B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7375/2016
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch (…),
Gesuchsteller.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. Juli 2016 / E-4230/2016;
Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom
6. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 22. Mai
2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
Eine dagegen am 7. Juli 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-4230/2016 vom 21. Juli 2016 ab.
B.
Mit Eingabe an das SEM vom 22. November 2016 reichte der Gesuchstel-
ler einen syrischen Marschbefehl im Original ein, den die Familie des Ge-
suchstellers im Sommer 2015 erhalten habe. Aufgrund des Marschbefehls
bestünden nun objektive Nachfluchtgründe, weshalb dem Gesuchsteller
Asyl zu gewähren sei.
C.
Mit Schreiben vom 28. November 2016 überwies das SEM die Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht, da Revisionsgründe geltend gemacht wür-
den, für deren Beurteilung das SEM funktionell nicht zuständig sei.
D.
Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Gesuchsteller den Eingang seiner Eingabe mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Es ist ausserdem zuständig für
die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
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2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
Im Revisionsgesuch muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend
aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt
die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 121
N 9).
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
Als Beweismittel reicht der Gesuchsteller einen Marschbefehl ein und be-
ruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen Beweis-
mittels. Es handelt sich rechtlich um ein Gesuch um Revision des Urteils
E-4230/2016 vom 21. Juli 2016. Auf das frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist demnach einzutreten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124
BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG). Damit ist
einerseits zu prüfen, ob das Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits
im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können, und andererseits,
ob der Marschbefehl ein entscheidendes Beweismittel ist.
3.2 Das Revisionsgesuch wird damit begründet, es liege ein erhebliches
Beweismittel vor, das objektive Nachfluchtgründe bewirke und die Anforde-
rungen an die Erteilung von Asyl erfülle. Das Beweismittel habe die Familie
des Gesuchstellers im Sommer 2015 erhalten.
3.3 Der Gesuchsteller legt nicht dar, weshalb das Beweismittel nach Mass-
gabe der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte
beigebracht werden können, weshalb das Beweismittel revisionsrechtlich
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verspätet ist. Entschuldbare Gründe für die Verspätung sind auch nicht er-
sichtlich.
Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist dem neu angerufenen
Beweismittel auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzu-
sprechen. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel zu ei-
nem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel sind mit-
hin dann "entscheidend", wenn sie eine asylrelevante Verfolgungssituation
glaubhaft machen können. Dies ist vorliegend zu verneinen.
Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bun-
desverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbun-
den mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Im
Urteil E-4230/2016 vom 21. Juli 2016 wurde festgestellt, dass keine geziel-
ten Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Gesuch-
steller vor seiner Ausreise glaubhaft gemacht werden konnten. Selbst
wenn eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst vorliegt, kann allein
aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-
dung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom
26. Oktober 2015 E. 5.2). Und selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienst-
verweigerung (Refraktion) erfüllt wäre, ist aufgrund der als unglaubhaft er-
achteten Vorfluchtgründe sodann nicht davon auszugehen, dass der Ge-
suchsteller die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
in rechtserheblicher Form auf sich gezogen hat. Es bestehen vor diesem
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Hintergrund keine Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden
den Gesuchsteller als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher
bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung
der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen
hätte. Demnach wäre das Urteil E-4230/2016 vom 21. Juli 2016 nicht an-
ders ausfallen, auch wenn das nun nachträglich eingereichte Beweismittel
bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren Gegenstand der Würdigung
gewesen wäre. Im Übrigen kann bei dieser Sachlage auf eine Prüfung der
Authentizität des eingereichten Marschbefehles verzichtet werden.
Inwiefern vorliegend durch die Ausstellung eines Marschbefehls objektive
Nachfluchtgründe – die dann vorliegen, wenn äussere Umstände, auf wel-
che die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohen-
den Verfolgung führen – entstanden sein sollen, ist nicht ersichtlich.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel
im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um
Revision des Urteils E-4230/2016 vom 21. Juli 2016 ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und
Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: