B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7352/2014
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Gambia,
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im Februar 2014 und sei über B._______, C._______ und D._______
nach Italien gelangt, bevor er am 1. November 2014 illegal in die Schweiz
eingereist sei. Auf seiner Reise sei er in D._______ von Milizen festgenom-
men und (…) lang festgehalten worden, wobei man ihn auch gefoltert habe.
Nach der Flucht vor den Milizen sei er mit dem Schiff nach Italien gelangt,
wo er von der italienischen Küstenwache aufgenommen und registriert
worden sei. Ungefähr drei Wochen später sei er mit dem Zug in Richtung
Schweiz gefahren, wo er am 3. November 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl nachsuchte. Am 6. November 2014
erfolgte die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten SEM:
A3/12), wobei dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
gewährt wurde.
Zur Begründung seines Gesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen an, er habe in E._______ (Gambia) gesehen, wie Soldaten Zivilisten
getötet hätten, und sei als Augenzeuge deshalb gefährdet, weshalb er sein
Heimatland verlassen habe.
Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylver-
fahrens gab der Beschwerdeführer an, in Italien lebten viele Landsleute,
darunter habe er fünf oder sechs erkannt, die früher in Gambia Soldaten
gewesen seien. Da seine Landsleute ein Foto von ihm hätten, habe er
Angst, von ihnen getötet zu werden. Er fürchte sich zudem vor den (…)
Staatsangehörigen, die er in Italien gesehen habe. Die italienischen Behör-
den hätten ihm nicht geholfen und er habe in Italien kein Asylgesuch ge-
stellt.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, er
sei traumatisiert aufgrund dessen, was er in D._______ erlebt habe; dort
sei er selbst misshandelt und sechs seiner Freunde seien vor seinen Au-
gen umgebracht worden und er könne nachts nicht schlafen. In der
Schweiz habe er sich ins Spital begeben (was die Akten bestätigen, vgl.
A6/1) und die Ärzte hätten ihm gesagt, er leide aufgrund des Erlebten unter
Stress und sie hätten ihm Schlaftabletten gegeben.
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B.
Am 5. November 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf einen "Eurodac"-
Treffer vom 7. Oktober 2014 und Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen
blieb unbeantwortet.
Am 8. Dezember 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italieni-
schen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 5. Novem-
ber 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Be-
handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers; gleichzeitig ersuch-
ten sie um praktische Angaben zum Transfer.
C.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 – eröffnet am 10. Dezember 2014 –
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den
Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es verfügte gleich-
zeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zustän-
digkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens,
ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober
2014 in Italien um Asyl ersucht habe und die italienischen Behörden innert
der festgelegten Frist das Übernahmeersuchen nicht beantwortet hätten.
Es sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien, zumal er sich in Italien an die zuständigen Behörden wenden könne,
um die nötige Unterstützung zu erhalten und es sich bei diesem Staat um
einen schutzwilligen und schutzfähigen Rechtsstaat handle. Hinsichtlich
der gesundheitlichen Beschwerden hielt es fest, in Italien sei der Zugang
zu medizinischer Behandlung gewährleistet.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.
E-7352/2014
Seite 4
Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behör-
den Garantien für seinen Zugang zu einer adäquaten Unterkunft sowie me-
dizinischer Betreuung einzuholen. In formeller Hinsicht begehrte er, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren.
Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit sei-
nen gesundheitlichen Leiden und machte geltend, er sei verletzlich und auf
besonderen Schutz angewiesen, weshalb gemäss der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Urteil vom 4.
November 2014, Tarakhel gegen die Schweiz, Nr. 29217/12) die Vorinstanz
bei den italienischen Behörden geeignete Garantien einholen müsse, da-
mit er nach der Überstellung nach Italien Zugang zum Unterbringungssys-
tem habe, wobei ihm das rechtliche Gehör zu den eingeholten Garantien
zu gewähren sei. Er reichte zusammen mit seiner Beschwerde unter ande-
rem ein Formular betreffend einen Arztbesuch vom (…) ein, welchem unter
dem Titel Diagnose "pas de TBC, PTSD" zu entnehmen ist und worin an-
gegeben wird, es sei eine (…) Konsultation indiziert und es werde (…) ver-
schrieben. Am 22. Dezember 2014 reichte wurde ein Arztzeugnis der psy-
chiatrischen Dienste des Spitals (…) vom (…) zu den Akten gereicht, wel-
chem zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde und der Ver-
dacht auf (…) bestehe.
E.
Am 23. Dezember 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] den Voll-
zug der Überstellung nach Italien einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2014 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Vorbehalt einer gegebenenfalls späteren Än-
derung in seinen finanziellen Verhältnissen gut und verzichtete auf die Er-
hebung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwer-
deführer auf, einen präzisierten fachärztlichen Bericht, der sich zur Anam-
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nese, insbesondere aber zur definitiven Diagnose sowie indizierten Thera-
pie äussere, und eine Erklärung über die Entbindung der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
G.
Dr. med. G._______, Allgemeine Medizin FMH, reichte mit Eingabe vom 9.
Januar 2015 eine Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweige-
pflicht gegenüber den Asylbehörden sowie einen Bericht zum Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers ein, dem zu entnehmen ist, dass die-
ser stark an Flashbacks leide sowie an diffusen Schmerzen am ganzen
Körper, an Schlafstörungen und an Albträumen. Es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer an einer massiven seelischen Traumatisierung
leide, die dringend einer entsprechenden (…)therapie bedürfe, weshalb er
den Patienten an das psychiatrische Ambulatorium des (…) überwiesen
habe.
Die psychiatrischen Dienste (…), gelangten mit Schreiben vom 6. Januar
2015 ans Bundesverwaltungsgericht und führten aus, der Beschwerdefüh-
rer habe die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vorgewiesen und
es werde um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts
bis am 20. Januar 2014 (recte: 2015) ersucht.
Die Instruktionsrichterin hiess dieses Gesuch am 9. Januar 2015 in vollem
Umfang gut. Bis zum Urteildatum ging kein entsprechender ärztlicher Be-
richt ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zu-
stimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist aus-
zugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
– 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist der-
jenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
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anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Oktober 2014 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte.
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 5. November 2014
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dass Italien das Aufnahme-
gesuch erhalten hat, ergibt sich aus einer Empfangsbestätigung des elekt-
ronischen Posteingangs der zuständigen Dublin-Behörde Italiens, welche
ebenfalls vom 5. November 2014 datiert (vgl. A10/2). Nachdem die italieni-
schen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist von ihrer Zustim-
mung auszugehen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Das SEM hat Italien demnach unter dem Aspekt der Rangfolge der Krite-
rien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des
Beschwerdeführers erachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet die grund-
sätzliche Zuständigkeit Italiens denn auch nicht, bringt jedoch sinngemäss
vor, es lägen mit den dortigen Lebensbedingungen Überstellungshinder-
nisse respektive Gründe vor, die die Einholung von Garantien zu den Auf-
nahmebedingungen oder die Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwen-
dig machen würden.
E-7352/2014
Seite 8
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer
Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires
Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel
keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45).
Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung
einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen; falls die
Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden
und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklä-
ren (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31.
Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und es bestehen keine konkreten Hinweise
dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten würde.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien
systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
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Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde.
Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus dem Ende des letzten Jahres
ergangenen Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs.
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich
keine wesentlich andere Einschätzung.
4.2.2 Im vorliegenden Einzelfall sind den Akten keine Gründe für die An-
nahme zu entnehmen, Italien werde dem Beschwerdeführer kein ausrei-
chendes Asylverfahren zukommen lassen. Darüber hinaus ist insbeson-
dere nicht ersichtlich, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer
weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret darge-
tan, dass und inwiefern sich Italien in Bezug auf seine Person nicht an die
völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten habe oder im Falle der Über-
stellung nicht halten werde.
4.2.3 Bezüglich eines allfälligen Schutzes vor seinen Landsleuten, die frü-
her in Gambia Soldaten gewesen seien, und vor (…) Staatsangehörigen,
die er in Italien gesehen habe, hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen,
dass sich der Beschwerdeführer an die italienische Polizei wenden kann.
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltpunkte, um an der grundsätzlich
bestehenden Schutzfähig und -willigkeit der italienischen Behörden im
Falle des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal seine Vorbringen durch-
wegs pauschal ausfielen und er keine konkrete Gefährdung geltend ge-
macht hat bzw. ihm nach einem entsprechenden Ersuchen von den zustän-
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digen italienischen Behörden der Schutz verweigert worden wäre. Zur wei-
teren Begründung kann ergänzend auf die vorinstanzlichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2.4 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme betrifft, gibt
es aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und den sich bisher in
den Akten befindlichen Hinweisen keinen Grund, daran zu zweifeln, dass
der Beschwerdeführer gesundheitlich, insbesondere (…), angeschlagen
ist. Es ist ihm allerdings nicht gelungen darzutun, die gesundheitlichen Be-
schwerden seien derart schwer, dass sie die hohe Schwelle des men-
schenrechtlichen Refoulement-Verbots von Art. 3 EMRK erreichen, und da-
mit einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Italien verfügt im
Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medi-
zinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden,
die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden
den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali-
täten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Um-
stände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
Aus seinem Verweis auf das Urteil Tarakhel und dem Vorbringen, eine
Überstellung nach Italien vor Einholung entsprechender Garantien sei nicht
mit Art. 3 EMRK vereinbar, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil bei ihm die Problematik der Un-
terbringung von betroffenen Kindern bzw. einer Familie in Italien nicht in
Frage steht, es sich also vorliegend nicht um eine mit der Konstellation im
Verfahren Tarakhel vergleichbare Situation handelt.
4.3 Schliesslich liegen auch sonst in den individuellen Umständen des vor-
liegenden Einzelfalles keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der
Schweiz nahelegen würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i. V. m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
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Seite 11
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen dar-
zutun, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde,
wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen
der dort herrschenden Lebensbedingungen oder aus individuellen Grün-
den eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden.
Somit bleibt Italien in Bezug auf den Beschwerdeführer der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat
gemäss der Dublin-III-VO.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) – anders als das SEM dies zu tun scheint –
nicht mehr zu prüfen.
7.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung
als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG
und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung
vom 30. Dezember 2014 gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten im demnach zu verzichten.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers bei der Überstellung nach Italien hinreichend Rechnung zu tragen
und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers rechtzeitig zu informieren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
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