Abtei lung V
E-7370/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Libanon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2008 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7370/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im September 2008 verliess, am 4. Oktober 2008 illegal in die Schweiz
einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 9. Oktober 2008 vom BFM zu seinem Reiseweg und sei-
nen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass das BFM am 15. Oktober 2008 eine Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch-
führte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahre 1988 oder
1989 Mitglied der Hisbollah gewesen, bei welcher er als Kämpfer aus-
gebildet worden sei,
dass er sich indessen von dieser im Jahre 2004 abgewendet habe,
nachdem er von der Hisbollah für zweieinhalb Monate inhaftiert wor-
den sei, weil er nicht in den Süden an die Front gewollt habe, und weil
sein Bruder als Kämpfer auf Seiten der Hisbollah gestorben sei,
dass er, nachdem er sich von der Hisbollah abgewendet habe, von
2004 bis 2006 im Christengebiet in Ost-Beirut gelebt habe, wo die His-
bollah "keine Handhabe" habe,
dass er seit Juli 2006 Mitglied der Partei Tayar Al-Mustaqbal gewesen
sei,
dass er von dieser als Bewacher für Firmen angeworben, in Tat und
Wahrheit aber als Kämpfer für den Einsatz gegen die Hisbollah rekru-
tiert worden sei,
dass er im April 2008 in das Gebiet von Beirut versetzt worden sei, wo
es am 7. Mai 2008 zu Kämpfen gegen die Hisbollah gekommen sei, in
welche auch die libanesische Armee involviert gewesen sei,
dass die Hisbollah zu stark gewesen sei, so dass sich die Kämpfer der
Tayar Al-Mustaqbal zurückgezogen hätten,
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dass sie sich versteckt hätten und danach den Befehl erhalten hätten,
sich als Reserve nach Taalabaya und Sayed Nayek zu begeben, weil
dort nach wie vor Kämpfe zwischen denselben Parteien stattgefunden
hätten,
dass sie danach erfahren hätten, dass es zu einer Vereinbarung zwi-
schen der Hisbollah und der Tayar Al-Mustaqbal gekommen sei und
dass die Kampfhandlungen eingestellt worden seien,
dass indessen der libanesische Staat von der Tayar Al-Mustaqbal ver-
langt habe, ihre Kämpfer auszuliefern, zumal sie auch auf libanesische
Soldaten geschossen hätten,
dass es sodann in Taalabaya zu einem Waffenstillstand bezie-
hungsweise einer Vereinbarung zwischen der Hisbollah und der Tayar
Al-Mustaqbal gekommen sei, ihnen in der Folge von der Tayar Al-Mus-
taqbal kein Lohn mehr ausbezahlt worden und sie vom Staat und der
Regierung gesucht worden seien, so dass er aus Taalabaya geflohen
sei,
dass er danach nach Beirut zurückgekehrt sei, wo er sich indessen
versteckt gehalten habe, da er von der Hisbollah und der libanesi-
schen Armee gesucht worden sei,
dass der Geheimdienst der Hisbollah die Namen der Kämpfer der Ta-
yar Al-Mustaqbal herausgefunden habe und diese der Armee weiter-
gegeben habe,
dass seine Geschwister unter Druck gesetzt worden seien, um seinen
Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2008 – gemäss Rück-
schein eröffnet am 14. November 2008 – in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2008 (Da-
tum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung vom
12. November 2008 aufzuheben und die Sache zur materiellen Be-
handlung - namentlich zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, den Vollzug der Weg-
weisung auszusetzen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung
festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglichten, authentische Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
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dass es sich bei seinen Erklärungen zur Existenz oder zum Verbleib
seiner Identitätskarte beziehungsweise zur geltend gemachten Un-
möglichkeit der Beschaffung derselben offensichtlich um Schutzbe-
hauptungen handle,
dass der Beschwerdeführer ferner nicht in der Lage gewesen sei, kon-
krete Angaben zum Inhalt des gefälschten bulgarischen Reisepasses
zu machen, den er für seine Ausreise verwendet habe,
dass er sodann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten
Inhaftierung durch die Hisbollah nach seiner Befehlsverweigerung und
zur Desertion beziehungsweise die von ihm geschilderten Folgen die-
ser Desertion als tatsachenwidrig einzustufen seien,
dass in Würdigung der politischen Kräfteverhältnisse in jüngerer Zeit
im Libanon und namentlich in Beirut nicht nachvollziehbar sei, dass die
Hisbollah nach der Unterzeichnung einer Friedensvereinbarung den-
noch Mitglieder der Tayar Al-Mustaqbal verfolgt habe,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Empfangszentrum
angegeben habe, nach seinem Eintritt bei der Tayar Al-Mustaqbal vor-
erst als Wächter von Firmen gearbeitet zu haben, auf die Aufforderung
zur Konkretisierung dieses Vorbringens bei der Befragung vom 15. Ok-
tober 2008 dagegen geltend gemacht habe, nie in dieser Funktion ge-
arbeitet zu haben,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht über ein gemein-
sames, koordiniertes Vorgehen der Kämpfer der Tayar Al-Mustaqbal -
welche sich alle in der gleichen Situation befunden hätten - berichtet
habe, ein weiterer Hinweis darauf sei, dass seine Vorbringen hinsicht-
lich der Mitgliedschaft bei der Tayar Al-Mustaqbal unglaubhaft seien,
dass dies durch das Vorbringen des Beschwerdeführers erhärtet wer-
de, wonach er im Libanon kein Handy besessen habe,
dass er, wäre er tatsächlich als Milizionär der Tayar Al-Mustaqbal in
Beirut im Einsatz gewesen, erwartungsgemäss über modernste Kom-
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munikationstechnik zu berichten gewusst hätte, derer sich die Milizen
der verschiedensten Fraktionen im Libanon bekanntlich bedienten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe rügt, die Vorinstanz sei
zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten,
dass sich seine Identitätskarte bei seinen Eltern befinde, welche in-
dessen über keinen Telefonanschluss verfügten, so dass er sie nicht
erreichen könne,
dass eine postalische Kontaktaufnahme das Risiko mit sich bringe,
seine Eltern zu gefährden,
dass die Begründung seines Asylgesuchs ferner nicht offensichtlich
haltlos sei und er seine Gefährdungslage glaubwürdig geschildert
habe,
dass die vorinstanzlichen Argumente zum Beleg der angeblich fehlen-
den Glaubhaftmachung kaum zu überzeugen vermöchten,
dass die Vorinstanz verkenne, dass die meisten Angehörigen der Mili-
zen im Libanon über kein Mobiltelefon verfügten, zumal dies der Ge-
genseite die Möglichkeit biete, den Standort des Benutzers zu ermit-
teln,
dass die Hisbollah aus diesem Grund ein eigenes Kommunikationssys-
tem aufgebaut habe,
dass es ein Faktum sei, dass gerade jene militärischen Gruppierun-
gen, die mit moderner Ausrüstung ausgestattet seien, über eigene, si-
chere Kommunikationsmittel verfügten und keine herkömmlichen Mo-
biltelefone verwendeten,
dass die von der Vorinstanz erwähnte Abweichung in seinen Vorbrin-
gen zu seiner Tätigkeit für die Tayar Al-Mustaqbal – falls überhaupt
vorhanden – lediglich von unerheblicher Qualität sei, zumal er klar be-
tont habe, dass ihm die Arbeit als Wachmann in Aussicht gestellt wor-
den sei, er jedoch von der Führung der Tayar Al-Mustaqbal getäuscht
und schliesslich gegen seinen Willen als Kämpfer gegen die Hisbollah
eingesetzt worden sei,
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dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechen-
den Dokumente eingereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Vorbringen, wonach sich seine Identitätskarte bei den Eltern
befinde, diese aber über keinen Telefonanschluss verfügten und er das
Risko einer Gefährdung der Eltern durch eine postalische Kontaktnah-
me nicht auf sich nehmen wolle, als blosse Schutzbehauptung zu qua-
lifizieren sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu
bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkannte,
dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und
aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner
Tätigkeit als Milizionär der Tayar Al-Mustaqbal und seiner daraus resul-
tierenden Gefährdungslage sowohl durch die Hisbollah als auch durch
den libanesischen Staat aufgrund tatsachenwidriger, realitätsfremder
und nicht nachvollziehbarer Aussagen zu Recht als unglaubhaft qualifi-
zierte,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der
Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen hält, sondern sich
im Wesentlichen mit einem Verweis auf seine Vorbringen bei den
durchgeführten Anhörungen begnügt, mit dem blossen Hinweis, dass
er seine Gefährdungslage glaubhaft geschildert habe,
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dass vorab festgehalten werden kann, dass es als nicht nachvollzieh-
bar erscheint, dass der Beschwerdeführer nach seiner geltend ge-
machten Desertion aus der Hisbollah in den Jahren 2004 bis 2006 in
Beirut leben konnte, ohne offenbar irgendwelchen Benachteiligungen
seitens dieser ausgesetzt gewesen zu sein, zumal mit der Vorinstanz
davon ausgegangen werden kann, dass die Hisbollah bereits damals
erheblichen Druck auf ihn und insbesondere auch seine Familie aus-
geübt hätte, um seiner habhaft zu werden,
dass die Hinweise in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz einer-
seits übersehe, dass gerade jene militärischen Gruppierungen, die mit
moderner Ausrüstung ausgestattet seien, über eigene, sichere Kom-
munikationsmittel verfügten und keine herkömmlichen Mobiltelefone
benützten, und dass andererseits der von der Vorinstanz erwähnte Wi-
derspruch in seinen Aussagen zu seiner Tätigkeit als Wachmann von
unerheblicher Qualität sei, nicht geeignet sind, seine Vorbringen insge-
samt als glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer denn auch nicht sicherheitstechnische,
sondern finanzielle Gründe dafür nannte, dass er im Heimatland über
kein Telefon verfügte (vgl. A 1, S. 3),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungs-
gericht vollumfänglich anschliesst,
dass der Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass auch
seine Schilderungen in Bezug auf die Umstände der Gefechtshandlun-
gen vom 7. Mai 2008, in die er als Milizionär der Tayar Al-Mustaqbal
gegen die Hisbollah und die libanesische Armee in Beirut verwickelt
gewesen sei, und insbesondere sein eigenes Kampfverhalten sowie
dasjenige seiner Gruppe, als völlig unsubstanziiert sowie undetailliert
und daher unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass diesbezüglich insbesondere vor dem Hintergrund, dass er ge-
mäss eigenen Angaben bereits von der Hisbollah zum Kämpfer ausge-
bildet worden sei (vgl. A 11 S 5 f.), davon ausgegangen werden kann,
dass er in der Lage sein müsste, dazu detailtreuere und durch Real-
kennzeichen geprägte Aussagen machen zu können,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung
und der Ausreise die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling
demnach offensichtlich nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklä-
rungen notwendig sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer in seinem
Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (Eltern,
zwei Brüder und eine Schwester, vgl. A 1, S. 5), welches ihm bei einer
Rückkehr im Bedarfsfall zur Seite stehen kann,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz be-
drohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und dass auch
diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren gestützt auf die obenstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und das Gesuch um Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das B._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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