B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7365/2016
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
c/o (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am (…) Juli 2016 verliessen und am 28. Juli 2016 in die Schweiz
gelangten, wo sie am 29. Juli 2016 um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 10. August 2016 sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 16. August 2016 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nachdem er sich im Jahr
2010 selbstständig gemacht habe, sei er wegen finanzieller Angelegenhei-
ten mit zwei Männern in Konflikt geraten, die politisch sehr einflussreich
seien und über finanzielle Mittel verfügen würden,
dass sie ihn in der Folge angeschossen hätten, sodass er habe hospitali-
siert werden müssen,
dass er aufgrund der bevorstehenden Gerichtsverhandlung im (…) 2014
wiederum von diesen Männern bedroht worden sei, sodass er im Verfahren
nur wenige ausführliche Ausführungen gemacht habe und das Verfahren
im Übrigen auch nicht korrekt abgelaufen sei, weil die Untersuchungsbe-
hörden sowie das Gericht von den Angeklagten beeinflusst worden seien,
dass er wegen der ständigen Drohanrufe schliesslich das Haus nicht mehr
alleine verlassen habe und Ende des Jahres 2014 sein Geschäft habe ver-
kaufen müssen,
dass er bis zu seiner Ausreise als (…) an einer (…) gearbeitet und das
Haus nur noch in Begleitung verlassen habe,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 26. August 2016 – eröffnet am 30. August 2016 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anord-
nete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend ge-
machten Behelligungen sowie die auf den Beschwerdeführer abgegebe-
nen Schüsse im Jahr 2013 seien asylrechtlich nicht relevant, zumal sich
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die Rachegründe auf ein Grundstück beziehungsweise Geschäftsstreitig-
keiten beziehen würden und was keine asylbeachtliche Motive seien,
dass sich auch der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar
erweise, da einerseits Albanien als verfolgungssicherer Staat gelte und an-
dererseits nicht ersichtlich sei, inwiefern die heimatlichen Behörden ihren
Verpflichtungen nicht nachgekommen seien, da die Täter immerhin in ei-
nem Strafverfahren verurteilt worden seien,
dass selbst wenn den albanischen Gerichten hohe Korruptionsanfälligkeit
vorzuwerfen sei, die diesbezüglich eingereichten Beweismittel ebenfalls
das Tätigwerden der heimatlichen Behörden belegen würde und ausser-
dem ein gegen das Berufungsurteil erhobenes Verfahren noch nicht abge-
schlossen worden sei,
dass weiter die vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen des Be-
schwerdeführers 1 auf diese Erlebnisse zurückzuführen seien und kaum
auf die angeblich ständige Bedrohung seitens dieser Männer, zumal die
entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers 1 detailarm und
nicht nachvollziehbar ausgefallen seien,
dass zudem unrealistisch sei, dass nach all den Jahren der Bedrohung, die
Tat nicht umgesetzt worden sei,
dass im Übrigen dem Wegweisungsvollzug keine individuellen Gründen
entgegenstehen würden, da insbesondere psychische Probleme in Alba-
nien behandelbar seien und der Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit
bereits eine solche Behandlung in Anspruch genommen habe,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. August 2016 gegen
die ablehnenden Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
sowie ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sie die Unzulässigkeit respek-
tive die Unzumutbarkeit respektive die Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen,
dass der Instruktionsrichter am 1. September 2016 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte und mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016
die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung un-
ter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und sie
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aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde,
dass nachdem die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ungenutzt
verstrich, das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5260/2016 vom
7. Oktober 2016 die Beschwerde vom 31. August 2016 als offensichtlich
unzulässig bezeichnete und androhungsgemäss darauf nicht eintrat,
II.
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. September (recte:
12. Oktober) 2016 um „Revision“ respektive um „Wiederaufnahme des Ver-
fahrens“ ersuchten, weil ihnen die Zwischenverfügung vom 14. September
2016 nicht eröffnet worden sei und sie aus diesem Grund den Kostenvor-
schuss nicht bezahlt hätten,
dass die für das Wiederaufnahmeverfahren zuständige Instruktionsrichte-
rin am 13. Oktober 2016 die sofortige einstweilige Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs verfügte,
dass eine Anfrage beim EVZ ergab, dass die Verfügung zwar von einem
SEM-Mitarbeiter abgeholt, den Beschwerdeführenden aber wohl nicht er-
öffnet worden war,
dass die zuständige Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom
26. Oktober 2016 insbesondere feststellte, die Eingabe der Beschwerde-
führenden vom 12. Oktober 2016 werde als Gesuch um Wiederherstellung
der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG behandelt, womit den Beschwerde-
führenden die Zwischenverfügung vom 14. September 2016 zuzustellen
und ihnen die Gelegenheit zu bieten sei, die versäumte Rechtshandlung
(Überweisung des Kostenvorschusses) bis zum 11. November 2016 nach-
zuholen,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht einbe-
zahlten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6286/2016 vom 25. No-
vember 2016 das Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. Oktober 2016
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guthiess, das Urteil E-5260/2016 vom 7. Oktober 2016 aufhob und fest-
stellte, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden sei unter der
neuen Verfahrensnummer E-7365/2016 wiederaufzunehmen,
III.
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden am 30. November
2016 die Weiterführung ihres Beschwerdeverfahrens unter der Verfahrens-
nummer E-7365/2016 bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass nachträglich auch der einverlangte Kostenvorschuss geleistet worden
und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. September 2016
festgehalten wurde – die Argumentation des SEM in der angefochtenen
Verfügung zu überzeugen vermag,
dass gemäss Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nicht-
staatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat abhängig ist und dieser Schutz als hinreichend zu
qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer
funktionierenden sowie effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inan-
spruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zu-
mutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.),
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dass Albanien seit Beschluss des Bundesrates vom 6. Oktober 1993 als
verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet wird und dies im Rahmen periodischer Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht widerrufen worden ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als „Safe Country“ die Regelvermu-
tung beinhaltet, eine asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt
und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet,
dass, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt
hat, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind,
zumal auch nach der Rechtsprechung des Gerichts einem Konflikt wegen
Land- und Geschäftsstreitigkeiten kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegt,
dass auch der Hinweis der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, die
Verfolgung sei politisch motiviert und nicht etwa persönlich, an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern vermag und nachgeschoben erscheint, da sie
im erstinstanzlichen Asylverfahren keine politische Verfolgung oder andere
Probleme politischer Natur geltend machten,
dass der Beschwerdeführer 1 vielmehr an der BzP verneinte, jemals Prob-
leme wegen seines politischen Engagements gehabt zu haben (vgl. SEM-
Akten, A7, S. 10),
dass aus seinen Aussagen denn auch hervorgeht, dass seine Probleme
erst begonnen hätten, weil er sich selbstständig gemacht habe und die ihn
bedrohenden Personen von ihm Geld gefordert und verlangt hätten, dass
er sein Geschäft einstelle (vgl. SEM-Akten, A10, F11 ff.),
dass er, explizit auf den Ursprung seiner Probleme angesprochen, auch
ausführte, er habe später zudem wegen der Angelegenheit mit dem Grund-
stück Probleme bekommen und sei bedroht worden, weil er sehr erfolg-
reich gewesen sei (vgl. SEM-Akten, A10, F54, F62 ff.),
dass demnach die Vorbringen der Beschwerdeführenden die erwähnte Re-
gelvermutung nicht umzustossen vermögen und das SEM ihre Asylgesu-
che zu Recht ablehnte,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sowohl gemäss Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) als auch des Bundesverwaltungsgerichts die An-
forderungen an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung
hoch sind und zudem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen müs-
sen, die betroffene Person sei im Fall einer Auslieferung einem realen Ri-
siko – und nicht einer blossen Möglichkeit – ausgesetzt, im Heimat- oder
Herkunftsstaat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterwor-
fen zu sein (vgl. Urteil des EGMR Soering gegen Vereinigtes Königreich
vom 7. Juli 1989, 14038/88; seither ständige Praxis; vgl. zum Ganzen etwa
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 E. 7.4.1),
dass der Vorfall im Jahr 2013, als der Beschwerdeführer 1 von zwei Män-
nern angeschossen worden war, zwar schwerwiegende Auswirkungen auf
seinen psychischen Zustand gehabt hat, anhand der eingereichten Be-
weismittel jedoch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden
seien bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer konkreten und ernsthaf-
ten Gefahr ausgesetzt, Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen zu
werden,
dass gemäss den eingereichten Beweismitteln die heimatlichen Behörden
ein Strafverfahren für die Ahndung der angezeigten Straftaten einleiteten,
entsprechende Urteile fällten und die Beschwerdeführenden die Möglich-
keit hatten, die ergangenen Urteil an höhere Gerichtsinstanzen weiterzu-
ziehen (vgl. SEM-Akten, A2, insb. Beweismittel 1–4),
dass – in Kenntnis des Vorbringens der Beschwerdeführenden, die albani-
schen Gerichte seien korrupt – jedenfalls festzustellen ist, dass die Täter
verurteilt wurden und keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich ist,
die Beschwerdeführenden könnten sich bei allfälligen zukünftigen Bedro-
hungssituationen nicht wiederum an die heimatlichen Behörden wenden,
dass überdies das Gericht mit dem SEM einig geht, soweit dieses die durch
die Beschwerdeführenden geltend gemachte Bedrohungssituation in der
Zeit, nachdem er angeschossen worden sei, als konstruiert bezeichnete,
dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers 1 tatsäch-
lich überzeichnet und teilweise widersprüchlich sind,
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dass insbesondere seine Aussage, er habe schliesslich keine Strafanzeige
erstattet wegen der Bedrohungen und weil der zuständige Polizist sowie
das Gericht auf der gegnerischen Seite gewesen seien (vgl. SEM-Akten,
A10, F93 ff.), als unglaubhaft zu erachten ist,
dass die eingeleiteten Strafverfahren gegen die Täter sowie die Verurtei-
lung zumindest eines Täters gerade gegen eine solche Behauptung spre-
chen,
dass schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach
er sowohl in B._______ als auch in Griechenland, Italien oder England von
seinen Feinden aufgespürt werde könnte und nur in der Schweiz in Sicher-
heit sei, für eine überzeichnete Darstellung der vorgebrachten Gefähr-
dungssituation spricht (vgl. SEM-Akten, A10, F112 ff.),
dass im Übrigen nur schwer nachvollziehbar ist, dass der gar nicht direkt
in den Landkonflikt verwickelte Beschwerdeführer 1 angeschossen und
seither ständig bedroht worden sei, während die eigentlichen Konflikt-
parteien, der Vater und Bruder des Beschwerdeführers 1, keinen Behelli-
gungen ausgesetzt seien (SEM-Akten, A10, F62 ff.),
dass nach dem Gesagten die Beschwerdeschrift auch nicht geeignet ist,
Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung im Punkt der Zu-
lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu erwecken,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM auch zu Recht festgestellt hat, es würden keine allgemeinen
oder individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen, insbesondere da der Beschwerdeführer 1 in seinem Hei-
matstaat medizinische Versorgung erhalten hat und über ausreichende Bil-
dung sowie Arbeitserfahrung verfügt, um den Lebensunterhalt für sich und
seine Familie bestreiten zu können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zur
Bezahlung der Verfahrenskosten jedoch der in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss (vgl. Sachverhalt, Ziff. II) verwendet wird, womit die Ver-
fahrenskosten beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: