Abtei lung V
E-7346/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._____, geboren (...),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Berne,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7346/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. August 2010 in die Schweiz ge-
langt ist und am 15. August 2010 um Asyl nachgesucht hat,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. August 2010 anlässlich
der summarischen Befragung im B._____ das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Deutschlands oder Polens für das Asylverfahren und zu
einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer ausführte, Deutschland würde ihn nach
Polen zurückführen und Polen würde ihn nach Georgien überstellen,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 – eröffnet am
6. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Polen wegwies,
dass das Bundesamt ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen
Kanton Waadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer habe am 13. September 2009 in Polen ein Asylgesuch
gestellt, was aus seinen Aussagen und der Datenbank EURODAC
(Fingerabdruckvergleich) hervorgehe,
dass Polen für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens
zuständig sei, dies gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen
(DAA, SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwen-
dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrages,
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dass Polen dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerde-
führers mit Schreiben vom 30. August 2010 zugestimmt habe und des-
halb die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-Verordnung (Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaa-
tes, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) auf Polen über-
gegangen sei,
dass die Rückführung des Beschwerdeführers – vorbehältlich einer all-
fälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am
28. Februar 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Polens und zu einer Wegweisung dorthin
ausgeführt habe, er fürchte eine Rückführung nach Georgien,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Polen bestehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober
2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubearbeitung
und zu weiteren Abklärungen an das BFM beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der
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Beschwerde ersucht, ausserdem sei die fremdenpolizeiliche Behörde
des Kantons Waadt anzuweisen, die Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Polen bis zum definitiven Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht zu vollziehen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Ver-
fügung vom 14. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort
aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 27. August 2010 an Polen ein Ersuchen um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestellt und Polen am 30. August 2010
zustimmend geantwortet hat,
dass Polen unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Polen sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, hal-
ten würde,
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dass für das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten - ins-
besondere der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen in einer
Wiederholung bekannter Fakten und in Behauptungen erschöpft -
keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbst -
eintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten
veranlassen sollen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder ge-
gebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dub-
lin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darzutun vermag, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung mit
dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache gegenstandslos wird,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist, da sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos
erwiesen haben,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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