B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7350/2015
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1), und dessen Frau
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2),
Armenien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (…).
E-7350/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2015 um Asyl nachsuchten,
dass am 7. September 2015 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt
wurde, bei der die Beschwerdeführenden insbesondere angaben, sie seien
am (…) August 2015 mit durch Deutschland ausgestellten Schengenvisa
nach Deutschland gereist und hätten sich dort eine Woche lang aufgehal-
ten, bis die Mutter des Beschwerdeführers 1 sie kontaktiert und um Hilfe
gebeten habe,
dass sie deshalb am (…) August 2015 nach Armenien zurückgekehrt seien
und am (…) August 2015 gemeinsam mit der Tochter des Beschwerdefüh-
rers 1 und dessen Mutter ihren Heimatstaat erneut verlassen hätten und
über Georgien, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt
seien,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit Deutschlands gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Über-
stellung dorthin gewährt wurde,
dass sie diesbezüglich ausführten, sie seien grundsätzlich damit einver-
standen, dass ihre Asylgesuche in Deutschland geprüft würden,
dass das SEM die deutschen Behörden am 14. September 2015 gestützt
auf Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise 3 Dublin-III-VO (Besitz gültiger Visa)
um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass Deutschland der Überstellung am 4. November 2015 zustimmte,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. November 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die
Beschwerdeführenden – unter Androhung der Inhaftierung und zwangs-
weisen Überstellung im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
E-7350/2015
Seite 3
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass sie dagegen mit Eingabe vom 16. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
auf ihre Asylgesuche einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des
Vollzugs und Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde so-
wie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten,
dass der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis vom 22. September 2015 be-
treffend den Beschwerdeführer 1 sowie zwei elektronische Flugtickets bei-
gelegt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 18. November 2015
den Beschwerdeführenden und den beteiligten Behörden mitteilte, es sehe
keine Veranlassung zur Anordnung provisorischer Massnahmen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. November 2015
Scans zweier Bustickets einreichten und ankündigten, weitere Beweismit-
tel einzureichen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-7350/2015
Seite 4
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung der
Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
E-7350/2015
Seite 5
dass der Beschwerdeführer 1 über ein multiples und die Beschwerdefüh-
rerin 2 über ein einfaches Schengenvisum (beide gültig vom (…) bis
(…) August 2015) verfügte, die beide am (…) August 2015 durch die deut-
sche Botschaft in Eriwan ausgestellt worden waren (vgl. die vorinstanzli-
chen Akte A2/2),
dass nach Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, der einem Antragsteller ein gültiges
Visum ausgestellt hat,
dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 14. September 2015 zu
Recht gestützt auf diese Bestimmung um Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden ersuchte,
dass sie in ihren Gesuchen ausführte, sie erachte die geltend gemachte
Rückreise nach Armenien am (…) August 2015 als unglaubhaft, da der ge-
schilderte Vorgang logisch nicht nachvollziehbar sei und keine Beweise für
die Rückreise vorliegen würden (vgl. A8/7 und A9/7),
dass Deutschland die Gesuche am 4. November 2015 guthiess (vgl.
A13/2),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ausführen, sie würden
in Armenien seit mehreren Jahren von Personen bedroht, die für den Tod
der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers 1 verantwortlich seien,
dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 sie während ihres Aufenthalts in
Deutschland darüber informiert habe, dass vier Männer die Tochter des
Beschwerdeführers 1 in der Schule gedrängt hätten, ihnen den Aufent-
haltsort des Vaters und der Stiefmutter bekannt zu geben,
dass sie daraufhin am (…) August 2015 nach Armenien zurückgekehrt und
am (…) August 2015 gemeinsam mit der Tochter und der Mutter wieder
ausgereist seien,
dass sie die Tochter und die Mutter in der Türkei verloren hätten,
dass die Schweiz für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig sei, da sie
belegen könnten, nach dem Aufenthalt in Deutschland nach Armenien zu-
rückgekehrt zu sein,
E-7350/2015
Seite 6
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt in
Deutschland, ihrer Rückkehr nach Armenien und insbesondere zur Wie-
derausreise gemeinsam mit der Tochter und der Mutter des Beschwerde-
führers 1 – welche beide in der Türkei verschwunden und bis heute nicht
mehr aufgetaucht sein sollen – unlogisch, unsubstanziiert und insgesamt
nicht nachvollziehbar sind,
dass die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, die eine Reise nach
Deutschland und die Rückreise nach Armenien zuverlässig belegen könn-
ten, nicht eingereicht haben und das Beibringen weiterer Beweismittel,
nicht aber ihrer Pässe angekündigt haben,
dass auf Beschwerdestufe mit den eingereichten Beweismitteln (auf die
Beschwerdeführenden lautende elektronische Flugtickets für Flüge von
Düsseldorf über Moskau nach Eriwan [Kopien] und Bustickets von Eriwan
über Tiflis nach Istanbul [Scans]) die Rückreise der Beschwerdeführenden
nach Armenien am (…) August 2015 zwar ausreichend belegt sein könnte,
was jedoch nicht näher zu vertiefen ist,
dass indes gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit
Deutschlands für das Asylverfahren des Beschwerdeführers bestehen
bleibt, da ihm seinerzeit ein Schengen-Visum für multiple Einreisen ausge-
stellt worden ist, und dieses Visum mithin im Sinne der genannten Bestim-
mung noch immer gültig ist,
dass gestützt auf Art. 11 Dublin-II-VO keine Trennung von Ehegatten zu
erfolgen hat und derjenige Dublin-Staat zuständig ist, zu welchem einer der
Ehegatten einen Anknüpfungspunkt im Sinne der Kriterien der Dublin-III-
VO hat, zumal nach der Bestimmung von Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO ("an-
dernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kri-
terien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags
zuständig ist") ohnehin die Zuständigkeit Deutschlands für beide gilt, da
der Beschwerdeführer älter als seine Ehefrau ist,
dass daher gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Deutschlands gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen,
E-7350/2015
Seite 7
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis betreffend den Be-
schwerdeführer 1 einreichten (…) und in ihrer Eingabe vom 19. November
2015 darauf hinweisen, die Sicherheitslage für Asylbewerber in Deutsch-
land habe sich verschlechtert,
dass sie damit – anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren, in dem sie
angaben, gesund zu sein und keine Einwände gegen die Überstellung
nach Deutschland zu haben – implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden nicht ausführen, weshalb ihre Sicherheit in
Deutschland gefährdet wäre,
E-7350/2015
Seite 8
dass sie überdies kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben,
wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht betreffend den
Beschwerdeführer 1 zu keinem anderen Ergebnis führt, sind doch (…) Be-
einträchtigungen auch in Deutschland behandelbar,
dass die Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers 1 bei der Überstellung nach Deutschland sodann Rech-
nung tragen und die dortigen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und – weil die
Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
E-7350/2015
Seite 9
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7350/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: