B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7369/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung vom 23. Dezember 2015 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und
habe von der Geburt bis zur Ausreise in B._______, Syrien, gelebt. Er habe
auf der Baustelle an einer Giessmaschine gearbeitet. Aus Angst vor einer
Zwangsrekrutierung durch die C._______ (gemeint sind die […] und deren
militärischer Arm, […]) sei er in die Türkei ausgereist. Kurze Zeit später sei
er nach Syrien zurückgekehrt, weil sein Vater krank gewesen sei. 15 Tage
nach seiner Rückkehr sei er von den C._______ verhaftet und zwangsre-
krutiert worden. Eine Woche sei er inhaftiert gewesen, da er bei seinem
kranken Vater habe bleiben wollen und sich geweigert habe, die militäri-
sche Grundausbildung zu absolvieren. Daraufhin habe er die 45 tägige
Grundausbildung absolviert. Insgesamt habe er dreieinhalb Monate Militär-
dienst für die C._______ in D._______ geleistet. Zuvor sei er ein weiteres
Mal inhaftiert gewesen, als er mit einem Verkehrspolizisten der kurdischen
Verwaltung einen Streit gehabt habe. Am 5. Dezember 2015 sei er illegal
aus Syrien ausgereist.
An der Anhörung vom 15. Januar 2018 gab der Beschwerdeführer ergän-
zend an, er habe die Schule von der ersten bis zur siebten Klasse besucht.
Er und sein Kollege seien von der Schule suspendiert worden, weil sie ein
Kleidungsstück der Uniform zu Hause vergessen hätten und weil er Kurde
sei. Am 15. Juli 2014 habe er sein Militärdienstbuch in E._______ abgeholt.
Im April 2015 sei er für ungefähr einen Monat in der Türkei gewesen, um
zu arbeiten. Er sei nach Syrien zurückgekehrt und habe sich ungefähr vier
respektive fünf respektive sieben Monate zu Hause versteckt. Danach sei
er von den C._______ zwangsrekrutiert worden. Sie seien ohne Ausbil-
dung an die Front geschickt worden. Während des Militärdienstes sei er für
drei oder vier Tage respektive für dreieinhalb Tage oder drei Nächte inhaf-
tiert gewesen, weil er Urlaub gefordert habe. Nach drei Monaten respektive
im Dezember 2015 habe er für zwei, drei respektive drei, vier Tage Urlaub
erhalten. Er habe zwei Tage zu Hause verbracht und sei dann in die Türkei
ausgereist. Drei Tage später sei er nach Syrien zurückgekehrt, weil sein
Vater krank gewesen sei. Aus Angst erwischt zu werden und in den Militär-
dienst gehen zu müssen, habe er sich im Haus der Nachbarn aufgehalten.
Zwei Tage später sei er wieder in die Türkei ausgereist. Aufgrund eines
Streites mit einem Verkehrspolizisten sei er zuvor, als er noch minderjährig
gewesen sei, eine Woche inhaftiert gewesen. Nach seiner Ausreise sei er
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im Januar 2016 zu Hause bei seinem Vater von den C._______ gesucht
worden. Zudem würden die C._______ beobachten, ob jemand zurück-
kehre. Er habe Syrien aus Angst vor dem Militärdienst bei den C._______
und bei der Regierung verlassen. Im September 2017 sei seinem Vater ein
Aufgebot für den Militärdienst für ihn ausgehändigt worden.
Der Beschwerdeführer reichte sein syrisches Militärbuch im Original inklu-
sive Übersetzung, vier Fotos, ein Militäraufgebot im Original inklusive Über-
setzung, seinen syrischen Führerschein in Kopie und seine syrische Iden-
titätskarte im Original ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer habe am 4. Mai 2017 den ihm zugewiesenen Wohnort verlassen
und sei seither unbekannten Aufenthaltes. Das Asylgesuch des Beschwer-
deführers werde deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht dagegen Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3391/2017 vom 16. Juni 2017 wurde die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abgewiesen. Es sei aktenkundig, dass die Vo-
rinstanz einen Tag vor der Beschwerdeeinreichung (Telefax SEM vom
14. Juni 2017) den Dienst Datenmanagement Asyl und Rückkehr (DDAR)
über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in-
formiert habe, weshalb die Beschwerdebegehren gegenstandslos gewor-
den seien.
D.
Mit Verfügung vom 23. November 2018 (eröffnet am 28. November 2018)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
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seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des vormals befassten
Rechtsvertreters RA lic. iur. Michael Steiner vom 28. November 2018 in
Kopie, einen Ausdruck eines Artikels der Neuen Zürcher Zeitung vom
21. Februar 2017 mit der Überschrift „Die grosse Macht der Asyl-Dolmet-
scher“, einen Ausdruck eines Artikels des Tages Anzeigers vom 16. Mai
2016 mit der Überschrift „Du bist dumm“ und eine Kopie eines Artikels der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017 mit der Überschrift
„Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion; Auskunft der
SFH-Länderanalyse“ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 aAsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
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4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Befragung sei zu kurz gewesen und es sei zu Übersetzungsfehlern und
Missverständnissen gekommen.
Diese Rüge ist unbegründet, hat er doch in der Befragung zweimal erklärt,
er verstehe den Dolmetscher gut (act. A6/12 S. 2 [h] und 9.02). In den Be-
fragungsprotokollen lassen sich auch keine Hinweise finden, wonach ent-
sprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich
wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und er bestä-
tigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig (act. A6/12
S. 9). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei an der Befragung ge-
halten worden, sich kurz zu fassen und er habe das Gefühl gehabt, unter
Zeitdruck zu stehen, kann dem entgegnet werden, dass er relativ ausführ-
lich zu seiner Person, dem Reiseweg und den Fluchtgründen Stellung neh-
men konnte. Auch ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass auf den Be-
schwerdeführer in irgendeiner Weise Druck ausgeübt worden wäre. Im Ge-
genteil wurde er ausdrücklich gefragt, ob dies alle Gründe seien, weshalb
er seinen Heimatstaat verlassen habe (act. A6/12 7.01), ob er weitere
Probleme oder Konflikte mit Behörden, der Polizei, dem Militär oder ande-
ren Organisationen gehabt habe (act. A6/12 7.02) und ob es sonst noch
Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in sein Heimatland spre-
chen könnten (act. A6/12 7.03). Was seine Furcht vor Behörden betrifft, so
wurde er eingangs der Befragung darauf aufmerksam gemacht, dass er
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ohne Furcht reden könne. Entsprechend kann das Protokoll dem vorlie-
genden Entscheid zugrunde gelegt werden. Das rechtliche Gehör ist somit
nicht verletzt. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Will-
kürverbots liegt ebenfalls nicht vor.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht umfassend und sorgfältig ge-
prüft. Die Eintragungen im Militärdienstbuch seien echt und er sei tatsäch-
lich einberufen worden. Die Vorinstanz habe die Überprüfung zu Unrecht
unterlassen und ihre Begründung sei nicht ausreichend, da diese sehr all-
gemein sei.
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer-
deführer habe die militärische Aushebung bei der Befragung nicht erwähnt
und das Militärdienstbuch erst zu einem späteren Zeitpunkt zu den Akten
gereicht, weshalb ihm dieses nachgeschobene Vorbringen nicht geglaubt
werden könne. Aus diesem Grund könne auf eine eingehende Würdigung
der eingereichten Beweismittel – Militärdienstbuch und Aufgebot – verzich-
tet werden. Zudem sei festzustellen, dass diese Beweismittel erfahrungs-
gemäss käuflich leicht erhältlich seien und deshalb geringen Beweiswert
hätten. Die Vorinstanz hat sich mit allen Vorbringen in der Begründung ein-
lässlich auseinandergesetzt. Es liegt somit keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vor.
4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Zwangsrekrutierung durch die C._______, zu sei-
nem Militärdienst und zu seiner Haft während des Militärdienstes seien auf-
grund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft. Zudem habe er die militä-
rische Aushebung und die Furcht vor einem Aufgebot durch die syrische
Armee erstmals an der Anhörung erwähnt, weshalb diese als nachgescho-
ben zu qualifizieren sei. Die Suspendierung von der Schule, weil er ethni-
scher Kurde sei, sei mangels Intensität nicht asylrelevant gemäss Art. 3
AsylG. Der Streit mit dem Verkehrspolizisten sei mangels zeitlichen Kau-
salzusammenhangs nicht asylrelevant.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Probleme mit
den syrischen Behörden und der Partei der (…) falsch beurteilt. Die ent-
standenen Abweichungen und Missverständnisse seien nicht als erhebli-
che Widersprüche zu erachten. Er sei aus politischer Überzeugung vom
kurdischen Militär der (…) desertiert und habe aus politischer Überzeugung
in der syrischen Armee nicht dienen wollen. Es gebe einen engen Kausal-
zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Er gelte als Deserteur
und Militärdienstverweigerer, weshalb seine Beweggründe zur Flucht asyl-
relevant seien und ihm demnach unverhältnismässig hohe Strafen in Sy-
rien drohen würden. Zudem sei auf Asylentscheide der Vorinstanz zu ver-
weisen, welche zu vorläufigen Aufnahmen als Flüchtlinge geführt hätten.
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete, dass im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführer auch als Flüchtling aufgenommen werde.
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Seite 8
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits
nicht glaubhaft und würden andererseits den Anforderungen an die Asylre-
levanz nicht genügen. So verstrickt sich der Beschwerdeführer in Bezug
auf den Zeitpunkt der Zwangsrekrutierung (act. A6/12 7.01, act. A38/26
F47), den Erhalt einer militärischen Grundausbildung und den Dienst an
der Waffe (act. A6/12 7.01, act. A38/26 F16, F36, F87), den verschiedenen
Orten, wo er bei den C._______ stationiert war, die Dauer der Stationie-
rungen (act. A6/12 7.01, act. A38/26 F38, F96 f., F103) und die Dauer des
Urlaubs (act. A38/26 F44, F104) in Widersprüche. Weiter widerspricht sich
der Beschwerdeführer in Bezug auf die Haftdauer bei den C._______
(act. A6/12 7.02, act. A38/26 F114). Es bestehen zudem erhebliche Un-
stimmigkeiten betreffend die Frage, wann sein Vater krank wurde
(act. A6/12 7.01, act. A38/26 F47, F184 ff.) und die daraus resultierende
Anzahl seiner Ausreisen in die Türkei und seiner Einreisen nach Syrien
(act. A6/12 7.01, act. A38/26). Seine Erklärungsversuche am Schluss der
Anhörung, als er mit seinen Widersprüchen konfrontiert wurde, gehen alle-
samt ins Leere (act. A38/26 F179 ff.). Aufgrund der zahlreichen Widersprü-
che vermögen auch die eingereichten Fotos, welche seine Tätigkeit bei den
C._______ bestätigen sollen, nichts daran zu ändern (act. A14/1 Beilage
2). Seine beschwerdeweise gemachten Ausführungen und eingebrachten
Verweise auf andere Asylentscheide der Vorinstanz vermögen die bishe-
rige Einschätzung nicht umzustossen. Selbst wenn die Rekrutierung durch
die C._______ glaubhaft wäre, wäre diese nicht asylrelevant. Es fehlt an
einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv einer Verfolgungshandlung,
das nötig wäre, so dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte (vgl. u.a. Urteil des BVGer
D-1344/2018 vom 18. Mai 2018 E. 7.3.1 mit Verweis auf das Referenzurteil
des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Zwar ist festzuhalten, dass
in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend die obligatori-
sche Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde.
Der Beschwerdeführer wäre als 23-jähriger kurdischer Bürger mutmasslich
davon betroffen und bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimatregion der
Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die (…) ausgesetzt. Allerdings
knüpft diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführ-
ten Eigenschaften, sondern an den Wohnort, das Alter und das Ge-
schlecht, an. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach
Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die (…) sind deshalb
nicht als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. ausführlich dazu die Urteile des
BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2 und E-1063/2018 vom 14.
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März 2018 E. 7.1 sowie E-1251/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 5.4). Auf
die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammen-
hang ist daher nicht weiter einzugehen. Entsprechend vermögen die vor-
liegend geltend gemachte Dienstverweigerung respektive die deswegen
befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch die C._______ keine asyl-
rechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. Urteil D-313/2018 E. 7.2).
7.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm drohe vom syrischen
Staat eine asylrelevante Verfolgung. Die Vorinstanz hat zurecht festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer an der Befragung weder die militärische
Aushebung noch seine Furcht vor der Einziehung erwähnt hat. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese für seine Flucht haupt-
sächlichen Gründe anlässlich der Befragung nicht einmal ansatzweise er-
wähnte. Wie bereits in E 4.3 ausgeführt, ist seine Begründung auf Be-
schwerdeebene, er habe diese nicht erwähnen können, da ihm anlässlich
der Befragung keine Gelegenheit gegeben worden sei sich zu äussern, un-
behelflich. Seine Aussagen hinsichtlich der verspäteten Einreichung des
Militärdienstbuches tragen nicht zu seiner Glaubwürdigkeit bei (act. A38/26
F190 ff.). Von einer Wehrdienstverweigerung kann deshalb nicht ohne Wei-
teres ausgegangen werden. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienst-
verweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten,
dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigen-
schaften nicht per se zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn da-
mit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im
vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer keiner oppositionellen
Familie und aufgrund der obigen Ausführungen kann davon ausgegangen
werden, dass er keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden
hatte. Zudem war er nach eigenen Angaben nicht politisch tätig. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung als Minderjähriger wäh-
rend einer Woche aufgrund eines Streits mit einem Verkehrspolizisten war
gemäss seiner eigenen Aussagen nicht ausschlaggebend für seine Aus-
reise aus Syrien und ist auch wegen des fehlenden zeitlichen Kausalzu-
sammenhangs zwischen der Haft und seiner Ausreise im Jahr 2015 nicht
als asylrelevant einzustufen (act. A6/12 7.02, act. A38/26 F121). Es beste-
hen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden
den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als sol-
cher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehr-
dienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Vor
diesem Hintergrund kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich ein Militärdienstbuch und eine Vorladung zum Militärdienst
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erhalten hat und ob es sich bei den eingereichten Dokumenten um Origi-
nale handelt (act. A14/1 Beilagen 1 und 3). Der Beschwerdeführer vermag
auch mit seinen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien sowie mit
den hierzu zitierten Berichten und Asylentscheiden der Vorinstanz, die sich
nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder asyl-
relevante Vorfluchtgründe noch einen subjektiven oder objektiven Nach-
fluchtgrund glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch
folglich zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegwei-
sung wurde zu Recht angeordnet.
8.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 23. November 2018 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Dem-
nach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet ei-
ner allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos geworden.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener