B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7348/2017
E-7368/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeverfahren E-7348/2017)
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…), und
4. D._______, geboren am (…),
(Beschwerdeverfahren E-7368/2017)
Afghanistan,
alle vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügungen des SEM vom 30. November 2017.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der ursprünglich aus der Provinz Bamyan stammende Beschwerde-
führer 2 gab an der Befragung zur Person (BzP) an, er habe im Alter von
acht Jahren seinen Vater verloren, woraufhin seine Mutter mit ihm in den
Iran gegangen sei. Dort hätten sie eine gewisse Zeit lang über eine Art
provisorische Aufenthaltskarte verfügt. Sie hätten sich diese jedoch nicht
mehr leisten können, nachdem dafür eine Gebührenpflicht eingeführt wor-
den sei. Den Iran habe er mit seiner Familie am 11. September 2015 ver-
lassen; sie seien zunächst in die Türkei und von dort aus via die soge-
nannte Balkanroute am 10. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Am
12. Oktober 2015 suchten die Beschwerdeführenden um Asyl nach.
A.b Die ursprünglich aus der Provinz Ghor stammende Beschwerdeführe-
rin 1 gab anlässlich ihrer BzP vom 16. Oktober 2015 zu Protokoll, ihre
Familie sei in den Iran ausgewandert, als sie noch ein Säugling gewesen
sei. Sie sei somit im Iran aufgewachsen und habe später auch dort gehei-
ratet. Im Übrigen bestätigte sie die Schilderungen ihres Ehemannes.
B.
Am 26. Februar 2016 wurden die zuvor eröffneten Dublin-Verfahren been-
det.
C.
C.a An der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. August 2017 gab der
Beschwerdeführer 2 zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat Afghanistan
im Kindesalter wegen eines Onkels verlassen müssen, der Kommunist ge-
worden sei und deshalb von der Partei Sazman verfolgt worden sei. Eines
Nachts hätten diese Leute das Haus gestürmt und seinen Vater sowie die-
sen Onkel getötet. Einige Tage nach diesem Vorfall seien diese Personen
zurückgekehrt und hätten alle Frauen der Familie vergewaltigt; eine seiner
Schwestern habe sich daraufhin vom Dach gestürzt und sich so das Leben
genommen. In der Folge habe die Familie beim Bezirksamt von E._______
Anzeige gegen die Täter erstattet, aber es seien keine Zeugen gefunden
worden, welche bereit gewesen wären, gegen Mitglieder dieser Partei aus-
zusagen; aus diesem Grund seien sie als Lügner bezeichnet worden und
hätten nicht mehr in der Region leben können. Die Flucht in den Iran sei
ihnen durch einen wohltätigen Mann ermöglicht worden.
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Den Iran habe er mit seiner eigenen Familie aus zwei Gründen verlassen:
Erstens seien die Aufenthaltspapiere nicht mehr verlängert worden und er
sei deshalb von den Behörden mehrmals verhaftet worden. Die Polizisten
hätten ihn erst freigelassen, nachdem seine Frau mit den Kindern bei der
Polizeistelle um seine Freilassung ersucht und zudem die "Basidji-Leute"
um Hilfe gebeten habe (Basidsch-e Mostaz'afin, kurz Basidschi, als inoffi-
zielle Hilfspolizei eingesetzte paramilitärische Miliz). Zweitens habe er sich
davor gefürchtet von den Iranern nach Syrien in den Krieg geschickt zu
werden. Aufgrund all dieser Erlebnisse habe er sich schliesslich in der
Schweiz definitiv dazu entschlossen, zum Christentum zu konvertieren.
Er habe sich bereits im Iran konkret mit einer Abkehr vom Islam auseinan-
dergesetzt und sich – wegen Bekannten, die diesem Glauben angehört
hätten – diesbezüglich mit dem Bahaitum befasst; dies sei aber nicht das
gewesen, wonach er gesucht habe. Nun sei er getauftes Mitglied der Haus-
gemeinde F._______ sowie der Persischen Christlichen Gemeinde (PCG).
Er nehme seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig an Gottesdiens-
ten teil und versuche zudem auch anderen Landsleuten seiner Religion
näher zu bringen.
Der Beschwerdeführer gab betreffend seine Identitätsdokumente an, seine
iranischen Aufenthaltspapiere seien nicht verlängert worden. Stattdessen
habe ihn das iranische Migrationsamt zunächst auf später vertröstet um
ihm dann vorzuhalten, er habe die Frist verpasst.
C.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. August 2017
führte die Beschwerdeführerin 1 aus, dass alles was sie über Afghanistan
wisse, auf Erzählungen ihrer Eltern beruhe. Die Familie habe dort insbe-
sondere wegen des Kriegs mit den Russen ein schwieriges Leben gehabt,
weshalb sie schliesslich in den Iran geflohen seien. Diesen habe sie nun
mit ihrer eigenen Familie verlassen, weil sie keine Papiere mehr bekom-
men hätten. Ihr Ehemann sei deshalb regelmässig von den Behörden kon-
trolliert worden, und die Beamten hätten ihn dabei entweder zurück nach
Afghanistan oder nach Syrien schicken wollen. Sie habe jeweils die
"Basidji-Leute" um Hilfe gebeten, da er auch illegal für diese gearbeitet
habe. Auf diese Weise und mittels Bestechung sei ihr Mann jeweils frei-
gelassen worden. Sie selbst habe im Iran als illegaler Flüchtling gelebt und
deshalb das Land verlassen. Mit den afghanischen Behörden habe sie
keine Probleme gehabt. Sie könne sich aber nach ihrer Taufe nicht vorstel-
len, mit ihrem jetzigen Glauben dort zu leben.
Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel eine Kopie der Tazkira ih-
res Vaters zu den Akten.
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D.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 30. November 2017 – eröffnet je am
2. Dezember 2017 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug
der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz aufgeschoben.
E.
Gegen diese Verfügungen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 28. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie
ihre Anerkennung als Flüchtlinge beantragen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, setzte
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbei-
stand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit
derselben Verfügung lud er das SEM – unter Hinweis auf das Referenzur-
teil D-4952/2014 vom 23. August 2017 – zur Vernehmlassung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 28. Januar 2018 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden erhielten mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 2. Februar 2018 Gelegenheit zur Vernehmlassung des SEM Stellung
zu nehmen.
I.
Mit der Replik vom 15. Februar 2018 legten die Beschwerdeführenden ein
Bestätigungsschreiben der PCG und der Hausgemeinde F._______, zwei
Fotografien sowie Kopien der Ausweise des Beschwerdeführers 2 und des
Diakons der PCG ins Recht.
Mit Eingabe vom 2. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden wei-
tere Belege für ihr Engagement in dieser Hausgemeinde zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
der Verfahren der Beschwerdeführenden ist in einem Urteil über ihre ge-
meinsame Beschwerde zu befinden.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 6
3.
Wie in der Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2018 festgestellt, richten
sich die Beschwerden ausschliesslich gegen die Nicht-Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden. Die Verfügungen des
SEM vom 30. November 2017 sind demnach in Rechtskraft erwachsen,
soweit sie Abweisung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegwei-
sungen betreffen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen
Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispiels-
weise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht),
Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimat-
lichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, füh-
ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG).
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide
mit weiteren Hinweisen).
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5.
Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des SEM vom 30. No-
vember 2017 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Den Antrag auf Fest-
stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft begründen sie in ihrer Beschwerde
ausschliesslich mit ihrer in der Schweiz erfolgten Konversion zum Chris-
tentum. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei dieser Akten-
lage auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführenden mit ihrer
Konversion subjektive Nachfluchtgründe geschaffen haben.
6.
6.1 Das SEM führte in seinen Verfügungen aus, die in der Schweiz vollzo-
gene Konversion der Beschwerdeführenden zum Christentum sowie die
Ausübung ihres neuen Glaubens seien in ihrem Heimatstaat nicht bekannt.
Auch wenn sich einige Freunde im Flüchtlingslager deswegen von ihnen
distanziert hätten, sei eine Bekanntgabe des Glaubenswechsels in Afgha-
nistan unwahrscheinlich, nachdem sie sich bereits seit dem Jahr 1997 be-
ziehungsweise seit ihrem ersten Lebensjahr nicht mehr dort aufhalten wür-
den. Insofern sei dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführenden stellen in ihrem Rechtsmittel zunächst
fest, dass das SEM die Glaubhaftigkeit ihrer Konversion zum Christentum
nicht angezweifelt habe. Vor diesem Hintergrund habe es aber zu Unrecht
ein aktuelles Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014
vom 23. August 2017 zu diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelas-
sen. Darin werde insbesondere festgehalten, dass eine Verfolgung auf-
grund der Religion auf verschiedenen Elementen beruhen könne, unter an-
derem auf der Lebensart, wenn sich die religiöse Überzeugung darin
äussere, wie sich Personen gegenüber ihrer Umwelt verhalten würden.
6.2.2 Die Beschwerdeführenden hätten nicht nur ihre innere Gesinnung
verändert, sondern würden auch gegenüber ihrer Umwelt verändert auftre-
ten; so habe die Beschwerdeführerin 1 ihr Kopftuch abgelegt und trage (…)
für eine Afghanin ungewohnte (…). Die Familie lebe weitgehend isoliert von
anderen afghanischen Familien, weil diese mit ihrer Abwendung vom Islam
nicht einverstanden seien. Sie nehme an Bibellesungen teil und beachte
islamische Riten, wie beispielsweise den Ramadan, nicht mehr. Der Be-
schwerdeführer 2 versuche zudem gemeinsam mit dem Diakon der PCG
anderen Afghanen und Iranern den christlichen Glauben näherzubringen.
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6.2.3 Es könne und dürfe von den Beschwerdeführenden nicht verlangt
werden, sich im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan entgegen ihrer Über-
zeugung gemäss den islamischen und in Afghanistan landesüblichen Sit-
ten und Gebräuchen zu verhalten. Dies würde zu einem unerträglichen
psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen, zumal sie dies-
falls gezwungen wären, ein riskantes Doppelleben zu führen. Es sei unver-
zichtbarer Bestandteil ihres Lebens geworden, ihre nunmehrige Welt-
anschauung zu praktizieren. Den Beschwerdeführenden drohe somit in ih-
rem Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch
staatliche und nicht-staatliche Akteure. Aufgrund des Vorliegens subjekti-
ver Nachfluchtgründe würden sie somit die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
6.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung in Bezug auf das Referenz-
urteil D-4952/2014 aus, dass sich die Sachlage vorliegend anders darstelle
als bei jenem Entscheid. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise
nicht geltend gemacht, er gelte in Afghanistan als vom Islam Abgefallener
oder er sei dort als solcher erkannt worden. Die Behauptung, er reise mo-
natlich mehrmals nach G._______, um mit Afghanen sowie Iranern zu
sprechen, die sich für den christlichen Glauben interessieren würden, sei
nicht belegt. Es sei weder von einem besonders aktiven, engagierten und
öffentlich praktizierten neuen Glauben noch sei der Beschwerdeführer als
islamkritischer Schreiber bekannt. Ausserdem dürfte er als Mitglied einer
Hauskirche in der Öffentlichkeit weniger exponiert sein. Insgesamt könne
mit grösster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, der Beschwerde-
führer lebe seinen neuen Glauben kaum derart öffentlich wahrnehmbar
aus, dass zwingend davon auszugehen sei, die afghanischen Behörden
oder sein privates Umfeld in Afghanistan würden von seiner Konversion
Kenntnis erlangen.
6.4
6.4.1 In ihrer Replik vertraten die Beschwerdeführenden die Auffassung,
dass das SEM die Tragweite des besagten Referenzurteils verkenne. Darin
sei das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss gekommen, dass
das tagtägliche riskante Verstecken und Verleugnen der inneren Überzeu-
gung im Kontext der konservativ und religiös geprägten Gesellschaft
Afghanistans in Anbetracht des persönlichen Profils einen unerträglichen
psychischen Druck darstelle. Sie hätten bereits in der Beschwerdeschrift
ausführlich dargelegt, inwiefern ihr neuer Glaube sowie die dazugehörige
Lebensweise sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan beeinträchtigen
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würden und sie sich deshalb verstecken und verleugnen müssten. Insbe-
sondere hätten sie sich der muslimischen Mehrheitsgesellschaft anzupas-
sen und deren Riten zu befolgen, um nicht aufzufallen.
6.4.2 Die Ausführungen des SEM liessen vermuten, dass dieses nach wie
vor davon ausgehe, eine nicht gekannte Konversion könne verheimlicht
werden und zum Eigenschutz müsse der christliche Glaube diskret gelebt
werden. Es missachte in diesem Zusammenhang auch, dass es für über-
zeugte Christen – wie sie selbst es seien – undenkbar sei, sich in einem
Land wie Afghanistan, in dem eine extrem starke soziale Kontrolle herr-
sche, wieder als Muslim zu leben, um nicht in Lebensgefahr zu geraten.
6.4.3 Ihre christliche Lebensweise werde insbesondere durch das Bestäti-
gungsschreiben der Hausgemeinde F._______ sowie der PCG belegt.
Eine vom SEM thematisierte vermeintliche Ungereimtheit betreffend den
Vornamen des Leiters der PCG könne leicht erklärt werden: Dieser trete zu
seinem Schutz offiziell unter seinem Rufnamen auf, was sich auch aus den
eingereichten Kopien von Gemeindeausweisen ergebe.
7.
Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017
hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass bei einer im
Asylverfahren geltend gemachten Konversion die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit des Vorbringens oft von zentraler Bedeutung sei. Aufgrund des
ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens sei jene Prüfung
denn auch besonders schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit könne – im
Vergleich zu anderen Asylvorbringen – praktisch nur anhand von Aussagen
der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls könnten zwar
gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottes-
diensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden.
Solche Urkunden seien aber im Gesamtkontext, zusammen mit den Aus-
sagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Sie könnten in der
Regel alleine die Konversion nicht glaubhaft machen. Die asylsuchende
Person müsse hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden
glaubhaft darlegen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeu-
gung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und gegebenenfalls einer
neuen Religion zugewendet habe. Eine lediglich formelle Konversion (z.B.
durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reiche für das
Glaubhaftmachen einer relevanten Verfolgungsgefahr in der Regel nicht
aus. Während des Asylverfahrens könnten offene Fragen zum (familiären)
Hintergrund der Person, zum Prozess der Konversion mit Hinblick auf die
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damit verbundenen Risiken (u.a. Auslöser, Kritik an der ursprünglichen Re-
ligion, Geschwindigkeit, Vorbereitung, Ablauf der eigentlichen Konversion,
Reaktionen des Umfelds) sowie Kenntnisse der neuen Religion und deren
Bedeutung und Ausübung im Alltag Hinweise auf diese innere Überzeu-
gung geben. Dabei müssten aber immer die persönlichen Umstände, wie
namentlich der soziale, wirtschaftliche und schulische Hintergrund der Per-
son, besonders berücksichtigt werden.
Ausgeführt wurde weiter, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams
zwar gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der
gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung
bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion
und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln
des Islams zuwiderlaufen dürfe. Apostasie werde im afghanischen Strafge-
setzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechts-
auffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten",
die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Ge-
mäss dieser würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der
Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todes-
strafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen so-
wie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung
von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch so-
ziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale
Druck in Afghanistan gross seien.
Im Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren
Apostasie oder Konversion öffentlich bekannt werde, objektiv begründete
Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im
Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet
werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Ver-
halten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psy-
chischen Druck führe (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August
2017 E. 7.5.5 f.).
8.
8.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Konversion der Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt
hat. Auch für das Gericht besteht kein Anlass, an den diesbezüglichen Vor-
bringen zu zweifeln.
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8.2 Die Beschwerdeführerin 1 hatte an der Anhörung zu Protokoll gege-
ben, sie sei im Iran als Frau behandelt worden, als ob sie kein Mensch
wäre. Sie könne nicht in einem Land leben, das von den Muslimen mit dem
islamischen Gesetz beherrscht werde. Sie habe sich für eine andere Reli-
gion entschieden und könne mit diesem Glauben nicht in ihrem Heimat-
staat leben. Im Unterschied zu ihrer Hauskirche würden die offiziellen Kir-
chen, wie die katholische Kirche, darauf bestehen, dass man etwas tun
müsse. Das sei für sie dasselbe wie beim Islam. Bei der Hauskirche hinge-
gen, habe sie die Wahl. Sie habe sich zur Konversion entschlossen, weil
sie vom Islam keine Menschlichkeit und Freundlichkeit gespürt habe. Ihre
Familie sei diesbezüglich enttäuscht worden, als sie sich damals entschie-
den hätten in den Iran und damit in ein muslimisches Land zu gehen (vgl.
SEM-Akten A25, F93 ff., F104 und F108).
8.3
8.3.1 Der Beschwerdeführer 2 gab an der Anhörung an, der Iran und die
dortige muslimische Gesellschaft habe ihn stets unmenschlich behandelt.
Er habe bereits im Iran Kontakt zu Bahai-Familien gehabt, dieser Glaube
sei aber nicht das gewesen, wonach er gesucht habe. Er habe das erst im
Flüchtlingszentrum gefunden, als er sich mit der Bibel auseinandergesetzt
habe. Er gehöre seit Sommer 2016 der PCG sowie der Hausgemeinde an.
Seither sei er oft mit Christen in Kontakt, besuche jeweils die Bibelstunde
und versuche auch aktiv Landsleute zu motivieren, den gleichen Schritt zu
tun (vgl. SEM-Akten, A26 F70: "[…] Deshalb hatte ich es satt von dieser
Religion. Seit ich hier bin, habe ich mich für das Christentum entschieden.
Ich bin nur Christ.", F71 ff.). Auf die abschliessende Frage, ob es Gründe
gebe, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden, ant-
wortete er unter anderem, er könne nicht dorthin zurückkehren, weil er als
Christ seinen Glauben nicht ausleben könne, ansonsten würde er getötet
(vgl. a.a.O., F95). Betreffend die nicht erfolgte Konversion der jüngsten
Tochter gab er zu Protokoll, sie sei dafür noch zu klein, er wolle, dass sie
selbst darüber entscheiden könne – das unterscheide ja gerade das Chris-
tentum vom Islam (vgl. a.a.O., F90). Die Ausführungen hinsichtlich seiner
christlichen Lebensweise bestätigte er in seiner Beschwerdeschrift, in wel-
cher er angab, er versuche seinen neu gewonnenen Glauben an andere
Geflüchtete weiterzugeben, die sich für den christlichen Glauben interes-
sieren würden. Weiter nehme er an Bibellesungen teil und feiere öffentlich
christliche Hochfeste. Islamische Riten, wie den Ramadan, würden sie
nicht mehr beachten (vgl. Beschwerde S. 4).
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8.3.2 Die Angaben des Beschwerdeführers werden durch die eingereich-
ten Beweismittel untermauert. Namentlich ist dem gemeinsam durch die
PCG sowie die Hausgemeinde verfassten Bestätigungsschreiben zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer als Christ lebe, keinen Hehl daraus
mache und sich zweimal pro Woche sowohl seelsorgerisch als auch glau-
bensförderlich betätige. Bezeichnenderweise bekenne er sich auch Musli-
men gegenüber zu seinem christlichen Glauben und trete entsprechend
auf.
8.4 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass afghanische und ira-
nische Asylsuchende in der Schweiz gelegentlich nur deshalb (scheinbar)
zum Christentum konvertieren, um ihre Chancen auf einen Aufenthaltssta-
tus in der Schweiz zu erhöhen. Den Akten der Beschwerdeführenden sind
jedoch auch bei genauer Durchsicht keinerlei Hinweise darauf zu entneh-
men, dass ihr Konversionsvorbringen in diesem Sinn rechtsmissbräuchlich
sein könnte. Es ergeben sich aus den Akten vielmehr deutliche Anhalts-
punkte für ein authentisches Bekenntnis zum christlichen Glauben (zwecks
Vermeidung einer eigentlichen Handlungsanleitung für andere Verfahren
enthält sich das Gericht im vorliegenden Urteil – das praxisgemäss in
anonymisierter Form im Internet aufzufinden sein wird – weiterer Aus-
führungen hierzu).
8.5 Die Beschwerdeführenden konnten glaubhaft machen, dass sie vor
nunmehr drei Jahren aus innerer Überzeugung zum Christentum konver-
tiert sind und sich seither aktiv als Christen betätigen. Dies führte dazu,
dass sich viele afghanische Familien von ihnen distanziert haben; bereits
diese Feststellung lässt die Argumentation des SEM als fragwürdig er-
scheinen, die Konversion sei in Afghanistan nicht bekannt geworden (und
würde dort auch in Zukunft nicht bekannt werden). Die Beschwerdeführen-
den wären bei einer Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen, sich den isla-
mischen Riten anzupassen, um nicht aufzufallen und ihr Leben zu gefähr-
den. Offenbar gibt es zwar insbesondere in den afghanischen Grossstäd-
ten Personen, die sich nicht streng an die religiösen Regeln halten. Ange-
sichts des offensichtlich ausgeprägten Missionierungsbedürfnisses des
Beschwerdeführers 2 und der übrigen konkreten Verfahrensumstände geht
das Gericht jedoch nicht davon aus, dass den Beschwerdeführenden die
vom SEM vorgeschlagene diskrete Glaubensausübung realistischerweise
möglich wäre. Sie wären als Familie zum Führen eines gefährlichen Dop-
pellebens gezwungen und müssten wohl auf soziale Kontakte faktisch
weitgehend verzichten.
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8.6 Unter den gegebenen Umständen ist demnach jedenfalls davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen einem unerträglichen psychischen
Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wären. Nachdem diese
Nachteile sowohl von Privaten als auch von den afghanischen Behörden
ausgehen würden, ist von vornherein (und ungeachtet der Frage der kon-
kreten Zumutbarkeit) nicht von der Existenz einer sicheren innerstaatlichen
Schutzalternative auszugehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die jeweiligen Dispositivziffern 1
und 4 der angefochtenen Verfügungen des SEM vom 30. November 2017
aufzuheben sind. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, die auf subjektive Nachfluchtgründe
zurückzuführen ist (Art. 54 AsylG).
Das SEM ist anzuweisen, sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in
der Kostennote vom 15. Februar 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand
erscheint als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist demnach zulas-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1991.– (für
beide Verfahren; inkl. Auslagen) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7348/2017
E-7368/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-7348/2017 und E-7368/2017 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
3.
Die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügungen des SEM vom 30. November
2017 werden aufgehoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden als Flüchtlinge anzuordnen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die beiden Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1991.– auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark