B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7359/2016
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Oktober 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 19. Oktober 2016 wurde sie summarisch befragt. Gleichzei-
tig wurde ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zu-
ständigkeit Frankreichs sowie der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gestützt auf einen Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem
(Visum Frankreich, gültig vom 1. September 2016 bis 6. Oktober 2016) er-
suchte das SEM am 31. Oktober 2016 die französischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin. Das Ersuchen wurde am 8. Novem-
ber 2016 gutgeheissen.
C.
Mit Verfügung vom 9. November 2016 (eröffnet am 22. November 2016)
trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin
aus der Schweiz nach Frankreich weg, forderte sie auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann
händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Ent-
scheid des SEM vom 9. November 2016 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuhe-
ben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung
zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons
B._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshand-
lungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. November 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
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vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.
4.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat
die Vorinstanz anhand des Visa-Informationssystems die Zuständigkeit
Frankreichs erkannt und die französischen Behörden – gestützt auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutge-
heissen. Frankreich ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und an-
gemessene Vorkehrungen zu treffen. Die Beschwerdeausführungen sind
nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
4.1.1 So macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, in der Schweiz
lebe ihr Verlobter, den sie im Internet kennengelernt und mit dem sie sich
in der Türkei verlobt habe.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, fehlt es für die Inanspruchnahme
der Garantien aus Art. 8 EMRK vorliegend bereits an einer dauerhaften
Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich geleb-
ten Beziehung. Heimliche Treffen in der Türkei, Telefonate und Ehevorbe-
reitungen in der Schweiz ändern hieran nichts. Hinzu kommt, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht selbst auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
berufen kann. Ihr angeblicher Verlobter ist vorläufig aufgenommen. Die vor-
läufige Aufnahme bildet jedoch keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ei-
nen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der
Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich er-
scheint (BGE 137 II 305 E. 3.1 [S. 308 f.]; BGE 138 I 246 E. 2.3 [S. 249]).
Wer über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kann ein solches
grundsätzlich auch nicht einem Dritten verschaffen, selbst wenn eine ge-
lebte familiäre Beziehung zur Diskussion stünde (BGE 130 II 281 E. 3.1
[S. 286]). Im Übrigen gibt Art. 8 EMRK auch kein Recht auf Einreise oder
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Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familien-
leben am geeignetsten erscheinenden Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285]
mit Hinweisen). Folglich kann die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.1.2 Weiter wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, gemäss
Art. 51 AsylG seien Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anzuerken-
nen. Es spreche gegen Fairness sowie Moral und widerspreche den ent-
sprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu Ehe und Familie, wenn ein
laufendes Heiratsverfahren verhindert werde.
Vorliegend ist über einen allfälligen Einbezug der Beschwerdeführerin in
die vorläufige Aufnahme ihres angeblichen Verlobten nicht zu entscheiden.
Es fehlt dafür an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das
(schweizerische) Asylverfahren darf nicht dazu verwendet werden, die ge-
setzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. Ur-
teil des BVGer E-2003/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 7.10). Das Ent-
scheidungsrecht über den Familiennachzug liegt beim zuständigen Kanton
(Art. 85 AuG) und das gilt auch für die ausnahmsweise Gewährung eines
"prozeduralen Aufenthaltes" vor dem Bewilligungsentscheid (Art. 17 Abs. 2
AuG; dazu BGE 139 I 37). Von der Beschwerdeführerin und ihrem Partner
kann verlangt werden, dass sie das dafür vorgesehene Verfahren gemäss
Art. 51 AsylG respektive Art. 85 Abs. 7 AuG bei der zuständigen Behörde
einleiten. Es kann der Beschwerdeführerin auch zugemutet werden, den
Ausgang eines solchen Verfahrens in Frankreich abzuwarten (so bereits
statt vieler Urteile des BVGer E-3744/2015 vom 27. August 2015 E. 7.1 und
D-6565/2014 vom 29. Juni 2015). Ehevorbereitungsverfahren sind in der
Schweiz auch dann möglich, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz
wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandverordnung vom 28. April 2004
[ZStV, SR 211.112.2]). Schliesslich ist auch die Verhältnismässigkeit ge-
wahrt, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies
nur von vorübergehender Dauer wäre. Folglich hat die Vorinstanz Art. 51
AsylG nicht verletzt. In Ermangelung einer Ehe, Familie oder dauerhaften
Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich geleb-
ten Beziehung, sind auch keine anderen entsprechenden Gesetzesbestim-
mungen verletzt.
4.1.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie werde auch
in Frankreich von ihren Familienmitgliedern – vor denen sie ursprünglich
geflohen sei – gesucht.
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Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zustän-
digkeitsbestimmungen darzutun, weil die französischen Behörden schutz-
willig und schutzfähig sind. Sofern die Beschwerdeführerin also tatsächlich
auf Schutz angewiesen sein sollte, kann sie sich an diese wenden. Im Üb-
rigen sind keine entsprechenden medizinischen Beschwerden der jungen,
volljährigen Beschwerdeführerin aktenkundig. Die Vorinstanz hat folgerich-
tig einen Selbsteintritt ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs.
3 AsylV 1).
4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einwände der Beschwer-
deführerin nicht geeignet sind, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestim-
mungen darzutun. Wie oben ausgeführt, sind solche auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz ist zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegan-
gen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der
Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige weitere Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). Mit der zitierten
Rechtsprechung (z. B. BVGE 2010/45 oder Urteil des EGMR M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011,
30696/09) verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Situation in Frank-
reich nicht mit derjenigen in Griechenland vergleichbar ist und dass es sich
bei ihr nicht um eine Familie mit Kindern handelt. Die Vorinstanz hat – ent-
gegen den pauschalen Rügen – die Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3, 5 und 8
EMRK nicht verletzt. Sofern sich die Beschwerde auf ausschliesslich euro-
parechtliche Bestimmungen beruft, ist auf diese nicht einzugehen. Für eine
Rückweisung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Anträge betreffend aufschiebenden Wirkung, Sistierung des Wegwei-
sungsvollzugs sowie die entsprechende Anweisung an die Behörden, sind
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
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Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: