B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7364/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Darfour stammende und zuletzt in Khartum wohnhaft gewesene
Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 14. August 2014
auf dem Luftweg aus dem Sudan nach Istanbul. Nach einem mehrmonati-
gen Aufenthalt in Griechenland gelangte er am 9. Januar 2015 über Italien
in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfah-renszent-
rum Kreuzlingen ein Asylgesuch.
Am 20. Januar 2015 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt und am
3. September 2015 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe den Sudan aufgrund eines
Todesurteils verlassen. Er, ein verheirateter Mann, habe ein Verhältnis mit
einer Frau namens B._______ gehabt. Er habe die Frau gemäss Angaben
bei der BzP fünf oder sechs Monate gekannt beziehungsweise – seinen
Aussagen bei der Anhörung zufolge – sei er mit ihr zwischen neun Monaten
und einem Jahr in einer Beziehung gewesen. Er habe nicht gewusst dass
sie verheiratet gewesen sei. Als B._______ von ihm schwanger geworden
sei, hätten die mit ihr im selben Haushalt Lebenden – ihr Schwager und
ihre Schwiegermutter – alles von ihr erfahren. Er habe sie am 7. April 2014
auf einem Markt in Khartum treffen wollen, um zu reden. Als er sich dorthin
begeben habe, sei er von der Polizei verhaftet und nach drei Tagen einem
Strafrichter vorgeführt worden. Dieser habe ihn – gemäss seinen Aussagen
bei der BzP – zu 100 Peitschenhieben verurteilt und ihn für weitere vier
Monate eingesperrt. Bei der Befragung gab er an, dieser Richter habe kein
Urteil ausgesprochen. Auf Intervention seines Onkels mütterlicherseits und
eines Freundes sei seine Akte wieder vor das Scharia-Gericht gekommen
und neu eröffnet worden. Der Richter habe ihn, wie auch seine Freundin,
am (…) 2014 (gemäss BzP) beziehungsweise am (…) 2014 (gemäss An-
hörung) zum Tod durch Steinigung verurteilt. Da er aus Darfour sei, werde
die Scharia bei ihm praktiziert. Der Vollzug der Strafe sei nach der Entbin-
dung der Freundin vorgesehen gewesen, weshalb er wieder ins Gefängnis
gekommen sei. Dort hätten sein Onkel mütterlicherseits und ein Freund
einen Offizier und andere Wächter bestochen, um ihm die Flucht zu ermög-
lichen. Nach der Flucht habe er sich nach C._______ begeben und sei dort
mithilfe eines Freundes nach D._______ (gemäss BzP; vgl. vorinstanzliche
Akten A5/8 7.01) beziehungsweise E._______ (gemäss Anhörung; vgl.
A14/10 F62 ff.), ein Stadtquartier von Khartum, gebracht worden. Während
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seines dortigen Aufenthalts habe er sich einen gefälschten Reisepass be-
sorgt und damit problemlos in die Türkei einreisen können. Seine Ehefrau
sei einmal für sieben Tage und ein weiteres Mal für drei Tage inhaftiert und
geschlagen worden. Er habe sie zuletzt fünf Tage vor seiner Ausreise aus
dem Sudan kontaktiert und seither nichts mehr von ihr gehört. Vor den ge-
nannten Vorfällen habe er nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt.
Er habe sich auch nie religiös oder politisch exponiert.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, eine Kopie seines Ge-
burtsscheins sowie ein Schreiben seines Anwalts in Khartum zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 – eröffnet am 28. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte das SEM an, seine Vorbringen hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
C.
Mit Beschwerde vom 28. November 2016 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, die vorin-
stanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft sei festzustellen, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozess-
führung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
unentgeltliche Rechtsbeistandschaft.
D.
D.a Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Vor-
ladung des Beschwerdeführers zur zentralen Befragung durch Vertreter
der (…) Botschaft vom (…) 2016 mit, anlässlich der Befragung seien neben
der eigentlichen Identifizierung des Beschwerdeführers auch die Asyl-
gründe zur Sprache gekommen. Er beantragte die Edition des Protokolls
dieser Anhörung.
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D.b Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 hiess die Instrukti-
onsrichterin die Gesuche um amtliche Rechtsverbeiständung und um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 13. Januar 2017 ein.
D.c Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2017 hielt die Vorinstanz innert
erstreckter Frist an ihren bisherigen Standpunkten fest.
D.d Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Februar 2017 und hielt seiner-
seits an seinen Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen abschlägigen Entscheid damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers wesentliche Widersprüche enthiel-
ten. Unter anderem sei er an der Bundesanhörung und mit Schreiben vom
15. August 2016 aufgefordert worden, Dokumente bezüglich seiner Haft
beziehungsweise seines Gerichtsverfahrens einzureichen. Das am
14. September 2016 eingereichte Schreiben seines Rechtsanwalts in
Khartum enthalte keinerlei Fall- oder Referenznummer, welche weitere Ab-
klärungen ermöglichen würde. Es mute seltsam an, dass es seinem Anwalt
dem Schreiben zufolge nicht gelungen sein soll, an das Gerichtsurteil oder
irgendein anderes, seinen Fall betreffendes Dokument zu gelangen. Weder
sein Anwalt noch er hätten erklärt, weshalb dies nicht möglich gewesen sei,
was auf einen konstruierten Sachverhalt hindeute.
4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter anderem ent-
gegen, dem Schreiben des Rechtsanwalts sei sehr wohl eine Referenz-
nummer „(…)“ zu entnehmen. Daher beantrage er, die Schweizerische Ver-
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tretung in Khartum sei zu beauftragen, Abklärungen zu diesem Fall vorzu-
nehmen. Möglicherweise habe der Schwager von B._______ beim „Ver-
schwindenlassen“ der Dokumente seine Finger im Spiel gehabt.
Vorliegend würden seine glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten
überwiegen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen insgesamt zu bejahen.
4.3 In der Vernehmlassung vom 18. Januar 2017 teilte die Vorinstanz mit,
dass das Schreiben des sudanesischen Anwalts des Beschwerdeführers
bereits vor dem Entscheid des SEM dem (…) der Schweizerischen Vertre-
tung in Khartum vorgelegt worden sei. Dieser habe eindeutig festgehalten,
dass das Schreiben keine Referenznummer enthalte, welche weitere Ab-
klärungen im vorliegendem Fall ermöglichen würde. Bei der Nummer „(…)“
handle es sich mutmasslich um die persönliche Referenznummer des An-
walts des Beschwerdeführers in Khartum.
Der Umstand, dass keinerlei Dokumente zu existieren schienen, mit wel-
chen er das angeblich gegen ihn ergangene Urteil belegen könnte, wiege
schwer. Der Einfluss des Schwagers der Freundin sei zu weit hergeholt.
4.4 Mit Replik vom 8. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Standpunkt fest und fügte an, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es
sich bei „(...)“ mutmasslich um die persönliche Referenznummer des An-
walts des Beschwerdeführers in Khartum handle, seien als reine Mutmas-
sungen zu werten.
Er beantragte Einsicht in das von der Vorinstanz erwähnte Schreiben des
(...). Nur so könne er dazu umfassend Stellung nehmen und sei das recht-
liche Gehör gewährt.
5.
5.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei keine Ein-
sicht in das Schreiben des (...) gewährt und damit sein Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt worden, zu behandeln, da diese geeignet sein könnte,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Das Akteneinsichtsrecht
als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör
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wird in den Art. 26 – Art. 28 VwVG als selbständige Verfahrensgarantie di-
rekt vor den Bestimmungen zum rechtlichen Gehör geregelt. In Art. 26
VwVG wird der grundsätzliche Anspruch auf Akteneinsicht festgehalten.
Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn we-
sentliche öffentliche oder private Interessen, oder das Interesse einer noch
nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordern (Art. 27
Abs. 1 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück ver-
weigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden,
wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt münd-
lich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat,
sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Diese Regelung schliesst die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten-
stücke nicht aus, stellt sie aber unter die Voraussetzung, dass die Parteien
von ihrem wesentlichen Inhalt in Kenntnis gesetzt worden sind. Dieses
Recht ist absolut und kann nicht eingeschränkt werden. Sofern der Inhalt
sich dazu eignet, den Entscheid zu beeinflussen, ist unerheblich, ob und
inwieweit die Behörde in ihrer Entscheidfindung tatsächlich beziehungs-
weise ausdrücklich auf die geheimen Akten abgestellt hat. Die Form der
Orientierung liegt im Ermessen der Behörde, die Vornahme der Orientie-
rung muss rechtzeitig erfolgen, damit die Partei ihr rechtliches Gehör sach-
gemäss wahrnehmen kann (WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Weis-
senberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 N. 3 ff. zu
Art. 28, mit weiteren Hinweisen; nachfolgend: Praxiskommentar VwVG).
5.3 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Anhörung vom SEM erstmals dazu aufgefordert wurde,
Dokumente einzureichen, welche seine Verhaftung und das Urteil bestätig-
ten (vgl. A14/12 F82 f.). Nachdem nichts beigebracht wurde, kontaktierte
das SEM fast ein Jahr später das EDA und bat um eine Einschätzung, ob
eine Abklärung durch einen (...) sinnvoll sei (vgl. A16/3). Eine Anfrage des
EDA an seinen (...) ergab, dass dieser nähere Informationen brauche, um
allfällige konkrete Abklärungen zu tätigen.
Das SEM klassifizierte diese Korrespondenz als interne Akte. Verwaltungs-
interne Akten sind Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kei-
nen Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der ver-
waltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den verwal-
tungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z. B. Entwürfe, Anträge, Notizen,
Mitberichte, Hilfsbelege usw.; BGE 115 V 303 E. 2 g/aa). Angesichts der
ergebnisoffenen Anfrage und der allgemein gehaltenen Antwort des (...) ist
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diese Einstufung als vertretbar zu beurteilen und jedenfalls nicht zu bean-
standen.
5.4 Mit Schreiben vom 15. August 2016 gelangte das SEM an den Be-
schwerdeführer und forderte ihn erneut auf, Dokumente, welche seine Ver-
haftung und das Urteil bestätigen würden, einzureichen (vgl. A17/3). Am
12. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein auf Arabisch abge-
fasstes Dokument ein. In diesem Schreiben bestätigt sein Strafverteidiger,
es sei ihm nicht gelungen, die Gerichtsakten zu erhalten. Am 27. Septem-
ber 2016 bat das SEM die Botschaft, gestützt auf das eingereichte Doku-
ment Abklärungen beim (...) zum Gerichtsverfahren in die Wege zu leiten
(vgl. A19/6).
Die Botschaftsanfrage und die darauf erfolgte Antwort des (...) wurden dem
Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf überwiegende öffentliche oder pri-
vate Interessen an einer Geheimhaltung nie zur Kenntnis gebracht (Art. 27
VwVG), obwohl sich deren Inhalt durchaus dazu geeignet hat, den Ent-
scheid der Vorinstanz zu beeinflussen. Nicht einmal die angefochtene Ver-
fügung gewährt dem Beschwerdeführer Einblick in deren wesentlichen In-
halt. Zwar ist das private Interesse eines (...), dass seine Identität gegen-
über einer Prozesspartei nicht bekannt gegeben wird durchaus nachvoll-
ziehbar, da er unter Umständen den Behörden wesentliche Informationen
zukommen lässt (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 188 Rz. 3.98). Doch hätte die-
ses Interesse durch die Mitteilung des wesentlichen Inhalts ohne Bekannt-
gabe der Identität des (...) ohne weiteres gewahrt werden und dem Be-
schwerdeführer damit die Möglichkeit, sich zu äussern und Gegenbeweis-
mittel zu bezeichnen, eingeräumt werden können. Da die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Wahrnehmung dieser Rechte versagte, indem sie
ihm das Wissen um ihre Abklärungsergebnisse vorenthielt, hat sie den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.5 In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer – in Unkenntnis
der im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Abklärungen – eine Bot-
schaftsabklärung bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum gestützt
auf die Referenznummer „(...)“ (vgl. Beschwerde S. 10). Auf Vernehm-
lassungsebene kontaktierte das SEM erneut die Botschaft und stufte diese
Akte mit dem Hinweis auf überwiegende öffentliche oder private Interessen
als geheim ein. Erst mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2017 setzte das
SEM den Beschwerdeführer über die vor Verfügungserlass erfolgte Vor-
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lage des eingereichten Dokuments beim (...) der schweizerischen Vertre-
tung in Kenntnis. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in
das Schreiben des (...).
Angesichts der vorstehend unter E. 5.4 bereits festgestellten Gehörsverlet-
zung durch das SEM erübrigen sich weitere Ausführungen zur erneut er-
folgten Botschaftsanfrage und ihrer Einstufung als geheime Akte.
5.6 Zwar kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des
rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög-
lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung
eines (allfälligen) Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl.
BVGE 2013/23 E. 6.1.3 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der auf Ver-
nehmlassungsstufe erfolgten Information des Beschwerdeführers über die
Abklärungen beim (...) der Schweizerischen Botschaft in Khartum bleibt le-
diglich festzustellen, dass diese mitnichten zu einer Heilung des begange-
nen schwerwiegenden Verfahrensfehlers zu führen vermag, zumal sie
nicht nur zu spät erfolgte, sondern auch zu knapp ausfiel. Einer Heilung
durch das Bundesverwaltungsgericht steht zudem entgegen, dass ein sol-
ches Vorgehen den Instanzenzug des Beschwerdeführers verkürzen
würde, aber auch dass die Kognition im Asylbereich eingeschränkt ist (vgl.
E. 2).
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihn im vorinstanzli-
chen Verfahren nicht über den wesentlichen Inhalt der beim (...) der Bot-
schaft in Khartum gemachten Abklärungen unterrichtete. Dadurch blieb
ihm die Möglichkeit, sich zu Anfrage und Abklärungsergebnissen zu äus-
sern oder Gegenbeweismittel zu nennen, verwehrt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
6.2 Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts führt grundsätzlich ungeach-
tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung (WALDMANN/OESCHGER, Praxiskom-
mentar VwVG, N. 10 zu Art. 28 VwVG mit Hinweisen auf Rechtsprechung).
Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts hatte vorliegend zur Folge, dass
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auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mit dem damit einher-
gehenden Äusserungsrecht und Recht zur Bezeichnung von Gegenbe-
weismitteln verletzt wurde.
6.3 Nach dem Gesagten erübrigt sich eine selbstständige Prüfung der ma-
teriellen Begründung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz wird im
Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 28 VwVG ge-
währen und allfällige Stellungnahmen und Gegenbeweismittel zu berück-
sichtigen haben, bevor sie eine neue Verfügung erlässt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen
ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen
und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu
neuem Entscheid in Beachtung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
8.3 Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 8. Februar 2017 eine Kos-
tennote in der Höhe von insgesamt Fr. 4178.10 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) ein. Dabei weist er einen zeitlichen Aufwand von 12.85
Stunden zu Fr. 300.– pro Stunde sowie Auslagen von insgesamt Fr. 13.60
aus. Dieser Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich notwendig. Dem
Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 3170.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des
SEM zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3170.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Della Batliner