B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7359/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Juli 2014. Er reiste über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien
am (…) August 2015 in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag suchte er um
Asyl nach. Am 19. August 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgrün-
den befragt (Befragung zur Person, BzP). Die ausführliche Anhörung zu
den Asylgründen fand am 25. April 2017 statt.
A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen seiner
Befragungen im Wesentlichen damit, dass sein (…) im Jahre 2008 an sei-
nem Arbeitsplatz verhaftet worden sei. Bis Ende 2012 hätten sie nichts
mehr von ihm gehört, obwohl sie sich immer bei der Polizei nach seinem
Verbleib erkundigt hätten. Dann hätten sie von einer Drittperson erfahren,
dass er nicht mehr am Leben sei. Seine (…) hätten immer wieder bei den
Behörden über den Todesgrund nachgefragt, obwohl sie eine Drohung er-
halten hätten, dies zu unterlassen. Im (…) 2013 sei er telefonisch zu einem
Platz bestellt worden, weil ihm jemand eine Nachricht habe überbringen
wollen. In einem geschlossenen Auto des Sicherheitsdienstes sei er weg-
transportiert und hernach in einer Behausung eingesperrt worden. Er habe
(…) Tage dort verbracht und sei am Abend von einem Auto abgeholt wor-
den. Dann habe man ihn in ein unterirdisches Gefängnis gesteckt. Es sei
dunkel gewesen und er sei von Soldaten mit einem Stock geschlagen wor-
den, da er sich gewehrt und geschrien habe. Nach (…) sei er während (…)
jeden Abend verhört und gefoltert worden. Im (…) 2014 habe er zu (…)
flüchten können. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe illegal ausreisen
und für seine Freunde Geld besorgen wollen.
A.c Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurden eine Taufur-
kunde sowie eine Kopie der Identitätskarte der Mutter zu den Akten ge-
reicht.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 – eröffnet am 29. November 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1); lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer
2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). Der Ent-
scheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen be-
gründet.
Seite 3
C.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezem-
ber 2017 teilweise beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie den Vollzug
der Wegweisung betrifft, die Feststellung der Unzulässigkeit eventuell der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin.
Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 28. Dezember
2017 und eine Honorarnote desselben Tages zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 verfügte die Instruktionsrich-
terin des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsver-
beiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig setzte es Lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche Rechts-
beiständin des Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 4
2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen kürz-
lich gefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts of-
fensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumut-
bar. Er macht insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete
Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschen-
rechte.
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6.2 Das SEM bestreitet die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung.
6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl.
zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
7.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
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liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
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Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
8.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
8.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Seite 8
9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Ge-
fährdung zu führen.
9.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
9.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl.
A5/11 F8.02). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer
Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen
werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 9
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2018 gut-
geheissen.
13.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgelt-
liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb nicht zu wi-
derrufen (zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind).
13.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
14.
Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt ge-
mäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von
Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechts-
vertreterin hat gemäss eingereichter Kostennote vom 28. Dezember 2017
ein Honorar von Fr. 1‘022.– ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Auf-
Seite 10
wand von 5 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenan-
satz auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kür-
zen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht
insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 860.– (inkl. MwSt. und Auslagen)
zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 860.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll
Versand: