B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7357/2017
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Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner ;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan
Parteien
A._______, geboren am (…), die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
das gemeinsame Kind
C._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 4. Novem-
ber 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 24. November 2015
(BzP, Protokolle in den SEM-Akten A3/12 [Beschwerdeführer] und A4/12
[Beschwerdeführerin]) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom
19. Oktober 2017 (Anhörung, Protokolle in den SEM-Akten A21/8 [Be-
schwerdeführerin] und A22/12 [Beschwerdeführer]) zur Begründung der
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten sich mit ihrer
Ausreise einer Rekrutierung durch die YPG (kurdisch Yekîneyên Parastina
Gel, Volksverteidigungseinheiten, bewaffneter Arm der Partei der Demo-
kratischen Union [PYD]) entziehen wollen (A22/6f. F46ff. und A21/4f.
F21ff.),
dass die Beschwerdeführerin zudem geltend machte, Syrien aufgrund der
Hochzeit mit ihrem Mann und wegen des Krieges verlassen zu haben (A4/7
F7.01 und A21/4 F21),
dass der Beschwerdeführer zudem als weiteren wesentlichen Asylgrund
angab, er sei von den Behörden wegen des Militärdienstes gesucht wor-
den, indes habe er sich weder beim Aushebungsamt melden müssen noch
habe er von den Militärbehörden Dokumente oder ein Dienstbüchlein er-
halten, sondern die Behörden hätten ihn (in seiner Abwesenheit), als er ins
militärpflichtige Alter gekommen sei, zu Hause gesucht und auf der Stelle
mitnehmen wollen (A3/7 F7.02 und A22/6f. F 46 ff.),
dass die gemeinsame Tochter am 15. März 2016 zur Welt kam und ins
vorliegende Asylverfahren miteinbezogen wurde,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 28. November 2017 – eröffnet am 30. November 2017 – ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und sie wegen unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Dezember 2017
(Poststempel: 28. Dezember 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtlinge beantragten und als Beweismittel zwei Berichte der
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Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), einen Artikel des Journalisten Roy
Gutman sowie die Kopie eines Haftbefehles inklusive Übersetzung in die
deutsche Sprache einreichten,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Januar 2017 Fürsor-
gebestätigungen einreichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Befürchtun-
gen der Beschwerdeführenden, durch die YPG rekrutiert zu werden, seien
aufgrund eines fehlenden asylbeachtlichen Motivs als nicht asylrelevant zu
qualifizieren (m.H.a. das Urteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2015),
dass die von der Beschwerdeführerin weiteren geltend gemachten Gründe
im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg stünden und die beschriebenen
Nachteile auf die zurzeit herrschende Situation und allgemein gegenwär-
tige Gewalt zurückzuführen und deshalb nicht asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG seien,
dass die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung und De-
sertion gemäss konstanter Rechtsprechung nur dann festzustellen sei,
wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbe-
hörden gestanden sei,
dass ein solcher Kontakt regelmässig nur dann anzunehmen sei, wenn die
betroffene Person im aktiven Dienst gestanden habe und desertiert sei,
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dass indes, wer noch keinen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden ge-
habt habe, auch keine begründete Furcht vor einer ihm gemäss Art. 3
AsylG drohenden Verfolgung habe,
dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen
Rekrutierung demgegenüber nicht ausreiche, dass eine Person im dienst-
fähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden
(m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 3),
dass den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, dass
er konkreteren Kontakt mit den syrischen Militärdienstbehörden gehabt
habe, da er anlässlich der BzP und der Anhörung ausdrücklich erwähnt
habe, sich nicht beim Aushebungsamt gemeldet zu haben und auch kein
Militärdienstbüchlein zu besitzen (A3/7 F7.02 und A22/7 F48),
dass er sich durch die Ausreise aus Syrien der Erfassung durch die Militär-
behörden entzogen habe, wobei nicht auszuschliessen sei, dass er bei ei-
nem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre,
dass er aber nicht habe nachweisen können, dass er von der syrischen
Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre,
dass er infolgedessen weder aus dem Militärdienst desertiert sei noch
mangels Aufforderung zum Eintritt diesen verweigert habe, so dass er zum
Ausreisezeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen gehabt habe und die von ihm geltend gemachten
Schwierigkeiten keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zusammenfassend den
Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten wird, die
syrische Militärbehörde verwalte bis heute die Militärgeschäfte in den von
Kurden kontrollierten Gebieten und führe die Rekrutierungsämter und Mili-
tärregister in diesen Gebieten weiterhin,
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dass deshalb Männer im dienstpflichtigen Alter aus diesen Gebieten nach
wie vor aufgeboten und rekrutiert würden und das syrische Regime die Mo-
bilisierungsmassnahnamen für die syrische Armee für Rekruten und Re-
servisten seit Herbst 2014 intensiviert habe,
dass der Beschwerdeführer als Syrer im dienstpflichtigen Alter somit sei-
nen militärischen und nationalen Pflichten nicht nachgekommen sei, da er
sich bis heute nicht bei der zuständigen Behörde, nämlich beim Rekrutie-
rungsamt, gemeldet habe, folglich er als Militärdienstverweigerer erachtet
werde und deshalb gegen ihn gestützt auf das syrische Militärgesetz ein
Fahndungs- und Haftbefehl erlassen worden sei,
dass Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hät-
ten, inhaftiert und verurteilt würden,
dass es in der Haft zu Folter und Exekutionen von Deserteuren komme,
weshalb dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung drohe,
dass für diese Vorbringen auf die mit der Beschwerde eingereichten Be-
richte verwiesen wird,
dass als Beweismittel zudem ein durch (…), Leiter des Rekrutierungszent-
rums (…), ausgestellter Fahndungs- und Haftbefehl vom 13. November
2017 betreffend den Beschwerdeführer in Kopie mit deutscher Überset-
zung eingereicht wird,
dass in der Beschwerde ausserdem die Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts, Zwangsrekrutierung durch die YPG als nicht asylrelevant zu qualifi-
zieren, als fraglich und revisionsbedürftig bezeichnet wird,
dass schliesslich die illegale Ausreise aus Syrien im dienstpflichtigen Alter
mehrfach zu vorinstanzlichen Entscheiden geführt habe, in welchen den
Gesuchstellern entweder die Flüchtlingseigenschaft anerkannt oder sie als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien,
dass deshalb der Grundsatz der Rechtsgleichheit im vorliegenden Fall ge-
biete, den Beschwerdeführer ebenfalls zumindest als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen,
dass das Gericht die Kritik an seiner Rechtsprechung im Sinne des vorlie-
gend einschlägigen Bundesverwaltungsgerichtsurteils D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert), wonach keine asylrelevante
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Verfolgungsgefahr für Personen, die sich einer Rekrutierung durch die YPG
entzogen haben, bestehe (E. 5.3), zur Kenntnis nimmt, diese indes nichts
an seiner dortigen Einschätzung zu verändern vermag,
dass somit die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das fehlende asyl-
relevante Motiv von Sanktionen wegen Verweigerung des Dienstantrittes
in die YPG vollumfänglich zu bestätigen sind, wonach aufgrund der Quel-
lenlage nichts darauf hindeute, dass Refraktäre im Zusammenhang mit den
YPG als „Staatsfeinde“ betrachtet und daher einer politisch motivierten dra-
konischen Bestrafung zugeführt würden (vgl. Urteil D-5329/2014 vom
23. Juni 2015, E. 5.3),
dass auch die vorinstanzliche Einschätzung betreffend die mangelnde
Asylrelevanz der weiteren Ausreisegründe der Beschwerdeführerin offen-
sichtlich und vollumfänglich zu bestätigen ist,
dass die Vorinstanz zudem vollkommen zu Recht davon ausgeht, der Be-
schwerdeführer habe sich durch seine Ausreise nicht der eigentlichen
Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen, da er sich weder
einer wehrdienstlichen Musterung unterzogen noch ein Militärbüchlein er-
halten habe, weshalb er auch nicht als Dienstverweigerer oder Deserteur
betrachtet werden könne,
dass nämlich im heutigen Zeitpunkt gar nicht feststehe, ob er überhaupt
als diensttauglich erachtet werden könne und dementsprechend der Wehr-
pflicht unterstehe,
dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelstufe einen Fahndungs- und
Haftbefehl vom 13. November 2017 einreicht,
dass berechtigte Zweifel an der Echtheit dieses einzig in Kopie vorliegen-
den Beweismittels bestehen und ausserdem weder aus den Akten hervor-
geht noch auch nur annähernd dargetan wird, wie dieses nun plötzlich in
den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sei,
dass aber ohnehin nicht von einer politisch motivierten Suche nach ihm
auszugehen wäre, hatte der Beschwerdeführer doch während seines ge-
samten Asylverfahrens nie geltend gemacht, sich in irgendeiner Weise op-
positionell zum syrischen Regime geäussert zu haben respektive von die-
sem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Regimegegner wahrgenom-
men worden zu sein,
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dass deshalb, selbst wenn nach ihm zur Sicherstellung der Wehrpflicht ge-
sucht werden würde, gemäss einschlägiger Rechtsprechung (BVGE
2015/3) keine objektiv begründete Furcht vor politisch motivierter Bestra-
fung im Sinne von Art. 3 AsylG vorzuweisen hätte,
dass sich aus dem in der Beschwerde erwähnten dienstpflichtigen Alter
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner illegalen Ausreise
für sich alleine weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe ergeben,
dass, soweit er in diesem Zusammenhang Wegweisungsvollzugshinder-
nisse geltend macht, solche nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens sein können, nachdem der Beschwerdeführer wegen
unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden ist,
und die Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss konstanter
Rechtsprechung alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H),
dass im Zusammenhang mit den in der Beschwerde genannten Fälle nicht
näher ausgeführt wird, inwiefern die dort dem Entscheid zu Grunde liegen-
den Konstellationen mit jener der Beschwerdeführenden identisch seien,
sondern vielmehr darauf verwiesen wird, die dort betroffenen Personen
hätten, nebst dem, dass sie illegal ausgereist seien, gegen weitere behörd-
liche Ausreise- respektive Rekrutierungsbestimmungen verstossen,
dass der Beschwerdeführer demzufolge aus dem Gleichbehandlungsgebot
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Begehren – wie
sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Ver-
fahrenskosten von Fr. 750. – werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan