Abtei lung V
E-7361/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren , ________
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7361/2008
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311)
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 25. Februar 2008 an Bord eines Schiffes verliess, in einem ihm un-
bekannten Staat an Land ging und über ihm unbekannte Transitländer
am 21. März 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 21. März 2008 unter Hin-
weis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung
aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere
abzugeben,
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dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten am 17. April
2008 summarisch zu seiner Person sowie den Ausreisemotiven und
am 12. Juni 2008 in einer direkten Anhörung einlässlich zu den Asyl-
gründen befragt wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe seit dem Tod seiner
Mutter im März/April 2002 als Gehilfe im Haushalt von X. gearbeitet,
der mit zwei Frauen verheiratet gewesen sei,
dass die erste Frau von X. begonnen habe, den Beschwerdeführer
über Jahre hinweg in intimer Hinsicht zu umwerben,
dass diese Frau ihn am 23. Februar 2008 genötigt habe, mit ihm inti-
men Verkehr zu pflegen,
dass die zweite Frau - durch die Wahrnehmung von Geräuschen miss-
trauisch geworden - sie dabei aufgeschreckt und ihre intime Handlung
entdeckt habe,
dass der Beschwerdeführer leicht bekleidet aus dem Haus zu einem
Kollegen geflüchtet sei, der ihn kurz darauf nach Lagos begleitet und
die Ausreise aus dem Heimatland auf dem Seeweg organisiert habe,
dass er sein Heimatland aus Furcht vor der Rache des Ehemannes
und Hausherrn X. verlassen habe,
dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzel-
nen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung bisher keine Identitäts-
papiere eingereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abge-
geben und auch keine Anstrengungen unternommen, sich solche aus
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dem Heimatland zukommen zu lassen, sodass er dazu offenkundig
auch nicht gewillt sei,
dass die unglaubwürdigen Erklärungsversuche, wonach er keine Pa-
piere besitze und keine besorgen könne, da er zu Hause niemanden
mehr habe, der sich darum kümmern könnte und Identitätskarten in
Nigeria für reiche und ausgebildete Leute bestimmt seien, sodass er
keine Möglichkeit gehabt habe, solche zu besitzen, stereotypen Vor-
bringen von Gesuchstellern entsprächen, die nicht bereit wären, ihre
Identität offenzulegen,
dass weiter die rudimentären Angaben bezüglich des Reiseweges und
die Tatsache, dass er von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche
Ausweispapiere über ihm unbekannte Destinationen und ohne jemals
persönlich kontrolliert worden zu sein, nicht nachvollzogen werden
könnten,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
einzureichen,
dass im Weiteren der vorgebrachte Sachverhalt aufgrund widersprüch-
licher und realitätsfremder Aussagen des Beschwerdeführers nicht
nachvollziehbar und somit unglaubhaft ausgefallen sei,
dass er somit weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG
erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdefüh-
rers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch
nicht einzutreten sei,
dass das BFM ihre Erwägungen auf die entsprechend bezeichneten
Aktenstellen stützt,
dass bezüglich der Begründungen im Einzelnen auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer am 19. November 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November
2008 einreichte und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei
gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde, unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen, einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
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Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheidend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vor-
aussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestim-
mung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
dass demgegenüber die Frage nach Erteilung des Asyls nicht Gegen-
stand des Verfahrens bildet, weshalb auf den Antrag, das Asylgesuch
sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem
Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, X. suche den Beschwerde-
führer überall in Nigeria, sein Leben sei dort gefährdet und er sei auf
den Schutz der Schweiz angewiesen, da die Polizei ihn nicht schützen
könne,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaub-
haft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorlie-
gens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann
zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel
über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage und insbesondere auch auf-
grund der unrealistisch geschilderten Reisemodalitäten davon ausge-
gangen wird, der Beschwerdeführer habe für seine Reise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche
er jedoch bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden
nicht ausgehändigt hat,
dass die blosse Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, ein Kollege
habe die Ausreise nach Europa organisiert und auch finanziert, nicht
stichhaltig erscheint,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdefüh-
rer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen
von Identitätspapieren geltend,
dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers
nach wie vor nicht feststeht,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
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AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle und angesichts des dürftigen Be-
schwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum
Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungs-
aufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal
die Angaben in Bezug auf seine Erlebnisse in zentralen Sachverhaltse-
lementen derart widersprüchlich ausgefallen sind, dass die generelle
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert wird,
dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung abgestellt werden darf,
dass somit den wirklichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers
nicht die Ursachen in der von ihm geltend gemachten Form zu Grunde
liegen dürften,
dass, selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer sei-
tens X. mit Nachstellungen - aus welchen Gründen auch immer - rech-
nen müsste, festzustellen wäre, dass aufgrund der Grösse und der kul-
turellen sowie ethnischen Vielfalt des Landes davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer würde sich in einem anderen Teil Nigerias allfäl-
ligen Nachstellungen entziehen und auch den Schutz der nigeriani-
schen Behörden beanspruchen können,
dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe
somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht-
ling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig er-
scheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass die Anhörigkeit zur Ethnie der Igbo den Wegweisungsvollzug
nicht unzumutbar macht und dem volljährigen Beschwerdeführer zuzu-
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muten ist, Anstrengungen zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstä-
tigkeit zu unternehmen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem ande-
ren Teil Nigerias niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Prob-
lemen aus dem Weg zu gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne
Prüfung der Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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