B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7350/2018
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (…).
E-7350/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie mit letz-
tem Aufenthalt in B._______, Bezirk C._______, verliess Sri Lanka gemäss
eigenen Angaben am (…) und gelangte mit seinem authentischen Reise-
pass per Flugzeug von Colombo über D._______ nach E._______ und von
dort auf dem Landweg am (…) in die Schweiz. Am selben Tag reichte er
ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am 6. Januar (…) (BzP;
Protokoll in den SEM-Akten: A4/13) und die Anhörung zu den Asylgründen
am 1. Juni 2017 statt (Protokoll in den SEM-Akten: A15/20).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, sein Heimatdorf B._______ sei 1990, als er (…) Jahre
alt gewesen sei, aufgrund von Angriffen der indischen Armee zur Hochsi-
cherheitszone erklärt worden. Er und seine Familie hätten deshalb nach
F._______ fliehen müssen, wo sie bis (…) an unterschiedlichen Orten an-
sässig gewesen seien. Von (…) bis (…) habe er im Flüchtlingslager
G._______ gelebt, das unter der Kontrolle der LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) gestanden sei. Er und seine Familie hätten den Mitgliedern
der LTTE damals Essen abgegeben. Den LTTE angehört habe jedoch we-
der er noch seine Familie. Er sei auch nie politisch tätig gewesen.
Von (…) bis (…) habe er in F._______ in einer (…)werkstatt für eine Person
namens H._______ gearbeitet. Dieser habe Verbindungen zu den LTTE
gehabt und seine Werkstatt habe (…) für die Bewegung angefertigt.
H._______ sei deshalb seit (…), vermutlich vom CID (Criminal Investiga-
tion Department), gesucht worden; später sei er verschwunden. Als im
September (…) auch noch sein Arbeitskollege erschossen und er selbst
ebenfalls gesucht worden sei, habe er Angst gekriegt. Er habe sich deshalb
einen Pass ausstellen lassen und sei (…) nach D._______ gereist. Dort
habe er bis (…) als (…) gearbeitet.
Nach dem Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka sei er (…) dorthin zurück-
gekehrt und habe bis (…) in F._______ gewohnt. Danach hätten er und
seine Familie an ihren ursprünglichen Wohnort in B._______ zurückkehren
dürfen. Er habe dort dann eine eigene (…) geführt. Ab und zu hätten Sol-
daten ihre Rechnung nicht begleichen wollen, wobei ihn einer einmal am
(…) verletzt habe. Ansonsten habe er aber bis (…) keine ernsthaften Prob-
leme gehabt.
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Alsdann hätten aber die Schwierigkeiten mit einem Auftraggeber namens
I._______ begonnen. Er habe für diesen zwei (…), deren Bezahlung er
verweigert habe. Er (Beschwerdeführer) habe deswegen Anzeige bei der
Polizei erstattet. Die Polizei habe I._______ für ein Gespräch vorgeladen
und dieser habe die Bezahlung des noch offenen Betrages innerhalb von
zwei Wochen in Aussicht gestellt. Nachdem die Zahlung erneut ausgeblie-
ben und die Polizei I._______ unter seiner Telefonnummer nicht mehr habe
erreichen können, sei der Beschwerdeführer bei I._______ vorbeigegan-
gen, um die Summe persönlich einzufordern. Da auch dies erfolglos ge-
blieben sei, habe der Beschwerdeführer die (…) wieder mitgenommen. In
diesem Zusammenhang habe ihm I._______ gedroht, er werde Probleme
bekommen.
Nach diesem Ereignis sei im (…) seine Werkstatt zerstört worden. Er wisse
nicht wer dahinter gesteckt habe, vermute aber I._______. Später, wohl im
(…), seien innerhalb von drei Tagen zwei Mal vier bis fünf Personen in ei-
nem weissen Van bei ihm vorbeigekommen. Beim ersten Mal hätten sie ihn
beschuldigt, bei den LTTE gewesen zu sein. Beim zweiten Besuch habe er
sich versteckt gehalten. Er gehe davon aus, dass die Männer Angehörige
des CID gewesen seien. Sie hätten singhalesisch gesprochen und
I._______ habe ihnen wohl verraten, dass er (Beschwerdeführer) früher
bei den LTTE gewesen sei. Er habe sich nicht getraut, noch einmal Anzeige
bei der Polizei zu erstatten, da er befürchtet habe, deswegen noch mehr
Probleme zu erhalten. Damit habe ihm I._______ dann auch gedroht, als
er nach den zwei Besuchen durch die unbekannten Männer noch einmal
bei diesem vorbeigegangen sei und das Geld erneut verlangt habe.
Er habe zwar noch weitere Aufträge ausgeführt, habe sich aufgrund der
geschilderten Ereignisse aber jeweils in der Nacht versteckt gehalten. Im
(…) sei er nach Colombo gegangen, von wo aus er im (…) ausgereist sei.
Ein Schlepper habe ihm dafür einen neuen, auf seinen eigenen Namen
lautenden Reisepass besorgt. Bei den Kontrollen am Flughafen Colombo
habe er damit keine Probleme gehabt.
Als er sich noch in Colombo aufgehalten habe sowie nach seiner Ausreise
seien ein weiteres Mal Personen bei seiner Frau zu Hause aufgetaucht.
Diese Besuche hätten vier Monate nach seiner Ausreise aufgehört.
Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, die Schule bis
zur 8. Klasse besucht zu haben. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine zwei
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Seite 4
Söhne, seine vier Geschwister sowie drei Onkel und eine Tante lebten nach
wie vor in B._______.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente
zu den Akten: seine Identitätskarte und seine temporäre Identitätskarte in
Kopie und Original, seine Heiratsurkunde und seinen Geburtsschein in be-
glaubigter Kopie, Fotos seiner eigenen (…) und seiner Angestellten wäh-
rend der Arbeit, seine Geschäftslizenz im Original sowie den Briefumschlag
aus Sri Lanka, in welchem die Dokumente nachgereicht worden seien.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2018 – eröffnet am 22. November 2018
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte sein Asylgesuch vom 21. Dezember (…) ab. Gleichzeitig ord-
nete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug an.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters
vom 21. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei
ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
Ferner beantragte er, die Schweizer Botschaft in Colombo sei zu beauftra-
gen, bei der Polizeistation in B._______ Auskunft über seine Anzeige vom
April/Mai (…) gegen I._______ einzuholen respektive die Einreichung der
Anzeige bestätigen zu lassen.
Als Beilagen legte er insbesondere drei Zeitungsartikel über Mahinda Raja-
paksa aus der Neuen Zürcher Zeitung vom Oktober und Dezember 2018
sowie diverse Fotos des Grundstücks seiner Werkstatt vom Dezem-
ber 2018 zu den Akten
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Seite 5
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 wies die zuständige Instruk-
tionsrichterin den Beweisantrag mit der Begründung, der Sachverhalt
scheine hinreichend erstellt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die be-
hördliche Bestätigung seiner Anzeige bei der Polizei etwas an der zutref-
fend scheinenden Begründung der angefochtenen Verfügung durch das
SEM zu ändern vermöchte, ab. Auch das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie jenes um Beigabe eines amtlichen
Rechtsbeistandes wies sie ab. Dies mit der Begründung, eine summari-
sche Aktenprüfung lasse nicht auf hinreichende Prozesschancen schlies-
sen. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvor-
schuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge:
BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel –
und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
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Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe verlangt der Beschwerdeführer als
Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung. Er rügt diesbezüglich eine unvollständige, unrichtige und willkürli-
che Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeig-
net wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
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Seite 7
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe zu Unrecht das Protokoll
der BzP als Entscheidungsgrundlage berücksichtigt. Zum einen habe nur
eine verkürzte BzP unter massivem Zeitdruck stattgefunden, zum anderen
sei damals unter Tamilen das Gerücht kursiert, LTTE-Verbindungen sollten
nicht offengelegt werden, weshalb er diverse diesbezügliche Details nicht
genannt habe. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Eine Durchsicht
des BzP-Protokolls ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits dort
Gelegenheit erhielt, sich zunächst in freier Rede zu seinen
Gesuchsgründen zu äussern (vgl. A4 Ziff. 7.01) und ihm anschliessend
konkrete Rückfragen gestellt wurden; es fällt dabei auf, dass die
befragende Person gerade allfällige Verbindungen des Beschwerdeführers
zu den LTTE stark in den Fokus stellte (vgl. ebd. Ziff. 7.02). Der
Beschwerdeführer hatte insgesamt bereits an der BzP umfassend
Gelegenheit, alle seine Ausreisegründe darzutun, zumal er unter Ziffer
7.03 (vgl. ebd.) nochmals nachgefragt wurde, ob es sonst noch Gründe
gäbe, worauf er ausdrücklich angab, keine anderen zu haben. Es ist
demzufolge kein Grund ersichtlich, weshalb das SEM die Aussagen des
Beschwerdeführers an der BzP nicht als Entscheidungsgrundlage hätte
verwenden dürfen. Seine Erklärung, im Zeitraum der BzP sei das Gerücht
verbreitet worden, LTTE-Verbindungen zu verschweigen, vermag offen-
sichtlich nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal er, wie er selbst
eingesteht, zu Beginn der Befragung auch noch ausdrücklich auf seine
Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, und in diesem Rahmen sogar auf seine
Pflicht, allfällige LTTE-Verbindungen zu nennen, hingewiesen worden war.
4.3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die verän-
derte politische Lage in Sri Lanka seit dem 26. Oktober 2018 nicht berück-
sichtigt, ist ebenfalls unbegründet. Zwar hat sich das SEM nicht ausdrück-
lich zu den Vorkommnissen vom letzten Herbst geäussert. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht ging aber zu keinem Zeitpunkt davon aus, die Er-
eignisse vom letzten Herbst – insbesondere die putschartige Einsetzung
von Mahinda Rajapaksa (Anmerkung des Gerichts: Rajapaksa amtierte
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Seite 8
von November 2005 bis Januar 2015 als Präsident Sri Lankas) als Premi-
erminister – habe einen grundsätzlichen Einfluss auf die Einschätzung der
Gefährdungslage, wie sie im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) vorgenommen worden war (vgl.
u.a. Urteil des BVGer D-5593/2018 vom 29. November 2018 E. 6.8).
4.3.3 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, seine Vorbringen und die
asylrelevante Verfolgungsgefahr, die sich aus seinen LTTE-Verbindungen,
seiner tamilischen Ethnie sowie seiner langjährigen Landesabwesenheit
ergebe, seien nicht unter Beizug der richtigen Länderinformationen und
nicht hinreichend würdigt worden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
habe die Vorinstanz zudem keine individuell-konkrete Prüfung vorgenom-
men, sondern es bei Pauschaleinschätzungen belassen. Auch die Risiko-
faktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 seien nicht berücksichtigt worden.
Diese Argumentation findet offensichtlich ebenfalls keine Stütze in den Ak-
ten. Denn die Vorinstanz hat die rechtserheblichen Fakten des vorliegen-
den Einzelfalles hinreichend zur Kenntnis genommen, im Sachverhalt auf-
genommen und sich unter Beizug der massgeblichen Länderinformationen
und in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung damit ausei-
nandergesetzt. Dies gilt auch und speziell für den geltend gemachten Risi-
kofaktor einer allfälligen LTTE-Verbindung. Die Vorinstanz legte im ange-
fochtenen Entscheid dann in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise
dar, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und Überlegungen die geltend
gemachten Vorbringen entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant
seien. Dasselbe gilt für die Prüfung und Begründung der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
4.3.4 Im Umstand schliesslich, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, liegt
noch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Auch darin, dass es be-
treffend die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen zu einem
anderen Schluss als vom Beschwerdeführer gelangt, liegt kein formeller
Fehler; vielmehr handelt es sich dabei um eine inhaltliche Rüge, auf welche
im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen sein wird.
4.3.5 Die Willkürrüge wird vorliegend nur im Rahmen der übrigen formellen
Vorhalte verwiesen und sie wird bezeichnenderweise auch nicht begrün-
det. In diesem Rahmen kommt ihr keine eigenständige Bedeutung zu, und
sie ist ebenfalls offensichtlich unbegründet.
E-7350/2018
Seite 9
4.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist folglich abzuwei-
sen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit noch an die Asylrelevanz als genügend. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich.
Sie erwog zunächst bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im We-
sentlichen, es scheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer sich
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Seite 10
nach der Zerstörung seiner Werkstatt gefürchtet habe, die Polizei zu infor-
mieren, obwohl er zuvor – trotz Drohungen seines Kunden und im Wissen,
dass dieser in Kenntnis seiner Arbeiten für Angehörige der LTTE gewesen
sei – eine Anzeige gegen ihn eingereicht habe. Darüber hinaus bestärke
sich der Zweifel an seinen Aussagen, weil er offenbar keine Kopie der An-
zeige erhalten habe. Sodann seien seine Aussagen zu den Hausbesuchen
knapp und oberflächlich ausgefallen. Zudem sei erstaunlich, dass er be-
treffend des Besuchs, anlässlich dessen seine Ehefrau mit den Personen
gesprochen habe, Angaben zu ihrem Erscheinungsbild gemacht habe, ob-
wohl er die Männer angeblich nicht gesehen habe. Schliesslich habe er die
Zerstörung seiner Werkstatt an der BzP mit keinem Wort erwähnt, obschon
er diese und die mutmasslich daraus resultierenden Nachteile in der Anhö-
rung als Hauptvorbringen geltend gemacht habe.
Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Hinblick auf
eine heutige Rückkehr nach Sri Lanka hielt das SEM insbesondere fest,
der Beschwerdeführer habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. All-
fällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren, wie seine
Arbeit als (…) für die LTTE, hätten also kein Verfolgungsinteresse seitens
der sri-lankischen Behörden ausgelöst, vielmehr habe der Beschwerdefüh-
rer nach Kriegsende noch (…) Jahre lang in Sri Lanka gelebt. Aufgrund der
Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter
Weise verfolgt werden sollte.
6.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, dass er anlässlich der BzP die Zerstörung seines Geschäfts noch
nicht erwähnt habe, könne ihm aus formellen Gründen nicht entgegenge-
halten werden. Es sei zudem nachvollziehbar, dass er die Polizei nicht über
die Zerstörung seiner Werkstatt informiert habe, denn im Zeitpunkt der An-
zeige wegen der nicht bezahlten Rechnung, habe er nicht gedacht, dass
ihm dadurch seine LTTE-Vergangenheit zum Verhängnis werde. Sodann
hätten sich die Geschehnisse mehr als zwei Jahre vor der Anhörung ereig-
net, weshalb er die Hausbesuche nicht detailliert habe widergeben können.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm eine asylrelevante Ver-
folgung. Indem er für die LTTE aktiv gewesen sei und über Handwerker-
wissen verfüge, gehöre er zu den Personen, bei welchen die sri-lankischen
Behörden eine Gefahr für die nach dem Krieg wiederaufgenommene Ein-
heit des Landes sähen; damit hätten sie ein Interesse an seiner Beseiti-
gung. Dass er bis zur Ausreise nicht verhaftet beziehungsweise beseitigt
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Seite 11
worden sei, sei nur dem Zufall zu verdanken. Der Staatsapparat habe zwar
Kenntnis von seiner Tätigkeit für die LTTE gehabt, doch seien damals nicht
alle Beweismittel vorhanden gewesen, um gegen ihn vorzugehen.
7.
Die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
weder glaubhaft noch asylrelevant, ist offensichtlich richtig.
7.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner ersten Ausreise
(…) nach D._______ betrifft, so ist weder erkennbar, dass er wegen der
Essensabgaben seiner Familie zwischen (…) noch aufgrund seines Vorge-
setzten H._______ beziehungsweise der Tätigkeiten von dessen (…) für
die LTTE in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Insbe-
sondere vermochte er seine Ausführung, auch er selbst sei damals gesucht
worden (vgl. A15 F51), in keiner Weise zu konkretisieren. Auch den Akten
sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Behörden ihn, insbeson-
dere aufgrund seiner Arbeit, den LTTE zugeordnet hätten. Darüber hinaus
sprechen der offenbar problemlose Erhalt eines authentischen Reisepas-
ses sowie die legale Ausreise gegen ein behördliches Interesse am Be-
schwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt. Auch für seine Wiedereinreise
nach Sri Lanka (…) machte der Beschwerdeführer sodann keine Probleme
seitens der Behörden geltend. Vielmehr gab er zu Protokoll, bis (…) ausser
einigen Vorfällen mit Soldaten, die ihre Rechnungen nicht hätten bezahlen
wollen, was einmal auch zu einer Verletzung mit (…) angeführt habe, keine
Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A15 F64 ff.). Zwar ist nicht ganz
auszuschliessen, dass die Soldaten die Arbeiten aus diskriminierenden
Gründen nicht bezahlen wollten, Asylrelevanz kommt diesen Vorfällen al-
lerdings deshalb noch nicht zu.
7.2 Bezüglich der unmittelbaren Ausreisegründe vermag der Beschwerde-
führer mit der geschilderten angeblichen Bedrohungslage (…) ebenfalls
keine asylrelevante Verfolgungsgefahr darzutun. Zum einen hat das SEM
diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass sich in den Vorbringen,
wonach seine Werkstatt zerstört und er mehrfach, wohl durch Angehörige
des CID, gesucht worden sei, diverse Ungereimtheiten ergeben hatten (vgl.
Verfügung S. 3 f.). Insbesondere aber konnte der Beschwerdeführer zum
anderen auch nicht glaubhaft machen, dass es sich bei den Schwierigkei-
ten mit I._______ um etwas anderes als einen privaten Geschäftskonflikt
gehandelt habe. So wusste er anlässlich der BzP noch nicht, wer ihn im
Jahr (…) zu Hause gesucht habe (vgl. A4 Ziff. 7.01 f.) und auch der Hinweis
in der Anhörung, hinter den Besuchen durch unbekannte Personen stecke
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Seite 12
das CID, gründet auf einer reinen Vermutung (vgl. A15 F20). Zudem ver-
mochte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise zu erklären, wie
I._______ überhaupt habe wissen können, dass er je für die LTTE Arbeiten
ausgeführt habe (vgl. A15 F63). Dass er nun auf Beschwerdestufe plötzlich
geltend macht, seine Werkstatt sei durch den Staatsapparat komplett zer-
stört worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 9), ist ausserdem mit der an der
Anhörung geäusserten Vermutung, I._______ stecke dahinter (vgl. A15
F74), nicht vereinbar, zumal er nicht erklärt, weshalb er diese Gewissheit
nun plötzlich habe. Der Beschwerdeführer führte darüber hinaus aus,
nachdem er im (…) das zweite Mal zu Hause gesucht worden sei, habe er
noch bis im (…) im Heimatland gelebt und während dieser Zeit erneut ver-
sucht, das Geld bei seinem Schuldner einzutreiben. Sodann habe er wei-
tere Aufträge für sein Geschäft erledigt (vgl. A15 F101 und F106 f.), was
beides sowohl gegen eine subjektive als auch gegen eine objektive Furcht
vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im damaligen Zeitpunkt
spricht. Dies wird bestätigt durch die problemlose Ausreise mit dem eige-
nen Reisepass (vgl. insb. A15 F146 ff.).
Hinsichtlich der Streitigkeit mit I._______, konnte sich der Beschwerdefüh-
rer im Übrigen bereits in der Vergangenheit an die Polizei wenden, welche
ihm auch geholfen habe (vgl. A15 F50). Es sind keine Gründe ersichtlich,
weshalb sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht auch in Zukunft an
die sri-lankischen Behörden richten könnte. Auch bei umfänglicher Prüfung
der Akten erweist sich im Übrigen die Begründung für die Abweisung des
Beweisantrages in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 als zutref-
fend, zumal selbst bei vollem Beweis der Anzeige bei der Polizei durch den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten mit
I._______ keine andere Beurteilung resultiert.
Dem Beschwerdeführer gelingt es somit insgesamt nicht, eine Verfolgung
für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr (…) glaubhaft zu
machen. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern,
denn auch wenn darauf tatsächlich die zerstörte Werkstatt zu sehen ist, so
ist nach dem Gesagten damit nicht dargetan, dass die Zerstörung seitens
der sri-lankischen Behörden erfolgt ist.
7.3 Es ist aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer heutigen Rückkehr in
sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
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Seite 13
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine eingehende Analyse der Situation von Rückkehren-
den nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl.
a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3, E. 8.5.1 und E. 8.5.5). Diese Beurteilung im Refe-
renzurteil des BVGer (vgl. a.a.O.) gilt nach wie vor (vgl. u.a. Urteil des
BVGer E- 2294/2016 vom 19. Dezember 2018 E. 5.1 m.w.H.). Nach heuti-
ger Einschätzung ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Feb-
ruar 2018 an der im genannten Referenzurteil dargelegten Gefährdungssi-
tuation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen nichts in grundsätz-
licher Weise; dies gilt auch für die weiteren Ereignisse im vergangenen
Jahr (vgl. das bereits zitierte Urteil D-5593/2018 E. 6.8). Im Übrigen ist Ma-
hinda Rajapaksa am 15. Dezember 2018 wieder zurückgetreten (vgl. Neue
Zürcher Zeitung: Sri Lankas neuer Premierminister zurückgetreten, 15. De-
zember 2018,
minister-zurueckgetreten-ld.1445101>, abgerufen am 22. Februar 2019).
7.3.2 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer für den Zeit-
punkt der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht im Zusam-
menhang mit seinen (…)arbeiten für die LTTE glaubhaft machen. Auch sind
keine anderen Gründe ersichtlich, die annehmen lassen, die sri-lankischen
Behörden kämen zur Einschätzung, er würde den tamilischen Separatis-
mus wiederaufleben lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefähr-
den. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vo-
rinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Seine pauschalen Vorbrin-
gen, er sei bis vier Monate nach der Ausreise gesucht worden (vgl. A15
F19) respektive in der Beschwerdeeingabe, er werde seit seiner Ausreise
behördlich gesucht (Beschwerde S. 16), vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Auch alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund (…)
Landesabwesenheit oder der (…) ergibt sich – entgegen seiner Auffassung
– keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung im Falle der Rückkehr.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
Es kann ergänzend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
(vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1) und auch auf die Erwägungen zur
E-7350/2018
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Beurteilung der Prozesschancen in der Zwischenverfügung vom 16. Ja-
nuar 2019 verwiesen werden. Weder die Vorbringen in der Beschwerde
noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung et-
was zu ändern.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
E-7350/2018
Seite 15
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124 –
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen
Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dä-
nemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark,
Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt
in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr.
44114/14). Dabei unterstreicht auch er, dass nicht in genereller Weise da-
von auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten
müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem-
selben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka dro-
hen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge-
nannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgehen würden.
E-7350/2018
Seite 16
9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
demzufolge als zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits mehrfach
zitierten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht
seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach
der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.
9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______, Nordpro-
vinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Sein Einwand, die Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei pauschal erfolgt,
kann wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. 4.3.3), offensichtlich nicht gelten.
Wie das SEM zu Recht ausführte, ist der Beschwerdeführer gesund (vgl.
A4 Ziff. 8.02), verfügt über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in
seinem Heimatstaat (vgl. A4 Ziff. 3.01) sowie über eine langjährige Berufs-
erfahrung als (…) (vgl. A4 Ziff. 1.17.05). Auch für den Fall, dass seine
Werkstatt tatsächlich – von privaten Personen – zerstört worden ist, kann
davon ausgegangen werden, er sei in der Lage, sich wieder eine wirtschaft-
liche Existenz aufzubauen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt auch als zumut-
bar.
9.4 Der Vollzug ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Be-
schwerdeführer hat seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gege-
ben, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshin-
dernis ersichtlich ist, wobei es ihm ohnehin obliegen würde, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12).
E-7350/2018
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9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist
(Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
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