B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7372/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Advokaturbüro Wei-
bel & Wenger, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017 / N (…).
E-7372/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner Ehefrau am 18. Mai
2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 27. Mai 2015 (vgl. vorinstanzliche Akte [nachfolgend: Vi-
act.] A5/12) und der Anhörung vom 27. Juli 2017 (Vi-act. A32/16) im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus der Pro-
vinz Kunduz. Ungefähr im Jahr (…) sei es mit seinen Verwandten väterli-
cherseits zu (…)streitigkeiten gekommen, in deren Rahmen er bedroht und
geschlagen und sein (…) getötet worden sei. Er habe mit seiner Mutter
Anzeige erstattet, doch die Behörden hätten sich geweigert, ihnen zu hel-
fen. Eines Tages sei er mit einem Auto von ungefähr vier Personen mitge-
nommen und von diesen geschlagen worden. Man habe ihm zwei Tage
Zeit gegeben, das (…), ansonsten würde er umgebracht werden. In dersel-
ben Nacht sei er in den Iran geflohen. Ungefähr Anfang 2012 habe er seine
Frau kennengelernt. Er habe mehrmals um ihre Hand angehalten, doch
ihre Familie sei gegen die Beziehung gewesen und habe ihn beschimpft,
weil er Afghane sei. Zwischen 2012 und 2013 sei er für ungefähr ein Jahr
nach B._______ gegangen. Einen Tag nachdem er zurückgekehrt sei, sei
seine Ehefrau von zu Hause geflohen, da ihre Familie gemerkt habe, dass
sie mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Danach hätten sie sich im
(…) 2013 religiös trauen lassen. Ungefähr (…) Monate später sei er auf der
Strasse verhaftet worden. Die Polizei habe ihn nach dem Aufenthaltsort
seiner Ehefrau befragt. Am nächsten Tag sei deren (…), der für den Eteelat
[iranischer Geheimdienst] arbeite, aufgetaucht. Er sei beschimpft, nackt
ausgezogen, verprügelt und sexuell missbraucht worden. Nach ungefähr
(…) Tagen sei er in ein (…)lager gebracht worden. Nachdem er mit Hilfe
seines Arbeitgebers einen Soldaten bestochen habe, sei er freigelassen
worden. Zu Hause sei er aufgrund der durchlebten Misshandlungen wäh-
rend eines Monats bettlägerig gewesen. Ungefähr zwei Monate nach sei-
ner Freilassung, im (…) 2015, habe er den Iran zusammen mit seiner Ehe-
frau in Richtung Türkei verlassen und sie seien am (…) Mai 2015 in die
Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein
ärztliches Zeugnis des C._______ vom (…) betreffend einen durch Letz-
tere vorgenommenen (…)(Vi-act. A34/3) und einen ärztlichen Bericht der
D._______ vom (…) den Beschwerdeführer betreffend (Vi-act. A30/1) ein.
E-7372/2017
Seite 3
B.
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu ei-
nem Aufenthalt in B._______ und E._______ sowie eines Visumsgesuchs
bei den (…) Behörden gewährte das SEM ihnen am 27. Mai 2015 das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach B._______,
E._______ oder F._______ im Rahmen eines Verfahrens gemäss der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend: Dublin-III-VO). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 trat das SEM
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht ein und wies sie nach
E._______ weg (Vi-act. A19/9). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4434/2015 vom 23. Juli 2015
ab.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 hob das SEM den Nichteintretensent-
scheid vom 6. Juli 2015 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder
auf (Vi-act. A25/3). Am (…) kam der Sohn des Beschwerdeführers und sei-
ner Ehefrau zur Welt; in der Folge wurde er in das Asylverfahren seiner
Eltern einbezogen (Vi-act. A28/2, A29/6).
C.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 – eröffnet am 4. Oktober 2017 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als un-
zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete (Vi-act. A37/9).
D.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erhoben mit Eingabe vom 3. No-
vember 2017 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien
als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventu-
aliter sei die Sache zur erneuten Überprüfung der Asylgründe an das SEM
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht
E-7372/2017
Seite 4
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Beschwerdeverfah-
rens [nachfolgend BVGer-act.] 1).
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie einen medizinischen Bericht der
D._______ vom (…) den Beschwerdeführer betreffend und eine Schnell-
recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom gleichen Tag zu
den Akten (BVGer-act. 1). Am 9. November 2017 brachten sie zudem eine
Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit bei (BVGer-act. 3).
E.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche
Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung ein und setzte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Frist zur
Stellungnahme zur asylrechtlichen Situation im Falle einer Rückkehr nach
Afghanistan an (BVGer-act. 3).
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. November 2017 führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes recht-
fertigen könnten (BVGer-act. 7).
G.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 nahmen der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau zur Gefährdungssituation in Afghanistan Stellung und reich-
ten vier E-Mail-Auskünfte der SFH vom gleichen Tag zu den Akten (BVGer-
act. 8).
H.
Am 4. Januar 2018 reichte die Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlas-
sung ein (BVGer-act. 15).
I.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau replizierten am 11. Januar 2018
und 24. Januar 2018 (BVGer-act. 16 und 18).
J.
Mit Schreiben vom 23. April 2018 informierte die damalige amtliche Rechts-
vertreterin, Rechtsanwältin Raffaella Massara, das Bundesverwaltungsge-
E-7372/2017
Seite 5
richt, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich getrennt, wes-
halb sie um Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat ersuchte.
Gleichzeitig schlug sie den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand vor und reichte eine entsprechende Vollmacht ein (BVGer-
act. 19).
K.
Am 1. Mai 2018 trennte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren des
Beschwerdeführers vom Verfahren seiner Frau und des gemeinsamen
Sohnes.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 entliess das Bundesverwaltungs-
gericht Rechtsanwältin Raffaella Massara aus dem amtlichen Mandat.
Gleichzeitig setzte es den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand ein und gab ihm Gelegenheit, innert Frist eine Stellung-
nahme einzureichen (BVGer-act. 21).
M.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 nahm der amtliche Rechtsbeistand Stel-
lung (BVGer-act. 24).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-7372/2017
Seite 6
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör vor.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 und
E-2002/2016 vom 15. Dezember 2016).
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht
des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen-
den Entscheids zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Be-
hörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft
prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für
alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur
Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1).
3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV1 wird die
asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt,
wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen.
Dies ist dann der Fall, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet
E-7372/2017
Seite 7
oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Bei dieser Norm handelt
es sich um eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass die asylsu-
chende Person ihre Vorbringen angemessen vortragen kann; das heisst,
dass konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von
Schamgefühlen geschildert werden können. Gleichzeitig dient sie dazu, die
Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Diese Schutzvor-
schrift beinhaltet nicht nur ein Recht der asylsuchenden Person, eine sol-
che Befragung zu verlangen, sondern auch eine Pflicht der Behörden, in
der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise
vorliegen. Ein Verzicht der betroffenen Person auf eine Befragung durch
eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden,
wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/42 E. 5
m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a ff.).
3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Be-
schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
2013, Rz. 1043).
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Vorfälle im
Iran nicht näher abgeklärt, damit den rechtserheblichen Sachverhalt un-
richtig respektive unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht
verletzt. Ferner sei das Befragungsklima anlässlich der Anhörung sehr an-
gespannt gewesen. Die Vorinstanz habe kein Verständnis für seine psychi-
sche Verfassung gezeigt, obwohl ihr diese bekannt gewesen sei. Proble-
matisch sei ferner, dass er sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhö-
rung von Frauen zur Haft im Iran befragt worden sei, obwohl er zu Protokoll
gegeben habe, dass dies für ihn schwierig und peinlich sei, weil er sich vor
ihnen schämen würde. Trotz der Hinweise auf eine geschlechtsspezifische
Verfolgung habe die Vorinstanz die Anhörung in unveränderter Besetzung
fortgesetzt. Entsprechend könne sie die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
E-7372/2017
Seite 8
nicht beurteilen. Zudem sei sie an einer sachgerechten Abklärung dieser
Ereignisse nicht interessiert gewesen und habe eine neutrale Abklärung
des Sachverhaltes verunmöglicht. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt,
seine geschlechtsspezifischen Verfolgungserlebnisse vor Frauen zu erzäh-
len. Dieses unsensible Vorgehen habe unmittelbar nach der Anhörung zu
einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt. Die
Vorinstanz habe die von Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) verlangten Standards nicht ein-
gehalten.
3.5 In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2017 führt die Vorinstanz
aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung zu Protokoll ge-
geben, dass es für ihn zwar peinlich, jedoch nicht schwierig sei, vor Frauen
über die Folter zu sprechen. Bezüglich des angespannten Klimas sei fest-
zuhalten, der Beschwerdeführer habe die Befragerin, welche die BzP
durchgeführt habe, schlecht dargestellt. Es sei selbstredend, dass dieses
Verhalten nicht für eine optimale Atmosphäre gesorgt habe. Da die geltend
gemachte Haft nicht glaubhaft sei, habe es sich erübrigt, bei der Anhörung
und im Entscheid noch detaillierter auf die angeblich erlittene Folter res-
pektive Vergewaltigung einzugehen.
4.
4.1 Die Frage, ob die Vorinstanz die Vorfälle im Iran genügend abgeklärt
hat, kann vorliegend offen gelassen werden. Diese erweisen sich – wie
nachfolgend dargelegt wird (s. E. 7.1) – für den Entscheid als nicht rechts-
wesentlich.
4.2 Dem Beschwerdeführer kann zugestimmt werden, dass die Art und
Weise der Durchführung der Anhörung vom 27. Juli 2017 Kritik zulässt:
4.2.1 Als er den sexuellen Missbrauch während seiner Haft andeutete (vgl.
Vi-act. A32 F68 und F70), wurde er vor die Alternative gestellt, die Vor-
kommnisse nicht oder vor den anwesenden Frauen zu schildern (vgl. Vi-
act. A32 F82). Die Möglichkeit sich vor einem Männerteam zu äussern,
wurde ihm – entgegen Art. 6 AsylV1 – nicht gewährt (vgl. auch Handbuch
Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel D7, Die geschlechtsspezifische Ver-
folgung, abrufbar unter asylverfahren/handbuch_asylverfahren.html >, abgerufen am 12.07.2018).
Vor diese Wahl gestellt, schilderte er anlässlich der Anhörung die Vorfälle
während der Haft, konkret den sexuellen Missbrauch (vgl. Vi-act. A32 F82).
E-7372/2017
Seite 9
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er in seinem Aussage-
verhalten aufgrund der Anwesenheit von Frauen eingeschränkt war und
deshalb nicht alle Sachverhaltselemente vortragen konnte.
4.2.2 Dem Beschwerdeführer ist ferner zuzustimmen, dass die Atmo-
sphäre bei der Anhörung angespannt gewesen zu sein scheint. Es macht
den Eindruck, als habe sich die befragende Person von seiner Aussage –
ihre Arbeitskollegin, welche die BzP durchgeführt habe, sei unmenschlich
gewesen – angegriffen gefühlt (vgl. Vi-act. A32 F46 und A32 S. 16). In der
Vernehmlassung führt jene überdies aus, der Beschwerdeführer habe ihre
Arbeitskollegin von Anfang an in einem schlechten Licht dargestellt. Es sei
selbstredend, dass eine solche Vorgehensweise nicht für eine optimale At-
mosphäre gesorgt habe (vgl. BVGer-act. 7 S. 2). Dem ist zu widerspre-
chen. Von der befragenden Person kann und muss im Rahmen einer An-
hörung erwartet werden, dass sie die nötige Professionalität und Empathie
an den Tag legt und Kritik sachlich entgegennehmen kann und nicht per-
sönlich nimmt (vgl. a.a.O., Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen,
S. 19). Dazu gehört insbesondere, dass kritische Äusserungen sich nicht
abträglich auf das Anhörungsklima auswirken.
4.2.3 Schliesslich ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach es sich er-
übrigt habe, bei der Anhörung noch detaillierter auf die angeblich erlittene
Folter respektive Vergewaltigung einzugehen, da die geltend gemachte
Haft nicht glaubhaft gewesen sei (vgl. BVGer-act. 7 S. 2), zirkulär.
4.3 Eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich trotz des
Gesagten nicht. Die Vorfälle im Iran und damit auch der geschilderte sexu-
elle Missbrauch erweisen sich – wie nachfolgend dargelegt wird (s. E. 7.1)
– als nicht entscheidwesentlich. Eine Kassation würde damit einen pro-
zessualen Leerlauf zur Folge haben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-7372/2017
Seite 10
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb sie auf
die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Seine Aussagen seien bezüglich
des Grundes sowie des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Afghanistan, der
Vorfälle im Iran und seiner Aufenthalte in B._______ widersprüchlich. Die
diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erkläre die
Widersprüche in wesentlichen Punkten nicht. Ferner müsse davon ausge-
gangen werden, dass die PTBS auf andere Ursachen, als die vorgebrach-
ten Verfolgungserlebnisse, zurückzuführen sei.
6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die Vorinstanz habe gewisse
zeitliche Abläufe als nicht logisch und seine Aussagen zu seinen Aufent-
halten in B._______ als widersprüchlich erachtet, weil sie fälschlicherweise
davon ausgegangen sei, er sei nur zwei und nicht drei Mal nach B._______
gereist. Zu den Widersprüchen bezüglich der Haft im Iran sei festzuhalten,
dass die Vorinstanz anlässlich der Befragungen auf die Vorkommnisse in
Afghanistan fokussiert habe. Die Ereignisse im Iran seien nicht umfassend
thematisiert worden. Der Umstand, dass er die Festnahme anlässlich der
BzP nicht näher ausgeführt habe, würde nicht auf die fehlende Glaubhaf-
tigkeit dieser Angabe schliessen lassen, da es sich gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer verspätet vorgebrachten
Vergewaltigung nicht zwingend um einen unglaubhaften Nachschub han-
deln müsse. Dies gelte umso mehr, wenn man seine psychische Verfas-
sung anlässlich der BzP und den Umstand, dass er von Frauen und nicht
in seiner Muttersprache befragt worden sei, berücksichtige. Mit Verweis auf
den Bericht der SFH vom 27. Oktober 2017 führt er ferner aus, der irani-
sche Staat sei in Bezug auf die Verfolgung durch die Familie seiner Frau
weder schutzfähig noch schutzwillig. Dies treffe umso mehr zu, als deren
(…) für den iranischen Geheimdienst arbeite. In Anbetracht dessen und der
E-7372/2017
Seite 11
bereits erlittenen Vorverfolgung sei er als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren.
Er weist ferner darauf hin, seit dem (…) in ambulanter psychiatrisch-psy-
chotherapeutischer Behandlung zu sein. Vom (…) bis am (…) sei er im
F._______ stationär in Behandlung gewesen.
6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2017 führt die Vorinstanz
aus, die im Arztbericht vom (…) enthaltene Diagnose einer komplexen
PTBS würde sich allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstüt-
zen. Seine Vorbringen seien jedoch nicht glaubhaft, weshalb der Bericht
keinen Beweiswert für seine Vorbringen habe.
6.4 In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 zur asylrechtlichen
Situation in Afghanistan führt der Beschwerdeführer aus, sein (…) sei im
Rahmen von (…)streitigkeiten mit seinen Verwandten im (…) erschossen
worden. Die Polizei habe nichts unternommen, da es sich bei den Tätern
um einflussreiche Personen gehandelt habe. Da er befürchtet habe, selbst
getötet zu werden, sei er im Jahr 2006 in den Iran geflohen. Seine Mutter
und seine Geschwister seien in Afghanistan geblieben. Nach seiner Aus-
reise sei er von G._______ und H._______ gesucht worden. Im Jahr 2014
sei seine (…) von der Familie von G._______ entführt und zwangsverhei-
ratet worden. Im Jahr (…) sei seine Mutter mit seinem jüngeren Bruder
nach Pakistan und später weiter in den Iran geflohen, weil sie sich vor wei-
teren Vergeltungsmassnahmen gefürchtet habe. Die in diesem Zusam-
menhang von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintli-
cher Art. Zudem habe die Vorinstanz auf eine nähere Auseinandersetzung
mit dieser Thematik verzichtet. Es sei nicht sachgerecht, wenn ihm nun ein
widersprüchliches Aussageverhalten vorgeworfen werde, nur weil seine
Aussagen knapp ausgefallen seien. Zudem sei seine damalige schlechte
psychische Verfassung zu berücksichtigen. Er habe sich zu jenem Zeit-
punkt aufgrund der erlittenen Folter das Leben nehmen wollen, was später
zu seiner Hospitalisierung geführt habe. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass er bei einer Rückkehr nach I._______ weiterhin einer Verfol-
gung durch seine Familienangehörigen ausgesetzt wäre. Zudem könnten
Probleme aufgrund der interkonfessionellen Eheschliessung entstehen.
Die Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig und eine inner-
staatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
6.5 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 führt die
Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei anlässlich der BzP Gelegenheit
E-7372/2017
Seite 12
geboten worden, die (…)streitigkeiten darzulegen. Er habe jedoch explizit
verneint, Probleme mit Drittpersonen gehabt zu haben. Zudem sei er erst
fast ein Jahr nach Durchführung der BzP hospitalisiert worden, somit würde
es eine blosse Behauptung darstellen, dass er sich aufgrund seiner
schlechten psychischen Verfassung widersprüchlich geäussert habe.
6.6 In seiner Replik vom 11. Januar 2018 führt der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem Arztbericht vom (…) aus, es erscheine unmög-
lich, dass er die behandelnde Ärztin während der ganzen Behandlungszeit
angelogen haben solle. Dies treffe umso mehr zu, als die Ärztin bereits im
Bericht vom (…) von einer PTBS infolge von Folter gesprochen und darauf
hingewiesen habe, die Anhörung könne Flashbacks auslösen und es
könne zu dissoziativen Zuständen kommen. Die Ausführungen der Vo-
rinstanz würden den Eindruck verstärken, dass diese nie ein ernsthaftes
Interesse an einer objektivierten und sachgerechten Gesamtbetrachtung
der Glaubhaftigkeitsindizien gehabt habe.
7.
7.1 Für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft einzig in
Bezug auf den Heimatstaat und nicht auch auf den Staat, in dem sie zuletzt
wohnten, zu prüfen (vgl. dazu beispielhaft das Urteil E-8047/2009 vom
13. April 2010 E. 5.2 f. m.w.H. sowie bestätigend E-7452/2014 vom
13. Februar 2015 E. 6.2).
Heimatstaat des Beschwerdeführers ist Afghanistan. Seine Vorbringen,
welche sich auf Vorfälle im Iran beziehen, sind deshalb, unabhängig von
deren Glaubhaftigkeit, nicht asylrelevant. Auf die entsprechenden Sachver-
haltselemente ist nicht näher einzugehen.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen (…)streitigkeiten mit seinen
Verwandten väterlicherseits einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt zu
sein. Diesem Vorbringen ist kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politische Anschauungen) zu entnehmen. Auch ergeben sich aus den
Akten keine Hinweise, wonach der geltend gemachte fehlende staatliche
Schutz auf einem asylrelevanten Motiv basiert.
Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte
aufgrund der mit seiner iranischen Frau eingegangen Ehe in Afghanistan
asylrelevante Nachteile zu gewärtigen, zumal sie sich mittlerweile getrennt
haben.
E-7372/2017
Seite 13
7.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes
angesichts des mit Verfügung vom 14. November 2017 gutgeheissenen
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzich-
ten.
11.
Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendi-
gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Dem Be-
schwerdeführer war vom 14. November 2017 bis zum 3. Mai 2018 Rechts-
anwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
Nach der Trennung des Verfahrens des Beschwerdeführers von demjeni-
gen seiner Frau wurde ihm am 3. Mai 2018 der rubrizierte Rechtsvertreter
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
11.1 Rechtsanwältin Raffaella Massara macht in ihrer Kostennote vom
23. April 2018 einen Arbeitsaufwand von insgesamt Fr. 6'234.13 (27.35
Stunden à Fr. 220.– plus Fr. 442.13 Mehrwertsteuer und Fr. 50.– Auslagen
[was jedoch ein Total von Fr. 6'530.– inkl. Mehrwertsteuer ergeben
müsste]) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von
E-7372/2017
Seite 14
27.35 Stunden scheint dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen
Verfahren, nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgeben-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleich-
baren Fällen ist der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren an-
teilsmässig auf pauschal Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Der Vertretungsaufwand für das Verfahren der Frau des Be-
schwerdeführers ist im entsprechenden Endentscheid zu entschädigen.
11.2 Der rubrizierte amtliche Rechtsbeistand macht in seiner Kostennote
vom 1. Juni 2018 einen Arbeitsaufwand von insgesamt Fr. 1'084.10
(4 Stunden à Fr. 220.– plus Fr. 67.75 Mehrwertsteuer und Fr. 136.35 Aus-
lagen) geltend. Sein Aufwand beschränkt sich auf die Eingabe vom 1. Juni
2018, worin er im Wesentlichen die von der vorherigen Rechtsvertreterin
gemachten Ausführungen bestätigt. Der ausgewiesene zeitliche Vertre-
tungsaufwand von vier Stunden erweist sich deshalb als überhöht. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Ver-
tretungsaufwand auf pauschal Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7372/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin
Raffaella Massara, wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und durch die Gerichts-
kasse vergütet.
4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 500.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: