Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7372/2008
U r t e i l v om 1 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______ geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober
2008 / N (…).
E7372/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat im Oktober 2007 und reiste im Juni 2008 in die Schweiz ein,
wo er am 9. Juni 2008 ein Gesuch um Asyl stellte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 13. Juni 2008 und der
Bundesanhörung vom 23. Juni 2008 im Wesentlichen geltend, er stamme
aus dem Distrikt C._______, Provinz Faryab, und sei ethnischer
D._______. Von April bis September 2007 sei er als Wachmann beim
(…) tätig gewesen. Am 27. September 2007 sei er von einem Kollegen
bei der Bewachung eines Gebäudes abgelöst worden und habe sich in
die Küche begeben, um Tee zu kochen, als sie von mehreren Taliban
überfallen worden seien. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, wobei
es ihm gelungen sei, sich in der Küche versteckt zu halten, während
weitere Soldaten, die bislang im Obergeschoss geschlafen hätten,
herbeigeeilt seien und sich an den Kampfhandlungen beteiligt hätten.
Während des Überfalls sei der Kollege, welcher ihn zuvor bei der Wache
abgelöst habe, erschossen worden. Aus seinem Versteck habe er
mitangehört, dass er auf Grund seines Verschwindens während des
Überfalls der Kollaboration mit den Taliban bezichtigt worden sei.
Daraufhin sei es ihm gelungen, sein Versteck unbemerkt zu verlassen
und sich zu einem Bekannten zu begeben. Da der Vater des Getöteten
sehr einflussreich sei, habe sich der Beschwerdeführer nach Mazari
Sharif zu einem (…) in Sicherheit begeben. Nachdem aber sein Vater
wenige Tage nach jenem Vorfall getötet worden sei, habe er seinen
Heimatstaat verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 – eröffnet am 24. Oktober 2008
lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde mit den Begehren, unter Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
E7372/2008
Seite 3
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, subeventualiter sei die
Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Seine Bedürftigkeit
belegte der Beschwerdeführer mit einer Fürsorgebestätigung vom 11.
November 2008.
Als neues Beweismittel legte der Beschwerdeführer der
Beschwerdeschrift ein fremdsprachiges Dokument bei, das er als
"Bestätigung der Polizei Faryab" aufführte.
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten
Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer – unter Androhung der
Weiterführung des Verfahrens auf Grund der Akten im Unterlassungsfall
– an, das fremdsprachige Beweismittel innert angesetzter Frist in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen.
F.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
Übersetzung des entsprechenden fremdsprachigen Beweismittels ein.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. August 2011 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu
Begründung führte es aus, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte
Beweismittel, dessen Echtheit es sinngemäss anzweifelte, keinen
E7372/2008
Seite 4
Beweiswert habe, da es sich um ein in Afghanistan leicht käuflich
erwerbliches Schriftstück handle, dessen Stempelabdrucke ausserdem
unleserlich seien; zudem sei auch fraglich, wie das Dokument in den
Besitz des Beschwerdeführers gelangt sei. Auch im Lichte der neuen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der
Wegweisung nach Afghanistan (Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juli
2011) sei die Rückkehr des Beschwerdeführers als zumutbar zu
erachten, da für ihn die Möglichkeit der Wohnsitznahme in MazariSharif
bestehe, einer wohlhabenden und relativ sicheren Stadt, in welcher der
Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Beziehungen verfüge. Zur
weiteren Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung
genommen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2011 wurde dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz mit einem
Replikrecht zur Kenntnis gegeben. In der Replik vom 31. August 2011
(Poststempel) wurde insbesondere geltend gemacht, entgegen der
Ansicht der Vorinstanz sei das Beweismittel echt und vom in Mazari
Sharif lebenden (…) des Beschwerdeführers mittels seiner Kontakte in
der afghanischen Polizei aufgetrieben worden. Zum Vollzugspunkt führte
der Beschwerdeführer an, (…) habe MazariSharif verlassen, da (…)
nicht länger für sie aufkommen könne, daher verfüge er dort bloss noch
über den besagten (…) und damit über kein tragfähiges soziales Netz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
E7372/2008
Seite 5
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
E7372/2008
Seite 6
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatze zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
Das BFM hielt die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers für
nicht glaubhaft, weil seine Ausführungen zu seiner behaupteten
Wächtertätigkeit unterschiedlich und undifferenziert ausgefallen seien und
seine Schilderung des Überfalls der Taliban und des weiteren Verlaufs
wenig konkret, undifferenziert, wenig detailliert und widersprüchlich sei.
Ausserdem entbehrten seine Aussagen der Anschaulichkeit sowie der
inneren Logik und widersprächen der allgemeinen Erfahrung. Insgesamt
handle es sich um die Aneinanderreihung von Stereotypien ohne
subjektive Färbung; es werde nicht der Eindruck geweckt, dass
tatsächlich Erlebtes erzählt werde.
E7372/2008
Seite 7
Darüber hinaus wies das BFM auf zahlreiche Widersprüche zwischen
Aussagen, die bei der Befragung zur Person gemacht wurden, und
solchen anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG hin. Für den
Inhalt dieser Widersprüche wird auf die Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen.
5.
Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Rechtsmitteleingabe zum
Asylpunkt und insbesondere zu den vom BFM monierten Widersprüchen
nur sehr kurz Stellung. Im Wesentlichen macht er sinngemäss geltend,
dass die genannten Widersprüche auf unvollständigen und ungenauen
Aussagen in den beiden Befragungen beruhten und sie sich bei einer
umfassenderen Darstellung des Sachverhalts auflösen liessen. Die
monierten Widersprüche auszuräumen, kann dem Beschwerdeführer
damit lediglich dann gelingen, wenn er konkludent selber einräumt, dass
seine Aussagen bei den beiden Befragungen undifferenziert und
substanzlos gewesen sind. Die Erklärungsversuche vermögen die vom
BFM angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit aber nicht auszuräumen.
Die Durchsicht der Befragungsprotokolle vermittelt auch dem
Bundesverwaltungsgericht das Bild wenig substanziierter Aussagen, die
den Eindruck persönlicher Betroffenheit vermissen lassen. Auffällig an
den Befragungen ist zudem, dass die Aussagen bei der summarischen
Befragung noch ausführlicher ausgefallen sind als bei der vertieften
Anhörung zu den Fluchtgründen. Beispielsweise gab der
Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, (…) als Wachmann tätig
gewesen zu sein und diese Stelle im April 2007 angetreten zu haben (A1,
S. 3 und 4), während er bei der Anhörung (…) erst auf Vorhalt hin
erwähnte und angab, einfacher Soldat einer Marschtruppe gewesen zu
sein (A11, F40ff.). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, seine Fluchtgründe widerspruchsfrei darzulegen und seine
Furcht vor Verfolgung zu substanziieren. Daran vermag auch seine
Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Was die Beweiskraft des auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittels betrifft, ist die
Einschätzung des BFM zu teilen und auf dessen Ausführungen in der
Vernehmnlassung zu verweisen. Dem ist hinzuzufügen, dass dem
vorgeblichen Haftbefehl, falls man seine Echtheit annimmt, nicht zu
entnehmen ist, ob er noch gültig und damit die Verfolgungsgefahr noch
aktuell ist. Ausserdem stellt der Haftbefehl nach seinem Wortlaut eine
rechtsstaatlich legitime Massnahme dar, zumal der Beschwerdeführer
unter verdächtigen Umständen verschwunden sei und damit an einer
strafrechtlichen Untersuchung ein begründetes Interesse bestehen
E7372/2008
Seite 8
müsste. Auf eine asylrelevante Verfolgung enthält der Haftbefehl
dagegen keinen Hinweis. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das
BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und folgerichtig das
Asylgesuch abgewiesen hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts oder
Niederlassungsbewilligung ist oder Anspruch darauf hat.
Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen
Bewilligung ist noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung
vom BFM zu Recht verfügt.
6.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 mit
weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person
wieder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in einem
Aufhebungsverfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse erneut zu
prüfen wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder
Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
E7372/2008
Seite 9
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder
medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend
aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, kann von einer
Erörterung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs abgesehen werden.
7.
Das BFM räumte ein, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan
angespannt sei, die aufständischen Kräfte ihre Tätigkeit verstärkt hätten
und ihren Einfluss in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie
teilweise im Norden und Westen des Landes hätten ausdehnen können.
Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach
vertreten, als dass sie flächendeckend wirksam wäre. Ausserdem hätten
sich in vielen Regionen funktionierende staatliche Strukturen noch kaum
entwickeln können. Trotzdem ging das BFM davon aus, dass nicht von
einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan
oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgegangen werden könne.
Die Vorinstanz stufte die Lage in den nördlichen Provinzen und weiteren
Landesteilen als weiterhin vergleichsweise sicher ein. Von einer
permanent instabilen Lage könne nicht gesprochen werden.
Der Disttrikt (…) in der Provinz Faryab, welche im Nordwesten
Afghanistans liege, sei im Unterschied zu andern Distrikten jener Provinz
nicht problematisch. Zudem wies das BFM auf MazariSharif als
inländische Aufenthaltsalternative hin, da die Sicherheitslage in dieser
Stadt befriedigend sei und der Beschwerdeführer dort gemäss seinen
Angaben über verwandtschaftliche Beziehungen mit erheblichen
finanziellen Mitteln verfüge. Ferner verneinte die Vorinstanz, dass die
D._______ Ethnie des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spreche.
In der Vernehmlassung hielt das BFM auch im Lichte der neuen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE E7625/2008
E7372/2008
Seite 10
vom 16. Juli 2011) an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
an MazariSharif als inländischer Aufenthaltsalternative fest.
8.
Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der damaligen
Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander
und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Mindestanforderungen für die
Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Infolge der
damals im Vergleich zu anderen Regionen etwas günstigeren Situation
erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter
bestimmten strengen Voraussetzungen, namentlich einem tragfähigen
Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In
EMARK 2006 Nr. 9 ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003
und bezeichnete auch den Wegweisungsvollzug in diejenigen Regionen
Afghanistans, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen
Aktivitäten stattgefunden hatten (namentlich die Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und der
Teil der Gegend von Samangan, der nicht zum Hazarajat gehört), als
grundsätzlich zumutbar. In den anderen östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine
Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als
grundsätzlich unzumutbar zu betrachten sei.
Seit der von der ARK festgelegten Praxis, welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, hat sich jenes im
genannten, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid BVGE E
7625/2008 vom 16. Juli 2011 erneut einlässlich mit der Sicherheitslage in
Afghanistan auseinandergesetzt und befunden, dass aufgrund der
jüngsten Verschlechterung der Sicherheits und Versorgungslage auch
der Wegweisungsvollzug in vormals noch als vergleichsweise sicher
eingestufte Provinzen inzwischen nicht mehr zumutbar ist.
Unter strengen Voraussetzungen (BVGE E7625/2008, E. 9.9.2 mit
Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc) hat es einzig den Vollzug nach
Kabul gegebenenfalls als zumutbar erachtet und diese Frage bezüglich
anderer Grossstädte Afghanistans – darunter auch MazariSharif –
ausdrücklich offen gelassen.
9.
Die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer in Mazarisharif
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, weshalb ihm diesbezüglich
E7372/2008
Seite 11
keine Nachteile in Afghanistan drohten, bezieht sich lediglich auf einen
entfernten Verwandten (…) und seine Mutter, die aber gemäss Replik die
Stadt unterdessen verlassen haben soll. In der hier vorliegenden
Konstellation kann entgegen der Auffassung des BFM nicht mit
genügender Wahrscheinlichkeit auf eine ausreichende Tragfähigkeit des
Beziehungsnetzes in MazariSharif geschlossen werden. Der Umstand,
dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Asylangaben
bestehen, spielt für die Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan insofern keine Rolle, als das
BFM jedenfalls seine Herkunft aus der Provinz Faryab nicht in Frage
stellte und auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung
besteht, dies zu tun. Dass seit der Ausreise aus Afghanistan mehrere
Jahre verflossen sind, würde die Anknüpfung an alte Beziehungen und
ein Appellieren an familiäre und freundschaftliche Unterstützungspflichten
nicht einfacher machen.
In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist somit ein
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als nicht zumutbar zu erachten.
Die Frage, ob der Wegweisungsvollzug nach MazariSharif zumutbar
wäre, wenn in casu die im genannten Grundsatzentscheid (bezüglich der
Wegweisung nach Kabul) bestätigten Voraussetzungen erfüllt wären,
kann somit offen gelassen werden.
10.
Die Beschwerde ist somit bezüglich des Wegweisungsvollzugs
gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).
11.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag.
Gemäss der elektronischen Datenbank ZEMIS geht der
Beschwerdeführer seit dem 26. Januar 2009 einer Erwerbstätigkeit nach.
Damit verfügt er im Sinne des Gesetzes über die erforderlichen Mittel.
E7372/2008
Seite 12
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen.
12.
Auf Grund seines Unterliegens im Asylpunkt sind ihm entsprechende
Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG i.V.m. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
13.
Nachdem der Beschwerdeführer im Punkt des Wegweisungsvollzugs
–insofern teilweise – obsiegt hat, wäre ihm eine angemessene, um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7ff. VGKE). Der Beschwerdeführer ist
indes unvertreten. Somit sind ihm keine entschädigungsrelevanten
Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E7372/2008
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft,
gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 werden
aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen. Es werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.
erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer