B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7354/2015
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
und ihr Kind
B._______,
geboren am (…),
beide Nicaragua,
vertreten durch lic. iur. Pierre André Rosselet,
Rechtsanwalt, ammann + rosselet rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Nicaragua zusammen mit ihrem Sohn am
19. Juni 2012 auf dem Luftweg. Am 20. Juni 2012 reiste sie in die Schweiz
ein und stellte am 3. April 2013 ein Asylgesuch. Am 12. April 2013 wurde
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 9. August 2013 zu den Asylgründen an.
Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr (…) ihren ehemali-
gen Ehemann geheiratet. Nach der Heirat habe dieser begonnen, Drogen
und Alkohol zu konsumieren und sei gewalttätig geworden, weshalb sie
nach vier Monaten wieder zu ihren Eltern gezogen sei. Im Jahr (…) habe
sie sich scheiden lassen und ihr sei die Obhut für den gemeinsamen Sohn
zugesprochen worden. Ihr Ex-Ehemann habe sie seit ihrem Auszug stän-
dig belästigt. Er habe sie zu Hause, bei der Schule und bei der Arbeit auf-
gesucht, sie beschimpft und geschlagen. Sie habe mehrere Male bei der
Polizei Anzeige eingereicht, doch diese habe nichts unternommen, da ihr
Ex-Ehemann viele einflussreiche Freunde habe. Am 19. Juni 2012 habe
sie zusammen mit ihrem Sohn Nicaragua verlassen, um in der Schweiz
Ferien zu machen. Ihr Ex-Ehemann habe der Ausreise des Sohnes schrift-
lich zugestimmt. In der Schweiz habe sie eine ehemalige Schulkollegin be-
sucht. Während des Aufenthalts habe sie von ihrem Vater und ihrer
Schwester vernommen, dass diese von ihrem Ex-Ehemann bedroht wor-
den seien und dieser Todesdrohungen gegen sie ausgesprochen habe. Sie
habe deshalb entschieden, nicht mehr nach Nicaragua zurückzukehren.
Am 29. März 2013 sei sie von der Polizei festgenommen worden, da man
ihr vorgeworfen habe, sie habe ihr Kind entführt. Dieser Vorwurf habe sich
schnell geklärt. Da sie sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe, sei sie
trotzdem inhaftiert worden. Am 3. April 2013 habe sie schliesslich ein Asyl-
gesuch gestellt.
B.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 – eröffnet am 21. Oktober 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
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Seite 3
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, es sei die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2015 aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihr und ihrem Sohn Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung des Asylgrundes zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren, der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechts-
vertreter beizugeben und es sei auf die Ansetzung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Sie reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Einen Internetausdruck
des Familienministeriums, eine Heiratsurkunde zwischen C._______ und
D._______, eine Geburtsurkunde von C._______, eine Geburtsurkunde
von E._______, einen Internetausdruck von El Pais vom 18. Juli 2015, ein
E-Mail vom 5. April 2013, ein Schreiben vom 13. September 2013, eine
Anzeige ihres Ex-Ehemannes vom 4. März 2013, Berichte von Solidar
Suisse und des Ökomenischen Büros München, einen Auszug einer Wei-
sung des SEM, Berichte von Amnesty International, Global Voices und
, einen Wikipedia-Bericht, ein Länderstrategiepapier
der Europäischen Kommission, einen Artikel aus DIE WELT und eine Kos-
tennote.
D.
Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin die
Geburtsurkunde ihres Ex-Ehemannes zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 hiess der damalige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete der Beschwerdefüh-
rerin einen amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
F.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehm-
lassung ein. Sie verweist dabei auf die Erwägungen der angefochtenen
Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung
wurde der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2016 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
G.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 ersuchte der Instruktionsrichter das
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Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 12 Bst. c VwVG um eine schriftliche
Auskunft betreffend den Stand des Verfahrens im Rahmen des Haager Kin-
desentführungsübereinkommens.
H.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 nahm das Bundesamt für Justiz Stel-
lung. Es führte aus, die entsprechende Akte sei bereits am 19. September
2013 geschlossen worden, da der Kindsvater in der Schweiz nie ein Ver-
fahren eingeleitet habe.
Die Antwort des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführerin am 27. Ok-
tober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen ihrer Kognition (Art. 106 Abs. 1
AsylG) kann sie die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er-
gebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz ab-
weicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
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Seite 5
3.
3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die in Nicara-
gua herrschende Korruption und die Vetternwirtschaft nicht in Erwägung
gezogen. Auch hätte sie ihren Ausführungen genauer nachgehen müssen
und die von der Polizei und der Familienministerin ausgehende Gefahr ge-
nauer untersuchen müssen. Somit habe die Vorinstanz den Sachverhalt
nicht vollständig untersucht.
3.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zur Person befragt, zu den
Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher
Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit von weiteren Abklärungen
ist nicht ersichtlich. Soweit die familiären Verflechtungen des Ex-Mannes
der Beschwerdeführerin vorliegend rechtserheblich sind, hat die Vorinstanz
diese in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich dargelegt (vgl. Ver-
fügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2015, S. 2). Die in Nicaragua all-
gemein herrschende Korruption und Vetternwirtschaft ohne Bezug zum
konkreten Asylgesuch ist vorliegend nicht rechtserheblich. Der Sachverhalt
ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festgestellt. Die Beschwerde-
führerin hatte in genügendem Ausmass Gelegenheit, zu ihren Asylgründen
und zu ihrer Situation Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel ein-
zureichen. Sie hat sich denn auch im Beschwerdeverfahren ausführlich ge-
äussert und zahlreiche Beweismittel eingereicht.
3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Befrager habe anlässlich
der zweiten Befragung gesagt, er glaube ihr kein Wort. Sie sei somit unbe-
gründet als unglaubwürdig abgetan worden. Dadurch habe die Vorinstanz
die Begründungspflicht verletzt.
E-7354/2015
Seite 6
3.5 Mit diesem Vorbringen nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die
Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Frage, ob sie als Person unglaub-
würdig ist, beziehungsweise ob ihre Aussagen glaubhaft ausgefallen sind,
ist kein Vorbringen, aus welchem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
abgeleitet werden kann. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Vorbringen der
Beschwerdeführerin grösstenteils als nicht asylrelevant eingestuft und
nicht als nicht glaubhaft aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, dass sie
die Sache nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft habe. Dies zeigt auch die
ausführliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin in der angefochtenen Verfügung. Eine sachgerechte Anfechtung der
Verfügung war problemlos möglich (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine Ver-
letzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Sie mache
eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur geltend. Aus mehreren
Dokumenten gehe hervor, dass die Polizei ihre Anzeigen entgegengenom-
men habe, das Vorgehen des Ex-Ehemannes als Vergehen gegen die öf-
fentliche Ordnung eingestuft habe, versucht habe zu vermitteln und auch
psychologische Tests durchgeführt habe. Es sei deshalb zumindest bis zu
einem gewissen Grad von der Schutzwilligkeit des Staates auszugehen.
Sie sei legal mit der Zustimmung ihres Ehemannes ausgereist und im
Scheidungsurteil sei ihr das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zuge-
teilt worden. Ihr Vorbringen, ihr Ex-Ehemann wolle durch das nicaraguani-
sche Konsulat ihre Rückkehr bewirken, sei deshalb nicht asylrelevant. Wei-
ter sei die Beschwerdeführerin als Touristin in die Schweiz eingereist. Ihr
Asylgesuch habe sie erst eingereicht, nachdem sie wegen illegalem Auf-
enthalt festgenommen worden sei. Dies entspreche nicht dem Verhalten
einer verfolgten Person. Schliesslich sei bezüglich des Vorbringens, ihr Ex-
Ehemann habe Freunde bei der Regierung und der Polizei, gewisse Zwei-
fel angebracht. Insgesamt könne nicht davon ausgegangen werden, dass
sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer unmittelbaren Gefahr im
Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sei.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es liege eine frauenspe-
zifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vor. Es sei gerichtsnoto-
risch, dass in Nicaragua die patriarchalische Kultur des Machismo herr-
sche. Viele Frauen würden psychische und physische Gewalt erleben. Die
entsprechenden Delikte seien zwar strafrechtlich als Verbrechen aner-
kannt, jedoch bleibe die tatsächliche Verfolgung und Verurteilung norma-
lerweise aus. Frauen würden in Nicaragua deshalb eine verfolgte Gruppe
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Zudem leide das Land an Kor-
ruption und Vetternwirtschaft bis in die niedrigsten Ebenen der öffentlichen
Verwaltung. Die Justiz sei parteilich und nicht unabhängig. Sie sei von ih-
rem Ex-Ehemann seit Jahren massiv bedroht und körperlich misshandelt
worden. Zudem wolle er ihr ihren Sohn wegnehmen. Diese Drohung habe
er durch die Anschuldigung der Kindsentführung bekräftigt. Die Familien-
ministerin, welche zugleich die Tante ihres Ex-Ehemannes sei, werde nicht
zögern, ihr das Kind wegzunehmen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
habe die Polizei nach keiner einzigen Anzeige etwas unternommen. Ent-
sprechend deute die Vorinstanz das Verhalten der Polizei nur als gewisse
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Seite 8
Schutzwilligkeit und räume damit ein, dass kein faktisches Tätigwerden ge-
gen ihren Ex-Ehemann veranlasst worden sei. Auch nach der Ankunft in
der Schweiz werde sie weiterhin von ihm belästigt und bedroht.
5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
5.3.1 So ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann habe
sie in ihrem Heimatland verfolgt, nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführe-
rin führt in der Anhörung aus, sie sei als Touristin in die Schweiz gekommen
und habe eine Freundin besuchen wollen (SEM-Akten, A34/16 F27). Wei-
ter gibt sie zu Protokoll, dass sie und ihr Sohn mit dem Einverständnis ihres
Ex-Ehemannes ausgereist seien. Dieser habe sogar eine Ausreiseerlaub-
nis unterschrieben (SEM-Akten, A34/16 F64). Schliesslich bestätigt die
späte Asylgesuchsstellung der Beschwerdeführerin, welche mehr als
sechs Monate nach Ablauf ihres Visums stattgefunden hat, dass der Grund
für ihre Ausreise nicht die Probleme mit ihrem Ex-Ehemann gewesen sein
konnten. Ihr Vorbringen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt nichts von der
Möglichkeit der Stellung eines Asylgesuches gewusst habe, kann ihr nicht
geglaubt werden, zumal dies in den Schweizer Medien ein grosses Thema
war und die Beschwerdeführerin privat bei einer Freundin und dessen Ehe-
mann untergebracht war. Bereits dies stellt die Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin in Frage. Zwischen dem Verlassen ihres Heimatlandes
und dem vorgebrachten Verfolgungsmotiv fehlt es somit offensichtlich an
einem Kausalzusammenhang, da die Beschwerdeführerin Nicaragua ver-
lassen hat, um in der Schweiz Ferien zu machen und nicht aufgrund der
behaupteten Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann. Überdies fehlt es ihren
Vorbringen an einem asylbeachtlichen Motiv. Was die Beschwerdeführerin
kundgibt, die Probleme mit ihrem Ex-Ehemann und der Sorgerechtsstreit
um den gemeinsamen Sohn, muss als Rosenkrieg tituliert werden. Es han-
delt sich dabei um familiäre Probleme, die angeblich in Drohungen, Nöti-
gungen, Tätlichkeiten und eventuell auch Körperverletzungen endeten. Es
liegen weder frauenspezifische Fluchtgründe (vgl. hierzu: Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 32 E. 8.7.1; BVGE 2014/27) noch ein anderes asylrelevantes Mo-
tiv vor, da die Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihrer äusseren oder in-
neren Merkmale verfolgt wird, weshalb sie aus ihren allgemeinen Ausfüh-
rungen zum Machismo nichts ableiten kann. Ihren diesbezüglichen Vor-
bringen kommt keine Asylrelevanz zu. Aus den eingereichten Dokumenten
zur allgemeinen Situation in Nicaragua und dem Machismo kann sie nichts
zu ihren Gunsten ableiten.
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Seite 9
5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihr Ex-Ehemann habe wäh-
rend ihrer Abwesenheit ihre Familie eingeschüchtert. Er habe gedroht
Druck auszuüben, damit sie und ihr Sohn wieder nach Nicaragua zurück-
kommen würden. Auch habe er Todesdrohungen ausgestossen.
Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin diese Drohungen nur
vom Hörensagen mitbekommen hat. Ausserdem befindet sie sich nun
schon mehrere Jahre in der Schweiz. Sie berichtet jedoch einzig, dass ihr
Ex-Ehemann einmal bei ihren Eltern erschienen sei und dass ihr Vater und
ihre Schwester eine telefonische Drohung erhalten hätten. Auch in der Be-
schwerdeschrift werden keine weiteren Vorfälle vorgebracht. Sowohl die
Ernsthaftigkeit als auch die Glaubhaftigkeit dieser Drohungen müssen
stark angezweifelt werden. So hat der Ex-Ehemann der Beschwerdeführe-
rin angeblich angedroht, er werde den Kindern ihrer Schwester etwas an-
tun. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht
vorgebracht, dass einem ihrer Familienangehörigen etwas angetan worden
sei oder auch nur, dass weitere Drohungen stattgefunden hätten. Ebenfalls
liegen für diese Drohungen, obwohl die Familie der Beschwerdeführerin
diese angeblich der Polizei gemeldet habe, keine Beweise vor. Dies er-
staunt doch, zumal die Beschwerdeführerin ansonsten zahlreiche Beweis-
mittel zu ihrer eigenen Kontaktaufnahme mit der Polizei eingereicht hat.
Neben dem Schatten auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
(vgl. E. 5.3.1) finden sich in ihren Aussagen auch immer wieder Übertrei-
bungstendenzen. So führt die Beschwerdeführerin beispielsweise aus,
dass ihr Ex-Ehemann viel Alkohol und Drogen konsumiert habe und sehr,
sehr gewalttätig gewesen sei. Er sei super-eifersüchtig gewesen. Es sei
der totale Horror gewesen (SEM-Akten, A15/17 S. 9). Dies spricht eben-
falls nicht für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Dass ihr Ex-
Ehemann ihr nach ihrer Einreise in die Schweiz in asylbeachtlicher Weise
gedroht habe, ist nicht glaubhaft.
5.3.3 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Ex-Ehemann wolle
ihr ihren Sohn wegnehmen. Er habe dies durch die Anschuldigung der Kin-
desentführung bekräftigt.
Vorab ist anzumerken, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ge-
mäss Auskunft des Bundesamtes für Justiz keinen Rückführungsantrag für
den gemeinsamen Sohn gestellt hat. Überdies handelt es sich bei diesem
Tatbestand um ein gemeinrechtliches Delikt, welches auch in der Schweiz
geahndet wird. Zumal die Beschwerdeführerin durch ihren zeitweise illega-
len Aufenthalt in der Schweiz ihrem Ex-Ehemann das gemeinsame Kind
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Seite 10
tatsächlich vorenthalten hat, ist nicht auszuschliessen, dass es in Nicara-
gua zu einem diesbezüglichen Verfahren kommen wird. Wie bereits ge-
sagt, wäre ein solches Verfahren nicht asylrelevant, da es sich um ein ge-
meinrechtliches Delikt handelt. Einen Politmalus hat die Beschwerdeführe-
rin dabei nicht dargelegt. Dies umso mehr, als durch ihre eingeschränkte
Glaubwürdigkeit und die offensichtlichen Übertreibungstendenzen nicht
glaubhaft ist, dass ihr Ex-Ehemann in Nicaragua tatsächlich über einen so
grossen Einfluss verfügt, wie sie den schweizerischen Behörden glaubhaft
machen will, auch wenn dieser tatsächlich über Verwandte in der Verwal-
tung verfügen sollte. So geht auch aus dem von der Beschwerdeführerin
eingereichten Schreiben des Familienministeriums Nicaraguas (Beweis-
mittel Nr. 9) hervor, dass der Ex-Ehemann das Ministerium längere Zeit
nicht mehr kontaktiert hat, weshalb die Behörde das eingeleitete Verfahren
betreffend der Kindsentführung schliessen werde. Dies deutet ebenfalls auf
eine rechtsstaatlich korrekte Handhabung des Falles durch die Behörden
Nicaraguas hin. Anzeichen für eine Bevorteilung des Ex-Ehemannes las-
sen sich daraus nicht ableiten. Aus den weiter eingereichten Dokumenten
und Geburtsurkunden zum Verwandtschaftsverhältnis ihres Ex-Eheman-
nes zur Familienministerin kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
5.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 11
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Todesdrohungen und
des aggressiven Verhaltens ihres Ex-Ehemannes sei sie bei einer Rück-
kehr einer unmenschlichen und erniedrigenden Strafe und Behandlung un-
terworfen. Dies ist mit Verweis auf die unter Erwägung 5.3 gemachten Aus-
führungen zu verneinen. Des Weiteren ergeben sich weder aufgrund der
Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nicaragua dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist dem-
nach zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Nicaragua herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den
Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in ihren Hei-
matstaat zurückzukehren. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um
eine gesunde und gut ausgebildete Frau mit Arbeitserfahrung. Sie verfügt
in Nicaragua über ein familiäres und soziales Netz. Es ist somit nicht anzu-
nehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existen-
zielle Notlage geraten würde.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr
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Seite 12
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
17. Februar 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
9.2 Dem vom Gericht am 17. Februar 2016 bestellten unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung zu Lasten
des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht.
Die Kosten bestehen aus Honorar (Fr. 4‘287.50), Barauslagen (Fr. 4.–) und
einer Auslagenpauschale (Fr. 128.65). Der vorgebrachte Aufwand ist teil-
weise nicht notwendig und der Rechtsvertreter kann nicht sowohl Baraus-
lagen als auch eine Auslagenpauschale verrechnen. Unter Berücksichti-
gung der zusätzlichen Eingabe vom 17. November 2015 ist das amtliche
Honorar auf Fr. 3‘900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, wird
zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3‘900.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: