B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7347/2014
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Syrien,
B._______,
Syrien,
C._______,
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführende 1–3,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 17. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Dezember 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Der Beschwer-
deführer 1 (Vater) und die Beschwerdeführerin 2 (Mutter) wurden befragt;
mit der minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin 3) fand keine Befra-
gung statt.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden in Beilage eines Gefängnisgrundrisses mit Beschrieb
und eines Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragten, der Entscheid des BFM vom 17. November 2014 sei aufzuhe-
ben, es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
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4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführenden hätten zunächst vorgebracht, Syrien aufgrund der dor-
tigen kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen zu haben, was offen-
kundig keine individuellen Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen
Sinne beinhalte und somit keine Asylrelevanz entfalte. Die nachgeschobe-
nen Vorbringen seien unglaubhaft. Die Vorinstanz stellt zur Festnahme,
zum Gefängnisaufenthalt und dem hierzu eingereichten Foto offensichtli-
che Unstimmigkeiten und Widersprüche fest und kommt zum Schluss, die
Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen das Folgende ein:
Was die Politik anbelange, so stimme nicht ganz, dass der Beschwerde-
führer 1 nie im engeren Sinne politisch tätig gewesen sei. Weil er nicht
mehr für die Partei aktiv gewesen sei, habe er es in den Befragungen ver-
mieden, darüber zu sprechen. Was den Gefängnisaufenthalt anbelange,
so sei die Erstbefragung zu kurz gewesen und das Foto sei tatsächlich im
Fotostudio des Gefängnisses entstanden, was man an den typischen Ge-
fängnisuniformen erkenne. Was die gesellschaftlichen Aktivitäten anbe-
lange, so könne, wer sich aktiv an etwas beteilige, Ziel eines Angriffs wer-
den. Was die exilpolitischen Tätigkeiten anbelange, so nehme der Be-
schwerdeführer 1 regelmässig an politischen Veranstaltungen und Bene-
fizveranstaltungen teil.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es sind den Akten keine
Anhaltspunkte zu entnehmen, die den Schluss auf eine fehlerhafte Würdi-
gung oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
nahe legen würden. Auch die oberflächlich unternommenen Erklärungsver-
suche der Beschwerdeschrift unterstreichen die Schlussfolgerung der Vo-
rinstanz. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
Die Skizze eines Grundrisses, die ein Gefängnis abbilden soll, vermag kei-
nen Gefängnisaufenthalt zu beweisen. Der Beweiswürdigung der Vo-
rinstanz, wonach das Foto keine Überzeugungskraft entfalte, kann ohne
weiteres beigepflichtet werden. Namentlich aufgrund des Hintergrundes
macht das Foto in der Tat nicht den Eindruck, als sei es in einem Gefängnis
aufgenommen worden. Im Übrigen hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass
die Ausreisegründe infolge der allgemeinen Bürgerkriegssituation nicht von
Asylrelevanz sind.
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Die Beschwerdeführenden entschuldigen das Nichterwähnen zentraler
Elemente in der Erstbefragung damit, die Erstbefragung sei zu kurz gewe-
sen. Die Fragen zu den Asylgründen in den Erstbefragungen sind indes in
der amtsüblichen Form offen und im Plural gestellt und sind somit nicht zu
beanstanden. Dazu kommt, dass – entgegen dem falschen Eindruck, den
die Beschwerdeschrift vermittelt – mit den freien Berichten der Frageblock
zu den Asylgründen nicht abgeschlossen wurde, sondern auch in den Erst-
befragungen hierzu weitere und detaillierte Fragen gestellt wurden. So
wurde zusätzlich gefragt, ob es ein konkretes Ereignis gegeben habe, wel-
ches zur Ausreise geführt habe und es folgten beim Beschwerdeführer 1
neun weitere Fragen (SEM-Akten, act. 6, S. 8 f.) und bei der Beschwerde-
führerin 2, nach den ersten fünf Fragen zu den Asylgründen, 17 weitere
hierzu (SEM-Akten, act. 8, S. 7 ff.). Im Zentrum standen Fragen zu politi-
schen Aktivitäten und zu allfälligen Problemen mit Behörden. Hierbei hat
der Beschwerdeführer 1 entgegen seinen Ausführungen in der Beschwer-
deschrift tatsächlich eine politische Aktivität genannt, der er aber seit un-
gefähr eineinhalb oder zwei Jahren nicht mehr nachgehe, weil er festge-
stellt habe, dass alles nur Lügen gewesen seien; Aussagen, die keine Asyl-
relevanz entfalten. Sodann gibt er wortwörtlich zu Protokoll, nie Probleme
mit Behörden gehabt zu haben ("ich hatte nie Probleme mit den Behörden",
SEM-Akten, act. 6, S. 8). Nicht zuletzt in Anbetracht der Tatsache, dass der
Fragekatalog in der Erstbefragung ausführlich war und keiner der Be-
schwerdeführenden auch nur ansatzweise die nachgeschobenen Prob-
leme der Festnahme und Inhaftierung erwähnt hat, ist nicht ersichtlich,
weshalb der auf Ebene der Zweitbefragung und vor allem in der Be-
schwerde herausgehobene und damals nicht erwähnte Grund nun kausal
für ein unmögliches Leben in Syrien sein soll.
Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitte-
leingabe sind zu generell und hypothetisch, um an der Schlussfolgerung
der Vorinstanz etwas ändern zu können. So seien diejenigen den Behör-
den bekannt, die mit der Yekiti-Führung auftreten würden. "Man" müsse für
die Aktionen büssen, "wenn nicht heute, dann bestimmt in nächster Zeit
nach dem Motto: 'Niemand bleibt verschont und alles zu seiner Zeit'" (Be-
schwerdeschrift S. 3) und "die Situation und die Interessen können sich
dort schnell ändern, so dass man als Gegner betrachtet werden könnte"
(Beschwerdeschrift S. 4).
Bei der Analyse der Befragungsprotokolle ergibt sich gesamthaft und of-
fensichtlich der Eindruck, dass die Beschwerdeführenden Syrien wegen
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des Bürgerkriegs verlassen haben, wie auch immer wieder in den Befra-
gungen erwähnt. Dieser Gegebenheit wurde mit der verfügten vorläufigen
Aufnahme ausreichend Rechnung getragen. Auch die vorgebrachten exil-
politischen Tätigkeiten – die im Übrigen nicht weiter belegt werden – errei-
chen offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat
zu führen vermag. Dies umso mehr, als sie sich offenbar auf Benefizveran-
staltungen beschränken. Die Beschwerdeführer haben nichts vorgebracht,
das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu gel-
ten hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: