B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7346/2015
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______,
geboren angeblich am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
ergab, dass er am 27. Juli 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten eingereist war.
Am 25. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer im B._______ anläss-
lich der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zur am (…)
durchgeführten Knochenaltersbestimmung, welche ein wahrscheinliches
Alter von mindestens (…) Jahren ergab, zum allfälligen Nichteintreten auf
sein Asylgesuch zufolge Zuständigkeit (…), Ungarns oder (…) zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung in
diese Signatarstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Da-
bei führte er an, es gebe für ihn keinen Grund, unwahre Angaben zu sei-
nem Geburtsdatum zu machen, die Geräte hätten sich geirrt, seine Mutter
habe ihm gesagt, er sei am (…) geboren. Er wisse nichts über Ungarn und
er wisse auch nicht, wo (…) oder (…) sei. Er sei in Ungarn nur auf der
Durchreise gewesen, die ungarischen Behörden hätten ihn nach der Ent-
nahme seiner Fingerabdrücke wieder freigelassen. Er sei gesund.
B.
Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden liessen sich innert
Frist nicht vernehmen.
C.
Mit am 9. November 2015 eröffneter Verfügung vom 3. November 2015 trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt
werden könne. Weiter verpflichtete das SEM den zuständigen Kanton mit
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dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine all-
fällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2015 gelangte der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung mit der Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu er-
achten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer superprovisori-
schen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Ungarn
abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren sei ihm unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen. Zudem
sei seiner Rechtsvertreterin vollumfänglich Einsicht in das Abklärungser-
gebnis bezüglich der Schweizer Botschaft in Ungarn vom (…) zu gewäh-
ren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Vollmacht vom 13. No-
vember 2015, eine Kopie der angefochtenen Verfügung samt Zustellcou-
vert und eine Fotoaufnahme von sich zu den Akten. Zudem offerierte er als
Beweismittel eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 15. September 2015 zur Edition.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente respektive das zur Edition offerierte Beweismittel wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
E.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 17. November 2015 setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort
einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG. Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten respektive Unterschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht
auf die Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Be-
gründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf verschiedene Be-
richte und Stellungnahmen zur Situation in Ungarn unter anderem vorge-
bracht, durch die Gesetzesänderung vom 1. August 2015 in Ungarn sei die
maximale Dauer der Inhaftierung für asylsuchende Personen verlängert
worden. Für die Registrierung könnten sie neu 36 Stunden inhaftiert wer-
den und im Falle eines längeren Prozesses könne die Haft auf 6 Monate
verlängert werden. Gemäss schriftlicher Auskunft der SFH vom 15. Sep-
tember 2015 werde die mit der Unterbringung von Häftlingen befassten
Behörde in Ungarn neuerdings dazu angehalten, die Maximalbelegung von
Haftanstalten für Asylsuchende systematisch zu überschreiten, was zu ei-
ner extremen Überbelegung der Haftanstalten führe.
Zudem sei das Strafrecht zur illegalen Einreise verschärft worden. In Un-
garn illegal Eingereiste könnten in schweren Fällen bis zu 5 Jahren inhaf-
tiert werden. Das Strafverfahren könne ausgesetzt werden, um eine für
schuldig befundene Person auszuschaffen. Die Rechte auf medizinische
Versorgung und auf Rechtsbehelfe würden von Ungarn systematisch nicht
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gewährt. Zudem weise auch das Verfahren zur Prüfung und Gewährung
des internationalen Schutzes systematische Mängel auf. Eine persönliche
Anhörung sei aufgrund der Gesetzesrevision nicht mehr obligatorisch, son-
dern liege im Ermessen der Gerichte. Hinzu komme, dass Ungarn unter
anderem Serbien als sicheren Drittstaat anerkannt habe, was Art. 38 der
Verfahrensrichtlinien verletze. Bereits mehrere deutsche Gerichte hätten in
ihren Urteilen systematische Mängel im ungarischen Asylsystem festge-
stellt. So habe beispielsweise das Verwaltungsgericht Köln mit seinem Ent-
scheid vom 8. September 2015 eine Überstellung nach Ungarn wegen der
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung als un-
möglich erachtet. Aber auch das Verwaltungsgericht Minden habe mit Ent-
scheid vom 1. September 2015 systematische Mängel in Ungarn festge-
stellt. Das Verwaltungsgericht Berlin habe bereits am 15. Januar 2015 sys-
tematische Mängel in Ungarn festgestellt, insbesondere wegen der Praxis
Ungarns, Asylschunde und insbesondere die im Dublin-Verfahren über-
stellten Personen nahezu ausnahmslos in Haft zu nehmen.
Auch der Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR), das ungarische Hungarian Helsinki Committee (HHC) und Am-
nesty International hätten systematische Mängel im ungarischen Asylver-
fahren festgestellt, insbesondere seit der Verschärfung der ungarischen
Asylpolitik und dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. August
2015. Es komme reihenweise zu Kettenabschiebungen, und mit der Aner-
kennung Serbiens, Mazedoniens und Griechenlands als sichere Drittstaa-
ten könnten alle von dort nach Ungarn eingereiste Personen in diese Län-
der zurückgeschoben werden, was gängiger EU-Praxis widerspreche.
Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass der mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit über Serbien nach Ungarn eingereiste Beschwerdefüh-
rer nach Serbien und von dort aus nach Afghanistan weggewiesen werde,
wo er verfolgt sei. Auch der Beschwerdeführer sei von der Gesetzesände-
rung in Ungarn betroffen, obwohl er dort nur seine Fingerabdrücke abge-
geben habe. Die Drittstaatenregelung finde auf alle asylsuchende Perso-
nen Anwendung, auch auf Dublin-Rückkehrende.
Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass der Zugang zum Asyl-
verfahren auch nach der Gesetzesänderung gewährt sei. Dabei verweise
sie auf ein Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in (…) vom (…).
Über den genauen Inhalt des Abklärungsergebnisses gebe die Vorinstanz
nichts bekannt. Die Schweizer Botschaft sei nicht die richtige Ansprechper-
son für diese Anfrage, weil sie keinerlei Garantien abgeben könne. Die
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Seite 6
Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Folgen der Gesetzesrevision
sei ungenügend, weshalb die angefochtene Verfügung bereits aus diesen
Gründen aufzuheben sei.
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegun-
gen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt,
ist jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchen-
den nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist.
4.3.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneu-
ter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu
einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem tra-
ten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die
eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden
schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on
Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai
2014, abrufbar unter
seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary>, besucht am
20. Oktober 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der
ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahme-
richtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert,
Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der spe-
ziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
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Comments and recommendations on the draf modification of cerain migra-
tion-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April
2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Än-
derung Act CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter
, besucht am 20. Oktober
2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designa-
tion of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Überset-
zung abrufbar unter , be-
sucht am 20. Oktober 2015) weitere Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf
kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum sys-
tem in haste, 3. Juli 2015, ,
besucht am 20. Oktober 2015; HHC, Building a legal fence – changes to
Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. Au-
gust 2015,
protection>, besucht am 20. Oktober 2015).
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen, erst kürzlich ergan-
genen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von
Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungari-
schen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsu-
chenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als
zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichtein-
tretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom
16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.).
Es hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. Au-
gust 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-
Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei
auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen,
weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylge-
such in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten. Offen gelassen
wurde die Frage, inwieweit auch Dublin-Rückkehrende, die zwar vor dem
1. August 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatten, aber erst zu einem
späteren Zeitpunkt in diesen Signatarstaat zurückkehren, von dieser Asyl-
gesetzrevision betroffen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren in seinen jüngsten Urtei-
len (E-6571/2015 vom 27. Oktober 2015, E-6626/2015 vom 22. Oktober
2015 und D-6223/2015 vom 21. Oktober 2015) unter explizitem Verweis
auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision
die Beschwerden gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die
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Seite 8
Vorinstanz zurückgewiesen mit der Feststellung, das SEM wäre verpflich-
tet gewesen, in seinen Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Geset-
zesnovelle einzugehen, weil die beschwerdeführenden Personen ihre Asyl-
gesuche in Ungarn am 1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeit-
punkt gestellt hätten.
4.4 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM in diesem Zusammen-
hang aus, der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn führe
in Ungarn seit Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der Aufnahmebe-
dingungen in Ungarn. Als Dublin-Rückkehrer habe der Beschwerdeführer
jedoch Zugang zu einer Unterkunft. Nach aktuellen Kenntnissen des SEM
sei die hinreichende Versorgung von asylsuchenden Personen in Ungarn
weiterhin gewährleistet. Diese Einschätzung werde durch neuere Urteile
des Gerichts (E-6542/2015 und D-6202/2015 vom 15. Oktober 2015, D-
5181/2015 vom 7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August
2015 und E-3198/2015 vom 18. August 2015) geteilt. Somit bestehe kein
Grund für die Annahme, Ungarn würde dem Beschwerdeführer die gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten oder er würde aufgrund der ihn erwartenden Aufenthaltsbedingun-
gen in eine existenzielle Notlage geraten. Seine Ausführungen vermöchten
die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens und die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn nicht zu
widerlegen.
In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen
zudem keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) i.V.m. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Weder
die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen.
4.5 Vorab ist festzuhalten, dass sich in der angefochtenen Verfügung kein
Verweis auf ein Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in (…) vom
(…) finden lässt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den diesbe-
züglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erübrigt. Hingegen ist
festzustellen, dass sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen mit der sich
in den letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt
nicht – auch nicht implizit – auseinandersetzt. In Beachtung der vorstehen-
den Erwägungen (vgl. E. 4.3) wäre sie gehalten gewesen, ihre Erkennt-
nisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch
in Berücksichtigung der Auswirkungen der (neuen) Gesetzesnovelle nach
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wie vor in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang wäre sie insbeson-
dere verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob auch Dublin-Rückkehrende, die
zwar vor dem 1. August 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht haben, aber
erst nach dem Inkrafttreten der (neuen) Gesetzesnovelle in diesen Signa-
tarstaat zurückkehren, von der ungarischen Gesetzesänderung betroffen
sind. Hinsichtlich des Reisewegs kann nicht ausgeschlossen werden und
ist im Gegenteil vermutungsweise davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer via Serbien nach Ungarn eingereist ist, obwohl er diesbezüglich
bei der BzP ausgesagt hat, er wisse nicht, durch welche Länder er von der
Türkei bis in die Schweiz gereist sei (vgl. Akten SEM A8/15 S.8). Durch
diese Unterlassung hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungs-
pflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Dem Eventualantrag ist
deshalb zu entsprechen.
4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundes-
verwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zu-
kommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. Novem-
ber 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das
SEM zurückzuweisen. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf Anweisung an die Vollzugs-
behörden, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden hat, und auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden.
4.8 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es
sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (insbesondere
unter anderem auch die Ausführungen zur geltend gemachten Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers) und das zu deren Stützung eingereichte
Beweismittel (Foto) einzugehen, weil die Beschwerde (samt Beilagen)
ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Ver-
fahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
E-7346/2015
Seite 10
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch
der (sinngemässe) Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird. Sei-
tens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der
Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE)
hat das SEM dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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