B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7359/2008
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Oktober 2008 / N (…).
E-7359/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ashkali mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Kosovo), verliess den Kosovo am 10. Januar 2008 und reiste
am 7. Februar 2008 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Am 20. Feb-
ruar 2008 wurde er im EVZ zu seiner Ausreise und den Asylgründen be-
fragt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe mit der Polizei im Kosovo keine
Probleme gehabt. Es seien Privatpersonen gewesen, die ihn beschimpft
und bedroht hätten. Sie hätten ihm vorgehalten, dass er während des
Krieges abwesend gewesen sei und sein heute pensionierter Vater bis
zum Anfang des Krieges in C._______ gearbeitet habe. Drei Albaner aus
einem Nachbardorf hätten ihn geschlagen und ihn aufgefordert wegzuge-
hen, als er im Jahre 2005 aus D._______ zurückgekehrt sei (Aufenthalt in
D._______ von 1995 bis 2005). Das Elternhaus in F._______ sei von
Serben angezündet worden. Er sei auch danach noch mehrmals bezie-
hungsweise einmal bedroht worden. Die erste Drohung habe er der Poli-
zei gemeldet. Diese habe die Leute befragt und schliesslich wieder freige-
lassen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass er sich nun nicht mehr fürchten
müsse, doch hätten ihm die drei danach wieder gedroht und ihm gesagt,
dass sie ihn auch umbringen könnten. Nach der letzten Bedrohung in ei-
ner Bar Anfang Januar 2008 durch fünf Leute habe er sich nach
E._______ begeben und sei dann in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer wies sich mit einer Identitätskarte und einem von
der PDASHK (Partia Demokratike Ashkali Shqiptare e Kosovës) ausge-
stellten Ausweis aus. Er führte aus, der Parteipräsident der PDASHK ha-
be ihm den Ausweis ausgestellt, um klarzustellen, dass er kein Albaner
sei. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer so-
dann eine Bestätigung besagter Partei über die Zerstörung des Hauses in
F._______ ein. Die Frage, ob man einen Antrag auf Hilfe zum Wiederauf-
bau des Hauses gestellt habe, verneinte er.
Eine Nachfrage zur ethnischen Zugehörigkeit beantwortete der Be-
schwerdeführer dahingehend, dass seine Mutter eine Albanerin sei und
der Vater der Ethnie der Ashkali zugehöre.
B.
Am 9. April 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu
seinem Asylgesuch angehört. Dabei führte er aus, er sei im Jahre 2005
aus D._______ in den Kosovo zurückgekehrt und habe den ersten Monat
E-7359/2008
Seite 3
bei seinen Eltern in der Wohnung gewohnt, die diese im Jahre 2000 nach
der Brandschatzung ihres Hauses bezogen hätten. Nach einem Monat
sei er nach E._______ zu einem Cousin gegangen und dort bis im Jahre
2007 geblieben. Während dieser Zeit habe er ein wenig für seinen Cousin
gearbeitet. Im Mai 2007 sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt. Er habe
diese vermisst und habe mit ihnen zusammen sein wollen. Zwei Wochen
nach seiner Rückkehr aus E._______ seien unbekannte Leute aus dem
Nachbardorf gekommen und hätten ihm und den Eltern gesagt, sie hätten
die Wohnung käuflich erworben, weshalb sie sie nun verlassen müssten.
Er habe sich gegen die Räumungsaufforderung gewehrt und sei darauf-
hin von diesen Männern zusammengeschlagen worden. Er habe in der
Folge den Vorfall der Polizei gemeldet. Er habe die Männer genau be-
schrieben und die Polizei habe gesagt, dass sie sie festnehmen würde.
Ihnen sei polizeilicher Schutz zugesichert worden. Ob die Polizei die Leu-
te jedoch habe identifizieren können, wisse er nicht. Die Leute seien zwar
danach nicht mehr gekommen, doch hätten sie trotzdem ständig Angst
gehabt. Am 3. oder 4. Januar 2008 sei er in einem Café erneut bedroht
worden. Zwei Unbekannte hätten ihn aufgefordert, nach Hause zu gehen
und die Wohnung zusammen mit seinen Eltern zu verlassen. Gleichen-
tags habe er in der Stadt auch die drei früheren Bedroher gesehen. Es
sei möglich, dass die beiden Gruppen miteinander befreundet seien. Er
sei in der Folge nicht mehr in die Stadt gegangen und habe die Wohnung
am 10. Januar 2008 in Richtung E._______ verlassen. Dem Beschwerde-
führer wurde im Anschluss an die Anhörung die Möglichkeit eingeräumt,
zu den Unstimmigkeiten in den Aussagen und den Widersprüchen ge-
genüber dem Empfangszentrumsprotokoll Stellung zu nehmen.
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 – eröffnet am 23. Oktober 2008 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung des Entscheides führ-
te es an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM
als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 19. November 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei auf den
E-7359/2008
Seite 4
Vollzug der Wegweisung zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Weiter beantragte der Beschwer-
deführer, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, eine Kon-
taktnahme mit den Behörden des Heimatlandes und jegliche Datenwei-
tergabe zu unterlassen; eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenwei-
tergabe mit separater Verfügung entsprechend zu informieren.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2008 hiess die zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
wies sie ab. In der Folge übersandte sie die Beschwerde dem BFM zur
Vernehmlassung.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Sie nahm ausführlich zur Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Stellung. Auf die Vernehm-
lassung wird im Detail in den Erwägungen zum Wegweisungspunkt ein-
gegangen.
G.
Mit Replik vom 5. Januar 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung Stellung. Auf seine Stellungnahme wird ebenfalls in den nachste-
henden Erwägungen zum Wegweisungspunkt eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
E-7359/2008
Seite 5
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-7359/2008
Seite 6
4.
4.1. Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, dass seine Aussagen in den beiden Befragungen eine Viel-
zahl von Widersprüchen aufwiesen, weshalb die Vorbringen insgesamt
die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu er-
füllen vermöchten. Eine Gegenüberstellung der Aussagen des Beschwer-
deführers bestätigt diese Einschätzung. So ist zutreffend, dass sich der
Beschwerdeführer sowohl über den Zeitpunkt der Rückkehr aus
D._______, den Aufenthalt in E._______, den Zeitpunkt der Auseinander-
setzung mit den angeblichen Käufern der Wohnung, der Anzahl Bedro-
hungen seit der Rückkehr aus D._______ und der Anzahl der ihn bedro-
henden Leute widersprochen hat. Weiter zu bestätigen ist, dass der Be-
schwerdeführer hinsichtlich der Leute, die ihn und die Eltern angeblich
aus der Wohnung in B._______ hätten vertreiben wollen, unterschiedliche
Angaben gemacht hat. Der Beschwerdeführer gab nämlich einerseits an,
zwei der drei ihn bedrohenden Männer seien nach Italien weggezogen,
andererseits, er habe diese in der Folge im Kosovo am Tage einer weite-
ren Bedrohung durch andere Männer wiedergetroffen. Zudem führte er –
wie vom BFM zu Recht angeführt – zu den ihn bei den Eltern aufsuchen-
den Männern einerseits aus, die Polizei habe diese identifiziert und be-
fragt, andererseits, er wisse nicht, ob diese von der Polizei identifiziert
worden seien. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen kann auf
die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, welchen auch jeweils Hinweise auf die entsprechen-
den Textpassagen zu entnehmen sind. Ergänzend ist den überzeugenden
vorinstanzlichen Erwägungen beizufügen, dass das Gericht auch an der
Zufluchtnahme in E._______ Zweifel hegt, nachdem der Beschwerdefüh-
rer nur vage Angaben zu seinem dortigen Aufenthaltsort machte, die Ad-
resse seines angeblichen Cousins nicht angab, unterschiedlich ausführte,
ob es sich um einen Cousin mütterlicher oder väterlicherseits handelt,
seine Tätigkeiten im Geschäft des Cousins unterschiedlich beschrieb
(A1/9, S. 1 und 2; A12/15, S. 5 und 12) und seine Zeitangaben zum Auf-
enthalt in E._______ teilweise nicht mit den Vorbringen harmonierten
(A12/15, S. 5).
4.2. Der Beschwerdeführer vermochte die vielen Unstimmigkeiten weder
im Anschluss an die Anhörung vom 9. April 2008 (vgl. A12/15, S. 8 ff.),
noch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu erklären. So
führte er in der Beschwerdeschrift aus, die von ihm geltend gemachten
Vorfälle hätten tatsächlich stattgefunden. Aus Angst und wegen seiner
Emotionen habe er diese jedoch nicht sachgemäss erzählen können.
E-7359/2008
Seite 7
Auch könne er Daten sehr schlecht im Kopf behalten. Tatsache sei, dass
er im Kosovo geschlagen und lebensgefährlich bedroht worden sei. Er sei
gezwungen worden, den Kosovo zu verlassen. Im Falle der Rückkehr
müsse er um sein Leben fürchten. Mit dieser Stellungnahme vermag der
Beschwerdeführer die Zweifel am Sachverhalt, die sich durch die unter-
schiedlichen Angaben zu den jeweiligen Bedrohungen ergeben haben,
nicht zu beseitigen. Der Beschwerdeführer unterliess es, zu den einzel-
nen Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen. Insoweit er geltend macht, er
habe Mühe, sich an Daten zu erinnern, ist ihm entgegenzuhalten, dass
von ihm keine detaillierten Datumsangaben verlangt wurden, er jedoch
nicht einmal in der Lage war, übereinstimmend anzugeben, ob er nun im
Jahre 2005 nach der Rückkehr aus D._______ oder erst im Jahre 2007
wenige Monate vor der Ausreise zusammengeschlagen worden sei. Die
meisten Widersprüche beschlagen ohnehin andere Bereiche als Daten,
nämlich die Anzahl Bedrohungen, den Aufenthaltsort der Angreifer und
den Ablauf sowie die polizeiliche Verfolgung des tätlichen Angriffs im Zu-
sammenhang mit der Wohnung. Dass der Beschwerdeführer aus Angst
nicht zu übereinstimmender Schilderung in der Lage gewesen wäre, wur-
de von ihm nicht näher dargelegt und ist daher nicht nachvollziehbar.
In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich zusammenfassend, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Würdigung der in der Be-
schwerdeschrift vorgetragenen Erklärungen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. An dieser Betrach-
tungsweise vermögen auch die eingereichte Bestätigung über die Zerstö-
rung des Elternhauses während des Kosovokrieges und der Ashkali-
Ausweis nichts zu ändern. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist
folglich im Asylpunkt abzuweisen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
E-7359/2008
Seite 8
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der ARK, der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
E-7359/2008
Seite 9
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1. Angesichts des Umstands, dass im Kosovo derzeit weder Krieg,
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre.
6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegwei-
sung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Koso-
vo grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung, insbeson-
dere durch die Schweizerische Botschaft (früher via das sogenannte Ver-
bindungsbüro) ergeben hat, dass unter Berücksichtigung des Alters, des
Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung sowie des Vor-
E-7359/2008
Seite 10
handenseins eines sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes
eine ausreichende Lebengrundlage gesichert erscheint, wobei bei beson-
derer Verbundenheit mit der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit
weitergehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3, Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2011 vom 18. November
2011, und D-1631/2010 vom 22. März 2010). Damit wird die Rechtspre-
chung der ARK fortgeführt (vgl. EMARK 2006 Nr. 10, EMARK 2006 Nr. 11
E. 6.2.3 m.w.H.).
6.3.3. In der angefochtenen Verfügung wurde die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs bejaht, ohne dass eine Einzelfallabklärung vor Ort vor-
genommen und auf die besondere Verbundenheit zur albanischen Bevöl-
kerungsmehrheit verwiesen worden wäre. In der Vernehmlassung vom 8.
Dezember 2008 hat das BFM dann aber einlässlich ausgeführt, weshalb
es eine Abklärung vor Ort als überflüssig erachtet hat. Wie oben darge-
stellt, verlangt die Rechtsprechung nicht zwingend – etwa als formelle
und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts – eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann pra-
xisgemäss auch ohne solche Erhebungen vor Ort der für die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs wesentliche Sachverhalt als hinreichend er-
stellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Kri-
terien gestützt auf die Akten hinreichend substanziiert eruiert werden
können, oder wenn die erwähnte Verbundenheit zur albanischen Bevölke-
rung aus den Akten hervorgeht.
6.3.4. Vorliegend ist der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzugs relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erach-
ten. Zwar hat das BFM eine einlässliche Begründung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges beziehungsweise des Grundes für den Ver-
zicht auf Abklärungen vor Ort erst im Vernehmlassungsverfahren vorge-
nommen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch Gelegenheit hatte, in
Form einer Replik zu den Wegweisungskriterien des BFM Stellung zu
nehmen, ist ihm aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Verzicht auf
Abklärungen vor Ort erst in der Vernehmlassung begründet und dort zur
Frage der Zumutbarkeit weitere Erwägungen angestellt hat, kein Nachteil
entstanden.
6.3.5. Im angefochtenen Entscheid hat das BFM zur Rückkehrsituation im
Allgemeinen und im Speziellen wie folgt Stellung genommen: Die Sicher-
heitslage habe sich im Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert. In
vielen Dörfern und Bezirken sei die Lage stabil. Die Verbesserungen im
E-7359/2008
Seite 11
interethnischen Bereich hätten vor allem für albanischsprachige Roma,
Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung könne mit Ausnahme weniger Gemeinden alleine
aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese
Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch
der Zugang zu sozialen und medizinischen Strukturen sei in aller Regel
gewährleistet. Das BFM schloss, dass vor diesem allgemeinen Hinter-
grund die Rückkehr des aus B._______ stammenden und der Ethnie der
Ashkali angehörenden Beschwerdeführers zumutbar sei. Weiter prüfte
das BFM, ob allenfalls individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprächen. Dazu führte es aus, beim Beschwerde-
führer handle es sich um einen gesunden, jungen und alleinstehenden
Mann, der eine Schulbildung und Auslanderfahrung aufzuweisen habe.
Zudem wohne in D._______ ein Bruder, der ihn bereits finanziell unter-
stützt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
in den Kosovo auf eigene Ressourcen zurückgreifen könne und nicht in
eine aussichtslose Lage geraten werde. Abschliessend wies das BFM
darauf hin, dass auch die Eltern des Beschwerdeführers in B._______ le-
ben würden und ihnen nach wie vor das Grundstück in F._______ gehö-
re. Insgesamt sprächen somit weder die im Heimatstaat herrschende poli-
tische Lage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in den Kosovo.
6.3.6. Auf Vernehmlassungsstufe führte das BFM zur Thematik der Ein-
zelfallabklärung weiter aus, diese bezwecke grundsätzlich die Ermittlung
von bestimmten Kriterien wie der beruflichen Ausbildung, des Gesund-
heitszustand, des Alters, einer ausreichenden wirtschaftlichen Existenz-
grundlage sowie eines Beziehungsnetzes im Hinblick auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vorliegend sei die Ermittlung
dieser Kriterien auch ohne Abklärungen vor Ort möglich gewesen. Das
BFM wies sodann auf EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 hin, gemäss welchem
Entscheid ohnehin dann eine Ausnahme von der Praxis der Einzelfallab-
klärung möglich sei, wenn die Akten eine besondere Verbundenheit mit
der Volksgruppe der Albaner erkennen liessen. Diesbezüglich führte das
BFM aus, der Beschwerdeführer sei zur Hälfte Albaner, da seine Mutter
laut dessen Angaben der albanischen Ethnie angehöre. Zudem habe der
Beschwerdeführer angegeben, dass er sich meistens als Albaner ausge-
geben habe. Auch habe er versichert, dass er sich als Albaner fühle. Das
BFM erinnerte in diesem Zusammenhang nochmals daran, dass dem Be-
schwerdeführer die angeblich wegen seiner hälftigen Zugehörigkeit zur
ashkalischen Ethnie erlittenen Nachteile nicht hätten geglaubt werden
E-7359/2008
Seite 12
können. In der Vernehmlassung legte das BFM weiter die Textstellen dar,
die es zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs he-
rangezogen hat. Hinsichtlich der beruflichen Ausbildung ergänzte es sei-
ne bisherigen Erwägungen damit, dass der Beschwerdeführer nicht nur
eine solide Schulbildung aufweise, sondern auch in Richtung (…) ausge-
bildet worden sei. Laut seinen eigenen Angaben habe er in D._______
sodann als (…) gearbeitet. Aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts verfü-
ge er weiter über gute (…)kenntnisse. Demzufolge stünden dem Be-
schwerdeführer bei der Suche nach einer Arbeitsstelle neben seiner
Schulbildung auch die Berufs- und Auslanderfahrung sowie die Sprach-
kenntnisse zur Verfügung. Der erst (…)jährige Beschwerdeführer bringe
somit gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat ein Auskommen zu
finden. Hinsichtlich der Frage des Beziehungsnetzes führte das BFM er-
gänzend aus, der Beschwerdeführer habe nebst den seit dem Jahre 2000
in B._______ ansässigen Eltern auch erwähnt, vor Ort einen Freund zu
haben. Zudem könne bei einem jungen und gesunden Mann wie dem
Beschwerdeführer in der Regel davon ausgegangen werden, dass er
über ein ausgeprägtes Beziehungsnetz verfüge und ein solches auch
problemlos innerhalb kurzer Zeit aufbauen könne. Zur Unterkunftsmög-
lichkeit führte das BFM schliesslich aus, der Beschwerdeführer habe bei
seinem letzten Aufenthalt zusammen mit seinen Eltern in einer Mietwoh-
nung gewohnt, wo sie von der Pension des Vaters und den Zuwendungen
des Bruders aus D._______ gelebt hätten. Schliesslich führte das BFM
an, die Familie des Beschwerdeführers sei gemäss dessen Angaben wei-
terhin Eigentümerin eines Grundstückes in einer Nachbargemeinde von
B._______. Das BFM wies darauf hin, dass die Familie es bisher unter-
lassen habe, Wiederaufbauhilfe zu beantragen. Abschliessend erwog die
Vorinstanz, die Familie habe offenbar über genügend Mittel verfügt, um
Reisen in die Schweiz und nach D._______ zu finanzieren. Es sei somit
davon auszugehen, dass sie auch weiterhin auf die bisherigen Ressour-
cen zurückgreifen könnten.
6.3.7. Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Recht-
mitteleingabe Folgendes entgegen: In der Wohngemeinde B._______
lebten ausser den Eltern keine weiteren Angehörigen der ashkalischen
Ethnie mehr. Die Eltern seien trotz Bedrohungen dort verblieben, da sie
alt und krank seien und aus gesundheitlichen Gründen die Gemeinde
nicht mehr verlassen könnten. In der Replik vom 5. Januar 2009 machte
er weiter geltend, er habe sich zwar zum (…) ausbilden lassen, doch ha-
be er nie auf diesem Beruf gearbeitet. Seine Stelle als (…) liege sodann
lange zurück. Im Kosovo habe er bisher nie gearbeitet. Die Vorausset-
E-7359/2008
Seite 13
zungen für eine ökonomische Integration seien daher als ungünstig zu
erachten. Hinsichtlich seiner Eltern führte er aus, diese seien mit ihren
(…) beziehungsweise (…) Jahren hochbetagt. Die monatliche Rente sei-
nes Vaters von Euro 120.- sei für drei Personen als nicht ausreichend zu
betrachten. Die monatliche Unterstützung seines Bruders betrage zwi-
schen Euro 0.- und 300.-. Dieser müsse vorab zu seiner Familie schauen.
Aus den Reisen dürften sodann keine Rückschlüsse auf die finanzielle
Lage seiner Familie getätigt werden. Diese seien aus Erspartem und der
Hilfe seines Bruders finanziert worden. Es sei somit in keiner Weise vom
Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes auszugehen, welches in der
Lage sei, ihm soziale oder finanzielle Unterstützung zu leisten. Auch der
vom BFM erwähnte Freund befinde sich zwischenzeitlich nicht mehr im
Kosovo. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er sich in den letzten (…)
Jahren, abgesehen von zwei Monaten, nicht mehr im Kosovo aufgehalten
habe. Es könne somit nicht vom Bestehen eines Freundesnetzes ausge-
gangen werden. Vielmehr sei er im Falle einer Rückkehr völlig auf sich al-
leine gestellt. Für den Wiederaufbau des Hauses fehle klarerweise auch
das Geld. Aus den genannten Gründen sei er langfristig in seiner Exis-
tenz gefährdet.
6.3.8. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der
Vorinstanz an, wonach die Rückkehrsituation aufgrund der Akten ausrei-
chend eingeschätzt werden könne und die Voraussetzungen für die Beja-
hung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben seien. Dies
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer
hälftig der albanischen Ethnie angehört, sich auch als Albaner fühlt, sich
offenbar auch als Albaner auszugeben vermochte und die geltend ge-
machten Behelligungen als Folge der Zugehörigkeit zu den Ashkali un-
glaubhaft ausgefallen sind. Abklärungen vor Ort drängten sich demnach
bereits aufgrund dieser engen Verbundenheit zur albanischen Ethnie
nicht auf. Das BFM hat die Argumente angeführt, welche darauf schlies-
sen lassen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen dürfte, im Kosovo
Fuss zu fassen. Auch wenn die Eltern betagt sind, kann von diesen den-
noch erwartet werden, dass sie dem Beschwerdeführer – wie bereits
nach der Rückkehr aus D._______ – wenigstens Logis gewähren. Das
Gericht ist sodann selbst in Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit im Ko-
sovo der Auffassung, dass die persönlichen Voraussetzungen des Be-
schwerdeführers, ein wirtschaftliches Auskommen zu finden, angesichts
seiner breiten Bildung und beruflichen Erfahrungen (vgl. dazu die Aufzäh-
lung in der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008, zu ergänzen ist die-
se mit den in der Schweiz im (…) erworbenen Kenntnissen) vergleichs-
E-7359/2008
Seite 14
weise günstig sind. Der Beschwerdeführer negierte im Rechtsmittelver-
fahren das Vorhandensein eines Freundesnetzes und behauptete, sein
früherer Freund sei weggezogen. Dieser Wegzug bleibt aber eine mit
nichts untermauerte Behauptung und muss als unbehelflicher Versuch
gewertet werden, ein möglichst düsteres Bild des sozialen Netzes im Ko-
sovo zu malen. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu erwähnen,
dass die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die ashkalische
Bevölkerung in B._______ bestehe nur noch aus seinen Eltern, unrichtig
ist. Laut öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. bspw. ECMI – The Ethnopo-
litical Map of Kosovo; opti-
on=com_content&view= cagory&layout = blog&id=46& Itemid=86, be-
sucht am 26. März 2012) lebten im Jahre 2010 immerhin [Hunderte] Ash-
kali in der Gemeinde B._______. Das Gericht geht mit der Vorinstanz da-
von aus, dass es dem Beschwerdeführer sowohl gelingen wird, sich in
B._______ sozial zu integrieren als auch eine eigene Existenz aufzubau-
en. Vor diesem Hintergrund ist auf die Unregelmässigkeit der Einkünfte
des Bruders aus D._______ nicht näher einzugehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht den Wegweisungs-
vollzug in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zumutbar erachtet.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
Was die Rechtsbegehren betreffend Unterlassen einer Datenweitergabe
an die Behörden des Heimatlandes betrifft, ist festzuhalten, dass eine
entsprechende vorsorgliche Anweisung angesichts der anderslautenden
bestehenden gesetzlichen Regelung (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG) nicht zu
E-7359/2008
Seite 15
treffen war. Der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei über eine er-
folgte Datenweitergabe mit separater Verfügung entsprechend zu infor-
mieren, erweist sich als gegenstandslos, nachdem aus den Akten keine
Hinweise auf erfolgte Datenweitergaben hervorgehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktions-
verfügung vom 25. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aus den Akten geht
nicht hervor, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers
seither erheblich verändert hätte und er heute nicht mehr als bedürftig
gelten könnte. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7359/2008
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler