Abtei lung V
E-7359/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7359/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasstem
Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 5. Juli 2008 um
Asyl in der Schweiz und um Bewilligung der Einreise ersuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs vorbrachte, er stamme aus
B._______ (Vanni District), wo er auch gelebt habe und mehrere Male
von der Sicherheitspolizei und bewaffneten Gruppierungen bedroht
worden sei,
dass er am 12. Juli 2000 in B._______ durch die Armee
festgenommen, inhaftiert und am 21. Juli 2000 wieder freigelassen
worden sei,
dass ein Freund von ihm zu dieser Zeit von der srilankischen Armee
erschossen worden sei,
dass er aus Angst und aus Sicherheitsgründen im Januar 2008 nach
C._______ umgezogen sei, wo er aber nach wie vor dieselben Prob-
leme mit der Sicherheitspolizei und den bewaffneten Gruppierungen
habe,
dass er am 26. März 2008 geheiratet habe und seine Familie nicht in
Sicherheit sei,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 28. Juli 2008 aufforderte, bis zum 12. September 2008
detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen, den bisher unternom-
menen Schutzvorkehrungen und den möglichen innerstaatlichen
Fluchtalternativen zu machen,
dass allfällige Beweismittel und Kopien der Identitätspapiere einzurei -
chen seien, wobei in Tamilisch oder in Singalesisch verfasste Doku-
mente ins Englisch zu übersetzen seien,
dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 9. August 2008
dazu ausführte, aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gebe es für
ihn als Tamile überall in seinem Land keine Sicherheit und er habe alle
Vorkehrungen getroffen, um sich zu schützen, was ihm aber nicht ge-
lungen sei,
Seite 2
E-7359/2010
dass der Beschwerdeführer hiezu folgende kopierte Unterlagen ein-
reichte: Bestätigungsschreiben des „Magistrate's Court“ von
B._______ vom (...) 2000, des Internationalen Kommittees des Roten
Kreuzes (IKRK) in Sri Lanka vom (...) 2000 und von (...), „Justice of the
Peace all Island“ vom (...) 2008 sowie eine Vorladung der „Eelam
People's Democratic Party“ vom (...) 2008,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo am 3. September 2008 das
Verfahren an das BFM weiterleitete,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2008 bei
der Schweizer Botschaft in Colombo weitere in Englisch verfasste
Beweismittel einreichte, die mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 ans
BFM weitergeleitet wurden,
dass unter anderem ein Schreiben eines in B._______ lebenden
Pastors der (...) Kirche vom (...) 2008 bestätigt, der ebenfalls in
B._______ lebende Beschwerdeführer sei am 20. September 2008 von
unbekannten bewaffneten Personen bei sich zu Hause behelligt
worden,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2010 dem Be-
schwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Colombo
mitteilte, der entscheidrelevante Sachverhalt gelte aufgrund der Akten,
namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der
beigelegten Dokumentetion als erstellt und eine Anhörung auf der
Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig,
dass es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (Beziehungsnä-
he der Asyl suchenden Personen zur Schweiz, deren „Assimilations-
möglichkeiten“ in der Schweiz, der aktuellen Gefährdung im Heimat-
staat, der Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und
des öffentlichen Interesses der Schweiz) erwäge, das Asylgesuch ab-
zulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern,
dass dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2010 Stellung
zur Zwischenverfügung des BFM vom 6. Juli 2010 nahm und im We-
sentlichen an den bisherigen Vorbringen festhielt,
Seite 3
E-7359/2010
dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2010 – eröffnet am
17. September 2010 – dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz verwehrte und dessen Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf die
rechtsgenüglich erstellte Aktenlage – auch unter Einbezug des Ant-
wortschreibens vom 25. Juli 2010 – stelle es fest, dass der Beschwer-
deführer vom Magistrate's Court im Jahre 2000 bedingungslos freige-
sprochen worden sei und bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Ent-
scheides 10 Jahre vergangen seien, weshalb kein genügender Kau-
salzusammenhang zwischen der Gefangenschaft und der gewünsch-
ten Ausreise bestehe,
dass seit der Freilassung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2000
keine weiteren Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen hätten,
dass der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht längst durch die
staatlichen Behörden wieder festgenommen worden wäre, wenn deren
Verfolgungsinteresse noch bis zum heutigen Zeitpunkt bestanden hät-
te,
dass die geltend gemachten Befürchtungen, künftig staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, auch unter Berücksichti -
gung der aktuellen Situation in Sri Lanka, deren Sicherheits- und
Menschenrechtslage nicht gänzlich befriedigend sei, im Sinne des
Asylgesetzes als unbegründet einzustufen seien, da keine akute Ge-
fährdung erkennbar sei,
dass die eingereichten Dokumente nichts an dieser Einschätzung zu
ändern vermöchten, da sie lediglich die Vorbringen stützten, deren
Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt würden,
dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster und auf Italie-
nisch übersetzter Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2010 (Ein-
gangsdatum Botschaft 6. Oktober 2010) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihm
das nachgesuchte Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen,
dass der Beschwerdeführer dabei seine bisherigen Vorbringen bestä-
tigte und auf die eingereichten Dokumente verwies,
Seite 4
E-7359/2010
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt Asylsuchenden im Ausland das Asyl verweigern
kann, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen
Seite 5
E-7359/2010
die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohn- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (vgl. Art. 20 Abs. 2; vgl. dazu auch Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 20 E. S. 128 ff. mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15 S. 126
ff.),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM seinen Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der
Vorbringen begründet und die Glaubhaftigkeit derselben nicht bestritt,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Ein-
zelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche
eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, die gesetzli-
Seite 6
E-7359/2010
che Vermutung gilt, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen
Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen,
dass der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische
Druck gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich ist,
wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib
im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen, wobei
Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein muss, der stattge-
funden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht
vor ihm als begründet erscheint,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben als konkreten Eingriff
eine aufgrund seiner Ethnie im Jahre 2000 erfolgte Festnahme und
Inhaftierung geltend machte, wobei er kurz darauf wieder freigelassen
worden sei,
dass dieses Ereignis zu weit zurückliegt, als dass der notwendige
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und dem Zeitpunkt des
gewünschten Verlassens des Landes bestehen würde, weshalb es
keine Asyl- bzw. Einreiserelevanz zu entfalten vermag,
dass sich die angeblich weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten Probleme mit den Sicherheitsbehörden und bewaffneten Gruppie-
ren lediglich in vagen und pauschalen Behauptungen erschöpfen,
weshalb sie ebenfalls nicht als beachtlich zu qualifizieren sind,
dass das Bestätigungsschreiben eines Pastors, gemäss welchem der
Beschwerdeführer am 20. September 2008 von unbekannten Bewaff-
neten bei sich zu Hause in B._______ belästigt worden sein soll,
ebenfalls keine Beachtung finden kann, zumal der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge im Januar 2008 nach C._______
umgezogen ist und selbst weder ein derartiges Ereignis geltend
machte noch diesbezüglich etwas bemerkte, weshalb dessen
Wahrheitsgehalt bezweifelt wird,
dass indessen festgestellt werden kann, dass selbst bei Zutreffen die-
ses Vorfalls dieser mangels Intensität als nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG zu gelten hätte,
dass der Beschwerdeführer somit – auch unter Berücksichtigung der
allgemeinen Lage in Sri Lanka – weder eine akute einreisebeachtliche
Gefährdung im Heimatland noch Befürchtungen, die Anlass zur An-
Seite 7
E-7359/2010
nahme geben würden, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würde, hat
glaubhaft machen können,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zudem
nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte, son-
dern lediglich auf seine früheren Eingaben hinwies und betonte, dass
sich seine Situation seither nicht geändert hätte,
dass auch die verschiedenen vom Beschwerdeführer beigebrachten
Beweismittel nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu füh-
ren vermögen, zumal sie keine konkreten Hinweise auf eine aktuelle
oder zukünftige Verfolgung enthalten,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und
die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach offensichtlich nicht gelungen
ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf deren Erhebung
zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-7359/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
Seite 9