B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7346/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Afghanistan
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4684/2018 vom 2. Oktober 2018 N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden suchten am (…) Januar 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 18. und 19. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Per-
son (BzP) und am 18. sowie 20. Juni 2018 die Anhörungen statt. Anlässlich
dieser Befragungen machten die Gesuchstellenden geltend, in Afghanistan
von den Taliban verfolgt zu werden. Sie hätten nach zwei mündlichen Dro-
hungen im (…) 2015, am (…) 1394 (persischer Kalender, entspricht dem
(…) 2015 nach gregorianischem Kalender) einen Drohbrief der Taliban er-
halten, weshalb sie ihr Geschäft aufgegeben und ihr Heimatland verlassen
hätten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Sie
begründete die Abweisung der Gesuche damit, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführenden aufgrund widersprüchlicher und inkohärenter Schilde-
rungen nicht glaubhaft und die eingereichten Dokumente zum Beweis nicht
tauglich seien.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. August 2018 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-4684/2018 vom 2. Oktober 2018 ab, wo-
bei es die Argumentation der Vorinstanz stützte.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2018 liessen die
Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch
einreichen und in der Sache die revisionsweise Aufhebung des rubrizierten
Urteils, die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vom 15. August
2018, die Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Asylgewährung beantra-
gen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung brachten sie vor, es liege ihnen mittlerweile das Original
des in der Beschwerdeschrift vom 15. August 2018 in Aussicht gestellten
Drohschreibens des Islamischen Emirats Afghanistans (also der Taliban)
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vor. Diesem könne entnommen werden, dass der Gesuchsteller die münd-
lichen Aufforderungen nicht ernst genommen habe, weshalb das islami-
sche Gericht beschlossen habe, den Gesuchsteller und seine Familie zu
vernichten. Auch wenn Drohschreiben der Taliban keine Sicherheitsmerk-
male aufweisen würden, bestünden vorliegend auch keine Fälschungshin-
weise. Zudem habe der Gesuchsteller von Beginn seines Asylgesuchs an
erklärt, dass ein solches existiere. Die Familie des Gesuchstellers werde
im Schreiben mit dem Tod bedroht, was sie veranlasst habe, die Geschäfts-
tätigkeit in ihrem Heimatland sofort einzustellen.
E.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang des Revisionsgesuchs vom 24. Dezember 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG fin-
det auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
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sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Damit bilden erhebliche
Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel insbesondere
nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht bei-
gebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h. diese konn-
ten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus ent-
schuldbaren Gründen nicht möglich.
1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
1.6 Die Gesuchstellenden rufen mit der Nachreichung eines Beweismittels
den gesetzlichen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
Die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs im Sinne von Art. 124 Abs. 1
Bst. d BGG kann vorliegend offenbleiben, da das eingereichte Dokument
– wie im Folgenden dargelegt – revisionsrechtlich ohnehin nicht relevant
ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
2.2 Die Gesuchstellenden machen geltend, mit dem eingereichten Droh-
brief vom (…) 2015 belegen zu können, dass sie von den Taliban verfolgt
und mit dem Tod bedroht würden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten,
dass sich anhand der beiliegenden Übersetzung dem Schreiben nicht ein-
deutig entnehmen lässt, dass die Gesuchstellenden tatsächlich die Adres-
saten des Schreibens sind. Befremdlich ist insbesondere, dass gemäss
erster Zeile das Schreiben „im Auftrag und Befehl von A._______“ ergan-
gen sein soll, wobei es sich um die Vornamen des Gesuchstellers handelt.
Der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden bringt vor, das neu beige-
brachte Schreiben der Taliban datiere vom (…) 2015 und habe die Gesuch-
stellenden dazu veranlasst, das Land zu verlassen. Das Dokument sei in
der Beschwerdeschrift vom 15. August 2018 in Aussicht gestellt worden. In
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der betreffenden Beschwerdeschrift war jedoch nicht von einem Schreiben
aus dem Jahr 2015 die Rede, sondern es war die Nachreichung eines
Drohbriefes aus dem Jahr 2018 in Aussicht gestellt worden (vgl. A58 Seite
3, 3. Absatz). Zudem weist das eingereichte Schreiben das islamische Ka-
lenderjahr 1439 auf, welches nach gregorianischem Kalender dem Jahr
2018 (und nicht – wie behauptet – dem Jahr 2015) entspricht. Zu beachten
ist sodann, dass der Gesuchsteller anlässlich des Asylverfahrens vorge-
bracht hat, erstmals am (…) 1394 (persischer Kalender, entspricht dem (…)
2015 nach gregorianischem Kalender) und am (…) 1394 (persischer Ka-
lender, entspricht dem (…) 2015 nach gregorianischem Kalender) zum
zweiten Mal mündlich bedroht worden zu sein. Am (…) 2015 habe er
schliesslich den ersten und bis zu diesem Zeitpunkt letzten Drohbrief der
Taliban erhalten (vgl. A50 F34, F38, F59 und F66). Eine Kopie dieses
Schreibens legte er zu den Akten (vgl. A27, Beweismittel 6). Geht man von
der im Revisionsgesuch behaupteten Datierung vom (…) 2015 aus, so
wäre diese schriftliche Drohung vor allen anderen vorgebrachten Drohun-
gen erfolgt, was sämtlichen Aussagen der Gesuchstellenden während des
Asylverfahrens, wonach sie nur eine schriftliche Drohung erhalten hätten,
widerspricht (vgl. A49 F46, F66 und A50 F34, F56). Schliesslich ist offen-
sichtlich, dass es sich beim nun vorgelegten Dokument nicht um das Ori-
ginal des Schreibens vom (…) 2015 (vgl. A27) handeln kann, da sowohl
das Datum, das Schriftbild, die Platzierung des Stempels sowie der Inhalt
selbst klar von diesem divergiert. Dass im Jahr 2018, das heisst ungefähr
zweieinhalb Jahre nach der Ausreise der Gesuchstellenden aus Afghanis-
tan, ein neues Drohschreiben ausgestellt worden sein soll, erscheint zu-
dem äusserst unwahrscheinlich, weshalb auch die Datierung des beige-
brachten Schreibens aus dem Jahr 2018 nicht überzeugt.
2.3 Das neue Beweismittel vermag folglich – nebst dem sehr geringen Be-
weiswert – nicht annähernd eine gegen die Gesuchstellenden gerichtete
Drohung durch die Taliban zu belegen.
2.4 Die Argumentation betreffend die missverständliche Darlegung der An-
liegen des Gesuchstellers während der BzP und der Anhörung wurde be-
reits mit dem rubrizierten Urteil vom 2. Oktober 2018 rechtskräftig beurteilt.
Auf diesen Punkt ist folglich nicht weiter einzugehen.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegend eingereichte Be-
weismittel die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil
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vom 2. Oktober 2018 nicht umzustossen vermag und folglich keine revisi-
onsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision
vom 24. Dezember 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit überhaupt da-
rauf eingetreten werden kann.
4.
4.1 Aufgrund der obigen Erwägungen war die Eingabe von Beginn als aus-
sichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.–
den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll