B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7346/2014
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 17. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Dezember 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 17. Dezember 2013
und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 6. August 2014
brachte sie im Wesentlichen das Folgende vor:
Als Ajnabi hätte sie im Frühjahr 2011 die volle syrische Staatsangehörigkeit
erhalten. Vor Ausbruch des Bürgerkriegs sei sie nie politisch tätig gewesen
und habe keine Probleme mit den syrischen Behörden oder mit Drittperso-
nen gehabt. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs habe sie unter dessen
Folgen gelitten. Im Jahr 2011 habe sie begonnen, an Demonstrationen teil-
zunehmen, wobei sie keine Probleme mit den Behörden erhalten habe. Als
Kurdin und frühere Ajnabi sei sie aber seit ihrer Kindheit diskriminiert wor-
den.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid
des BFM vom 17. November 2014 sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In
prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
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Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die
Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art.
7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin habe ihre Heimat wegen den kriegerischen Auseinander-
setzungen verlassen. Eine individuelle gezielte Verfolgungshandlung sei
nicht ersichtlich. Trotz unbestrittener Benachteiligungen der ethnischen
Kurden (vor allem Ajnabi) genüge dieser Umstand in der Regel nicht, um
auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes zu schliessen. Im Fall der
Beschwerdeführerin komme hinzu, dass sie im Besitze der vollen syrische
Staatsangehörigkeit sei und ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit an
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der Universität von Hassaké ein Studium der französischen Literatur habe
in Angriff nehmen können. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin als
einfache Demonstrationsteilnehmerin bei einer Rückkehr keine gezielt ge-
gen sie gerichtete Verfolgung zu befürchten. Aus diesen Gründen kommt
die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht asylrelevant seien.
4.2 Die Beschwerde setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum
auseinander. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind ganz über-
wiegend genereller Natur. Sie äussert sich allgemein zur Teilnahme an den
Demonstrationen, zum Status von Ajnabi, zur Gefahr durch Terroristen und
zu exilpolitischen Tätigkeiten. Damit zeigt sich nicht auf, inwieweit die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder sonst zu beanstanden
sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher,
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz geht vertieft
auf die Themenblöcke (Bürgerkrieg, Ethnie, Demonstrationen) ein und
kommt folgerichtig zum Schluss, dass die Vorbringen offenkundig keine in-
dividuellen Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne entfal-
ten. Auch die oberflächlich unternommenen Erklärungsversuche der Be-
schwerdeschrift vermögen daran nichts zu ändern, im Gegenteil. Sie un-
terstreichen die Schlussfolgerung der Vorinstanz. Sodann sind den Akten
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die den Schluss auf eine fehlerhafte
Würdigung oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts nahe legen würden. Indem die Beschwerdeschrift die allgemeine
Lage in Syrien schildert, ist kein Rügegehalt erkennbar. Die Verbindung
zwischen dieser allgemeinen Lage und der Behauptung, es seien daher
die asylrelevanten Gründe gegeben, um die Beschwerdeführerin als
Flüchtling anzuerkennen, ist nicht nachvollziehbar, zeigt aber, dass die Vo-
raussetzungen von Art. 3 AsylG verkannt wurden. Dass die Beschwerde-
führerin ein Profil aufweist, das eine begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung als objektiv nachvollziehbar erscheinen liesse, vermag sie nicht
darzulegen. Dies umso mehr, als die Behörden bis anhin offensichtlich nie
auf sie aufmerksam geworden sind. Die Stellen der Beschwerdeschrift, an
denen versucht wird, einen persönlichen Bezug zur allgemeinen Lage her-
zustellen, lassen keinen anderen Schluss zu: "Wer daran teilnimmt, rech-
net damit, erschossen, verhaftet oder entführt zu werden. In meinem Fall
ist zwar nichts davon passiert, ich war aber diesen stark ausgesetzt." (Be-
schwerdeschrift S. 2). Sie sei auch "wie viele andere Frauen" den aufge-
zählten Gefahren ausgesetzt gewesen (Beschwerdeschrift S. 3). Was den
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Status der Ajnabi und deren inzwischen verbesserte Lage anbelangt, ist
auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und festzustellen, dass
die Behauptung in der Beschwerdeschrift, "zudem ist die Regierung den
Ajnabi keinen winzigen Schritt entgegengekommen", falsch ist (Beschwer-
deschrift S. 3). Was die allgemeine Lage in Syrien anbelangt, so wurde
dieser Gegebenheit mit der verfügten vorläufigen Aufnahme bereits ausrei-
chend Rechnung getragen. Auch die erst auf Beschwerdeebene vorge-
brachten exilpolitischen Tätigkeiten – die im Übrigen nicht weiter belegt
werden – vermögen die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft zu machen.
Dies umso mehr, als es sich offenbar in erster Linie um Hilfsaktionen han-
delt. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorlie-
genden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu gelten
hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: