B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-736/2013
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Mazedonien
alle vertreten durch Rouven Brigger,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführenden am 28. Februar 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2010 aufgrund fehlender
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche ab-
wies, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete sowie den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. September 2011 (E-
6750/2010) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies
und die Verfügung vom 17. August 2010 damit in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Oktober 2011 beim
BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. August 2010 ersuch-
ten,
dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
1. Mai 2012 abwies und seine Verfügung vom 17. August 2010 bestätigte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid innert Frist beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom
12. Juni 2012 (E-2980/2012) abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. August 2012 das
BFM erneut ersuchten, seine Verfügung vom 17. August 2010 in Wieder-
erwägung zu ziehen,
dass mit diesem Gesuch im Wesentlichen auf die schwierige Situation in
Mazedonien hingewiesen wurde, welche die Beschwerdeführenden psy-
chisch belaste, weshalb sie sich in einer ärztlichen Behandlung befänden,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2012 das zweite Wiederer-
wägungsgesuch abwies und die Verfügung vom 17. August 2010 wieder-
um bestätigte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es auf die gene-
rellen Schwierigkeiten von Mazedonien nicht zurückkomme, da diese
schon im abgeschlossenen Asylverfahren behandelt worden seien, und
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dass der geltend gemachte verschlechterte Gesundheitszustand nicht
geeignet sei, eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung herbei-
zuführen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 Be-
schwerde gegen diese Verfügung erhoben und damit in derselben Sache
zum dritten Mal an das Bundesverwaltungsgericht gelangten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 31.
Oktober 2012 (E-5138/2012) abwies und insbesondere festhielt, den Be-
schwerdeführenden sei es nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass die in
den ärztlichen Stellungnahmen umschriebenen psychischen Probleme
der Familienmitglieder wesentlich seien und eine entsprechende Behand-
lung in Mazedonien nicht erhältlich sei,
II.
dass die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2012, ergänzt mit Ein-
gabe vom 18. Dezember 2012, ihr drittes Wiedererwägungsgesuch beim
BFM hinsichtlich ihres Asylverfahrens einreichten und als neue erhebliche
Tatsache die Löschung des Namens der Beschwerdeführerin in einem
mazedonischen Berufsregister geltend machten, welche eine erhöhte
Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin zur Folge habe, was eine zu-
sätzliche psychische Belastung der gesamten beschwerdeführenden Fa-
milie verursache,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2013 – eröffnet am 7. Feb-
ruar 2013 – in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der medizinischen Voll-
zugshindernisse im vorangegangenen Verfahren mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2012 bereits abschliessend geprüft
worden seien und ferner die geltend gemachte Löschung aus dem Be-
rufsregister für (…) nicht realitätsgetreu sei, da die Beschwerdeführerin
eigenen Angaben zufolge ihr (…)Studium in Mazedonien nicht beendet
habe,
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dass das BFM aus diesen Gründen auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eintrat und festhielt, die Verfügung vom 17. August 2010 bleibe
rechtskräftig und vollstreckbar,
dass das BFM weiter festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und zudem eine Gebühr von Fr. 600.- erhob,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Februar 2013 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei unter anderem beantragten, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen; eventualiter sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden anzuordnen,
dass sie weiter beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. Februar 2013 den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, ein Gesuch materiell auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde nur unter qualifizierten Bedingungen ein Anspruch besteht,
dass zum einen Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
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wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1; EMARK 2003 Nr. 17
E. 2.a, m.w.H.),
dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in einem mate-
riellen Urteil die ursprüngliche Verfügung des BFM bestätigt hat und ent-
sprechend vor dem BFM keine Revisionsgründe geltend gemacht werden
können,
dass sodann zum andern aufgrund von Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise
verändert hat und die ursprüngliche Verfügung deshalb an die nachträgli-
chen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. BVGE 2010/27
E. 2.1),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer-
den, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b),
dass vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt sich seit dem Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2012 nicht in relevanter
Weise verändert hat, da die Beschwerdeführenden als neue Tatsache le-
diglich die Löschung des Eintrags der Beschwerdeführerin in einem ma-
zedonischen Berufsregister für (…) geltend machen,
dass die alleinige Löschung aus einem Berufsregister indessen nicht eine
erhebliche Veränderung der Rechtslage herbeizuführen imstande ist,
dass diese angebliche Löschung zudem alleine auf Aussagen der Be-
schwerdeführerin beruht (siehe Wiedererwägungsgesuch vom 12. De-
zember, S. 6) und diesbezüglich keine stützenden Beweismittel einge-
reicht wurden,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BFM-Befragung ferner an-
gab, ihr (…)Studium in Mazedonien nicht vollumfänglich zu Ende geführt
zu haben (vgl. Befragungsprotokolle A4/11 S. 1 f. und A8/13 S. 2),
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dass das auf Beschwerdeebene vorgetragene Argument, die Beschwer-
deführerin hätte selbst bei einem nicht vollendeten Studium gewisse Dip-
lome erhalten (siehe Beschwerde vom 12. Februar 2013, S. 7), nicht zu
überzeugen vermag,
dass das fragliche Vorbringen somit – in Übereinstimmung mit den vor-
instanzlichen Erwägungen – als überwiegend unglaubhaft einzustufen ist
und damit auch unter diesem Gesichtspunkt als unerheblich zu bezeich-
nen sind,
dass die weiteren Vorbringen hinsichtlich der gesundheitlichen Situation
der Beschwerdeführenden keine neuen erheblichen Tatsachen darstellen,
da diese unmittelbar an den neu vorgebrachten Umstand der Registerlö-
schung anknüpfen, welcher sich – wie vorstehend dargelegt – als uner-
heblich erwies,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 zwei neuere ärztliche Bestäti-
gungen (Zeugnis Dr. (…) vom 17. Dezember 2012; Zeugnis lic. phil. (…),
Psychotherapeut FSP, vom 12. Dezember 2012) einreichten, welche das
BFM in der angefochtenen Verfügung dahingehend würdigte, die medizi-
nischen Schreiben würden keine neuen Elemente aufzeigen, sondern im
wesentlichen die im vorangegangenen Verfahren, namentlich im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2012, bereits beurteilte
Situation erneut aufgreifen,
dass diese Einschätzung des BFM nach Durchsicht der Akten zutreffend
ist, und dass kein Anlass besteht, die in der Beschwerde in Aussicht ge-
stellten weiteren ärztlichen Unterlagen abzuwarten, zumal die Beschwer-
deführenden selber ausführen lassen, ihr gesundheitlicher Zustand habe
sich "nicht verändert" (vgl. Beschwerde S. 7 f.),
dass die angeführten medizinischen Vollzugshindernisse bereits im vo-
rangegangenen Verfahren geltend gemacht und mit Urteil vom 31. Okto-
ber 2012 rechtskräftig beurteilt worden sind,
dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen des verfassungsmässi-
gen Anspruchs auf Wiedererwägung nicht erfüllt sind und kein qualifizier-
ter Wiedererwägungsgrund vorgebracht wurde, der die Vorinstanz hätte
veranlassen müssen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
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dass das BFM somit zu Recht keinen Anlass zur wiedererwägungsweisen
Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung vom 17. August 2010 sah und
folglich zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-
renden nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist und die Feststellung des
BFM zu bestätigen ist, dass die Verfügung vom 17. August 2010 rechts-
kräftig und vollstreckbar bleibt,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass mit Ergehen des vorliegenden Entscheides das Beschwerdeverfah-
ren abgeschlossen ist und der Antrag, es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, damit gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: