B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7363/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am
23. April 2015. Am 29. Juni 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte
gleichentags um Asyl nach. Er gab an, er sei am (…) 2001 geboren.
A.b Am 1. Juli 2015 führte das (…) im Auftrag der Vorinstanz eine Kno-
chenaltersanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersuchung ergab
ein Knochenalter von (…) Jahren und (…) Monaten.
B.
Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 zur Per-
son (BzP). Er gab an, er sei am (…) 2000 geboren. Ein (…) von ihm lebe
seit 2014 in B._______.
C.
Am 16. Juli 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Bei-
sein seiner Vertrauensperson das rechtliche Gehör betreffend die Anwend-
barkeit von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Er gab an, er wolle
nicht nach B._______, sondern in der Schweiz bleiben. Mit Schreiben vom
31. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Ver-
fahren sei beendet worden und das nationale Asylverfahren werde durch-
geführt.
D.
D.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter der (…) bei
der Vorinstanz einen Austrittsbericht der Psychiatrischen (…) vom 16. Juni
2016 sowie ein Gesuch um Verfahrensbeschleunigung ein. Darin führte er
aus, dass sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr in der Schweiz
befinde und in dieser Zeit keine weiteren Verfahrensschritte stattgefunden
hätten. Beim Beschwerdeführer handle es sich aufgrund diverser Erleb-
nisse in Eritrea und auf der Flucht um eine ohnehin sehr belastete Person.
Die unüblich lange Wartezeit auf die Vorladung der Anhörung belaste den
Beschwerdeführer zusätzlich. Die gesamte Situation habe schliesslich zu
einer fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen (…) geführt.
D.b Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 antwortete die Vorinstanz auf das
Schreiben des Rechtsvertreters vom 1. Juli 2016 und versicherte diesem
eine baldige Anhörung des Beschwerdeführers.
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D.c Mit Schreiben vom 16. September 2016 wandte sich der Rechtsvertre-
ter erneut an die Vorinstanz und ersuchte wiederum um eine baldige An-
hörung des Beschwerdeführers. Andernfalls behalte er sich vor, umgehend
eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben.
E.
E.a Am 24. Oktober 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in
Anwesenheit seines Rechtsvertreters einlässlich zu seinen Asylgründen
an. Im Wesentlichen führte er dabei aus, seine Eltern seien geschieden. Er
habe bei seiner Grossmutter gelebt, welche im gleichen Dorf wie sein Vater
und seine Halbgeschwister lebe. In den Sommerferien 2014 habe er seine
Mutter besuchen wollen. Auf dem Weg dorthin, sei er kontrolliert worden.
Er habe keinen Passierschein mit sich geführt, es sei ihm deshalb vorge-
worfen worden, er wolle illegal ausreisen. Dies habe er bestritten, was ihm
nicht geglaubt worden sei. In der Folge sei er insgesamt einen Monat in-
haftiert gewesen. Anlässlich einer Befragung während der Haft habe ihm
ein Befrager den Arm gebrochen. Mittels Schulunterlagen habe er schliess-
lich beweisen können, dass er noch zur Schule gehe, worauf er ohne Auf-
lagen freigelassen worden sei. Sein Vater und sein Halbbruder seien vor
seinen Augen inhaftiert worden. In der Folge habe er die Verantwortung für
die Familie übernehmen müssen. Er habe es zu Hause nicht mehr ausge-
halten, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Auf der Reise sei
er im Sudan festgenommen worden.
E.b Im Rahmen der Anhörung sprach der Rechtsvertreter den Beschwer-
deführer auf dessen psychisches Befinden an. Dazu gab er an, die Situa-
tion insgesamt sei schwierig für ihn. Er habe auch Angst wenn er einen
Polizisten sehe, was möglicherweise auf das Erlebte zurückgehe.
F.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug
der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Um-
setzung der vorläufigen Aufnahme.
G.
Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, es sie die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Dezem-
ber 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, die Beschwerde also
nicht als aussichtlos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegen-
den Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht ent-
gegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar
2017 E. 2.2).
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4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand
erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer
E 5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivati-
on des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die schwierige fa-
miliäre Situation sei auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea zu-
rückzuführen und daher nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Haft in-
folge der ihm vorgeworfenen illegalen Ausreise sei ebenfalls nicht asylre-
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levant. Seinen Aussagen sei dazu zu entnehmen, dass nach seiner Inhaf-
tierung nichts mehr geschehen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer ohne
Auflagen aus der Haft entlassen worden, da er zu jener Zeit noch minder-
jährig und Schüler gewesen sei. Die illegale Ausreise sei asylrechtlich
ebenfalls unbeachtlich. Der Beschwerdeführer habe weder den National-
dienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Zum Zeitpunkt der Ausreise
sei er noch minderjährig gewesen. Da er somit nicht gegen die Proclama-
tion on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch
sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die
Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht er-
füllt.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst ausgeführt, beim Beschwer-
deführer handle es sich um einen psychisch stark belasteten Jugendlichen.
Aufgrund der in der Haft erlebten Misshandlungen sei er stark traumatisiert.
Darüber hinaus habe er überdurchschnittlich lange auf die Anhörung durch
die Vorinstanz warten müssen, was ihn zusätzlich belastet habe. Erst nach
Vorlage des Berichts der Psychiatrischen (…), gemäss welchem er an ei-
ner Trauma-Folge Störung leide, sowie der Androhung einer Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde, sei die Anhörung schliesslich nach einem Jahr und
rund vier Monaten durchgeführt worden. Anlässlich dieser sei der Be-
schwerdeführer auch gestresst gewesen. Diese gesamte Belastungssitua-
tion sei bei der Evaluierung der Aussagen zu berücksichtigen.
6.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Befrager den Beschwerdefüh-
rer zu Beginn der Anhörung über den Verlauf derselben orientierte und ihn
anhielt, mitzuteilten, wenn er sich nicht wohlfühle, er etwas nicht verstehe
oder eine Pause einlegen möchte. Sodann kann dem Protokoll der Anhö-
rung entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der Befragung prob-
lemlos folgen konnte beziehungsweise seine Antworten auf die ihm gestell-
ten Fragen kohärent ausgefallen sind. Dem Protokoll kann indes auch ent-
nommen werden, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung auf-
grund der vielen Fragen irritiert war. Der Beschwerdeführer namentlich ging
davon aus, er hätte nicht gut geantwortet, ansonsten ihm nicht so viele
Fragen gestellt worden wären und es bereits entschieden sei, dass er zu-
rück ins Heimatland müsse (vgl. A32/15 F90-F92). Der Rechtsvertreter er-
klärte dem Beschwerdeführer daraufhin, im Rahmen der Anhörung sei es
normal, dass viele Fragen gestellt würden. Weitergehend äusserte sich der
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Rechtsvertreter, welcher auch die Vertrauensperson des Beschwerdefüh-
rers ist, in der Anhörung nicht. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann
nicht substantiiert, inwiefern der Belastungssituation des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der Befragung oder im vorliegenden Entscheid weiterge-
hend hätte Rechnung getragen werden können. Solches ist auch nicht er-
sichtlich.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei illegal aus Eritrea
ausgereist und deshalb als Flüchtling anzuerkennen.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im erwähnten Referenzurteil nach einer eingehenden La-
geanalyse (E.4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
7.3 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zum
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (vgl. oben E. 8.3). Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen
Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines
Profils auf. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er noch minderjährig und wurde
noch nicht zum Militärdienst aufgeboten. Für eine drohende asylrelevante
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Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen somit keine Anhalts-
punkte. Die blosse Befürchtung, aufgrund seines Vaters und seines Halb-
bruders in den Fokus der Behörden zu geraten, vermag gestützt auf die
geltende Praxis keine Schärfung seines Profils zu begründen. Im Übrigen
ist der Vater unterdessen freigelassen worden und bezüglich des Halbbru-
ders ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu den
Gründen der Haft machen konnte (vgl. A32/15 F59 und F23). Soweit der
Beschwerdeführer ausführt, die Schilderungen zur illegalen Ausreise seien
glaubhaft ausgefallen, ist auf die Glaubhaftigkeit zufolge der Asylirrelevanz
nicht weiter einzugehen.
7.4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder glaubhaft machen.
Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. De-
zember 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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