B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7364/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…)
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils E-5400/2017
vom 9. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller reichte am 29. September 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass es an
seinem Arbeitsplatz (…) im Nordirak vermehrt zu Auseinandersetzungen
mit seinem Vorgesetzten gekommen sei. Dieser habe ihn unfair behandelt
und ihm den Bezug von freien Tagen verwehrt, die er benötigt hätte, um
ein [gesundheitliches Problem] behandeln zu lassen. Als es erneut zu ei-
nem verbalen Streit zwischen ihm und seinem Vorgesetzten gekommen
sei, habe ihm sein Vater zur Ausreise aus dem Irak geraten, weil die Familie
befürchtet habe, dass er Probleme bekomme.
A.b Mit Verfügung vom 24. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Gesuchstellers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
B.
B.a Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Septem-
ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rück-
weisung der Sache ans SEM, subeventualiter die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. Zur Begründung machte er massgeblich geltend, er sei auf-
grund [seiner gesundheitlichen Probleme] im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit immer wieder diskriminiert worden und sei deshalb traumatisiert.
Zudem sei er am (…) 2017 zum Christentum konvertiert.
B.b Mit Urteil E-5400/2017 vom 9. Oktober 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 22. September 2017 ab. Es begründete
seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsteller nicht dar-
gelegt habe, weshalb er aufgrund der Konversion zum Christentum in sei-
ner Heimatregion, der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan, asyl-
relevante Verfolgung zu befürchten habe. Nach Erkenntnissen des Ge-
richts sei eine christliche Glaubensausübung in der genannten Region
durchaus möglich, sehe doch die dort seit dem Jahr 2009 eingeführte Ver-
fassung den Respekt vor anderen Religionen, das Recht auf Religionsfrei-
heit und das Verbot der Diskriminierung aufgrund verschiedener Merkmale,
darunter die Religion, vor (E. 5.3).
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C.
Mit Eingabe beim SEM vom 15. Dezember 2017 (Poststempel) – von die-
sem am 29. Dezember 2017 zuständigkeitshalber ans Bundesverwal-
tungsgericht überwiesen – ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Re-
vision des Urteils vom 9. Oktober 2017 sowie um Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragte er, den Vollzug
für die Dauer des Revisionsverfahrens auszusetzen und von der Papierbe-
schaffung abzusehen. Ferner ersuchte er darum, auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
Zur Begründung trug er massgeblich vor, er habe wegen seiner Konversion
zum Christentum bei einer Rückkehr in den Irak schwere Diskriminierung
und Verfolgung an Leib und Leben zu befürchten. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe sich in seinem Urteil vom 9. Oktober 2017 lediglich zu den
Rechten der Christen im Nordirak, nicht aber zur Situation von Konvertiten
geäussert. Ein Übertritt vom Islam zum Christentum werde weder von sei-
ner Familie noch von den islamischen Parteien, der Gesellschaft oder der
kurdischen Regionalregierung akzeptiert. Ferner befinde er, der Gesuch-
steller, sich seit mehreren Wochen in ambulanter psychiatrischer Behand-
lung. Für diese Vorbringen, so der Gesuchsteller sinngemäss, lägen neue
Beweismittel vor, das heisst eine Schnellrecherche der SFH-Länderana-
lyse vom 20. Mai 2016 mit dem Titel „Gesetzliche Lage für die Abkehr vom
Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden“, ein
Bestätigungsschreiben der „[Kirche]“ vom 17. November 2017, wonach der
Gesuchsteller am (…) 2017 getauft worden sei, Fotografien seiner Taufe
und ein Arztzeugnis von [Arzt] vom 22. Dezember 2017, wonach der Ge-
suchsteller unter schweren psychischen Störungen leide und seit dem 13.
November 2017 in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Be-
handlung im ambulanten Setting mit wöchentlichen Gesprächen sei.
D.
Mit Telefax vom 29. Dezember 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einst-
weilen aus.
E.
Der bereits erwähnte Arztbericht von [Arzt] traf am 3. Januar 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
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F.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 wandte sich der Gesuchsteller ans Bun-
desverwaltungsgericht und trug nochmals vor, er sei wegen seiner Konver-
sion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Irak an Leib und Leben
gefährdet. Seine Konversion werde durch das von ihm mit Eingabe vom
15. Dezember 2017 ins Recht gelegte Bestätigungsschreiben der Kirchge-
meinde, der er sich hier in der Schweiz angeschlossen habe, belegt.
Schliesslich verwies er auf eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse
vom 7. Oktober 2015 zur Sicherheitslage im Distrikt Zakho, Irak, und
machte in diesem Zusammenhang geltend, dass sich die Situation im Kur-
dengebiet des Irak nach Einmarsch der schiitischen Truppen in den kurdi-
schen Regionen weiterhin verschlechtert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE
2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides
angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
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Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG
analog).
1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
Was die Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse vom 20. Mai 2016 und
vom 7. Oktober 2015 sowie die Fotografien der Taufe des Gesuchstellers
(die seinen Angaben im Beschwerdeverfahren E-5400/2017 zufolge am
(…) 2017 stattgefunden habe) anbelangt, macht er sinngemäss den Revi-
sionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass
er nachträglich erhebliche Beweismittel aufgefunden habe. Die Rechtzei-
tigkeit dieses Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist
gegeben, da das Urteil E-5400/2017 vom 9. Oktober 2017 gemäss Aus-
gangsstempel des Gerichts am 11. Oktober 2017 versandt und dem Ge-
suchsteller somit frühestens am 12. Oktober 2017 eröffnet wurde. Auf das
im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl.
Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist mithin einzutre-
ten.
Das Bestätigungsschreiben der „[Kirche]“ vom 17. November 2017 belegt
zwar unter anderem die bereits im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens E-
5400/2017 bekannte Tatsache, dass der Gesuchsteller sich am (…) 2017
taufen liess, ist aber erst nachträglich, das heisst nach Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstanden. Ge-
mäss BVGE 2013/22 ist es mithin nicht im Rahmen eines Revisionsgesu-
ches vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen.
Dasselbe gilt für das Arztzeugnis vom 22. Dezember 2017, in dem von
psychischen Störungen des Gesuchstellers, die seit dem 13. November
2017 behandelt würden, berichtet wird. Inwiefern es sich bei diesen psy-
chischen Störungen um eine – zumindest in den Ansätzen – vorbestan-
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dene Tatsache handelt, kann vorliegend offenbleiben, da auch dieses Be-
weismittel erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens E-5400/2017
entstanden ist. Obwohl gemäss BVGE 2013/22 keine Verpflichtung dazu
besteht, werden die beiden genannten Beweismittel ans SEM überwiesen,
um zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen ist. Insoweit
ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Gesagten ist der Frage nachzugehen, ob die vom Gesuch-
steller eingereichten Fotografien seiner Taufe und die Schnellrecherchen
der SFH-Länderanalyse vom 20. Mai 2016 und vom 7. Oktober 2015 den
revisionsrechtlichen Anforderungen genügen.
2.2 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisions-
grund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind,
den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders
ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid ent-
standen sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konn-
ten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren be-
ziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten
oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Grün-
den nicht möglich war.
2.3 Die vom Gesuchsteller eingereichten Fotografien seiner Taufe sind
nicht als rechtserheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qua-
lifizieren. So machte er bereits im Beschwerdeverfahren E-5400/2017 gel-
tend, dass er sich am (…) 2017 habe taufen lassen. Das Bundesverwal-
tungsgericht begründete seinen Entscheid vom 9. Oktober 2017 denn auch
nicht mit der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens, sondern mit dessen
mangelnder Asylrelevanz. Daran vermögen die eingereichten Fotografien
nichts zu ändern.
Die vom Gesuchsteller angerufenen Schnellrecherchen der SFH-Länder-
analyse datieren aus den Jahren 2015 und 2016. Es ist nicht ersichtlich
und wurde vom Gesuchsteller auch mit keinem Wort dargetan, weshalb er
diese Dokumente im ordentlichen Verfahren, in dem er rechtlich vertreten
war und das am 9. Oktober 2017 beendet wurde, nicht vorbringen konnte.
2.4 Demnach ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe
darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 9. Oktober 2017 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 15. Dezem-
ber 2017 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter die-
sen Umständen wird auch auf das Begehren, der Gesuchsteller sei in der
Schweiz als Flüchtling anzuerkennen, nicht eingetreten.
3.
Der am 29. Dezember 2017 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorlie-
genden Entscheid hinfällig und das Gesuch, von der Papierbeschaffung
abzusehen, gegenstandslos.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Ge-
suchsteller aufzuerlegen. Da das vorliegende Revisionsgesuch nach dem
Gesagten als aussichtslos zu erachten ist, ist das sinngemässe Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Zudem sind die Verfah-
renskosten praxisgemäss bei Fr. 1‘500.– anzusetzen (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: