Abtei lung V
E-735/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung
des BFM vom 15. Januar 2010 / N.(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-735/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. August
2009 aus Äthiopien ausreiste und am 14. August 2009 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Oktober 2009
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug
anordnete,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 20.
November 2009 an das BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte,
dass er darin um wiedererwägungsweise Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und eventualiter um wiedererwägungsweise
Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
ersuchte,
dass er weiter in verfahrensrechtlicher Hinsicht um aufschiebende
Wirkung des Gesuches und Verzicht auf einen Gebührenvorschuss im
Sinne von Art. 17 b Abs. 3 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2009, eröffnet am 16.
Dezember 2009, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens
abwies und gestützt auf Art. 17 b Abs. 3 Bst. a AsylG einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 29.
Dezember 2009, erhob,
dass es für den Fall der nicht fristgemässen Leistung des
Gebührenvorschusses einen Nichteintretensentscheid androhte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2010, eröffnet am 18.
Januar 2010, feststellte, der Gebührenvorschuss sei innert der
angesetzten Frist nicht einbezahlt worden,
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dass es aufgrund dieser Sachlage auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eintrat und die Verfügung vom 7. Oktober 2009 für rechtskräftig
und vollstreckbar erklärte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8.
Februar 2010 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
vom 15. Januar 2010 beantragte,
dass er weiter darum ersuchte, die Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie den Erlass eines superprovisorischen
Vollzugstopps ersuchte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerde eine Kopie des
Empfangsscheins des Originaleinzahlungsscheines des BFM beilegte,
welchem die Bezahlung des Gebührenvorschusses per 28. Dezember
2009 (Poststempel) zu entnehmen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wegen
Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet - die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass sie auf die Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Anordnung der vorläufigen Aufnahme demgegenüber nicht eintritt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend gezeigt wird, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörden mit Telefax
vom 12. Februar 2009 anwies, bis zum Eingang der Akten von
allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass das Bundesamt gemäss Art. 17 b Abs. 3 AsylG von einer ein
Wiedererwägungsgesuch stellenden Person einen Gebührenvorschuss
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erheben kann, wobei
es zu dessen Leistung eine angemessene Frist anzusetzen hat,
dass das BFM auf Gesuch hin auf einen Gebührenvorschuss
verzichten kann, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und
die Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b
Abs. 3 Bst. a i.V.m Abs. 2 AsylG),
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dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf
die Erhebung eines Gebührenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit
der Begehren abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist zu
Bezahlung dieses Kostenvorschusses bis zum 29. Dezember 2009
setzte,
dass angesichts der einwandfreien, gut lesbaren Kopie des im
Beschwerdeverfahren eingereichten Empfangsscheins, welcher als
Einzahlungsdatum der Fr. 600.- deutlich den 28. Dezember 2009
ausweist, von der Rechtzeitigkeit der Bezahlung des
Gebührenvorschusses auszugehen ist,
dass sich die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer habe
innert Frist den Gebührenvorschuss nicht einbezahlt, somit als
tatsachenwidrig erweist,
dass das BFM folglich zu Unrecht wegen nicht fristgemässer
Bezahlung dieses Vorschusses in Anwendung von Art. 17 b AsylG auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass die vorinstanzliche Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind,
dass die Gesuche um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (im
Sinne der Gewährung der aufschiebenden Wirkung) und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos geworden sind,
dass die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen ist, von Vollzugshandlungen weiterhin
abzusehen, bis das für die Fortsetzung des Verfahrens zuständige
BFM allenfalls eine gegenteilige Anordnung trifft,
dass einer obsiegenden Partei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen ist,
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dass der Rechtsvertreter am 23. Februar 2010 per Fax eine
Kostennote eingereicht hat,
dass in der Kostennote auch jener Aufwand, der im
Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz angefallen ist,
ausgewiesen wird,
dass dieser Aufwand indessen im vorliegenden Verfahren nicht zu
entschädigen und die Kostennote entsprechen zu kürzen ist,
dass für das Beschwerdeverfahren ein zeitlicher Aufwand von 3 ½
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Auslagen von
Fr. 7.-- ausgewiesen werden, was als angemessen und den
Bemessungsfaktoren der VGKE entsprechend qualifiziert werden
kann,
dass dem Beschwerdeführer daher eine vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung von Fr. 761.-- (inkl. MWSt) zuzusprechen ist.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 wird aufgehoben und die
Sache wird zwecks Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Der Wegweisungsvollzug wird im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme bis zum allfälligen Erlass einer gegenteiligen Anordnung
durch das BFM weiterhin ausgesetzt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 761.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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