Abtei lung V
E-7351/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2007 i.S.
Wegweisungsvollzug / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7351/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ein ethnischer Hazara aus der Provinz
B._______(im Hazarajat) verliess gemäss seinen Angaben etwa im
Jahr 2004 sein Heimatland, um sich (ins Ausland) zu begeben,
(welches) er nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt über die Türkei
verlassen habe, um am 4. August 2006 in die Schweiz einzureisen, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein
Asylgesuch stellte.
Am 10. August 2006 wurde er dort summarisch zu seiner Person und
zu seinem Asylgesuch befragt und am 14. September 2006 von der
zuständigen kantonalen Stelle eingehend angehört.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater
sei etwa sechs Monate vor seiner Ausreise von einem Gläubiger
ehemaliger Bezirksgouverneur zur Zeit der Talibanherrschaft
getötet worden und seine Mutter sei etwa drei Monate später bei einer
Totgeburt ihres Kindes gestorben. Er habe daraufhin für den Gläubiger
seines Vaters als Hirte gearbeitet. Eines Tages habe er anlässlich
eines Streites mit dem Sohn seines Arbeitgebers diesen mit einem
Stein am Kopf getroffen, worauf dieser hingefallen sei. Aus Schrecken
sei er weggerannt und habe sich (ins Ausland) begeben. Dort sei er
einem Arbeitgeber begegnet, der ihm versprochen habe, ihm nach
zweijähriger Arbeit zur Ausreise zu verhelfen, was er eingehalten
habe.
B.
Das Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 ab, verbunden
mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs.
Dabei erachtete es die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers we-
der als glaubhaft noch mangels zeitlichem Kausalzusammenhang als
asylrelevant, sowie den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2007 (Poststem-
pel: 30. Oktober 2007) erhob der Beschwerdeführer - soweit den Voll-
zug betreffend - Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und
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beantragte, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Als Begründung wird der
BFM-Lageeinschätzung betreffend Afghanistan entgegengehalten,
diese sei konträr zur geltenden Rechtsprechung. Aufgrund dieser
dürfte eine Wegweisung nämlich bereits alleine aufgrund der
Herkunftsprovinz welche vom BFM nicht angezweifelt worden sei
offensichtlich nicht zumutbar sein. Auf die weitere Begründung wird
soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 hiess das Gericht das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2007 hielt das BFM an
seiner Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlas-
sung ist dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht
worden.
F.
Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 21. November 2007 eine detaillierte Kostennote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021], sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören Entscheide des BFM
gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 14. November 2007 ist dem
Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Angesichts des Verfahrensausganges kann auf eine vorgängige
Unterbreitung zur Stellungnahme verzichtet und die Vernehmlassung
mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis gebracht werden (vgl.
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
4.
Die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft
erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist so-
mit nur die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar erklärt hat.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
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Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die asylrechtlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen ge-
geben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Da sich der Voll-
zug der Wegweisung im vorliegenden Fall - wie nachstehend aufge-
zeigt - als unzumutbar erweist, erübrigt sich demnach eine weiter ge-
hende Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit.
5.2 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG wird auf den Vollzug der Wegwei-
sung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betrof-
fene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefähr-
dung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Ge-
fahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
5.3 In ihrem unter Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 publizierten Urteil
nahm die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem
Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebe-
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urteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusam-
menfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Weg-
weisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen
seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu ver-
zeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fal-
len die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhs-
han, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht
zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl.
EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193), sowie die Provinz Herat im Westen
des Landes. Der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als
zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammten oder dort
über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügten und für
die das Existenzminimum und die Wohnsituation gesichert seien (vgl.
EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die ent-
sprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. Die Si-
tuation insbesondere in Kabul ist, geprägt durch den Zustrom interner
Flüchtlinge, nach wie vor sehr angespannt. Es mangelt an Wohnraum,
Arbeitsplätzen und medizinischer Versorgung; staatliche oder
internationale Hilfe kann nur eingeschränkt geleistet werden. Wer nicht
auf familiäre oder andere soziale Schutzmechanismen zurückgreifen
kann, dem ist die erfolgreiche Reintegration praktisch verwehrt. Die
generelle Situation in Afghanistan kann sodann aktuell nicht als we-
sentlich verbessert bezeichnet werden. So haben zwar die NATO-Trup-
pen am 6. März 2007 eine breit angelegte Frühlingsoffensive eingelei-
tet, deren unmittelbares Ziel die Verbesserung der Sicherheitslage sei,
aber es kommt weiterhin regelmässig zu gewaltsamen Zwischenfällen,
denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer fallen; so ereigneten sich Ende
April 2007 etwa im bisher ruhigen Westen des Landes heftige Kämpfe
(vgl. auch ICG, Afghanistan's Endangered Compact, Asia Briefing Nr.
59, 29. Januar 2007).
5.3.1 Der Beschwerdeführer ist ein ethnischer Hazara aus der Provinz
B._______, welche zum Hazarajat gehört. In seiner
Beschwerdeeingabe weist er zutreffend darauf hin, dass das BFM in
der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte Herkunft nicht in
Frage gestellt habe; auch in der Vernehmlassung führt das BFM keine
entsprechenden Zweifel an. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen
Anlass, an den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine
Herkunft zu zweifeln.
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5.3.2 Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer wegen Unzu-
mutbarkeit nicht in seine Heimatprovinz zurückgeführt werden kann.
Es stellt sich somit die Frage, ob ihm eine Aufenthaltsalternative in ei-
nem anderen Landesteil Afghanistans offen steht. Die Anerkennung ei-
ner zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus
B.______ (im Hazarajat) stammenden Asylsuchenden nach Kabul
oder in eine gemäss EMARK 2006 Nr. 9 als relativ stabil zu
bezeichnende Provinz Afghanistans setzt insbesondere die Existenz
eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine
gesicherte Wohnsituation an diesem Ort voraus (vgl. EMARK 2006 Nr.
9 E. 7.8.; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193). Den Akten zufolge kann
vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in einer anderen Provinz Afghanistans über ein
tragfähiges Verwandtschaftsnetz und eine gesicherte Wohnsituation im
Sinne der ARK-Rechtsprechung verfügt.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Afghanistan im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumut-
bar zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise
auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6
ANAG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme erfüllt.
5.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2007
hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Das BFM ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG).
6.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwen-
digen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
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6.3 In der vom Rechtsvertreter am 21. November 2007 eingereichten
Kostennote wird ein Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren von
Fr. 925.- ausgewiesen, der als angemessen gelten kann. Die
Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 925.-- (inkl.
Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
11. Oktober 2007 wird teilweise soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5
betreffend aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwer-
deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädi-
gung von Fr. 925.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Vernehmlassung des BFM vom 14. November 2007 in Kopie)
- die Vorinstanz (per Kurier) mit den Akten N _______ unter Hinweis
auf Dispositiv-Ziff. 1, in Kopie
- (kantonales Amt)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima
Versand:
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