B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7351/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Hazara, geboren in B._______ (Distrikt
C._______ in der afghanischen Provinz Bamiyan) eigenen Angaben zu-
folge am 28. Januar 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er am 2. Februar 2016 summarisch (Befragung zur Person, BzP) so-
wie am 28. Februar 2018 und 8. Mai 2018 (Fortsetzung) jeweils ausführlich
zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, als er vier
Jahre alt gewesen sei, hätten die Taliban versehentlich – diese hätten es
auf einen Onkel väterlicherseits, einen schiitischen Geistlichen, abgesehen
gehabt – seinen Vater getötet (vgl. Protokoll A14/20 F/A 41),
dass er mit seiner Familie und dem Onkel kurz darauf in den Iran aus-
gereist und fortan in D._______ gelebt, dort während (…) Jahren die
Schule besucht, anschliessend verschiedene Arbeitstätigkeiten ausgeübt
und sich in dieser Zeit auch verlobt habe,
dass er über eine iranische Aufenthaltsbewilligung (Amayesh-Karte) ver-
fügt habe, die ihm aber ungefähr im Jahr 2014 bei einer Kontrolle von der
iranischen Polizei abgenommen und zerschnitten worden sei,
dass er sich in der Folge erfolglos um den Erhalt einer neuen Amayesh-
Karte bemüht habe und die iranischen Behörden ihn aufgefordert hätten,
er solle nach Syrien in den Krieg ziehen, dann erhalte er eine Aufenthalts-
bewilligung und einen Reisepass,
dass auch der Onkel ihn in diesem Sinn unter Druck gesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer sich deshalb nach F._______ begeben und
dort auf verschiedenen Baustellen gearbeitet und in der Wohnung von Kol-
legen respektive auf den Baustellen übernachtet habe (vgl. Protokoll A4/14
F/A2.02; Protokoll A14/20 F/A34),
dass die iranischen Behörden ihn im Winter 2014/15 aufgegriffen und nach
Afghanistan deportiert hätten,
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dass er sich einen Tag lang in E._______ bei einem Freund aufgehalten
und anschliessend illegal in den Iran zurückgekehrt sei, wobei er auf der
Rückreise von Taliban geschlagen worden sei,
dass er nach der Wiedereinreise in den Iran insgesamt noch etwa ein Jahr
und acht Monate lang in diesem Land geblieben sei und zwar zunächst in
F._______ bei seiner Schwester und anschliessend in D._______ gelebt
habe (vgl. Protokoll A14/20 F/A 37),
dass er im Iran über armenische Arbeitskollegen mit dem Christentum in
Berührung gekommen sei, was sein Interesse an dieser Religion geweckt
habe,
dass der Onkel und weitere Personen ihm abgeraten hätten, Fragen zum
Christentum und zum Islam zu stellen, respektive der Onkel ihm gesagt
habe, er soll nicht zum Christentum, sondern zum Islam Fragen stellen,
dass er ein von einem iranischen Kollegen erhaltenes Kreuz bei seiner
Schwester aufgestellt habe und der Onkel dies gesehen und das Kreuz
wütend zerbrochen habe,
dass er sich mangels Aufenthaltsbewilligung im Iran, vor dem Hintergrund
einer weiteren behördlichen Aufforderung, in Syrien zu kämpfen, sowie aus
Angst vor erneuter Rückschaffung nach Afghanistan letztlich zur Ausreise
entschieden habe,
dass er insbesondere aufgrund seiner Ethnie in Afghanistan befürchtet
habe, von den Taliban getötet zu werden, dort ausserdem eine unsichere
Situation herrsche,
dass er den Iran zudem auch deswegen verlassen habe, weil er seitens
des Onkels unter Druck gesetzt und zum Kämpfen in Syrien aufgefordert
worden sei,
dass er sich kurz nach seiner Einreise in die Schweiz intensiv mit dem
christlichen Glauben befasst habe und in der Folge zum Christentum kon-
vertiert sei,
dass er dies seiner (Ex-)Verlobten mitgeteilt habe und diese ihn vergeblich
zur Rückkehr zum Islam habe bewegen wollen, weshalb sie die Verlobung
aufgelöst habe,
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dass die (Ex-)Verlobte zudem das familiäre Umfeld des Beschwerde-
führers von seiner Konversion ins Bild gesetzt habe,
dass der Onkel den Beschwerdeführer in der Folge als Schande für die
Familie bezeichnet und ihm mit dem Tod bedroht habe,
dass der Beschwerdeführer etwa ab (…) 2017 während rund zweier Mo-
nate wegen eines defekten Mobiltelefons keinen Kontakt mit der Mutter
habe pflegen können und der Onkel dies ausgenutzt und der Mutter erklärt
habe, er (Beschwerdeführer) sei in der Schweiz tödlich verunfallt,
dass deswegen im (…) 2017 im Iran eine Trauerfeier für ihn veranstaltet
worden sei,
dass inzwischen ausser der Mutter alle Familienangehörigen den Kontakt
zu ihm abgebrochen hätten,
dass der Onkel inzwischen nach Afghanistan zurückgekehrt sei, weil er we-
gen der Konversion des Neffen sein eigenes Ansehen als schiitischer
Geistlicher als beschädigt erachtet habe,
dass er den christlichen Glauben in der Schweiz praktiziere, jeden Sonntag
den Gottesdienst besuche und anschliessend Religionsunterricht erhalte,
dass er regelmässig an (in seiner Muttersprache durchgeführten) Bibel-
Hauskreisen teilnehme und auch bereits einige christliche Lager und Ver-
anstaltungen besucht habe,
dass er am (…) 2018 in einer evangelischen Freikirche im Beisein seiner
katholischen Pfarrerin getauft worden sei, am (…) 2018 seine Firmung
stattgefunden habe und er in die christ-katholische Kirchgemeinde aufge-
nommen worden sei,
dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum für den Fall einer
Rückkehr nach Afghanistan befürchten müsse, vom Onkel getötet zu wer-
den,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen mehrere Beweis-
mittel zu den Akten reichte (Kopie der iranischen Aufenthaltsbewilligung
der Mutter, drei Fotografien seiner Trauerfeier im Iran, ein Bestätigungs-
schreiben der Leiterin der Bibelgruppe vom (…) 2018, eine Bestätigung der
Pfarrerin der christ-katholischen Kirchgemeinde E._______ vom (…) 2018,
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sieben Fotografien seiner Taufe, die Taufurkunde der evangelischen Frei-
kirche "F._______" vom (…) 2018, Aufnahmeformular für die christ-katho-
lische Kirche vom (…) 2018, "Eingliederung in die Kirche" mit Firmdatum
der christ-katholischen Kirche Schweiz vom (…) 2018),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
29. November 2018 – eröffnet am 1. Dezember 2018 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte, jedoch zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs gleichzeitig die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass das SEM in seiner ausführlichen Begründung im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe sowohl hinsichtlich der Funktion des
Onkels als schiitischer Geistlicher als auch bezüglich der von diesem Onkel
ausgehenden Bedrohung widersprüchliche, vage und unplausible Anga-
ben gemacht,
dass der Beschwerdeführer die seit seiner Einreise in die Schweiz gepfleg-
ten Kontakte mit diesem besagten Onkel betreffend Zeitpunkt und Um-
stand widersprüchlich dargelegt habe und auf Vorhalt hin diese Ungereimt-
heiten nicht habe aufklären können,
dass auch die Schilderungen nicht glaubhaft seien, wie er seine (Ex-)
Verlobte über seine Konversion zum Christentum unterrichtet haben wolle,
dass ferner nicht logisch sei, dass der Onkel nach etwa achtzehn Jahren
Aufenthalt im Iran wegen der Konversion des Beschwerdeführers nach
Afghanistan zurückgekehrt sein und wiederum dort Wohnsitz genommen
haben solle,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, eine aus
seiner Glaubenskonversion in der Schweiz resultierende konkrete Verfol-
gung respektive Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen, derent-
wegen er bei einer Rückkehr nach Afghanistan flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung befürchten müsste,
dass, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit, gemäss gefestigter Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Afghanistan nicht von einer
allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden
Verfolgungssituation im Sinn einer Kollektivverfolgung auszugehen sei und
sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung ergebe, zumal – abgesehen vom Onkel, dessen
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Rückkehr nach Afghanistan allerdings unglaubhaft sei – die Familien-
angehörigen im Iran wohnhaft seien,
dass demnach nicht ersichtlich sei, dass Personen in Afghanistan oder der
afghanische Staat selber von der Konversion erfahren haben sollten,
dass die eingereichten Fotografien der Taufe in der Schweiz aufzeigen wür-
den, dass diese in einem geschlossenen Raum und nur im Beisein von
wenigen Personen stattgefunden habe und nicht anzunehmen sei, diese
würden die Konversion in Afghanistan bekannt machen,
dass sich auch aus den übrigen Akten keine Hinweise auf exponierende
Glaubensbezeugungen in der Schweiz ergebe, vielmehr von einer diskret
gelebten Glaubensüberzeugung auszugehen sei, was dem Beschwerde-
führer auch weiterhin zuzumuten sei,
dass die geltend gemachten Nachteile, die er als afghanischer Staatsan-
gehöriger im Iran habe erdulden müssen, sich auf einen Drittstaat beziehen
würden und nicht im Heimatstaat Afghanistan geschehen seien,
dass die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) "im Land, in dem
sie zuletzt wohnten" sich gemäss Rechtsprechung auf staatenlose Perso-
nen beziehe, weshalb die Vorbringen bezüglich des Iran asylrechtlich nicht
in Betracht gezogen werden könnten,
dass die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und die Angst, bei einer
Rückkehr als Hazara von den Taliban getötet zu werden, gemäss konstan-
ter Praxis in asylrechtlicher Hinsicht keine Wirksamkeit entfalte, zumal
diese Nachteile in der schlechten Sicherheitslage im Heimatstaat gründen
würden und grosse Teile der Bevölkerung davon in ähnlicher Weise betrof-
fen seien,
dass dies auch für die vom Beschwerdeführer geschilderten Schläge gelte,
die er auf seinem Rückreiseweg von Afghanistan in den Iran angeblich von
den Taliban habe einstecken müssen,
dass die nunmehr etwa achtzehn Jahre zurückliegende Tötung des Vaters
im heutigen Zeitpunkt nicht darauf schliessen lasse, dem Beschwerdefüh-
rer würde daraus im Fall einer Rückkehr eine konkrete Gefahr drohen,
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dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf gezielt gegen
den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem der
in Art. 3 AsylG genannten Gründe hinweisen würden,
dass an dieser Einschätzung die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
Ethnie der Hazara nichts ändere, zumal auch eine an diese Ethnie anknüp-
fende Verfolgungssituation im Sinn einer Kollektivverfolgung gemäss
Rechtsprechung nicht gegeben sei und mit anderen Worten nicht von einer
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan allein wegen
der Zugehörigkeit zu dieser Ethnie auszugehen sei,
dass insgesamt die Vorbringen damit weder als asylrelevant im Sinn von
Art. 3 AsylG noch glaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG zu beurteilen seien,
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft damit nicht erfülle und
sein Asylgesuch folglich abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die negative Verfügung des SEM vom 29. November
2018 sei bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Abwei-
sung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung (Dispositivzif-
fern 1–3) aufzuheben, es sei die "Unzulässigkeit der Wegweisungshinder-
nisse" festzustellen und der Beschwerdeführer sei als Folge davon als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bean-
tragt wurden,
dass zum Beleg der Fürsorgeabhängigkeit eine entsprechende Bestäti-
gung vom 13. Dezember 2018 zu den Akten gereicht wurde,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass das Gericht am 27. Dezember 2018 den Eingang des Rechtsmittels
bestätigte,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die eigentliche Ablehnung des Asylgesuchs vom Beschwerdeführer
nicht kritisiert respektive im Rechtsmittel kein Antrag auf Asylgewährung
gestellt – sondern nur die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt –
worden ist, womit dieser Punkt der angefochtenen Verfügung mit Ablauf
der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist,
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dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass im Rechtsmittel einleitend der Sachverhalt dargestellt und vorweg
festgehalten wird, die Fluchtgründe und die Probleme im Iran würden mit
der vorliegenden Beschwerde nicht weiter thematisiert,
dass jedoch gerügt werde, dass das SEM die Konvertierung des Be-
schwerdeführers und die damit verbundenen ernsthaften Nachteile, die
ihm in Afghanistan drohen würden, ungenügend berücksichtigt und nicht
gebührend eingeschätzt habe,
dass zu überprüfen sei, ob die Konvertierung des Beschwerdeführers zum
Christentum und sein Abfallen vom Islam subjektive Nachfluchtgründe dar-
stellen und zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen würden,
dass dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen sei, dass der Beschwerde-
führer ein aktives Mitglied der christlichen Gemeinde sei, und aus dieser
Niederschrift auch seine Probleme mit dem Islam genügend zum Ausdruck
kommen und seine Apostasie begründen würden,
dass gemäss verschiedenen internationalen Berichten (vgl. Beschwerde
S. 8 f.) Personen, deren Abwendung vom Islam entdeckt würden, in Afgha-
nistan mit erheblicher Wahrscheinlicher sowohl staatliche als auch nicht-
staatliche Verfolgung drohe, die bis zur extralegalen Hinrichtung oder einer
förmlichen Verurteilung zum Tod führen könne,
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dass die afghanische Gesellschaft zudem von einem ausserordentlichen
Ehrenkodex geprägt sei, der Ehre der Familie und des Clans herausra-
gende Bedeutung zukomme und die Abwendung vom Islam als eines der
schwersten "Verbrechen" gelte, das mit dem Tod bestraft werden müsse,
und als Schande für die ganze Familie gelte,
dass der Beschwerdeführer wegen seiner Bekehrung zum Christentum in
der Schweiz von Landsleuten belästigt und bedroht worden sei, sein Onkel
sogar seinen Tod im Iran vorgetäuscht habe, mithin davon auszugehen sei,
dass seine Apostasie dem Umfeld bekannt geworden sei,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund objektiv begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe, weil er seinen neuen Glauben we-
der widerrufen noch verheimlichen oder verleugnen wolle,
dass ihm daher nebst staatlicher auch von privaten Dritten Nachteile dro-
hen würden und ihm in Afghanistan keine sicheren innerstaatlichen Schutz-
alternativen offenstehen würden,
dass damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Glaub-
haftmachung erfüllt seien, der Vollzug der Wegweisung aufgrund völker-
rechtlicher Verpflichtungen und drohender Verletzung des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulement unzulässig sei,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das
SEM mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt
ist, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anfor-
derungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen,
und die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht
zu beanstanden sind,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Be-
trachtungsweise führen, zumal darin nicht überzeugend dargelegt wird, in-
wiefern die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt nicht genügend berück-
sichtigt respektive eingeschätzt und gewürdigt haben soll, und solches
auch nicht aus den Akten hervorgeht,
dass der Hinweis in der Beschwerde, es werde darauf verzichtet , die vom
Beschwerdeführer erwähnten Probleme im Iran mit der vorliegenden Be-
schwerde erneut zu thematisieren, als Akzeptieren der diesbezüglichen
Rechtsauffassung zu beurteilen ist,
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dass sich die Vorinstanz – entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung – mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Beschwerde-
führer aufgrund seines Wechsels zum christlichen Glauben im Fall einer
Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete Verfolgung respektive Gefähr-
dung befürchten müsste (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.),
dass die Vorinstanz dabei insbesondere die Schilderungen als unglaubhaft
beurteilt hat, wie die frühere Verlobte und das familiäre Umfeld von seiner
Konversion erfahren haben sollen,
dass auch für das Gericht schwer nachvollziehbar ist, dass der Beschwer-
deführer im Iran seine Verlobte respektive religiös angetraute Frau nie auch
nur ansatzweise über sein Interesse am Christentum (das er bereits im Iran
gehabt habe) informiert haben will, zumal er sie andererseits bereits zwei
Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz vom Glaubenswechsel in
Kenntnis gesetzt habe und dies damit begründet, als Ehepaar verheimliche
man nichts voreinander (vgl. Protokoll A14/20 F/A 11; Protokoll A17/18 F/A
86, 88–90),
dass auch die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zu-
sammenhang in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht unplausibel und nicht
stimmig ausgefallen sind,
dass namentlich die in diesem Kontext stehenden Kontakte mit dem be-
sagten Onkel widersprüchlich ausgefallen sind, wie die Vorinstanz in ihrer
Verfügung vom 29. November 2018 (S. 5) detailliert auflistet,
dass namentlich aus den Anhörungsprotokollen A14/20 und 17/18 ersicht-
lich wird, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich der weiteren Kontakte
zur Verlobten, deren Vater und seiner Mutter sowie das Verhalten dieser
Personen und der Folgen seines angeblich bekannt gewordenen Abfallens
vom Islam wiederholt in zeitlich und inhaltlich abweichenden Versionen ge-
schildert hat,
dass sich verschiedene weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers finden, er beispielsweise unvereinbar angegeben hat, der
Onkel sei ein schiitischer Geistlicher und habe im Iran eine Moschee gelei-
tet respektive der Onkel habe gepredigt und die religiöse Schule besucht,
welche Funktion dieser genau innegehabt habe, wisse er nicht (vgl. Proto-
koll A14/20 F/A 46 und 69 f.), respektive der Onkel sei in mehreren Mo-
scheen zum Predigen oder Beten gewesen (vgl. Protokoll A17/18 F/A 96),
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dass ausserdem festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer diesen, ge-
mäss den ausführlichen Anhörungen offenbar für seine Fluchtgründe eine
zentrale Rolle spielenden Onkel – der ihn nachhaltig zum Kämpfen in Sy-
rien angehalten habe und ihn in Afghanistan zu töten versuchen würde
(vgl. a.a.O. F/A. 73 f.) – in der Erstbefragung zwar im Zusammenhang mit
verwandtschaftlichen Verhältnissen, jedoch ansonsten mit keinem Wort er-
wähnt hat (vgl. Protokoll A4/14 F/A 3.03),
dass es lebensfremd und unplausibel erscheint, dass der Onkel ihn im Iran
– unabhängig von der Glaubenskonversion – stets und nachhaltig unter
Druck gesetzt haben und es bereits zu diversen Diskussionen und Dispu-
ten bezüglich des Glaubens gekommen sein soll (vgl. Protokoll A14/20
F/A 67 ff; Protokoll 17/18 F/A 90 ff.),
dass letztlich mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die angebliche Rück-
kehr des besagten Onkels nach Afghanistan wegen der Abwendung des
Beschwerdeführers vom Islam auch deshalb wenig plausibel erscheint,
weil dieser Onkel in Afghanistan einmal Ziel eines Mordanschlags gewesen
sein soll (dem damals versehentlich der Vater des Beschwerdeführers zum
Opfer gefallen sei),
dass das Gericht in Würdigung der gesamten Aktenlage immerhin zum
Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund entsprechender
Kontakte in der Schweiz wohl seinen islamischen Glauben abgelegt hat
und zum Christentum konvertiert ist, zumal dies durch die eingereichten
Unterlagen und Fotografien bestätigt wird,
dass der Beschwerdeführer nach dem zuvor Gesagten im Heimatstaat bis-
her keine erheblichen Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat,
dass begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3
Abs. 1 AsylG vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklichen (vgl. statt vieler etwa BVGE 2011/51 E. 6.1),
dass bei der Prüfung des Vorliegens einer begründeten Furcht vorab fest-
gehalten werden darf, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufgenommen ist und somit de facto in absehbarer Zukunft offensichtlich
nicht von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen
ist,
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dass sodann bei der hier interessierenden de jure-Betrachtung auf die kon-
stante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen ist, wonach
konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung unterliegen
und vielmehr eine individuelle Prüfung der Gefährdung in jedem Einzelfall
vorzunehmen ist (vgl. zuletzt etwa die Urteile D-7719/2015 vom 17. Feb-
ruar 2017 E. 7 und E-6342/2014 vom 21. April 2016 E. 4.2, je mit weiteren
Hinweisen auf die nicht-publizierte Praxis und auf die analoge Beurteilung
der Rechtslage durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen [UNHCR]),
dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
davon ausgegangen werden kann, sein Glaubenswechsel sei in Afghanis-
tan bekannt geworden, mithin schon vor diesem Hintergrund nicht von ei-
ner begründeten Furcht vor Verfolgung im (gänzlich hypothetischen) Fall
einer Rückkehr in den Heimatstaat ausgegangen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, eine aufgrund subjek-
tiver Nachfluchtgründe bestehende Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, und das Staatssekretariat die Flücht-
lingseigenschaft auch insoweit zu Recht verneint hat,
dass die bereits rechtskräftige Ablehnung des Asylgesuchs grundsätzlich
die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staats-
sekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 29. November 2018 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisge-
mäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Rechtsbegehren als
aussichtslos erweisen und folglich das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) daher dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: