflichtigen Unterlagen des vorinstanzlichen
Verfahrens ausgehändigt. Die späteren Akten sind den Beschwerdeführen-
den teils bekannt, weil diese im Beschwerdeverfahren an sie adressiert
waren. Die konkret erwähnte Akte A61 ist eine nicht-anonymisierte E-Mail-
Korrespondenz mit (letztem) Datum vom 16. Januar 2018 zwischen Mitar-
beitenden des SEM und des deutschen Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge und wurde im Sinne von Art. 27 VwVG als geheim eingestuft.
Dabei erläuterte das SEM den bereits bekannten und unbestrittenen Sach-
verhalt und seine Anschauung der Rechtslage des vorliegenden Falles. Die
Akte A62 ist die anonymisierte Version dieser Korrespondenz und wird den
Beschwerdeführenden mit vorliegendem Urteil zugestellt. Jedoch ist keine
Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des rechtlichen Gehörs er-
kennbar, zumal der Inhalt dieser Korrespondenz den Beschwerdeführen-
den bereits bekannt war.
7.
7.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeitsfrage für das
Asylverfahren der Beschwerdeführenden ist darauf hinzuweisen, dass
C._______ mit Urteil des BVGer E-2794/2018 vom 2. August 2018 rechts-
kräftig nach Deutschland weggewiesen wurde. Am 30. Januar 2019 wur-
den die deutschen Behörden vom SEM ersucht, dessen Überstellungsfrist
auf 18 Monate (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) zu verlängern, weil C._______
zu diesem Zeitpunkt verschwunden gewesen sei. Damit ist diese Überstel-
lungsfrist derzeit noch nicht beendet und die Zuständigkeit für das Asylver-
fahren von C._______ aus aktueller Sicht nicht von Deutschland auf die
Schweiz übergegangen (vgl. Urteil des BVGer E-1366/2019 mit heutigem
Datum).
7.2 Die Beschwerdeführenden sind am 12. Mai 2018 von Istanbul herkom-
mend am Flughafen Zürich gelandet und reichten am darauf folgenden Tag
ein Asylgesuch ein. Nachdem die Wegweisung von C._______ am 2. Au-
gust 2018 rechtskräftig geworden war, ersuchte das SEM am 22. August
2018 die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel). Mit dieser
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Seite 12
Bestimmung ist zumeist jener Fall angesprochen, in dem sich der Antrag-
steller (vorliegend die Asylantragstellenden) in dem für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz nach Art. 8 bis Art. 15 Dublin-III-VO zu-
ständigen Staat befindet; humanitäre Erwägungen führen aber dazu, dass
dieser Mitgliedstaat (hier die Schweiz) einen anderen Staat (wie vorliegend
Deutschland) um Übernahme der betroffenen Personen ersucht, weil Letz-
terer für die Durchführung der Asylverfahren augenscheinlicher erscheint
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzu-
ständigkeitssystem, 2014, Artikel 17 K19).
7.2.1 Das Gesuch des SEM vom 22. August 2018 stützte sich zu Recht
nicht auf die Grundlagen für ein Aufnahme- respektive Wiederaufnahme-
verfahren im Sinne von Kapitel VI der Dublin-III-VO, denn es bestanden
weder Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Deutschlands gemäss den Kri-
terien des Kapitels III, noch im Sinne von Art. 23 f. Dublin-III-VO (vgl.
E. 4.2).
Mit der Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO knüpfte das SEM da-
ran an, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland einen Familienan-
gehörigen respektive Verwandten, ihren Ehemann beziehungsweise Vater,
haben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Artikel 17 K14) – auch wenn des-
sen Übernahme durch Deutschland derzeit noch nicht vollzogen wurde.
Wie bereits festgehalten, ist Deutschland für das Asylverfahren von
C._______ aus heutiger Sicht aufgrund seiner Übernahmezustimmung von
Ende April 2018 aber weiterhin zuständig (vgl. E. 7.1).
7.2.2 Ferner müssen die Familienmitglieder in beiden Ländern ihre schrift-
liche Zustimmung für die geplante Zusammenführung geben. Im Schreiben
der Beschwerdeführenden vom 13. August 2018 erklärten diese ihr Einver-
ständnis mit einer Überstellung nach Deutschland, wenn dieses Land sich
für die gesamte Familie zuständig erkläre. Auch C._______ willigte betref-
fend die Aufrechterhaltung der Familieneinheit ein (A8). Damit ist auch
diese Bedingung erfüllt.
7.2.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO können Ge-
suche an den ersuchten Mitgliedstaat um eine humanitäre Regelung jeder-
zeit – solange keine Erstentscheidung vorliegt – gestellt werden. Daher
bleibt für die allgemeine Frist für die Einreichung von Aufnahmeersuchen
(Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO) kein Spielraum (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., Artikel 17 K18) und diese ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Dem Vorwurf der Beschwerdeführenden, das Gesuch um Übernahme vom
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Seite 13
22. August 2018 sei nach Ablauf der dreimonatigen Frist nach Art. 21
Abs. 1 Dublin-III-VO und daher zu spät den deutschen Behörden gestellt
worden, kann dementsprechend nicht gefolgt werden.
7.3 Wie erwähnt, kann gemäss dieser Bestimmung der zuständige Mit-
gliedstaat jederzeit einen anderen Mitgliedstaat um humanitäre Aufnahme
der antragstellenden Person ersuchen, solange kein Erstentscheid in der
Sache ergangen ist. Da es sich dabei um eine fakultative Bestimmung han-
delt, räumt diese den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein (vgl. auch
Urteil des EuGH C-394/12 vom 10. Dezember 2013 [Abdullahi] § 57
m.w.H.). Folglich ist davon auszugehen, dass ein solches Gesuch mehr-
mals bei den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates eingereicht werden
kann, sofern das Beschleunigungsgebot eingehalten und das gesamte
Verfahren damit nicht unrechtmässig verzögert oder gar eine Rechtsver-
weigerung betrieben wird.
7.3.1 Mit den vom SEM als Remonstration beziehungsweise als provisori-
sche Remonstration bezeichneten Gesuchen an Deutschland vom
24. September, 1. Oktober und 5. November 2018 dürften nicht Ersuchen
um neuerliche Prüfung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO, sondern humani-
täre Folgegesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO gemeint ge-
wesen sein. Art. 5 DVO enthält Bestimmungen über die Behandlung von
Aufnahme- und Wiederaufnahmeersuchen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., Artikel 5 DVO K1), wenn der ersuchte Mitgliedstaat beabsichtigt, ein
solches Gesuch abzulehnen (Abs. 1), beziehungsweise, wenn der ersu-
chende Mitgliedstaat gemäss Abs. 2 die Auffassung vertritt, dass die Ab-
lehnung auf einem Irrtum des ersuchten Mitgliedstaates beruht. In diesem
Fall ist der ersuchende Staat berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines
Übernahmegesuchs zu verlangen, so dass dann das Überstellungsgesuch
erneut überprüft wird (sog. Remonstrationsverfahren; vgl. ULRICH KOEH-
LER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem,
2018, S. 564, Rz. 51). Daraus – wie auch aus der Systematik von Art. 1 bis
Art. 6 DVO – dürfte sich ergeben, dass sich das Remonstrationsverfahren
gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO nur nach einem Aufnahme- respektive Wieder-
aufnahmegesuch (vgl. Kapitel VI der Dublin-III-VO) – jedoch nicht nach ei-
nem Verfahren gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) –
anwenden lässt. Angesichts des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten
in der Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 7.3) sind die in
Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen Fristen auf humanitäre Aufnahmegesu-
che nicht wirksam.
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Zusammengefasst sind die Gesuche des SEM an Deutschland um huma-
nitäre Übernahme der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden. Sie
erfolgten zeitnah, womit das Beschleunigungsgebot eingehalten und das
gesamte Verfahren nicht unrechtmässig verzögert oder gar eine Rechts-
verweigerung betrieben wurde.
7.3.2 Nach Abschluss der Überprüfung durch den ersuchten Mitgliedstaat,
dass humanitäre Gründe vorliegen, muss dieser dem anderen Mitglied-
staat seine Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des
Gesuchs übermitteln (vgl. KOEHLER, a.a.O., S. 358, Rz. 26). Antwortet der
ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb dieser Frist, ist nicht von einer
Zustimmungsfiktion auszugehen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
Artikel 17 K18).
Im vorliegenden Fall wurden die jeweiligen Antworten der deutschen Be-
hörden – letztmals am 12. Dezember 2018 – auf die wiederholten Ersu-
chen der Schweiz um humanitäre Übernahme der Beschwerdeführenden
– letztmals am 5. November 2018 – immer innerhalb der Frist von zwei
Monaten auf dem elektronischen Kommunikationsnetz DubliNet dem SEM
übermittelt. Mit der Zustimmung vom 12. Dezember 2018 hat sich Deutsch-
land für die Verfahren der Beschwerdeführenden somit fristgerecht für zu-
ständig erklärt.
7.4 Die Zustimmung von Deutschland mit Datum vom 12. Dezember 2018
bezieht sich zwar auf ein Übernahmeersuchen vom 8. März 2018 (statt
5. November 2018). Dabei ist indes offensichtlich von einem Kanzleifehler
auszugehen, da – wie das SEM bereits festgestellt hat – die Namen der
Beschwerdeführenden und die Referenznummer der Vorinstanz korrekt
wiedergegeben wurden. Auch das Aktenzeichen des deutschen Bundes-
amtes für Migration und Flüchtlinge stimmt mit demjenigen der vorange-
gangenen Schreiben überein. Nebenbei bemerkt wurde am 8. März 2018
das Übernahmeersuchen des SEM C._______ betreffend von Deutsch-
land – bevor es später im Rahmen des Remonstrationsverfahrens einer
Übernahme zugestimmt hat – zunächst abgelehnt, was auch auf eine Ver-
wechslung von Daten innerhalb zusammenhängender Verfahren hindeu-
tet. Die Zustimmungserklärung Deutschlands vom 12. Dezember 2018 ist
somit nicht als rechtsungültig zu erachten und betrifft klarerweise die Be-
schwerdeführenden.
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7.5 Damit ist geklärt, dass Deutschland sowohl für das Asylverfahren von
C._______ wie auch für das Verfahren der Beschwerdeführenden zustän-
dig ist. Mit dieser Feststellung wird das am 13. August 2018 (respektive am
13. Mai 2018) eingereichte Einverständnis der Beschwerdeführenden (res-
pektive von C._______) für eine Überstellung nach Deutschland unwider-
legbar, weil die Bedingung, Deutschland müsse seine Zustimmung für alle
Familienmitglieder geben, damit erfüllt ist.
8.
8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
8.1.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Überein-
kommens über die Rechte der Kinder (KRK, SR 0.107) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
8.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
8.2 Bezüglich der Überprüfung des Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) gilt anzumerken,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An-
wendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Er-
messensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt. Seit der Kognitions-
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beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
8.2.1 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
8.2.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3).
8.3 Zusammenfassend ist Deutschland für die Behandlung der Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden zuständig.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
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Seite 17
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Verfügung vom 4. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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