B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7354/2014
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…), und ihre Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…), Syrien
alle vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2014 / N (…).
E-7354/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden, verliessen Syrien eigenen
Angaben zufolge am (…) und gelangten illegal in die Türkei. Am 9. Januar
2014 reisten sie auf dem Luftweg legal mit Visa in die Schweiz, wo sie am
21. Januar 2014 um Asyl nachsuchten. Sie wurden am 14. Februar 2014
zur Person befragt (BzP); am 27. und 28. Februar 2014 erfolgten die An-
hörungen zu den Asylgründen.
Zur Begründung der Asylgesuche machten sie geltend, A._______ (nach-
folgend: der Beschwerdeführer) habe (…) gearbeitet. Die Familie habe im
Quartier F._______ von G._______ gelebt, welches (…) unter Kontrolle der
freien syrischen Armee (FSA) gelangt sei. Sie seien deshalb zunächst in
einen anderen Stadtteil und nach einigen Tagen ins Dorf H._______ zu
Verwandten von B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gezo-
gen. Weil man dem Beschwerdeführer von der Arbeitsstelle mitgeteilt habe,
er werde (…), falls er nicht zur Arbeit erscheinen würde, sei er nach zwei
Tagen zurückgekehrt. Nach drei Monaten sei auch die Familie nach
G._______ zurückgegangen. Am (…) sei der Beschwerdeführer von der
Organisation Jabhat Al-Nusra festgenommen worden. Man habe ihn belei-
digt, schikaniert, ihm die Augen verbunden und vorgeworfen, er sei für das
Regime. Er habe geltend gemacht, nur ein einfacher (…) zu sein. Nach vier
Tagen habe ihn seine Ehefrau gegen ein Lösegeld freikaufen können.
Ebenfalls am (…) sei D._______ für einige Stunden von der FSA festge-
halten worden, weil er ohne Bewilligung ein anderes Quartier betreten
habe. Am (…) seien die Beschwerdeführenden wieder in das Dorf zurück-
gekehrt. Am (…) habe der Beschwerdeführer bei seiner Arbeitsstelle ange-
rufen und man habe ihm mitgeteilt, er werde (…) von der Regierung ge-
sucht. Am (…) seien Kämpfer der kurdischen Volksverteidigungseinheit
(YPG) gekommen, und hätten die beiden älteren Kinder in ein Trainingsla-
ger bringen wollen. Am gleichen Tag habe der Beschwerdeführer erfahren,
dass sein Haus in G._______ "weg" sei. Deshalb seien die Beschwerde-
führenden am (…) in die Türkei gereist.
Anlässlich der Anhörung sagte der Beschwerdeführer ausserdem, er sei
auf dem Arbeitsweg mehrmals vom militärischen Geheimdienst angehalten
und gefragt worden, ob er für sie arbeiten wolle. Er habe dies abgelehnt.
Nach dem dritten Mal habe er den Arbeitsweg gewechselt, danach sei er
nicht mehr gefunden worden. Zudem sei er im Dorf von Mitgliedern der
PKK respektive YPG gesucht worden und habe eine Woche lang für diese
E-7354/2014
Seite 3
als Wächter gearbeitet, bevor sie zusätzlich auch seine Kinder hätten rek-
rutieren wollen. Am nächsten Tag sei er mit der Familie ausgereist.
Nach seiner Ausreise habe der syrische Geheimdienst bei dessen Bruder
nach dem Beschwerdeführer gefragt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Identitätskarten des Be-
schwerdeführers und der Beschwerdeführerin, das Familienbüchlein, ihre
Laissez-passer, den Arbeitsausweis des Beschwerdeführers, eine Kopie
des Heiratsvertrages, Fotos ihres Hauses in G._______ sowie zwei Y-
ouTube-Videos zur Lage in ihrem Quartier ein.
B.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 teilte die Vorinstanz den Beschwerde-
führenden mit, sie seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich
zugewiesen worden, und ihr Asylgesuch werde gemäss Art. 4 der Verord-
nung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1)
behandelt.
C.
Am 7. März 2014 brachte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides
zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 10. März
2014 daran fest, in Syrien asylrelevant verfolgt zu sein und reichten eine
fallspezifisch in Auftrag gegebene Schnellrecherche der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. März 2014 ein.
D.
Die Vorinstanz hielt im Zuweisungsentscheid vom 11. März 2014 fest, auf-
grund der eingereichten Stellungnahme seien weitere Abklärungen nötig,
weshalb das Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde.
Am 20. November 2014 gewährte sie der neu mandatierten Rechtsvertre-
terin antragsgemäss Einsicht in die Akten.
E.
Mit Verfügung vom 26. November 2014 – eröffnet am 27. November 2014
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die
E-7354/2014
Seite 4
Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob das
BFM wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.
Die Beschwerdeführenden reichten am 26. November 2014 bei der Vor-
instanz eine Kopie des Kündigungsschreibens des (…) vom (…) ein.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2014 liessen sie
den vorinstanzlichen Entscheid anfechten. In materieller Hinsicht beantrag-
ten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flücht-
linge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
H.
Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom
12. Januar 2015 gut und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwäl-
tin M. Culic als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu.
I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest.
J.
Die Beschwerdeführenden verwiesen in der Replik vom 23. März 2015 auf
die Beschwerde und hielten ihrerseits an ihren Ausführungen fest.
E-7354/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimats oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-7354/2014
Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vor-in-
stanz aus, (…) müssten in Syrien grundsätzlich eine Bewilligung haben,
um reisen zu dürfen. Gegen Personen, welche ihren Arbeitsplatz ohne Er-
laubnis verlassen hätten, werde ein gerichtliches Verfahren eröffnet. Ge-
mäss Gesetz werde unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes mit bis zu
drei Jahren Haft bestraft, in der Praxis seien es meist maximal zwei Mo-
nate. Es würden jedoch regelmässig Amnestien erlassen. Es sei durchaus
möglich, dass die Regierung den Beschwerdeführer als Flüchtigen be-
trachte und ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eröffnet habe. Dabei
würde es sich aber um eine rechtmässige Handlung seines Arbeitgebers
handeln. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass ein (…), welcher Syrien
ohne Bewilligung verlassen habe und deswegen verurteilt worden sei, ge-
mäss Kenntnissen des SEM zurückkehren, sich auf die Amnestie berufen
und seine Stelle wieder antreten könne.
Zu den Vorbringen bezüglich des syrischen Geheimdienstes sei festzustel-
len, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehe,
dass der Geheimdienst lediglich Informationen von ihm habe erhalten wol-
len. Weitere Unannehmlichkeiten seien bei den Begegnungen mit dem Ge-
heimdienst jeweils nicht entstanden. Sie seien demnach in ihrer Art und
ihrem Umfang nicht derart intensiv, als dass dadurch für den Beschwerde-
führer eine lebensbedrohliche Situation entstanden wäre. Sobald er den
Arbeitsweg gewechselt habe, sei er nicht mehr vom Geheimdienst behelligt
worden. Aus diesen Begegnungen würden sich demnach keine asylrele-
vanten Nachteile ableiten lassen. Der Beschwerdeführer erkläre zwar, der
Geheimdienst habe zweimal bei seinem Bruder nach ihm gefragt, da er
nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Er erwähne aber auch, dass der Ge-
heimdienst nur seinen Vornamen kenne. Weitere, gezielt gegen ihn gerich-
tete Verfolgungsmassnahmen seien nicht erfolgt. Es bestehe somit kein
begründeter Anlass zur Annahme, die Verfolgung durch das syrische Re-
gime werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen, insbesondere da sie nicht einmal seinen ganzen Na-
men kennen würden. Die erfolgten staatlichen Massnahmen könnten dem-
nach nicht als asylrelevant gewertet werden. Im eingereichten Bericht der
E-7354/2014
Seite 7
SFH werde darauf hingewiesen, dass eine Verweigerung der Zusammen-
arbeit mit dem Geheimdienst zu drastischen Konsequenzen führen könne.
Vorliegend habe diese Verweigerung indessen zu keinen erheblichen
Nachteilen geführt.
Bei der Festnahme des Beschwerdeführers durch die Jabhat Al-Nusra
handle es sich um Nachteile, welche auf die in Syrien herrschende Situa-
tion allgemeiner Gewalt zurückzuführen seien. Es sei bekannt, dass die
Jabhat Al-Nusra sich mit derartigen Entführungen finanziere. Der Be-
schwerdeführer erwähne zwar, man habe ihm vorgeworfen, zum Regime
zu gehören. Wenn tatsächlich ein Interesse an ihm bestanden hätte, (…),
hätte man ihn jedoch kaum wieder gehen lassen. Zudem sei er (…) für (…)
zuständig gewesen und (…). Er habe weiteren Kontakt mit der Jabhat Al-
Nusra umgehen können, indem er die entsprechende Strasse nicht mehr
benutzt habe. Die diesbezüglichen Vorbringen seien demnach nicht asyl-
relevant.
Der Beschwerdeführer erkläre weiter, die FSA betrachte ihn als Gauner.
Der Bericht der SFH weise darauf hin, dass Personen, welche als regie-
rungsfreundlich eingestuft würden, besonders gefährdet seien, Opfer einer
Verfolgung durch die FSA zu werden. Der Beschwerdeführer erwähne je-
doch lediglich, die FSA habe Informationen von ihm erhalten wollen, und
mache keine weiteren Benachteiligungen geltend. Ferner werde im Bericht
darauf hingewiesen, dass Personen, welche (…) oder sich häufig in vom
Regime kontrollierten Quartieren aufhalten würden, von der FSA als feind-
lich betrachtet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe aber in einem
vom Regime kontrollierten Gebiet (…) gearbeitet und über Monate hinweg
in einem von der FSA kontrollierten Gebiet gelebt, ohne erhebliche Prob-
leme mit der FSA gehabt zu haben. Es könne bei der Beurteilung eines
Asylgesuchs nicht jede hypothetische Verfolgungsmöglichkeit abgehandelt
werden, ohne dass konkrete Anzeichen für eine solche Verfolgungssitua-
tion gegeben seien.
D._______ mache geltend, einige Stunden von der FSA festgehalten wor-
den zu sein. Die Festnahme sei erfolgt, weil er sich ohne Bewilligung in
einem anderen Stadtteil aufgehalten habe. Die Festnahme stelle zwar
zweifellos ein traumatisches Erlebnis dar, sie sei jedoch nicht aus einem
der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt, sondern sei ebenfalls auf die
in Syrien herrschende Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen.
E-7354/2014
Seite 8
Bezüglich der geltend gemachten Probleme mit der YPG sei festzuhalten,
dass die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) im Juli 2014 ein Gesetz zur all-
gemeinen Wehrpflicht in den von Kurden kontrollierten Gebieten Syriens
erlassen habe. Alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren seien seither ver-
pflichtet, sechs Monate Militärdienst in der YPG zu leisten. Für Frauen sei
der Dienst nach wie vor freiwillig. Die Kinder C______ und D._______ wür-
den somit nicht unter diese Wehrpflicht fallen. Da der geltend gemachte
Rekrutierungsversuch durch die YPG vor der Einführung des Gesetzes
stattgefunden habe, stelle sich die Frage, ob dieser derart intensiv gewe-
sen sei, dass sich die Beschwerdeführenden in einer Zwangssituation be-
funden hätten. Die Mitglieder der YPG seien nur einmal zu ihnen nach
Hause gekommen, um nach C._______ und D._______ zu fragen, was
zwar bestimmt in einen gewissen Erwartungsdruck seitens der YPG ge-
mündet habe. Die Massnahmen der YPG seien jedoch nicht als derart in-
tensiv einzustufen, als dass von einer drohenden Zwangsrekrutierung ge-
sprochen werden könnte. Durch die Aufforderung hätten sich die Be-
schwerdeführenden daher nicht in einer Zwangssituation befunden. Die Er-
eignisse seien vielmehr auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen
und nicht als asylrelevant einzustufen, da sie nicht aus den in Art. 3 AsylG
erwähnten Gründen erfolgt seien.
Es liege keine persönliche Verfolgungssituation vor, folglich würden die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
4.2 In der Beschwerde werden weitgehend die Abklärungsergebnisse der
SFH-Schnellrecherche zitiert. Bezüglich der geltend gemachten Verfol-
gung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime wurde vorge-
bracht, der Beschwerdeführer habe Kontakt mit einem ehemaligen Arbeits-
kollegen, welcher ihm gesagt habe, dass die syrische Polizei immer wieder
in die Firma komme, mit dem Chef spreche und nach dem Beschwerde-
führer frage. Gestützt auf den Bericht der SFH müsse davon ausgegangen
werden, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des syrischen Regimes
asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführerin und den Kindern
drohe Reflexverfolgung. Den vorinstanzlichen Erwägungen sei entgegen-
zuhalten, dass, selbst wenn davon ausgegangen werde, es habe keine
Vorverfolgung bestanden, nicht daran zu zweifeln sei, dass der Beschwer-
deführer aufgrund der Vorgeschichte vom syrischen Geheimdienst gesucht
werde. Es sei ihm gelungen, dem Geheimdienst durch einen Wechsel des
Arbeitsweges kurzfristig zu entgehen. Es sei jedoch eine Frage der Zeit
gewesen, bis man ihn gefunden hätte, und nur durch die rechtzeitige Flucht
E-7354/2014
Seite 9
hätten sich die Beschwerdeführenden vor einem Übergriff bewahren kön-
nen. Der Geheimdienst habe danach auch den Nachnamen des Beschwer-
deführers erfahren und seinen Bruder ausgefragt.
Regierungsnahen Personen drohe von Seiten der Opposition eine ernst-
hafte Verfolgung an Leib und Leben. Der Beschwerdeführer sei von der
FSA (…), weshalb er begründete Furcht habe, nach einer Rückkehr asyl-
relevant verfolgt zu werden.
Die YPG habe von ihm verlangt, in H.________ Wehrdienst zu leisten, was
er auch getan habe. Als von ihm gefordert worden sei, dass sich seine Kin-
der C._______ und D._______ ebenfalls anschliessen sollten, habe er Sy-
rien verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen. Die YPG suche nach wie
vor nach dem Beschwerdeführer; dies hätten sie von der Schwester der
Beschwerdeführerin erfahren, welche mehrmals nach ihm gefragt worden
sei. Die YPG hätten dann deren Sohn mitgenommen, welcher jedoch habe
entkommen können und nun von Dorf zu Dorf fliehe. Es sei davon auszu-
gehen, dass nicht daran gezweifelt werden könne, dass die begründete
Furcht bestehe, bei einer Rückkehr nach Syrien von der YPG asylrelevant
verfolgt zu werden. Es handle sich um eine Verfolgung aus politischen
Gründen.
Die Beschwerdeführenden – insbesondere der Beschwerdeführer – hätten
begründete Furcht, nach einer Rückkehr vom syrischen Regime, der FSA
sowie der YPG in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Falls das Ge-
richt davon ausgehe, dass diese Verfolgung von drei Seiten nicht die erfor-
derliche Intensität aufweise oder dass eine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive bestehe, sei festzuhalten, dass alle Regionen und Ortschaften in Sy-
rien durch eine dieser drei Parteien kontrolliert würden. Deshalb existiere
keine Fluchtalternative, und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen.
5.
5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers
durch das syrische Regime aufgrund des (…) ist in Übereinstimmung mit
dem SEM nicht auszuschliessen, dass die Regierung ein Verfahren (…)
eröffnet hat, wenngleich aus den vorhandenen Quellen und der Schnell-
recherche der SFH nicht notwendigerweise geschlossen werden muss,
dass die entsprechende Regelung für (…) (wie demjenigen des Beschwer-
deführers) ebenso strikt gehandhabt wird wie für (…). Gemäss einem von
der SFH zitierten Bericht scheint es möglich, die Arbeitsstelle zu kündigen
und danach ohne Bewilligung auszureisen, und für (…) sei der Erhalt einer
E-7354/2014
Seite 10
Reiseerlaubnis einfacher (vgl. The Damascus Bureau, Syrian Government
Employees Struggle to Make Ends Meet, 31. Januar 2014, https://damas-
/en/6342 [abgerufen am 24. Juli 2015]). Wie die Vorinstanz
festhielt, würde es sich bei dem möglicherweise eröffneten Verfahren in-
dessen ohnehin um eine rechtmässige Handlung seines Arbeitgebers han-
deln. Zudem fehlt ein asylrechtlich relevantes Motiv für diese allfällige dis-
ziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung. Anzeichen für eine in diesem
Zusammenhang bestehende Gefahr der Reflexverfolgung sind entgegen
der Behauptung in der Beschwerde nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er werde vom Geheimdienst ge-
sucht, da er nicht mit diesem habe zusammenarbeiten wollen. Diesbezüg-
lich kann auf die vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden, wonach aus
den Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass der Geheim-
dienst lediglich Informationen von ihm habe erhalten wollen, keine weite-
ren Unannehmlichkeiten entstanden seien und er sich den Nachfragen
durch einen Wechsel des Arbeitsweges habe entziehen können. Er macht
nicht geltend, er sei aufgrund einer oppositionellen Tätigkeit gesucht wor-
den oder es habe in dieser Hinsicht ein konkreter Verdacht gegen ihn be-
standen. Das Gericht stellt keineswegs in Abrede, dass die Lage in
G._______ für den Beschwerdeführer, welcher für seine Arbeit von einem
von Rebellen "befreiten" in das von Regierungstruppen kontrollierte Stadt-
gebiet gelangen musste, schwierig war. Bezüglich der Unannehmlichkei-
ten, welche das Passieren von Checkpoints der Regierung mit sich
brachte, und den dokumentierten Verhören und willkürlichen Verhaftungen
kann auf die Schnellrecherche der SFH (Punkt 1.2) verwiesen werden.
Dass ein gezielter Verdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden hätte
oder er über die allgemeinen Schwierigkeiten hinaus von den Kontrollen
durch Regierung oder Geheimdienst betroffen gewesen wäre, ist aus den
Akten indessen nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Zusammenarbeit
mit dem Geheimdienst kann zwar erhebliche negative Konsequenzen ha-
ben, vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass der Geheimdienst eine Zu-
sammenarbeit nachdrücklich verlangt hätte. Der Beschwerdeführer gab
auf die Frage, wie die Leute vom Geheimdienst reagiert hätten, als er ge-
sagt habe, er wolle nicht mit ihnen arbeiten, zur Antwort, sie hätten ihm nur
gesagt, er solle Informationen sammeln, was er abgelehnt habe. Diese Ab-
lehnung habe keine Konsequenzen für ihn gehabt (vgl. Akten SEM A27/18
F50 ff.). Seine Verweigerung der Zusammenarbeit hat demzufolge keine
konkreten Folgen gehabt für den Beschwerdeführer.
E-7354/2014
Seite 11
Sodann sind seine Aussagen zur Suche des Geheimdienstes nach ihm
nicht schlüssig. So gab er einerseits an, der Geheimdienst suche ihn, weil
er der Arbeit ferngeblieben sei, sagte aber anderseits, der Geheimdienst
wisse nicht, dass er seine Arbeitsstelle verlassen habe (vgl. A27/18 F75
und F78 f.). Mit dem SEM ist ausserdem festzustellen, dass er zwar er-
klärte, der Geheimdienst habe zweimal bei seinem Bruder nach ihm ge-
fragt, da er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, aber auch erwähnte, der
Geheimdienst kenne nur seinen Vornamen (vgl. A27/18 F79 ff. und F85).
Dass er vom Geheimdienst gesucht worden sei, ist daher zu bezweifeln.
Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, der Geheimdienst habe
nachträglich seinen Namen erfahren, leuchtet nicht ein, zumal nicht klar ist,
wie dies hätte erfolgen sollen, wenn der Geheimdienst nur gewusst habe,
wie der Beschwerdeführer aussehe (vgl. A27/18 F85). Eine blosse Mut-
massung, es hätte eine Verfolgung einsetzen können, reicht für die Glaub-
haftmachung einer konkreten Gefahr nicht aus.
Die erfolgten staatlichen Massnahmen können demnach nicht als asylrele-
vant gewertet werden.
5.2 Aus dem Bericht der SFH geht hervor, dass regierungsnahe Personen
und Anhänger des Regimes gefährdet sind, Opfer von Menschenrechts-
verletzungen durch oppositionelle Gruppierungen zu werden (Punkt 2.1).
Dazu gehören insbesondere Entführungen, Lösegelderpressungen und
Folter. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei von der FSA als (…)
identifiziert worden, weshalb er begründete Furcht habe, nach einer Rück-
kehr asylrelevant verfolgt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Fest-
haltung durch die Jabhat Al-Nusra auf die Situation allgemeiner Gewalt in
Syrien zurückzuführen war, und keine gezielte Massnahme im Rahmen ei-
ner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers darstellte. Die Lö-
segeldforderung und sofortige Freilassung nach deren Bezahlung legt die
Konklusion nahe, dass an seiner Person kein weitergehendes Interesse
mehr bestand. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entge-
gengesetzt wurde.
Auch die Festhaltung des Sohnes D._______ erfolgte aufgrund der herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt, welche in Syrien andauert. In der
E-7354/2014
Seite 12
Beschwerde wurde nicht bestritten, dass seine Festnahme nicht aufgrund
einer gezielten Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund erfolgte.
Die im Rahmen der Festhaltungen erlittenen Nachteile stellen nach dem
Gesagten keine asylrelevante Verfolgung dar.
5.3 Schliesslich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, den
Kindern C._______ und D._______ drohe die Rekrutierung durch die YPG,
nicht geeignet, deren Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine drohende Rekrutierung für sich
allein ohnehin nicht ausreichen würde, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Diesbezüglich kann die Frage offenbleiben, inwiefern es sich bei
einer Rekrutierung durch die YPG zwecks Verteidigung des kurdischen
Territoriums um eine "staatsbürgerliche" Pflicht handelt, zumal die Gefahr
einer asylrelevanten Verfolgung – d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile –
für Personen, die sich einer Rekrutierung verweigern, im gegenwärtigen
Zeitpunkt zu verneinen ist.
Die Beschwerdeführenden brachten vor, der Beschwerdeführer habe eine
Woche lang als Wächter für die YPG gearbeitet, danach habe man von
ihnen verlangt, dass auch die Kinder C._______ und D._______ sich der
YPG anschliessen sollten. Sie seien jedoch bereits am nächsten Tag aus-
gereist. Wie die Vorinstanz ausführte, ist diese einmalige Aufforderung,
auch die Kinder sollten sich der YPG anschliessen, noch nicht als derart
intensiv einzustufen, als dass bereits von einer drohenden Zwangsrekru-
tierung gesprochen werden müsste.
Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, hat sich die Situa-
tion mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht geändert, da die auto-
nomen Kantone in den kurdischen Gebieten Syriens im Juli 2014 die obli-
gatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30
Jahren einführten (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service,
Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, §
2.3 BC16-23CE6B5D862C/0/Syriennotat26feb2015.pdf >, abgerufen am
27. Juli 2015).
In einem kürzlich ergangenen Urteil gelangte das Bundesverwaltungsge-
richt indessen zum Schluss, dass der derzeitigen Quellenlage nicht zu ent-
nehmen ist, bei einer Weigerung würden Sanktionen drohen, welche als
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären (vgl.
E-7354/2014
Seite 13
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015
E. 5.3,). Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asyl-
relevanten Ausmasses sei zu verneinen, zumal sich daraus nicht das Bild
eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergebe, wel-
ches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde. Die analy-
sierten Berichte würden mehrheitlich von entweder gar keinen oder nicht
weiter spezifizierten Sanktionen sprechen. Die vom Danish Immigration
Service angesprochenen Gefängnisstrafen würden sich auf Deserteure
und somit auf Personen, die sich bereits den Truppen angeschlossen hat-
ten, beziehen. Dies lasse sich somit nicht unbesehen auf Personen über-
tragen, welche sich weigerten, den Dienst überhaupt anzutreten.
Selbst wenn angenommen würde, es käme zu Bestrafungen erheblicher
Schwere, wäre die zugrundeliegende Motivation wohl nicht asylrelevant,
zumal die Quellenlage nicht darauf hindeute, Refraktäre würden im Zusam-
menhang mit den YPG als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer poli-
tisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt (vgl. a.a.O. E. 5.3). In
Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende
Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der
in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier
allerdings nicht Prozessgegenstand ist.
Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszu-
gehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahr-neh-
mung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylre-le-
vanten Sanktionen nach sich ziehen würde.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-7354/2014
Seite 14
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Erwä-
gungen nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführenden wären
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien dort nicht ge-
fährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Voll-
zug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde
durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen je-
doch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferle-
gung der Verfahrenskosten zu verzichten.
Nachdem den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche
Beiständin beigeordnet wurde, ist dieser eine angemessene Entschädi-
gung auszurichten. Der in der Kostennote vom 17. Dezember 2014 geltend
gemachte Aufwand erscheint als angemessen für sämtliche Aufwendun-
gen, inklusive der Replik vom 23. März 2015. Der Rechtsvertreterin wird
somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2832.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7354/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2832.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub