Abtei lung V
E-7373/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren 15. Januar 1980,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber,
substituiert durch Dr. iur. Oliver Brunetti, (...),
Gesuchstellerin,
und deren Kinder
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Türkei,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7373/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 stellte das BFM fest, die Ge-
suchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch vom 22. November 2004 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Eingabe vom 4. März 2005
erhob die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung Beschwerde bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK).
Diese vereinigte das Rechtsmittelverfahren der Gesuchstellerin mit
prozessleitender Verfügung vom (...) 2005 mit jenem ihres Ehemannes
F._______.
A.b Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel und wies mit Urteil (...) die mit Eingaben vom (...) 2005 und vom
(...) 2005 gegen die Verfügungen des BFM vom (...) 2005 erhobenen
Beschwerden ab.
B. Mit Eingabe vom 25. November 2009 liess die Gesuchstellerin
durch ihre Rechtsvertreterin respektive deren Substituten um revisi-
onsweise Aufhebung des Urteils vom 6. Februar 2009 ersuchen. Im
Weiteren wurde beantragt, es sei (revisionsweise) die Flüchtlingsei-
genschaft der Gesuchstellerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Angelegenheit zur Beurteilung als zweites Asylge-
such ans BFM zu überweisen, subeventualiter sei die Undurchführbar-
keit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Gesuchstellerin
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde bean-
tragt, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlun-
gen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch
abzusehen, der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
C.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2009 (per Telefax)
an die kantonale Migrationsbehörde setzte die zuständige Instruktions-
richterin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der
Wegweisung aus.
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D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2009 setzte die Inst-
ruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug bis zum Abschluss des Ver-
fahrens aus und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Zugleich wurde festge-
stellt, dass die Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
(...), soweit F._______ betreffend, unberührt bleibe.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2009 stellte das BFM
fest, der Vollzug der Wegweisung scheine angesichts der neuen Sach-
lage nicht mehr zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
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(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund nachträglich erfah-
rener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entschei-
dender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist
deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen be-
inhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit
lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betref-
fende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst
bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123
BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen
und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wie-
der gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlos-
sen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei
pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist na-
mentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen
Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfah-
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ren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige
Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl., zum
Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach
die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese
im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Be-
weismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen
erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewe-
sen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen ge-
blieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestand-
sermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen
Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen
führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
4.
4.1 Zur Begründung des Revisionsgesuchs wird unter Verweis auf ein
entsprechendes ärztliches Gutachten von Dr. med. G._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom (...), geltend gemacht,
die Gesuchstellerin habe erst nach intensiver Therapie und unter dem
Druck der unmittelbar bevorstehenden Rückreise von den
nachstehenden traumatisierenden Ereignissen in der Türkei berichten
können. Sie sei in ihrer Kindheit (...) regelmässig geschlagen und
misshandelt worden. Um dem Elternhaus entfliehen zu können, habe
sie bereits im Alter von (...) Jahren geheiratet und habe fortan im
Elternhaus ihres Ehemannes gelebt. Auch von diesem sei sie in der
Folge wiederholt misshandelt und einmal so heftig geschlagen worden,
dass sie (...) geflüchtet sei, (...) sie aber nicht aufgenommen sondern
wieder zu ihrem Ehemann zurückgeschickt habe. Nach der Geburt ih-
res ersten Kindes sei sie von H._______ zu einem Treffen genötigt und
vergewaltigt worden. (...) Trotz aller Verheimlichungsversuche seien
Gerüchte über ein allfälliges Verhältnis zu diesem Mann
aufgekommen, aufgrund derer sie von ihrer eigenen als auch von der
Familie ihres Mannes mehrfach bedroht worden sei. Aufgrund der in
ihrem Herkunftsmilieu geltenden Wertvorstellungen und insbesondere
in Ausnützung ihrer Furcht vor einem drohenden Ehrenmord (...).
Bis heute hätten ihre Familienangehörigen keine Kenntnis vom
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vorstehenden Vorfall. Ihr Ehemann habe sein Verhalten ihr gegenüber
seit ihrer Einreise in die Schweiz grundlegend geändert. Im Falle einer
Rückkehr sei jedoch davon auszugehen, dass dieses fragile
Gleichgewicht sofort durch die dort herrschenden Bräuche beseitigt
würde. H.______ stelle ihr auch in der Schweiz nach und behaupte,
Fotos von ihr zu besitzen. Bei einer Offenlegung des damaligen
Vorfalls würden ihre und die in der Türkei verbliebene Familie ihres
Ehemannes versuchen, den Ehrenkodex an ihr zu vollziehen, wobei ihr
Ehemann sich dort nicht vor sie stellen würde, wie er dies vor der
Ausreise auch in keiner Weise getan habe.
Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis ist zu entnehmen, dass die Ge-
suchstellerin unter (...) leide. Dabei sei es zu (...) gekommen. Erst im
Verlauf der Therapie habe die Gesuchstellerin davon überzeugt
werden können, die Ärzte in der Klinik, ihren Rechtsvertreter und
letztlich die öffentlichen Organe ins Vertrauen zu ziehen. Dabei habe
sie sich jeweils höchste Diskretion zusichern lassen. Angesichts des
Krankheitsverlaufs und nach einer intensiven Auseinandersetzung mit
der Gesuchstellerin und ihrer Umgebung sei verständlich, dass sie die
wahren Hintergründe ihrer Leidensgeschichte erst im Verlauf der
Behandlung offengelegt habe.
4.2 Zunächst ist festzustellen, dass diese von der Gesuchstellerin neu
vorgetragenen Umstände bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfah-
rens bestanden und sich das zu deren Beleg eingereichte ärztliche
Zeugnis auf dieselben bezieht. Sodann vermochte sie überzeugend
darzulegen, dass ihr auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt
und in Beachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG nicht zumutbar gewesen wäre, diese bereits im vorangegangen
ordentlichen Rekursverfahren geltend zu machen (vgl. Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG). Dies ergibt sich – auch bei praxisgemässer
Zurückhaltung bei der Annahme, die neuen Tatsachen hätten aus
"anderen Gründen" als der Unkenntnis bisher nicht vorgebracht
werden können – ohne weiteres aus der Tatsache, dass ein
entsprechendes Vorbringen im – gemeinsam mit dem Ehemann
bestrittenen – ordentlichen Verfahren zur Folge gehabt hätte, dass ihre
Familie von den geschilderten Umständen Kenntnis erhalten hätte. In
diesem Zusammenhang führt der behandelnde Arzt aus, angesichts
der neuen Erkenntnisse könne ihr Verhalten in der Klinik im
Nachhinein verstanden werden. (...)
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Zusammenfassend steht fest, dass die auf Revisionsebene geltend
gemachten Tatsachen insoweit neu sind, als sie aus verschiedenen
entschuldbaren Gründen nicht bereits im Beschwerdeverfahren
geltend gemacht werden konnten. Hinsichtlich des ärztlichen
Zeugnisses ergibt sich die Neuheit aus dem Umstand, dass es sich
auf die neuen Tatsachen bezieht.
4.3 Den vorliegenden dargelegten Tatsachen kommt klarerweise die
revisionsrechtlich geforderte Erheblichkeit im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG zu. Wären sie bereits im ordentlichen Asylverfahren
vorgebracht und allenfalls bereits dort das nun vorliegende Beweis-
mittel beigebracht worden, so wäre dies grundsätzlich geeignet gewe-
sen, die Situation der Gesuchstellerin in einem anderen Licht erschei-
nen zu lassen, mithin zu einem anderen Beschwerdeentscheid zu füh-
ren. Werden nämlich die neu geltend gemachten Vorkommnisse als
glaubhaft erkannt, hat dies zur Folge, dass die Situation der Gesuch-
stellerin – zumindest im Vollzugspunkt – neu geprüft werden muss.
4.4 Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer
erheblicher Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG gegeben. Unter diesen Umständen ist das Revisionsgesuch gut-
zuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) ist, soweit
die Gesuchstellerin und deren Kinder betreffend, hinsichtlich der Frage
der Flüchtlingseigenschaft und der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aufzuheben und das Beschwerdeverfahren in
diesem Umfang wieder aufzunehmen ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Revisionsverfah-
ren keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG).
5.2 Der Gesuchstellerin ist sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG
(i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V. m.
Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen. Diese ist aufgrund der
Akten pauschal auf 800.– (inklusive Auslagen und allfälligem Mehr-
wertsteueranteil) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts (...) wird, soweit die Gesuchstellerin und deren
Kinder betreffend, aufgehoben.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. Die Gesuchstel-
lerin und deren Kinder können den Ausgang der Verfahren in der
Schweiz abwarten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Gesuchstellerin wird für das Revisionsverfahren vom Bundesver-
waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, das
BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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