Abtei lung V
E-7359/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
alias B._______,
Syrien,
vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7359/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mit einem
Mann namens C._______ und seinen Kindern als Kindermädchen im
September 2000 aus ihrem Heimatland ausgereist sei und seither –
mit einem kurzen Unterbruch – in Ungarn gelebt habe,
dass sie mit diesem Mann aber – entgegen der Darstellung der Vorins-
tanz – nicht verheiratet gewesen sei,
dass sie sich bis 2004 illegal in Ungarn aufgehalten habe, dann in eine
Polizeikontrolle geraten und vor die Wahl gestellt worden sei, auszu-
reisen oder ein Asylgesuch zu stellen,
dass ihr Asylgesuch im Oktober 2008 abgewiesen und sie aufgefordert
worden sei, Ungarn innert eines Monats zu verlassen,
dass sie wegen der anhaltenden Probleme mit C._______, von dem
sie schlecht behandelt und bedroht und für ihre Arbeit nicht bezahlt
worden sei, Ungarn schliesslich Ende Mai 2009 verlassen habe und
am 2. Juni 2009 in die Schweiz eingereist sei, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum vom 9. Juni 2009 und der Anhörungen vom 22. Juni und
2. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie entstamme einer gemischt-religiösen Familie (Mutter
Christin, Vater Muslim) und sei von ihrem Vater nie anerkannt worden
und deshalb auch nie in irgend einem Register eingetragen gewesen
und habe eigentlich ohne Identität in Syrien gelebt,
dass ihr christlicher Ehemann von der Verwandtschaft ihres Vaters nie
akzeptiert worden und vermutlich – zusammen mit ihrem Sohn – von
diesen umgebracht worden sei,
dass sie von diesen in einer psychiatrischen Klinik verwahrt worden
sei, bis sie mit C._______ nach Ungarn habe ausreisen können,
dass sie dazu den Reisepass und somit auch den Namen dessen Ehe-
frau, die von diesem geschieden oder getrennt gewesen sei, verwen-
det habe,
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dass sie nirgends in Sicherheit vor der Verwandschaft ihres Vaters und
jener C._______ gewesen sei und die Behörden ihr nicht geholfen
hätten,
dass sie sich endlich eine Identität, einen Namen und Papiere wün-
sche,
dass das BFM der Beschwerdeführerin an der Kurzbefragung und an-
lässlich der zweiten Anhörung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Ungarn oder Österreich gewährte,
dass sie in Bezug auf Ungarn ausführte, sie hätte in Ungarn keinen
Schutz gegen die Drohungen von C._______, seiner Familie oder der
Familie ihres Vaters, da sie von den ungarischen Behörden ja schon
abgewiesen worden sei,
dass ihr auch die syrische Botschaft in Budapest nicht helfen könne,
weil sie ja offiziell in den syrischen Registern nicht existiere,
dass Österreich nicht weit weg sei von Budapest und sie auch da Ver-
folgung durch C._______, seine Verwandtschaft oder die Verwandt-
schaft ihres Vaters befürchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – gemäss Rück-
schein eröffnet am 18. November 2009 – in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, sie nach
Ungarn wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, Ungarn sei staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig und
habe mit Schreiben vom 6. August 2009 ihrer Rückübernahme zuge-
stimmt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das BFM gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführerin mit der Verfügung die editionspflichtigen
Akten samt Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden,
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dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit fristwahrendem
Telefax vom 25. November 2009 (nach Kanzleischluss) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und
unter anderem beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und
es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerdeführerin ausserdem die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren sei,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 26. Novem-
ber 2009 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzen liess,
dass die Beschwerde am 27. November 2009 im Original beim Bun-
desverwaltungsgericht einging,
dass die Akten der Vorinstanz ebenfalls am 27. November 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass sich die Behandlung der Anträge auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und auf Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde angesichts des vorliegenden Entscheids erüb-
rigt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-
dig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 6. August 2009
ihre Zuständigkeit zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
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Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO)
bejahten,
dass im erwähnten Schreiben ausserdem festgehalten wird, die Be-
schwerdeführerin sei berechtigt, sich in Ungarn aufzuhalten („is
considered as a person authorized to stay in Hungary“),
dass ausserdem der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin – wie
von der Vorinstanz wohl zurecht angenommen gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO – zugestimmt wurde,
dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist (vgl. die
einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziie-
rungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68], die Dublin-II-VO und die
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates [Dublin-DVO]),
dass die Vorinstanz jedoch betreffend die Überstellungsfristen fälsch-
licherweise auf Art. 19 Dublin-II-VO verweist, welche jedoch für die
Aufnahme einer asylsuchenden Person gelten, wohingegen im vorlie-
genden Fall die Fristbestimmungen des Art. 20 Dublin-II-VO zur An-
wendung kommen, da es sich um eine Wiederaufnahme handelt (vgl.
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO),
dass dieser Umstand vorliegend jedoch keine negativen Auswirkungen
auf die Beschwerdeführerin hat, da die hier interessierenden Fristen in
beiden Bestimmungen identisch sind,
dass aus der Beschwerdeschrift nichts zugunsten der Beschwerdefüh-
rerin abgeleitet werden kann, wird darin doch der Sachverhalt nach-
weislich falsch wiedergegeben, wenn die Rechtsvertreterin davon
schreibt, die Beschwerdeführerin sei mittels Schleppern von Syrien via
Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt und sie habe sich gar
nie in Ungarn aufhalten wollen,
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dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat ausreisen kann, in
dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
findet,
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK, der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Un-
garn sprächen, und insbesondere von der Reisefähigkeit der Be-
schwerdeführerin ausgegangen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Ungarn, wie
bereits ausgeführt, einer Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren
von vornherein als aussichtslos erschienen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Andreas Felder
Versand:
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