Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7364/2010
U r t e i l v om 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia CottingSchalch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______,
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. September 2010 / N (…).
E7364/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 12. Oktober
2008 in Richtung Iran, von wo aus er über die Türkei nach Griechenland
gelangte. Dort wurde er festgenommen und verbrachte drei Monate in
Haft. Bei seiner Freilassung wurde er aufgefordert, das Land innert einem
Monat zu verlassen, worauf er über ihm unbekannte Länder am 2. März
2009 in die Schweiz reiste. Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. März
2009 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der
Anhörung vom 18. März 2009 zu den Asylgründen machte er im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus C._______, Zentralirak, und habe dort von seiner Geburt
bis im Jahr 2000 sowie von 2003 bis zu seiner Ausreise gelebt. Im Jahr
2000 sei seine Familie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie aus C._______
vertrieben worden und nach Erbil gezogen. Drei Jahre später habe sie
jedoch wieder nach C._______ zurückkehren müssen. Im Jahr 2004 sei
sein Vater einer Herzkrankheit erlegen. Er sei von seinem Vater zum (...)
ausgebildet worden und habe ab 2002 bei diesem und nach dessen Tod
bis zu seiner Ausreise bei seinem Bruder im Familienbetrieb als (...)
gearbeitet. Er habe aber zu wenig Arbeit gehabt und deshalb ab 2006 bis
zu seiner Ausreise zusätzlich als (...) gearbeitet. Da die Arbeit als (...) mit
Gefahren verbunden und mehrmals auf ihn geschossen worden sei, habe
ihn seine Mutter aufgefordert, die Stelle aufzugeben. Er habe mehrmals
versucht, sich nach Suleimaniya oder Erbil versetzen zu lassen, was aber
nicht bewilligt worden sei. Ausserdem habe er gehört, dass er später in
die Provinz D._______ hätte verlegt werden sollen. Dies sei die
gefährlichste Gegend im Irak, weshalb er eine Versetzung dorthin nicht
habe riskieren wollen. Weiter führte er aus, weil er bei seiner Tätigkeit als
(...) mehrmals angegriffen worden sei, sei er immer in zivil zum Dienst
und vom Dienst nach Hause gegangen. Aber auch so habe er Angst und
das Gefühl gehabt, komisch angeschaut beziehungsweise erkannt zu
werden. Weil er seinen Dienst als (...) ohne Voranmeldung verlassen
habe und ausgereist sei, fürchte er nun zudem, bei einer Rückkehr
Probleme mit der Kurdistan Democratic Party (KDP) zu bekommen.
B.
Am 30. März 2009 gab der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des
Kantons Aargau drei (unübersetzte) heimatliche Originaldokumente
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(Identitätskarte, (...)ausweis und Ausweis unbekannter Bedeutung) ab.
Diese wurden gleichentags vom Migrationsamt ans BFM geschickt.
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2010 (eröffnet am 16. September
2010) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien und somit
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die
detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen
verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdefürer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte er ein
Schreiben der kurdischen Behörden vom 23. Oktober 2003 (in Kopie)
sowie Wohnsitzbescheinigungen von ihm und seinen Eltern (im Original)
zu den Akten. Ausserdem stellte er das Einreichen einer
Fürsorgebestätigung in Aussicht, welche am 20. Oktober 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht einging.
E.
Mit separatem Schreiben vom 13. Oktober 2010 reichte der
Beschwerdeführer die Übersetzung des Schreibens der kurdischen
Behörden vom 23. Oktober 2003 betreffend die Organisation von
Lebensmittelcoupons zu den Akten, welches bestätige, dass seine
Familie Erbil nicht freiwillig verlassen habe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2010 stellte die
Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers
während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter setzte sie dem
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Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der fremdsprachigen
Beweismittel.
G.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer
Übersetzungen der drei Wohnsitzbestätigungen zu den Akten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2010, welche dem
Beschwerdeführer am 6. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt
das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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Seite 5
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
die vom Beschwerdeführer geschilderte erschwerte berufliche Situation
als (...) habe ihre Ursachen in der derzeitigen allgemeinen Lage im
Zentralirak, wo er tätig gewesen sei. Erschwerten Bedingungen der
vorgebrachten Art könnten alle Angehörigen der genannten
Berufsgattung im Sinne eines Berufsrisikos gleichermassen ausgesetzt
sein. Im Weiteren mache der Beschwerdeführer keine gezielten,
persönlichen Verfolgungsmassnahmen gelten, so habe er erklärt, nie
irgendwelche Probleme mit den Behörden seines Landes gehabt zu
haben. Seine Vorbringen seien demzufolge nicht asylrelevant und hielten
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Seite 6
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand.
4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend,
die Aussage des BFM, dass ihm keine Gefahr mehr drohe, wenn er seine
Arbeit als (...) aufgeben würde, sei nicht zutreffend. Die Terroristen
würden nicht unterscheiden zwischen ihm als Privatperson und ihm als
(...). Ihr Ziel sei es, die Regierung zu schwächen und der Angriff auf (...),
sei dies nun bei der Arbeit oder in zivil oder sogar auf (...), welche aus
dem Dienst zurückgetreten seien, eigne sich hervorragend hierzu. Er
habe befürchtet, dass ihn die Terroristen beobachten und zu Hause töten
könnten. Daher sei er nach dem letzten Angriff vom September 2008
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bei einem
Cousin versteckt. Ausserdem führte er aus, er könne seine Tätigkeit als
(...) nicht wie jede andere Arbeit einfach niederlegen. Er habe den Dienst
als (...) unerlaubt verlassen und werde daher von der KDP gesucht. Die
Gründe für seine Ausreise seien überdies nicht wirtschaftlicher Natur
gewesen. Das Anhörungsprotokoll sei diesbezüglich ungenau; vieles,
was er gesagt habe und der Dolmetscher rückübersetzt habe, sei nicht im
Protokoll enthalten. So sei er nicht (...), sondern (...) und habe
nebenberuflich als (...) und hauptberuflich als (...) gearbeitet. Es wäre ihm
möglich gewesen, seine Arbeit als (...) auszudehnen, hätte er mehr Geld
benötigt.
4.3. In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden
Vernehmlassung vom 26. Januar 2006 verweist das Bundesamt
vollumfänglich auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne
inhaltlich zur Beschwerde Stellung zu beziehen.
5.
5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt ist oder Nachteile einer bestimmten Intensität
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen
sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5, sowie die vom
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Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheide und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 710 und
Nr. 32 E. 8.7).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung
präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und
zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen).
5.2. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erneut geltend,
er fürchte sich einerseits vor den Terroristen, von denen er als (...)
(beziehungsweise ehemaligen (...)) verfolgt werde, und andererseits vor
der KDP, da er seinen Dienst als (...) unerlaubt quittiert habe. Zum ersten
Vorbringen führte die Vorinstanz zutreffend aus, dies habe seine Ursache
in der derzeitigen allgemeinen Lage im Zentralirak und betreffe alle
Angehörigen der genannten Berufsgattung gleichermassen. Dem ist
beizufügen, dass es überdies der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verfolgung an der Gezieltheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG mangelt. Der Beschwerdeführer berichtete von drei Vorfällen
während seiner dreijährigen Tätigkeit als (...), bei denen er während des
Dienstes unter Beschuss durch Terroristen gekommen sei. Er machte
jedoch keine Aussagen, die darauf schliessen liessen, dass die
Anschläge gezielt auf ihn gerichtet gewesen sein könnten. Weiter machte
er zwar geltend, sich auch in Zivilkleidung gefürchtet zu haben. Diese
Furcht vermag er jedoch nicht genügend zu konkretisieren. So ist ihm in
zivil weder je etwas zugestossen, noch machte er substanziiert geltend,
ausserhalb der Tätigkeit als (...) bedroht worden zu sein. Die vom
Beschwerdeführer angeführten Vorfälle vermögen somit den
Anforderungen an asylbegründende Nachteile nicht standzuhalten und
sind nicht asylrelevant.
Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er fürchte sich vor
der KDP, da er seinen Dienst als (...) unerlaubt quittiert habe, ist
festzuhalten, dass dieses weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine
begründete Furcht vor einer solchen zu begründen vermag, zumal er
dieses anlässlich der Befragung zur Person mit keinem Wort erwähnte.
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Auch bei der Anhörung machte er lediglich geltend, er fürchte sich vor der
KDP, weil er den Dienst ohne Voranmeldung verlassen habe. In der
Beschwerdeschrift wiederholt er zwar das Vorbringen, enthält sich jedoch
erneut konkreteren Angaben. Es kann deshalb davon ausgegangen
werden, dass für den Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor
einer Verfolgung durch die KDP besteht.
Der Vollständigkeit halber ist ausserdem zu erwähnen, dass die in der
Beschwerde geübte Kritik an der Übersetzung nicht gehört werden kann.
Insbesondere erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass der
Dolmetscher dem Beschwerdeführer etwas rückübersetzt habe, was nun
nicht im Protokoll enthalten sei. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nun
(...) oder (...) gewesen sei und ob er haupt oder nebenberuflich als (...)
gearbeitet habe, erweist sich ausserdem als nicht entscheidrelevant,
weshalb auf diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden kann.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder
Befürchtungen hat glaubhaft machen können. Aufgrund dieser Sachlage
und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des
Beschwerdeführers – inklusive Beweismittel – ergibt sich, dass dieser die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden
aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der
beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im nach wie vor gültigen
Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch
verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei
kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell
unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und
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über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis)
oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt.
Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die
kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle
oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhängt. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG
Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht. Bei Kurden, welche aus kurdisch dominierten
Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
stammen – namentlich aus Kirkuk und Mosul – bleibt die Zumutbarkeit
des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen.
8.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen
gesunden, (...)jährigen Mann mit Berufserfahrung als (...)
beziehungsweise (...), der eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise
aus dem Irak in C._______ wohnhaft war, von wo er auch stamme und
wo seine Mutter und sein Bruder sowie weitere Verwandten lebten. Das
BFM stellte diese Angaben des Beschwerdeführers nicht in Frage und
anerkannte implizit, dass ein Wegweisungsvollzug nach C._______
(Zentralirak) nicht zur Diskussion stehe. Entgegen der vom BFM
vertretenen Auffassung kann aufgrund der Aktenlage jedoch nicht davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge im Nordirak über
ein enges Beziehungsnetz, welches einen Wegweisungsvollzug dorthin
erlauben würde. Aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Befragung zur
Person lebten im März 2009 zwei Schwestern des Beschwerdeführers in
Erbil, während der Rest der Familie 2003 nach C._______ zurückgekehrt
sei. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer
ausserdem geltend, seine Schwester E._______ lebe inzwischen auch
wieder in C._______, da ihr der weitere Aufenthalt in Erbil nicht
genehmigt worden sei. Der Beschwerdeführer führte weiter in seiner
Beschwerde und auch bei der Anhörung glaubhaft aus, weshalb er und
seine Familie im Jahr 2003 nach C._______ zurückkehren mussten (vgl.
vorinstanzliche Akten A8 F101). Aufgrund seiner Vorbringen, es sei ihm,
trotz mehrfachen Ersuchens, eine Wohnsitzverlegung in eine der drei
nordirakischen Provinzen nicht bewilligt worden, ist in Übereinstimmung
mit der Situation, wie sie dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist,
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davon auszugehen, dass er nicht ohne Weiteres im Nordirak Wohnsitz
nehmen könnte.
Der Vollzug der Wegweisung in den Irak erweist sich somit bei einer
gesamtheitlichen Würdigung als unzumutbar im Sinne von Art 83 Abs. 4
AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden,
näher auf die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz und auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese im
Wesentlichen Bezug nehmen auf seine Herkunft aus C._______, welche
weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt wird.
9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der
Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.
10.
Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zufolge hälftigen
Unterliegens grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 22. Oktober
2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsführung gutgeheissen hat,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
Dem im Beschwerdeverfahren anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, zumal
davon auszugehen ist, dass ihm aus der Beschwerdeführung keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) entstanden sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung
(Dispositivziffern 4 – 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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