B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-736/2018
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 / N (…).
E-736/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, und die Vorinstanz ihm mit Entscheid vom gleichen Tag mit-
teilte, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) im Verfah-
renszentrum Zürich behandelt,
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 summarisch zu seiner
Person und dem Reiseweg befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer – wie sich aus einem Abgleich mit der europä-
ischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab – am
23. November 2017 in Spanien ein Gesuch um Zuerkennung internationa-
len Schutzes gestellt hatte,
dass die Vorinstanz gestützt auf dieses Abklärungsergebnis die spani-
schen Behörden am 18. Januar 2018 um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen am 23. Januar
2018 innerhalb der festgelegten Frist guthiessen,
dass dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung am
29. Januar 2018 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Spani-
ens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt
wurde,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausführte, sein in Spanien ge-
stelltes Gesuch sei abgewiesen worden, ebenso die gegen diesen Ent-
scheid erhobene Beschwerde; zudem sei er mit einem Einreiseverbot von
drei Jahren belegt worden,
dass er in der Schweiz bleiben und nicht nach Spanien zurückkehren wolle,
da er befürchte, von Spanien nach Algerien überstellt zu werden, wo er in
Gefahr sei,
E-736/2018
Seite 3
dass er während seines Aufenthalts in Spanien überdies in Haft genommen
worden und während 45 Tagen inhaftiert gewesen sei und man ihn in der
Haft beschimpft und geschubst habe,
dass man ihm zudem seine Effekten abgenommen habe und er diese nicht
wieder erhalten habe,
dass es ihm körperlich und psychisch gut gehe, er jedoch an einer Augen-
krankheit leide,
dass der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die entscheidrelevan-
ten Akten sowie ein Entscheidentwurf am 31. Januar 2018 zur Stellung-
nahme zugestellt wurden,
dass in einer entsprechenden Stellungnahme der Rechtsvertretung vom
1. Februar 2018 ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer erkläre sich mit
dem Entwurf nicht einverstanden, da sein Gesuch um Gewährung interna-
tionalen Schutzes in Spanien negativ entschieden worden sei und er bei
einer Rückkehr dorthin umgehend nach Algerien ausgeschafft werde,
dass im Rahmen der Stellungnahme sodann ein den Beschwerdeführer
betreffendes ärztliches Zeugnis des Ambulatoriums B._______ vom
31. Januar 2018 eingereicht wurde, gemäss welchem der Beschwerdefüh-
rer an chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen und Augenschmer-
zen leidet,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Februar 2018 – eröffnet am 2. Februar
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz nach Spanien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt
wurde,
dass die Rechtsvertretung am 2. Februar 2018 die Beendigung des Man-
datsverhältnisses erklärte,
E-736/2018
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich vorliegend für zuständig zu erklären,
dass im Sinne einer provisorischen Massnahme die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörde entsprechend anzuweisen
sei, von einer Überstellung nach Spanien bis zum Entscheid im Beschwer-
deverfahren abzusehen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
E-736/2018
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Per-
son in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
E-736/2018
Seite 6
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht in Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird,
gemäss welchem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer am 23. November 2018 in Spanien um inter-
nationalen Schutz ersuchte und die spanischen Behörden das Übernah-
meersuchen der Schweiz vom 18. Januar 2018 am 23. Januar 2018 gut-
hiessen, dies unter Einhaltung der in Art. 21 Dublin-III-VO statuierten Fris-
ten,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Spani-
ens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung
des Asylverfahrens ausging, und damit die Grundlage für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben
ist,
dass vorliegend keine Gründe zu bejahen sind, welche in rechtserheblicher
Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien
sprechen,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
E-736/2018
Seite 7
dass sodann davon ausgegangen werden kann, Spanien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert und mithin einen Selbsteintritt der Schweiz
aus zwingenden völkerrechtlichen Gründen beziehungsweise humanitären
Überlegungen fordert,
dass ein definitiver Entscheid eines Mitgliedstaates über ein Asylgesuch
und die Wegweisung in den Heimatstaat nicht per se eine Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips darstellen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, darzulegen, gestützt auf welche
ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sein könnte, dass Spa-
nien im konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respek-
tieren, das Völkerrecht verletzen, ihm den notwendigen Schutz verweigern
oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde (vgl.
EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Be-
schwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass sich vorliegend weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen des
Beschwerdeführers konkrete Hinweise dafür ergeben, dass die Behand-
lung seines Asylgesuchs in Spanien mangelhaft gewesen sein könnte und
Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere seinen
Schutzpflichten im konkreten Fall nicht nachkommt und dem Beschwerde-
führer deshalb eine Wegweisung in den Heimatstaat in Verletzung des
Non-Refoulement-Gebotes (verankert in Art. 33 FK sowie Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK) drohen könnte,
dass auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorlie-
gend keiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegensteht,
E-736/2018
Seite 8
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
und auf Beschwerdeebene vorbringt, er befinde sich aktuell weiterhin in
medizinischer Behandlung wegen Augenschmerzen und chronischen
Kopfschmerzen,
dass er in diesem Zusammenhang eine Bestätigung einreichte, wonach er
zwecks weiterer Abklärungen in der Radiologie des D._______ aufgeboten
sei,
dass jedoch vom Beschwerdeführer ein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan werden müsste, wonach die Überstellung in den zuständigen Mit-
gliedstaat ihn einer ernsthaften Gefahr für seine Gesundheit im Sinne einer
Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen würde,
dass es mithin konkreter Hinweise dafür bedarf, dass der zuständige Mit-
gliedstaat keine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung
stellt, wobei die Hürden für eine solche Annahme hoch sind, da die Mit-
gliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medi-
zinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie) oder den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl.
Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Be-
schwerden zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf ernsthafte medizinische Prob-
leme schliessen lassen, welche einer Wegweisung nach Spanien entge-
genstehen,
dass sich insgesamt mithin keine konkreten Anhaltspunkte für die dro-
hende Verletzung völkerrechtlicher Normen im Falle der Überstellung des
Beschwerdeführers nach Spanien ergeben, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz zwingend erforderlich machen würden,
dass im Hinblick auf einen Selbsteintritt aus humanitären Überlegungen
dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu-
kommt, welches vom Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt
überprüfbar ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; BVGE 2015/9 E. 7 f.),
E-736/2018
Seite 9
dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb sich das Bundes-
verwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur
Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10, bestätigt in BVGE 2015/18),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos-
sen ist, weshalb sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-736/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: