B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7357/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige, usbekischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf F._______ (G._______, Provinz Sar-
e-Pol) verliessen ihre Heimat mit ihren drei Kindern etwa Ende September
2015 in Richtung Pakistan und reisten über den Iran, die Türkei nach Grie-
chenland, weiter über die Balkanroute nach Österreich, von wo sie am 1.
November 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein-
reisten und am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 5. Novem-
ber 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
H._______ zur Person befragt (BzP), wobei ihnen gesagt wurde, dass für
die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens möglicherweise
noch andere Länder, (Griechenland, Ungarn, Österreich) zuständig seien.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 wurde aufgrund der Akten-
lage das Dublinverfahren beendet.
C.
Am 6. Oktober 2016 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, es habe einen (…) gehabt und (…) hergestellt, die
er in Masar Al-Sharif verkauft habe. Vor zwei Jahren (2014) habe es in
seiner Provinz Sar-e-Pol Wahlen gegeben. Er und auch andere Personen
hätten zwei Abdul Rashid Dostum-Anhänger als Kandidaten für den Pos-
ten des Provinzchefs unterstützt. Er (der Beschwerdeführer) sei mit dem
Foto der beiden Männer in verschiedene Orte gegangen und habe für sie
Werbung gemacht. Als die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie ihm
und den Anderen Drohbriefe geschickt beziehungsweise sie telefonisch
bedroht und einigen Leuten, die wählen gegangen seien, die Finger abge-
schnitten. Sie hätten auch Geld von der Familie verlangt und seien zudem
auch durch den Dorf-Imam zu Geldzahlungen verpflichtet worden, da sie
auch als Ungläubige betrachtet worden seien. Ausser der Wahlkampagne
habe er sich politisch nicht betätigt. Sein in Kabul lebender Bruder, der für
eine Firma, die der Regierung angehöre, gearbeitet habe, sei vor 13 bis 14
Monaten wieder einmal ins Dorf zu Besuch gekommen und sei auf dem
Rückweg getötet worden. Es sei einerseits deswegen geschehen, weil er
in einer staatlichen Firma gearbeitet habe und andererseits, weil er den
neu gewählten Gouverneur gekannt habe. Die Taliban hätten sich zu dieser
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Tat bekannt und gesagt, dass sie auch die anderen Brüder und den Vater
innert Jahresfrist töten würden. Als der Vater dies vernommen habe, habe
er gesagt, dass er bleiben würde, die (…) Söhne jedoch das Land verlas-
sen sollten. Der Vater sei vor der Herrschaft der Taliban ein (…) gewesen,
weshalb er im Dorf ein grosses Ansehen gehabt habe. Er sei damals (circa
vor 14 Jahren) von den Taliban festgenommen bedroht und gefoltert wor-
den, die Dorfältesten, denen er nun auch angehöre, hätten ihn jedoch vor
dem Tod gerettet. Die heutige Talibanpolitik bestehe darin, jeden zu töten,
der mit der Regierung zusammenarbeite. Daher seien sie in Gefahr gewe-
sen. Die Dorfältesten und der Imam hätten eine schwierige Aufgabe, indem
sie auf beiden Seiten zu vermitteln versucht hätten. Nach dem Tod des
Bruders hätten sie erkannt, dass die Geldzahlungen nicht mehr nützen
würden, um ihr Leben zu retten. (…) 2016 habe er (Beschwerdeführer) die
Nachricht erhalten, dass sein Vater (…) 2016 von den Taliban auch getötet
worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Ehemannes ausgereist und
machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie habe die Drohungen der
Taliban auf dem Handy ihres Mannes gelesen. Ihr Vater sei (…) in einer
(…) gewesen. Die Taliban hätten verlangt, dass er dort nicht mehr arbeite,
und hätten eine Bombe in die (…) gelegt, wobei der Vertreter getötet wor-
den sei. Ihr Vater habe mit ihrer Mutter und den (…) anderen Kindern nach
Pakistan fliehen müssen.
D.
Mit Verfügung vom 17. November 2016 – eröffnet am 29. November 2019
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte
sie deren Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit auf die Anordnung des Vollzugs und schob diesen zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 28. November 2016 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM sei bezüglich der
Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der un-
entgeltlichen Rechtspflege samt Erlass des Kostenvorschusses und um
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Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres
Rechtsvertreters.
F.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 teilte die zuständige Instruktions-
richterin den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürften. Ferner wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvor-
schusses gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und
den Beschwerdeführenden ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von
ass. iur. Christian Hoffs bestellt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 verwies die Vorinstanz
auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie voll-
umfänglich festhielt. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführen-
den zur Kenntnisnahme unterbreitet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.1.1 Bezüglich des Bestehens einer begründeten Verfolgungsfurcht gilt es
zu prüfen, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise aktuell ge-
wesen ist, beziehungsweise ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusam-
menhang zwischen der erlebten Vorverfolgung und der Ausreise bejaht
werden kann. Sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachli-
chem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz –
ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfol-
gung noch weiter zu prüfen wäre – die Regelvermutung entnehmen, auf-
grund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor
weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Ein fehlender zeitlicher Zu-
sammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Re-
gelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfol-
gung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlit-
tene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht
darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann nicht auf-
grund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten,
sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden
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Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen (vgl. BVGE
2009/51 E.4.2.5 m.w.H.).
3.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernst-
haften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass Personen, welche bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren,
objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor weiterer
Verfolgung haben (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung von Vorbringen ist eine die eigenen Erlebnisse betref-
fende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung eines Sachverhaltes ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origina-
lität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
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Seite 7
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die für o-
der gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; vgl.
auch LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in:
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe die Fragen nach der konkreten Bedrohung durch die
Taliban wiederholt zu umgehen versucht. Er habe jeweils darauf hingewie-
sen, dass sein Vater ein erfahrener Mann sei, der ein gutes Gespür für
derartige Bedrohungssituationen habe. Er habe nachdrücklich darauf be-
standen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlasse. Weiter falle
auf, dass die dahingehenden Angaben im Laufe der Befragung voneinan-
der abgewichen seien. So habe er zu Beginn der Anhörung erklärt, die per-
sönlichen Probleme mit den Taliban seien in erster Linie finanzieller Art ge-
wesen. An einer anderen Stelle habe er zudem erwähnt, dass die Taliban
ihn, seine Brüder und den Vater mittels Dorfprediger mit dem Tod bedroht
hätten. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er auf einmal davon ge-
sprochen, dass er im Zusammenhang mit der Wahlkampagne im Frühjahr
2014 auch persönlich Drohanrufe der Taliban empfangen habe, und habe
deswegen mehrmals seine Telefonnummer wechseln müssen. Als er an
einer anderen Stelle gefragt worden sei, wann erstmals die Todesdrohun-
gen der Taliban gegen ihn ausgesprochen worden seien, habe er dem wi-
dersprechend erklärt, dies sei erst nach dem Tod des Bruders – also im
September 2015 – gewesen. Auf Vorhalt sei es ihm nicht gelungen, eine
plausible Erklärung für die abweichenden Darstellungen zu liefern, wes-
halb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der dargestellten Bedrohungs-
lage bestünden.
Zusätzlich würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargestellten Ver-
folgungssituation dadurch verstärkt, dass die diesbezüglichen Ausführun-
gen trotz gezielten Vertiefungsfragen äusserst vage und oberflächlich aus-
gefallen seien, weshalb der Eindruck entstehe, dass es sich bei der darge-
stellten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handle und die vor-
gebrachten Asylgründe nicht in dem von ihm gemachten Umfang stattge-
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funden hätten. Daher würden die dahingehenden Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und
die Prüfung der Asylrelevanz erübrige sich.
An dieser Einschätzung vermöchten auch die Ausführungen der Beschwer-
deführerin nichts zu ändern, da sie keine eigenen Asylgründe geltend ge-
macht habe, und es erübrige sich eine Auflistung weiterer vorhandener Un-
glaubhaftigkeitselemente in ihren eigenen Schilderungen einzugehen.
In Bezug auf die fehlende Asylrelevanz hielt die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer habe ausgesagt, sein Vater und sein älterer Bruder seien
durch die Taliban getötet worden. Gesicherte Angaben zu den Todesum-
ständen oder den Beweggründen hinter den erwähnten Taten habe er
keine machen können. Seine dahingehenden Informationen würden sich
grösstenteils auf Auskünfte Dritter stützen. In diesem Zusammenhang sei
festzuhalten, dass die erwähnten Taten nicht persönlich gegen ihn gerich-
tet worden seien. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der ihn
persönlich betreffenden Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban lies-
sen diese keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung seiner Person zu und
könnten deswegen auch keine Asylrelevanz entfalten. Die übrigen geltend
gemachten Nachteile im Zusammenhang mit der wieder auflebenden Tali-
ban-Herrschaft seien auf die zur Zeit herrschende Situation im Heimatland
zurückzuführen und daher asylrechtlich nicht relevant.
4.2 In der Beschwerde wurde vorab der vom SEM festgestellte Sachverhalt
nochmals zusammengefasst. Zum Vorhalt, dass die Drohungen durch die
Taliban als vage und oberflächlich ausgefallen seien, führte der Beschwer-
deführer aus, dass die Dolmetscherin eine Usbekin aus Russland gewesen
sei. Sie habe zwar usbekisch gesprochen, aber das Usbekisch aus Russ-
land sei Russisch gefärbt und das Usbekisch von Afghanistan Persisch. Es
sei zwar die gleiche Sprache aber es seien unterschiedliche Dialekte. Des-
wegen sei es auch zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung gekommen.
Der Beschwerdeführer sei auch in seinen Erzählungen immer wieder un-
terbrochen worden und man habe ihm nach dem Unterbruch nicht immer
die Möglichkeit gegeben, weiterzusprechen. Mit dieser Vorgehensweise
sei es dem Beschwerdeführer erschwert gewesen, ausführlich und frei zu
erzählen. Es sei daher mit Informationsverlust zu rechnen. Auch die Hilfs-
werkvertretung habe auf ihrem Blatt festgehalten, dass es sich aus ihrer
Sicht um eine schwierige Anhörung gehandelt habe. Die Dolmetscherin sei
auch mehrmals in ihrer Übersetzung unterbrochen und angehalten wor-
den, kürzere Sequenzen zu übersetzen, was zu Chaos geführt habe. So
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habe der Beschwerdeführer gesagt, „Ich habe schon früher vorher auch
gesagt, vielleicht haben Sie meine Aussage nicht ganz übersetzt“ (SEM-
Akte A21, F 66). Leider sei im Protokoll nicht festgehalten worden, bei wel-
chen Fragen der Beschwerdeführer jeweils für die Übersetzung unterbro-
chen worden sei. Nebst diesen beschriebenen Schwierigkeiten müsse be-
rücksichtigt werden, dass sein Vater nur drei Wochen vor der Anhörung von
den Taliban auf brutale Art und Weise ermordet worden sei. Dass der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung emotional aufgewühlt worden sei, sei
von der Hilfswerkvertretung ebenfalls auf dem Unterschriftenblatt festge-
halten worden. Kritisch zu betrachten sei sodann, dass der Schluss des
Protokolls erst elf Tage nach der Anhörung rückübersetzt worden sei. Es
könne davon ausgegangen werden, dass eine Person nach dieser Zeit
nicht mehr Wort für Wort wisse, wie sie vor elf Tagen 35 Fragen beantwortet
habe.
Im Weiteren könne der Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer
habe versucht, Fragen zur konkreten Bedrohungssituation auszuweichen
(vgl. A21/25, F 55 und F 57) und seine Angaben würden voneinander ab-
weichen, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe bereits in sei-
ner freien Schilderung zu den Asylgründen erklärt, nachdem er zwei Kan-
didaten bei den Wahlen unterstützt habe, habe er Drohungen seitens der
Taliban erhalten (vgl. A21/25, F 55 und F 76). Im Protokoll sei dann das
Wort Drohbrief aufgeschrieben worden.
5.
Auf die Prüfung der in der Beschwerde erhobenen sinngemässen Rüge
betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vor-
instanz, indem diese den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvoll-
ständig festgestellt hat, weil die Dolmetscherin nicht alle Antworten des Be-
schwerdeführers übersetzt habe beziehungsweise er nicht die Gelegenheit
erhalten habe, alles zu erzählen, kann angesichts der nachfolgenden Aus-
führungen verzichtet werden.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass es die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung unterlassen hat, die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sprechen, im Rahmen einer
Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Bedro-
hung durch die Taliban – wie nachfolgend dargelegt – durchaus eine Viel-
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zahl an Realkennzeichen, welche für die Richtigkeit seiner Sachverhalts-
darstellung sprechen. So berichtete der Beschwerdeführer ausführlich
über die Vergangenheit seines Vaters und über seine Tätigkeit sowie über
den sukzessiven Aufstieg der Taliban in seinem Dorf. Er schilderte ein-
leuchtend, wie vorerst nur Paschtunen Taliban gewesen und danach auch
Usbeken Taliban geworden seien, was sich im Dorf für ihre Nichtanhänger,
wie es der Beschwerdeführer und seine Familie waren, zum Nachteil ent-
wickelt habe. Das Gericht sieht keinen wesentlichen Widerspruch darin,
wenn der Beschwerdeführer aussagte, dass sie von den Taliban bedroht
worden seien und diese von ihnen Geld verlangt hätten, und erst nach dem
Tod des Bruders auch er und die anderen Brüder sowie der Vater mit dem
Tode bedroht worden seien. Aus dem Anhörungsprotokoll geht recht an-
schaulich hervor, dass die Taliban drohten, sich aber vorerst lediglich mit
Geld zufrieden gaben. Erst später, nachdem sie den Bruder getötet hatten,
als er besuchshalber ins Dorf gekommen war, sind sie zu Todesdrohungen
auch gegenüber den anderen Familienmitgliedern übergegangen (vgl.
A21/25 A: 106 und 108). Eine umstrittene Vermittlerrolle spielte offensicht-
lich der Imam des Dorfes. Der Beschwerdeführer beschrieb in überzeugen-
der Art und Weise, wie er dem Imam für die Taliban Geld gegeben habe,
damit sie ihn in Ruhe liessen, wie der Imam ihm dies in Aussicht gestellt
habe. Überzeugend beschrieb er auch, wie er sich nicht sicher gewesen
sei, ob der Imam ein Freund oder ein Feind sei (vgl. A21/25 A: 58 und A:
64). Etwas unklar ist zwar, ob es sich bei den geltend gemachten Drohun-
gen um Drohbriefe oder um Drohanrufe handelte, was das SEM dem Be-
schwerdeführer als widersprüchlich entgegenhielt; dies ist aber offenbar
auf eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen (vgl. A21/25 A: 121 und
Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm gestellten
Fragen ausführlich und steigerte sich auch nicht in Übertreibungen, was
seine eigene Person betraf. Von einem Konstrukt bei der Beschreibung
seiner Verfolgungssituation zu sprechen, wie dies das SEM ausführt,
scheint nicht gerechtfertigt.
6.2 Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin erwog das
SEM, dass diese teilweise im Widerspruch zu den Darstellungen des Be-
schwerdeführers stehen würden, verzichtete jedoch „angesichts der oben
dargestellten Unglaubhaftigkeiten“, auf eine Auflistung weiterer vorhande-
ner Unglaubhaftigkeitselemente in ihrer Darstellung. Da das Gericht keine
wesentlichen Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführerin
sieht, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden.
E-7357/2016
Seite 11
6.3 Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente sind nicht nur die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden zur Auseinandersetzung mit den Tali-
ban, sondern auch jene zur Tötung des Bruders und Vaters des Beschwer-
deführers als glaubhaft zu erachten. Es ist somit vom Sachverhalt auszu-
gehen, wie ihn die Beschwerdeführenden geltend machen.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen der Be-
schwerdeführenden von asylrechtlicher Relevanz sind.
7.2 Das Bundesveraltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Af-
ghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche
Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug
der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hin-
weg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Es erscheint unklar, ob sich
die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Grup-
pierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangs-
rate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und
eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zu-
dem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung
als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und
Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass An-
gehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Re-
chenschaft gezogen werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler
Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanistan: Update, Die ak-
tuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann
Stiftung, BTI 2016 – Afghanistan Country Report, /fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Af-
ghanistan.pdf >, abgerufen am 03.07.2018; vgl. auch Urteil des BVGer
D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015).
Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von
Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver-
folgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen,
welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet
werden, beispielsweise indem sie den Behörden Informationen zu den re-
gierungsfeindlichen Gruppierungen liefern oder dessen verdächtigt wer-
den, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsord-
nung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des
E-7357/2016
Seite 12
BVGer E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3; D-416/2015 vom
25. August 2017 E. 6.4; ANTONIO GIUSTOZZI für Landinfo: Afghanistan; Ta-
liban’s Intelligence and the intimidation campaign, 23.08.2017,
, abgerufen am
03.07.2018, S. 11).
7.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, Afghanistan aufgrund der
Probleme ihres Mannes mit den Taliban und des Krieges verlassen zu ha-
ben. Sie selbst habe keine persönlichen Probleme mit Behörden oder Drit-
ten gehabt und es sei ihr persönlich nichts passiert. Es bestehen damit
keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin
und den drei Kindern vor künftiger Verfolgung in Afghanistan.
Anders verhält es sich in Bezug auf den Beschwerdeführer. Es stimmt
zwar, wie vom SEM moniert, dass sich die Informationen des Beschwerde-
führers um die Ermordung seines Bruders auf Auskünfte Dritter stützen,
zumal er nicht selbst dabei gewesen ist. Die Ermordung des Bruders wurde
vom SEM aber grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer
beschrieb sehr detailreich, wie es zur dieser Tötung gekommen ist, woraus
zu entnehmen ist, dass er sich über die Umstände des Todes seines Bru-
ders genau informierte (vgl. A21/25 A: 55 f.). Auch die Beweggründe der
Taliban zur Tötung des Bruders waren offensichtlich. Einerseits wurde er
von den Taliban als Ungläubiger betrachtet und andererseits arbeitete er
bei einer staatlichen Firma. Bei der Tötung des Vaters war der Beschwer-
deführer bereits im Ausland. Er gab jedoch an, dass die Taliban den Vater
schon einmal vor 15 bis 17 Jahren festgenommen und gefoltert, dann aber
dank der Fürbitte der Dorfältesten wieder freigelassen hatten (vgl. A21/25
A: 72). Die Taliban hätten bereits (…) umgebracht, der letzte sei sein Vater
gewesen (vgl. A/21/25 A: 67).
7.4 Nach dem Gesagten lassen sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz
den Akten hinreichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung des Beschwer-
deführers durch die Taliban sowohl zum Zeitpunkt seiner Ausreise als auch
aktuell entnehmen. Nachdem sein Bruder von den Taliban getötet wurde,
dem Beschwerdeführer ebenfalls mit dem Tode gedroht wurde, diese nach
seiner Abreise auch seinen Vater getötet haben, besteht auch heute so-
wohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht konkreter Anlass zur An-
nahme, dass die Taliban, die ihn als einen Ungläubigen und Anhänger der
Regierung betrachten, ebenfalls töten werden, wenn er in seine Heimat
zurückkehren würde und sie seiner habhaft würden. Angesichts der Dimen-
sion des Konflikts zwischen der Familie des Beschwerdeführers und den
E-7357/2016
Seite 13
Taliban, ist nicht damit zu rechnen, dass dieser aufgrund des Zeitablaufs
an Aktualität und Bedrohungspotential massgeblich verloren hat.
7.5 Die Würdigung der Vorinstanz der Beschwerdeführer könne aus den
erwähnten Taten gegenüber seinem Bruder und Vater keine Rückschlüsse
auf eine Gefährdung seiner Person ziehen, erscheint angesichts der ge-
schilderten Situation als nicht haltbar.
7.6 Es bleibt zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine innerstaatli-
che Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer in-
nerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat ge-
willt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Per-
son am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr indivi-
duell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig
in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse
am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu
beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
textes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr
angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchts-
ort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen
und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit
kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl.
BVGE 2011/51 E. 8).
7.7 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder
Kabul noch Herat kommen als potenzielle Schutzalternativen in Frage, da
mangels persönlicher Bezugspunkte der Beschwerdeführenden zu diesen
Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigen-
den Umstände nicht gegeben sind. Bezüglich Mazar-i-Sharif machte der
Beschwerdeführer zwar geltend, dass er dort mehrmals geschäftlich gewe-
sen ist, um (…) zu verkaufen. Allein damit ergeben sich aber auch keine
besonders begünstigenden Umstände für die Beschwerdeführenden, wes-
halb auch für diese Stadt die innerstaatliche Schutzalternative nicht bejaht
werden kann (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49
E.7.3 zu Mazar-i-Sharif).
7.8 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der
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Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm –
mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) – in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin und die (…) Kinder erfüllen die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Sie sind jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl des Beschwerdeführers
einzubeziehen, zumal sich auch bei ihnen keine Ausschluss – oder andere
besondere Gründe aus den Akten ergeben.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzu-
heben, und diese ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 2 und 3 AsylG (Beschwerdeführer) respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG (Be-
schwerdeführerin und (…) Kinder) Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine
Entschädigung an den als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechts-
vertreter durch das Bundesverwaltungsgericht entfällt somit.
Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde eine Honorarnote in der
Höhe von insgesamt Fr. 1‘425.– ein. Der veranschlagte Stundensatz von
Fr. 200.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rah-
men und der Zeitaufwand von acht Stunden erscheint angemessen. Die
veranschlagte Spesenpauschale von Fr. 20.- kann praxisgemäss nicht ver-
gütet werden. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, um-
fasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die Parteientschädigung ist demnach auf
Fr. 1‘405.– festzusetzen (inklusive Mehrwertsteuer) und das SEM ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, sowie die Beschwerdeführerin mit den (…) Kindern in
die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘405.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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