Abtei lung V
E-7373/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, China,
vertreten durch Tilla Jacomet, Rechtsberatungsstelle für
Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-7373/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben im November 2006 und gelangte über Nepal und ihm
unbekannte Länder am 1. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. Dezember 2006 erfolgte die
Kurzbefragung im B._____ und am 29. Januar 2007 die Anhörung zu
seinen Asylgründen durch das Ausländeramt des Kantons St. Gallen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in C._____ (... [Tibet]), wo er bis zu seiner Ausreise
gelebt, die Yaks, Schafe und Ziegen seiner Familie gehütet und auf
dem Feld gearbeitet habe. Am (...) September 2006 hätten zwei
Mönche das Haus seines Vaters aufgesucht, um zu beten. Am
folgenden Tag seien er und sein Kollege dem Wunsch eines der
Mönche nachgekommen, die von ihm mitgebrachten Bilder des Dalai
Lama an Freunde und Bekannte zu verteilen. Zwei Tage später habe
sie der andere Mönch über die Verhaftung seines Kollegen und über
die behördliche Suche nach ihnen informiert, woraufhin er und sein
Kollege auf Geheiss seiner Eltern China verlassen hätten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Am 22. August 2007 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm
am 17. August 2007 gewährten rechtlichen Gehörs Stellung zum Er-
gebnis einer vom Bundesamt in Auftrag gegebenen und am
13. Dezember 2006 durchgeführten (telefonischen) Sprach- und Her-
kunftsanalyse der BFM-Fachstelle LINGUA, welche ergeben hatte,
dass er eindeutig ausserhalb Tibets sozialisiert wurde.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine
chinesische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 – eröffnet am 4. Oktober 2007 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 1. Dezember 2006 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und die vorläufige Auf-
nahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
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Das Bundesamt verwies zur Begründung seines Entscheides vorab auf
die Erkenntnisse des LINGUA-Gutachtens. Dem Beschwerdeführer sei
es in seiner Stellungnahme vom 22. August 2007 mangels stich-
haltiger Gegenargumente nicht gelungen, die Schlussfolgerungen der
Sprach- und Herkunftsanalyse zu entkräften. Entsprechend sei davon
auszugehen, dass er sich im Zeitpunkt der angeblich fluchtaus-
lösenden Vorbringen gar nicht in der angegebenen Heimatregion auf-
gehalten habe. Besagte Verfolgung müsse somit als unglaubhaft
qualifiziert werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichte, am 25.
Mai 2003 in (...) ausgestellte chinesische Identitätskarte könne ange-
sichts der Aussage, sein Vater habe deren Ausstellung veranlasst,
nicht als Beleg dafür dienen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt dort
aufgehalten und seit seiner Geburt bis zum geltend gemachten Zeit-
punkt seiner Ausreise in Tibet gelebt habe. Zudem sei es ohne
weiteres möglich, sich solche Identitätskarten mittels Bestechung zu
beschaffen.
Hinzu komme, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Vor-
gehensweise beim Verteilen der Bilder angesichts der damit ver-
bundenen Konsequenzen nicht nachvollziehbar sei.
Vor diesem Hintergrund könne der Beschwerdeführer aus den Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten,
da er seine Hauptsozialisation ausserhalb Chinas erlebt habe und,
sollte er tatsächlich in China geboren worden sein, weder die Art und
Weise noch der Zeitpunkt der Ausreise feststünden.
Der Vollzug der Wegweisung sei in Würdigung sämtlicher Umstände
und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeit -
punkt unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Oktober 2007 (Poststempel) be-
antragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in
materieller Hinsicht unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und in prozessualer Hin-
sicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den
Erlass der Verfahrenskosten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er
eine Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2007 und ein als Kurz-
artikel über (...) bezeichnetes Schriftstück zu den Akten.
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Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 13. November 2007 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über den
Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt
und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein.
Gleichzeitig stellte er fest, dass die Ziffern 2 (Ablehnung des
Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs
der Verfügung vom 3. Oktober 2007 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen seien.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007,
die dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2007 zur Kenntnis
gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 20. Oktober 2009 machte das BFM das Bundesverwaltungsgericht
auf beim Bundesamt eingelangte Unterlagen des Beschwerdeführers
aufmerksam und beantragte die Durchführung eines weiteren
Schriftenwechsels.
G.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 informierte der Instruktionsrichter
die Rechtsvertreterin über die dem BFM zugesandten Eingaben vom
20. Oktober 2008, 7. Juli 2009 und 9. Oktober 2009 und stellte fest,
dass solche Eingaben an die Vorinstanz während hängigem Be-
schwerdeverfahren unzulässig seien. Gleichzeitig forderte er die
Rechtsvertreterin auf, ihren Mandanten zur Vermeidung unnötigen
prozessualen (und administrativen) Aufwands entsprechend zu
instruieren. Weiter teilte er mit, die besagten Eingaben würden zu den
Beschwerdeakten genommen.
Am 10. November 2009 zeigte die neue Rechtsvertreterin dem
Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme an und informierte
über die erfolgte Instruktion des Beschwerdeführers.
Seite 4
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H.
Am 17. März 2010 (per Telefax) und 18. März 2010 (per Post) reichte
die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Weg-
weisung aus der Schweiz) der Verfügung des BFM vom 3. Oktober
2007 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Prüfungs-
gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage,
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ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung mangels Anfechung der entsprechenden Dispositivziffer 2 (Ab-
lehnung des Asylgesuchs) in rechtsverbindlicher Weise festgestellt
hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, für die Zeit vor
seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder eine be-
gründete Furcht vor einer solchen glaubhaft zu machen.
5.2 Die Vorinstanz beurteilt die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Zeit vor seiner Ausreise aus China in erster Linie deshalb als un-
glaubhaft, weil dieser gemäss der durchgeführten Sprach- und Her-
kunftsanalyse der Fachstelle LINGUA im relevanten Zeitpunkt gar nicht
in der angegebenen Heimatregion gelebt habe. Die beauftragte Fach-
person kommt im fünfseitigen Gutachten vom 8. Januar 2007 aufgrund
der mit dem Beschwerdeführer telefonisch durchgeführten Befragung
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zum Schluss, dessen Hauptsozialisation sei eindeutig ausserhalb
Tibets erfolgt. Die Gegenargumente des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 22. August 2007, er habe beim Telefongespräch
Hochtibetisch gesprochen, weil er von den Eltern gelernt habe, mit
Fremden in der Höflichkeitssprache zu sprechen, er habe als jüngstes
Kind nicht so viel in der Landwirtschaft arbeiten müssen und nicht viel
mit der Administration zu tun gehabt, weil sein Vater alles erledigt
habe, auch könne es sein, dass er in Nepal indische Ausdrücke auf-
geschnappt habe, sind in der Tat nicht geeignet, seine sprachlichen
Eigenheiten zu erklären. Dem Gutachten können entgegen den dies-
bezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe insgesamt ge-
nügend schlüssige Anhaltspunkte für eine Hauptsozialisation des Be-
schwerdeführers ausserhalb Tibets entnommen werden. Demzufolge
wäre an sich denkbar, dass der Beschwerdeführer gar nie in China
respektive in Tibet gelebt hat.
Naheliegender erscheint indessen, dass der Beschwerdeführer,
welcher gemäss dem Gutachten Tibeter ist und immerhin über ge-
wisse Kenntnisse vor Ort verfügt (Akten BFM A10/6 S. 2 und 3),
bereits viel früher als angegeben sein Heimatland verlassen hat oder
ausser Landes gebracht worden ist.
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine
asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch
die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu
erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illega-
les Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einrei -
chung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 1
E. 6.1 S. 10 mit weiteren Hinweisen).
Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seiner (illegalen) Ausreise aus Tibet respektive China und der Asylge-
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suchseinreichung im Ausland begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
6.2 Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) hat diese Frage im vorerwähnten Entscheid für asylsuchende
Tibeterinnen und Tibeter, welche China illegal verlassen und in der
Schweiz um Asyl nachgesucht haben, grundsätzlich erörtert. Sie kam
dabei zum Schluss, dass Personen, die sich illegal aus Tibet nach
Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort längere Zeit
aufgehalten zu haben, in die Schweiz gereist sind, wo sie um Asyl
nachgesucht haben und längere Zeit verblieben sind, im Falle einer
Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten
Sinne rechnen müssen (a.a.O., E. 6.4 S. 13).
Beim Beschwerdeführer präsentiert sich die Sachlage insofern anders,
als davon auszugehen ist, dass er sich vor seiner Einreise in die
Schweiz während längerer Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat.
Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, er
könnte sich längere Zeit in Europa aufgehalten haben. Der Be-
schwerdeführer kann folglich aus dem zitierten Urteil nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Die Sichtweise des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung erweist sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar.
6.3
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2009/29 die
Rechtsprechung der ARK präzisiert und unter anderem Folgendes
erwogen: Am Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber
Personen, welche illegal ausgereist seien oder auszureisen ver-
suchten, habe sich seit der Lagebeurteilung, wie sie EMARK 2006 Nr.
1 zugrunde liege, grundsätzlich nichts geändert. Die Situation in Tibet
habe sich seit den März-Unruhen vor den Olympischen Spielen 2008
massiv verschärft. Die chinesischen Behörden gingen im Rahmen
einer "Strike Hard Campaign" mit grosser Härte gegen Dissidente und
vermeintliche Dissidente vor; die Menschenrechtslage in Tibet habe
sich im Jahr 2008 ganz erheblich verschlechtert.
Weiterhin gelte, dass illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern
von Seiten der chinesischen Behörden eine Kontaktaufnahme mit exil-
tibetischen Organisationen – und damit aus Sicht der Behörden eine
dissidente Betätigung und Sympathiebekundung mit dem in China als
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politische Gefahr wahrgenommenen Kreis um den Dalai Lama – unter-
stellt werde. Aufgrund der verfügbaren Quellen lasse sich die Praxis
nicht mehr aufrechterhalten, wonach sich eine Gefährdung tibetischer
Asylsuchender im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe erst dann beja-
hen lasse, wenn sie nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im
Ausland gewesen seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
die Gefährdung von der Dauer des Auslandaufenthaltes nicht ent-
scheidrelevant abhänge. Massgeblich sei vielmehr, dass die chinesi-
schen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden we-
gen ihres Auslandaufenthaltes – namentlich in einem für die Tibeter-
Exilgemeinde bedeutsamen Land wie die Schweiz – unterstellten, sie
hätten mit exiltibetischen, dissidenten Kreisen Kontakte gepflegt, und
hierin eine oppositionelle Haltung und Zugehörigkeit zu als sepa-
ratistische Kräfte betrachteten Kreisen erblickten. Es sei zusammen-
fassend davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende ti-
betischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Ausland-
aufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-
religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund
mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten.
6.3.2 Vorliegend wird vom BFM nicht bestritten, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen chinesischen Staatsangehörigen
tibetischer Ethnie handelt. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr
seit dem 1. Dezember 2006 in der Schweiz auf, weshalb der vor-
stehend erwähnte Generalverdacht der chinesischen Behörden auch
ihn im Falle seiner (Wieder-)Einreise nach China treffen würde.
Fraglich bleibt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich illegal ausgereist
oder illegal ausser Landes gebracht worden ist. Eine legale Ausreise
war aber offenbar bereits in der Vergangenheit lediglich in einem eng
beschränkten, oftmals von den Behörden erschwerten Rahmen etwa
für Geschäftsleute, für im Ausland Studierende und für Bewohner
grenznaher Dörfer für kurze Reisen nach Nepal möglich. Eine Ge-
fährdung und das Risiko, behördlicher Willkür ausgesetzt zu sein, er-
gibt sich für legal aus Tibet ausgereiste Personen weniger aus der
Tatsache der Auslandreise oder der Dauer des Auslandaufenthalts, als
aus den Verdächtigungen der Behörden (die mit längerer Dauer des
Auslandaufenthalts zunehmen), man habe sich im Ausland in exil-
tibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Dies trifft in der
Tat aufgrund der sozialen Verbundenheit unter Tibetern und aufgrund
der Tatsache, dass die tibetische Exilgemeinde praktisch ausnahmslos
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dem Dalai Lama gegenüber loyal ist, in den meisten Fällen auch zu. In
diesem Zusammenhang kann demnach die längere Dauer des Aus-
landaufenthaltes von Asylsuchenden, die ursprünglich auf legalem
Weg aus dem Heimatland ausgereist sind, allenfalls Relevanz er-
langen, sind doch bei längerer Abwesenheit die Chancen, dass die be-
treffende Person tatsächlich in Kontakt mit tibetischen Exilorganisatio-
nen gekommen ist, offensichtlich höher, womit das Verfolgungsrisiko
bei der Rückkehr in die Heimat steigt.
Für Asylsuchende, die das Heimatland auf legalem Weg verlassen ha-
ben, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sie bei einer Rückkehr nach
China ihren Auslandaufenthalt, selbst wenn er länger als ursprünglich
erlaubt gedauert haben sollte, überzeugend begründen könnten und
allein deswegen eine Gefährdung noch nicht anzunehmen wäre. Die
Betreffenden müssten aber den chinesischen Behörden gegenüber
glaubhaft darlegen können, keine Kontakte zu Dalai-Lama-loyalen
exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben und entsprechende Ver-
dächtigungen widerlegen können. Für ursprünglich legal ausgereiste
Tibeterinnen und Tibeter, die sich in der Schweiz aufgehalten haben,
wäre hierbei mitzuberücksichtigen, dass in der Schweiz - mit heute
schätzungsweise 2000 Personen - die grösste exiltibetische Gemein-
schaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden
ist und namentlich mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituel les
Zentrum besitzt (a.a.O. E.6.6).
6.3.3 Nach dem Gesagten erscheint eine legal erfolgte Ausreise des
Beschwerdeführers im Kindesalter als kaum wahrscheinlich. Doch
selbst wenn er tatsächlich als Kind legal in das Ausland gebracht oder
allenfallls gar dort geboren worden ist, hat er im Lichte der erwähnten
Rechtsprechung begründete Furcht, bei einer Einreise nach China
aufgrund seines langjährigen Auslandaufenthalts und namentlich
seines Aufenthalts in der Schweiz der oppositionellen Haltung ver-
dächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen aus-
gesetzt zu werden.
6.3.4 Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe zu Unrecht verneint und damit Bundesrecht verletzt hat
(Art. 106 AsylG).
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7.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober
2007 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat vorläufig aufgenommen.
Aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver
Nachfluchtgründe erweist sich der Wegweisungsvollzug zudem als
unzulässig (Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Dis-
positivziffern 1 und 4 der Verfügung vom 3. Oktober 2007 sind aufzu-
heben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Da die Beschwerde gutgeheissen
wird, kann ohne weiteres auf eine Auseinandersetzung mit der Be-
gründung des Rechtsbegehrens in der Rechtsmitteleingabe (Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling) und mit den vom
Beschwerdeführer beim BFM eingereichten Eingaben verzichtet
werden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der
Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hinfällig
wird.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere
notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote
vom 17. März 2010 wird ein Arbeitsaufwand von total 7 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 150.− ausgewiesen, der unter Berück-
sichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens
angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine vom
BFM zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1200.−
(Vertretungsaufwand von 7 Stunden zu Fr. 150.– zuzüglich Auslagen
von Fr. 150.– ) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
3. Oktober 2007 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1200.− (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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