B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7344/2016
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Rita Bernoulli, Beratung für Migration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 11. September 2012 am Flughafen
Zürich ein Asylgesuch ein. Ihr Ehemann verweile seit dem Jahr 1992 in der
Schweiz und ist heute in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.
A.b Am 12. und 18. September 2012 wurden unter anderem Kopien des
pakistanischen Reisepasses der Beschwerdeführerin (Nr. […]; Akte Vo-
rinstanz A8; A9 S. 7; A14; A17 S. 3 f.), einer Heiratsbestätigung von
A._______ mit B._______ (ausgestellt am […]; A14) sowie ein von ihr
handschriftlich verfasstes Schreiben mit Datum vom 15. September 2012
(A14; A32) zu den Akten gereicht.
A.c Mit Verfügung vom 28. September 2012 wies die Vorinstanz das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.d Mit Urteil E-5216/2012 vom 10. Oktober 2014 hob das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfügung vom 28. September 2012 auf und wies die Sa-
che zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsfeststellung an die Vo-
rinstanz zurück.
B.
Am 24. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihren originalen
Reisepass zu den Akten (A54).
C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 an die Vorinstanz informierte die Rechtsver-
treterin, dass sie am 19. April 2016 erstmals Kontakt mit dem SEM aufge-
nommen habe, um den Verfahrensstand in Erfahrung zu bringen; sie habe
bis anhin keine Antwort erhalten. Gemäss Auskunft des SEM vom 30. Mai
2016 sei das erste Schreiben nie angekommen, worauf die Rechtsvertre-
terin am 3. Juni 2016 Kopie davon dem SEM samt Kopie ihrer Vollmacht
zustellte. Mit Eingabe vom 4. Juni 2016 ans SEM erinnerte die Rechtsver-
treterin an ihre vorhergehende Schreiben und an das Urteil vom 10. Okto-
ber 2016 (recte: 2014), mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die vo-
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rinstanzliche Verfügung vom 28. September 2012 aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsfeststellung und neuen
Entscheidung ans SEM zurückgewiesen hatte.
D.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 bestätigte das SEM, dass die Beschwerde-
führerin mit der Einreichung ihres Reisepasses ihrer Mitwirkungspflicht
nachgekommen sei. Dieses Dokument werde nun von einer Fachstelle auf
dessen Echtheit überprüft. Das SEM habe auch weitere Abklärungen be-
züglich der Angaben zur Situation in Pakistan eingeleitet.
Am 11. Juli 2016 erinnerte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz ein weiteres
Mal an das Urteil vom 10. Oktober 2014 und bat das SEM, die Sache nun
auftragsgemäss an die Hand zu nehmen. Das SEM reagierte am 13. Juli
2016 auf diese Eingabe.
E.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 fragte die Rechtsvertreterin die Vor-
instanz erneut nach, welche Abklärungen zwischenzeitlich getroffen wor-
den seien und ob weitere Akten seitens der Beschwerdeführerin vonnöten
seien.
F.
Am 28. November 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die
Feststellung, dass das SEM gegen das Beschleunigungsgebot und die
Verfahrensfristen verstosse. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren
ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und abzuschliessen. Ausserdem
wurden die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG)
und der Erlass eines Kostenvorschusses beantragt.
G.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 wurde der Antrag um unentgeltli-
che Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, während das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewie-
sen wurde; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
H.
Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 11. Januar 2017 informierte das
SEM, dass es den am 25. September 2015 eingereichten Reisepass, wel-
cher seit dem (…) nicht mehr gültig sei, auf seine Echtheit habe überprüfen
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lassen. Es bedaure, dass es aufgrund grosser Arbeitslast und internen Re-
organisationen die Eingabe von neuen Beweismitteln und die Neubeurtei-
lung des Sachverhalts noch nicht vollumfänglich habe angehen können.
Das geplante weitere Vorgehen, namentlich die Gewährung des rechtli-
chen Gehörs, sei auf Beschwerdeebene nicht möglich. Ausserdem seien
weitere Abklärungen mit den kantonalen Behörden getätigt worden und
das SEM werte derzeit den Reisepass sowie die Angaben der Beschwer-
deführerin aus.
I.
In der Replik vom 23. Januar 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
die anlässlich der Befragung vom 14. September 2012 eingereichten Do-
kumente nicht richtig übersetzt worden seien und ihre Stellung innerhalb
der Ahmadiyya-Gemeinschaft nicht ausreichend gewürdigt worden sei. In
einem Schreiben vom 15. September 2012 habe sie ausführlich ihre dies-
bezügliche Tätigkeit und die damit zusammenhängenden Probleme um-
schrieben. Viele Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft – wie beispiels-
weise der Bruder der Beschwerdeführerin (C._______) – seien aufgrund
des pakistanischen Blasphemiegesetzes willkürlich inhaftiert worden.
Schliesslich verwies die Rechtsvertreterin auf den Umstand, dass der Rei-
sepass am 24. September 2015 eigereicht worden sei. Es sei zu erwarten,
dass die Resultate der Überprüfung des Reisepasses vorliegen würden,
welche indes der Beschwerdeführerin nie mitgeteilt worden seien. Als Bei-
lagen wurden verschiedene Berichte über die Ahmadiyya-Gemeinschaft –
auch über die Verhaftung ihres Bruders – zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32) ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Be-
schwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. MAR-
KUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegen-
den Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
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1.2 Das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtszögerung oder Rechts-
verweigerung richtet sich nach dem VwVG.
1.3 Die Legitimation einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweige-
rungsbeschwerde setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor
ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch da-
rauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet
ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach
Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE
2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin um Asyl in Form einer
anfechtbaren Verfügung ersucht hat und die entsprechende Verfügung
vom 28. September 2012 durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5216/2012 vom 10. Oktober 2014 aufgehoben wurde, ist sie zur Be-
schwerdeführung legitimiert.
1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 46a und 50 Abs. 2
VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet
eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründe-
ten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die
Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemes-
sen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der
dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Be-
hörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grunds-
ätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erhe-
ben (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.; MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a;
RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 2. Aufl. 2010, Rz. 1606).
Mit Urteil vom 10. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde der Beschwerdeführerin gut und wies die Sache zur vollstän-
digen und korrekten Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an
das SEM zurück. In der Folge antwortete die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin auf ihre drei Schreiben um Mitteilung des Verfahrensstandes be-
ziehungsweise über das weitere Vorgehen zuletzt mit Schreiben vom
13. Juni 2016 und teilte mit, sie werde weitere Abklärungen in die Wege
leiten. Am 19. Oktober 2016 bat die Beschwerdeführerin erneut um Mittei-
lung, welche Abklärungen eingeleitet worden seien. Nachdem das SEM auf
diese Anfrage nicht antwortete und weder weitere Instruktionsmassnah-
men tätigte noch ein Entscheid erging, durfte die Beschwerdeführerin Ende
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November 2016 nach Treu und Glauben annehmen, dass die Vorinstanz
vorderhand nicht tätig wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 BV (Bundesverfassung, SR 101). Danach hat jede Person vor Ge-
richts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Be-
handlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleu-
nigungsgebot).
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form davon. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln
zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen ge-
setzlicher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und
für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Ange-
messenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich der Umfang und die Komplexität der Sache, die Bedeutung der
Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich ein-
zelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 265
E. 4.4 oder 130 I 312 E. 5 je m.H.; ferner MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a).
Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge-
setzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verlet-
zen kann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert
angemessener Frist verfügt (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 21 zu Art. 46a).
3.
3.1 Es sei unverständlich, wurde in der Rechtsmittelschrift argumentiert,
dass es dem SEM seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Oktober 2014 nicht gelungen sei, die angeordnete verbesserte Sach-
verhaltsdarstellung umzusetzen. Das SEM habe zu keiner Zeit von sich
aus Kontakt zur Beschwerdeführerin aufgenommen. Das lange Warten und
die damit zusammenhängende Ungewissheit, wie ihre Zukunft aussehe,
sei eine unerträgliche Belastung für die Beschwerdeführerin. Aufgrund ih-
res Alters habe sie auch immer mehr Mühe, sich an die genauen Einzel-
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heiten der Vorgänge in Pakistan und ihrer Flucht zu erinnern. Um ihre Mit-
wirkung zu unterstreichen, habe die Beschwerdeführerin sich am 24. Sep-
tember 2015 an die Behörden gewandt und ihren originalen Reisepass ein-
gereicht. Doch auch darauf habe sie nie ein Schreiben von der Vorinstanz
erhalten.
Das SEM berufe sich darauf, dass es entsprechende Abklärungsschritte
eingeleitet habe, wobei eine genaue Zeitangabe für den Abschluss der Un-
tersuchungen nicht möglich sei. Diese vage Aussage lasse darauf schlies-
sen, dass das SEM bis anhin untätig geblieben sei. Es gelte indes noch-
mals darauf hinzuweisen, dass die Asylvorbringen sich im Jahre 2011 oder
früher ereignet hätten, weshalb eine zügige Vorgehensweise vordinglich
sei.
3.2 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung (Art. 57 Abs. 1 VwVG) vom
11. Januar 2017 auf die hohe Arbeitslast und interne Reorganisationen hin,
welche bis anhin verhindert hätten, dass das SEM das Verfahren der Be-
schwerdeführerin vollumfänglich hätte beenden können. Es wies ausser-
dem auf noch laufende Abklärungen hin.
3.3 In der Replik vom 23. Januar 2017 verwies die Rechtsvertreterin noch-
mals auf die allgemeine Situation der Ahmadiyya-Gemeinschaft, auf die in-
dividuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in Pakistan sowie auf den
Umstand, dass das SEM bis anhin nie mit der Beschwerdeführerin Kontakt
aufgenommen habe.
4.
4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass seit dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 10. Oktober 2014, welches die Sache zwecks richtiger
und vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückwies, das SEM keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin
aufgenommen hat. Der Eingang des originalen Reisepasses, den diese am
24. September 2015 eingereicht hatte, wurde vom SEM nicht bestätigt. Ge-
mäss dem vorinstanzlichen Aktenverzeichnis wurde zwar am 27. Oktober
2015 eine interne Akte als „Liste Einträge im Reisepass“ aufgenommen;
weitere Verfahrensschritte blieben indes aus. Gemäss weiteren internen
Akten vom Dezember 2016 sei der Reisepass der Beschwerdeführerin
(Nr. […]) im Juli 2016 – also nach den ersten Nachfragen der Beschwerde-
führerin über den Stand ihres Verfahrens – von der Sektion „Identifikation
und Visumskonsultationen“ des SEM überprüft und per interner Post der
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zuständigen Asylabteilung des SEM samt Bericht zugestellt worden. Wei-
tere Abklärungen wurden gemäss Akten erst nach Einreichung der Be-
schwerde vom 28. November 2016 eingeleitet.
4.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist zwar die erhöhte Geschäftslast der
Vorinstanz in den letzten Jahren durchaus bekannt, ebenso die Prioritäten-
ordnung. Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass
erstinstanzliche Verfahren länger dauern können, als gemäss Art. 37 AsylG
zu erwarten wäre. Doch vorliegend hat das SEM seit dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2014 von sich aus keinerlei An-
strengungen unternommen, den Sachverhalt richtig und vollständig abzu-
klären, um darauffolgend eine neue Entscheidung fällen zu können. Erst
im Juli 2016 – fast zwei Jahre später – wurde nach mehreren Briefen der
Rechtsvertreterin der Reisepass der Beschwerdeführerin überprüft. Eine
Nichtbehandlung während einer solchen Zeitspanne ist als zu lange und
nicht angemessen zu erachten. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29
Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich
folglich als begründet.
4.3 Im Übrigen beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör auch, dass
die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jeg-
liche Abklärungen – wie beispielsweise die Überprüfung des Reisepasses
der Beschwerdeführerin – schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen
und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und
vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat
und wie sie zustande gekommen sind (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3; 2011/37
E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.2). Dies scheint vorliegend nicht einwandfrei von
Statten gegangen zu sein, wenn erst einer internen Akte vom Dezember
2016 zu entnehmen ist, dass eine Überprüfung des Reisepasses im Juli
2016 stattgefunden haben soll.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin vom 11. September 2012 beförderlich zu behandeln und rasch dar-
über zu verfügen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
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6.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für ihr notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat,
ist die Entschädigung aufgrund der Aktenlage zu schätzen. Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und Art. 13
VGKE) ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist entsprechend anzuwei-
sen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
rasch eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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